Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenerhebung
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtung und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Sonnenstein werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind: a) bei Erstbestattungen
- der Ehegatte,
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- die Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- die Enkelkinder,
- die Großeltern,
- die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben. b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch a) der Antragsteller b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/ Zwangsmittel
Rechtsbehelfe/ Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen | 100,00 Euro |
|---|---|
| Für jeden weiteren Tag | 0,00 Euro |
| b) Aufbewahrung einer Urne bis zu 3 Tagen | 100,00 Euro |
| Für jeden weiteren Tag | 0,00 Euro |
Für die Reinigung der Leichenhalle ist der Nutzer verantwortlich
§ 6
Bestattungsgebühren
Nicht belegt
Bestattungsunternehmen führen die Bestattung durch
§ 7
Ausgrabungsgebühren
Nicht belegt
Für Ausgrabungen sind Bestattungsunternehmen zu beauftragen
§ 8
Erwerb des Nutzungsrechts
an einer Reihengrabstätte, Urnenreihengrabstätte, anonymen Grabstätte, Doppelgrabstätte (bestehendes Grabfeld) und Rasengrabstätte und Baumgrabstätte
| (1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte (Erdbestattung) zur Beisetzung eines Verstorbenen jeden Alters werden folgende Gebühren erhoben: | 700,00 Euro |
|---|---|
| (2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes werden erhoben | 700,00 Euro |
| (3) Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Urnenreihengrab / Erdbestattungsreihengrab | 650,00 Euro |
| (4) Urnengemeinschaftsanlage / anonymes / halbanonymes Urnenfeld | 750,00 Euro |
| (5) Verlängerung der Liegezeit nach Ablauf der Ruhezeit (für einmalig höchstens 5 Jahre): | 30,00 Euro je Jahr |
| (6) Für die Überlassung einer Doppelgrabstätte auf noch nicht geschlossenen Grabfeldern gemäß der Friedhofssatzung § 13 Absatz 2 b) werden folgende Gebühren erhoben: | |
| a) für eine Grabstelle (Doppelgrab) | 1.500,00 Euro |
| b) für ein Familiengrab pro Grabstelle (nur in Bockelnhagen) | 750,00 Euro |
| c) für die Verlängerung des Nutzungsrechtes | 30,00 Euro je Jahr |
| (7) Rasengräber für Erd- und Urnenbestattungen | 1.600,00 Euro |
|---|---|
| (8) Beisetzung einer Urne in ein bestehendes Rasengrab | 650,00 Euro |
| (9) Baumgräber für Urnenbestattungen | 1.150,00 Euro |
Bei Aufgabe oder Auflösung eines Grabes vor Ablauf des Nutzungsrechtes werden Grabgebühren nicht erstattet.
§ 9 Gebühren der Grabräumung
Gebühren der Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§§ 26 und 30 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten und Ähnlichem,
| 1. bei einstelligen Reihengrabstätten (Erdbestattung) | 210,00 Euro |
|---|---|
| 2. bei Doppelgrabstätten | 320,00 Euro |
| 3. bei Urnenreihengräbern / Rasengrabstätten | 170,00 Euro |
§ 10 Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren
Verwaltungsgebühren werden nach der derzeit gültigen Verwaltungskostensatzung erhoben.
§ 11 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Tag der Bekanntmachung: 13. September 2024
Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen
-
- der Gemeinde Bockelnhagen vom 10.01.2007,
-
- der Gemeinde Holungen vom 10.01.2007
-
- der Gemeinde Jützenbach vom 07.03.2007
-
- der Gemeinde Silkerode vom 14.12.2006
-
- der Gemeinde Steinrode vom 11.06.2007
-
- der Gemeinde Stöckey vom 10.02.2007
-
- der Gemeinde Weißenborn-Lüderode vom 10.01.2007
-
- der Gemeinde Zwinge vom 14.12.2006
mit allen ihren Änderungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Sonnenstein, 06.11.2013
Bürgermeister
Siegel