Friedhofssatzung
38 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Sonnenstein gelegene und von Ihr verwaltete Friedhöfe:
- OT Bockelnhagen
- OT Weilrode
- OT Jützenbach
- OT Holungen
- OT Silkerode
- OT Stöckey
- OT Epschenrode
- OT Weißenborn-Lüderode
- OT Zwinge
OT Werningerode: nur Leichenhalle
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Sonnenstein waren oder b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirke
(1) Jeder Ortsteil hat seinen eigenen Bestattungsbezirk. Er umfasst das Gebiet des jeweiligen Ortsteiles.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
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b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind, c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 4 Paragraph 4
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/ Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
Es werden keine Öffnungszeiten festgelegt. Die Friedhöfe sind für die Angehörigen und Besucher zu jeder Zeit zugänglich. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
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a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung. Für die Erlaubniserteilung gilt die Gebührensatzung.
b) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
h) der Verkauf von Waren aller Art, sowie das Anbieten von Dienstleistungen
i) Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege
(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden. Ausgenommen sind Veranstaltungen an gesetzlichen kirchlichen Feiertagen.
(5) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe b gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (Thür VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e Thür VwVfG).
§ 7 Gewerbliche Betätigungen auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigungen auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und einzuhalten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
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(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (Thür VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e Thür VwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind erforderliche Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung setzen die Angehörigen im Benehmen mit der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehört und dem Bestattungsunternehmen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene die nicht binnen 10 Tagen und Aschen die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/ einer Urnenreihengrabstätte/ einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet.
(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
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(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 9 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Sargausstattungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchsten 1,60 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen beträgt 25 Jahre. Für eine Zweitbelegung kann die Ruhezeit der Urne auf 15 Jahre verkürzt werden.
(2) Die Erdbestattung bestimmt die Länge der Ruhezeit. Bei einer Beisetzung einer Urne in eine Erdbestattung verlängert sich die Ruhezeit nicht. Sie kann nur in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit der Erdbestattung erfolgen, so dass die Ruhezeit der Erdbestattung nicht überschritten wird.
(3) Unbeschadet § 11 Abs. 1 kann eine Verlängerung der Ruhezeit einmalig um 5 Jahre bei der zuständigen Friedhofsverwaltung nach Ablauf beantragt werden (z. B. bei Kindergräbern). Auf die Verlängerung besteht kein Rechtsanspruch.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte innerhalb der Gemeinde, sind nicht zulässig. Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandener Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, §16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4j, §16 Abs. 5, vorzulegen. In den Fällen des § 31 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten/ Urnengemeinschafts- grabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§13
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten (Einzelgrab) b) Doppelgrabstätten sind nicht mehr zugelassen In den Ortsteilen, in denen ein Grabfeld für Doppelgrabstätten angelegt, aber noch nicht belegt ist, können auf Antrag noch Doppelgrabstätten genehmigt werden. c) Urnenreihengrabstätten d) Urnengemeinschaftsanlage als anonymes- und halbanonymes Urnengrabfeld e) Ehrengrabstätten f) Kindergrabstätten In den Ortsteilen, in denen ein Grabfeld für Kindergrabstätten angelegt, aber noch nicht belegt ist, können auf Antrag noch Kindergrabstätten genehmigt werden. g) Rasengrabstätten für Erdbestattung und Urnen h) Baumgrabstätten für Urnen (nicht auf den Friedhöfen der Ortsteile Bockelnhagen, Weilrode und Jützenbach)
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(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 a
Rasengrabstätten
(1) Es werden Rasengrabstätten eingerichtet, welche für Erdbestattungen und gleichfalls für Urnenbeisetzungen für die Dauer der Nutzungszeit vergeben werden.
(2) Die Grabstellen werden der Reihe nach vergeben
(3) Eine einmalige Verlängerung der Nutzungszeit von 5 Jahren ist möglich.
(4) Ist die Nutzungszeit verlängert worden, kann die Grabstelle der Rasengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattung neu belegt werden. Vor Ablauf der Ruhezeit ist es möglich eine weitere Urne in der Grabstelle mit beizusetzen. Die Nutzungszeit in der Rasengrabstätte verlängert sich nicht. Das Recht auf Beisetzung in einer Rasengrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab.
(5) In den Rasengrabstätten können nach der zuerst beigesetzten Person nur deren Angehörige bestattet werden. Als Angehörige Gelten: Ehegatten, in gerader Linie Verwandte und Geschwister. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Das Ausmauern ist nicht zulässig.
(7) Die Rasengrabstätten werden ebenerdig im Rasen angelegt. Sie erhalten keine Grabeinfassung oder sonstige Abgrenzungen, sondern nur ein Grabmal, welches die Angehörigen selbst in Auftrag geben. Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht zulässig. Die Grabflächen und Abstände zwischen den Gräbern bilden eine zusammenhängende Rasenfläche, welche durch die Gemeinde gepflegt wird. Es können maximal Wege am Fußende der Gräber durch die Gemeinde angelegt werden.
(8) Kränze, Blumen, und Grabschmuck sind bei Bestattung bis zum Abräumen bzw. bis zur Einsaat durch die Gemeinde zugelassen.
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(9) Nach der Einsaat des Rasens ist das Aufstellen von Blumen, Pflanzschalen, Kerzenleuchten u.ä. nur auf der Bodenplatte des Grabmals zulässig. Dabei ist zur äußeren Kante der Bodenplatte ein Abstand von mindestens 20 cm freizuhalten, damit die Rasenpflege nicht beeinträchtigt wird. Die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.
(10) Das Grabmal besteht aus einer Bodenplatte und einem stehenden Grabstein, einer Stehle.
(11) Die Bodenplatte muss nachstehende Anforderungen entsprechen: a) Format: liegend Grundplatte 90 cm Breite, Tiefe 70 cm, maximale Stärke 10 cm. Die Stärke muss so bemessen sein, dass die Platte beim Betreten während der Rasenpflege nicht bricht. b) Material: Es ist ausschließlich Naturstein zu verwenden. Die Bodenplatte ist aus einem Stück zu fertigen. c) Einbau: Die Bodenplatte ist flucht und höhengerecht an die Höhe der angrenzenden Oberbodenfläche (Rasenfläche) anzugleichen. Sie ist in der Flucht der Nachbargräber anzuordnen. d) Wenn auf der Bodenplatte feste Vasen und Kerzenhalter, Laternen oder dergleichen angebracht werden, müssen deren Außenkanten einen Mindestabstand von 20 cm zum Rand der Bodenplatte einhalten. e) Der Grabstein ( Stehle ) hat das Format: maximal 100 cm hoch und 50 cm Breite, 30 cm Tiefe f) Einbau: Die Stehle ist mittig zur Längsachse auf der Bodenplatte zu befestigen. Zum Rand der Bodenplatte muss ein Abstand von mindestens 20 cm eingehalten werden. Der Grabstein darf die Grundplatte nicht überragen und darf durch die Form des Aufsatzes die Mäharbeiten nicht beeinträchtigen.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten (nicht belegt)
§ 16 a
Baumgrabstätten
Baumgrabstätten (naturnahe Beisetzung) sind Urnengräber im Wurzelbereich von Bäumen. Die Beisetzung erfolgt in vergänglichen Aschekapseln und Schmuckurnen aus Holz. Baumgrabstätten befinden sich auf einer Wiese mit Bäumen. Die Beisetzung der maximal acht Urnen erfolgt kreisförmig um den Baum verlaufend. Die Grabstelle wird durch eine Namenstafel aus dunklem Naturstein mit dem Namen, dem Geburts- und dem Sterbejahr des Verstorbenen gekennzeichnet. Die Namenstafel ist 40 cm breit, 15 cm tief und 6,5 cm stark und ist ebenerdig auf der Grabstätte aufzubringen. Zur Bewahrung des naturbelassenen Baumbestandes ist keine traditionelle Grabgestaltung möglich. Blumen, Pflanzen, Gedenkartikel und Kerzen sind nicht zulässig. Eine Ausnahme bildet der Blumenschmuck im Zusammenhang mit der Beisetzung, der spätestens 4 Wochen nach der Beisetzung beräumt werden muss.
§ 17 V. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlagen und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde. (2) Die Gräber der ehemaligen Pfarrer/Pastoren der Ortschaften werden als Ehrengrabstätten zuerkannt. (3) Die Ruhezeiten (§11) gelten nicht für Ehrengrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Paragraph 18
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Auf den Friedhöfen in der Gemeinde Sonnenstein gelten nur allgemeine Gestaltungsvorschriften.
§ 19 VI. Grabmale und bauliche Anlagen
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden. (2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Paragraph 20
Allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung,
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Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt:
- ab 0,40 m Breite bis 0,80 m Höhe = 0,12 m; bis 1,00 m Höhe = 0,14 m;
- ab 1,01 m Breite bis 1,50 m Höhe = 0,16 m; und ab 1,51 m Höhe = 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Grabmäler müssen aus wetterbeständigen Werkstoff- Stein, Holz oder Metall- hergestellt werden und fachgerecht, dem Werkstoff gemäß gestaltet sein. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise auf der Rück- oder Schmalseite, jeweils unten an den Grabmalen mit einer max. Schriftgröße von 2 cm angebracht werden. (5) Größe der Einfassungen der Grabstätten :
| Reihengrab (Erdbestattung) | 0,90 x 1,90 m |
|---|---|
| Doppelgrab | 1,90 x 2,10 m |
| Urnenreihengrab | 0,60 x 1,20 m |
| Kindergrab | 0,60 x 1,20 m |
Zwischen den Reihen und den Gräbern ist jeweils ein Mindestabstand von 0,50 m einzuhalten.
In einer begonnenen Reihe des jeweiligen Gräberfeldes sind die Grabeinfassungen und Grabmahle nach der bisherigen Friedhofssatzung anzulegen.
(6) Unzulässig ist: a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Glas oder ähnlichem c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen d) das Aufstellen einer Bank oder Sitzgelegenheit an einer anderen als dafür vorgesehenen Stelle.
§ 21 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(nicht belegt)
§ 22 Zustimmung
Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. (2) Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die durch Überlassung zugeteilte Grabnummer vorzulegen. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausführung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen
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ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 23 Paragraph 23
Anlieferung (nicht belegt)
§ 24 Paragraph 24
Ersatzvornahme
Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Zustimmung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Überlassungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 25 Paragraph 25
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.
§ 26 Paragraph 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der Sorgepflichtige oder Überlassungsberechtigt.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird Der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des
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Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 27 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Überlassungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei der Überlassung der Grabstätte oder bei Zustimmung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Überlassungsberechtigte oder Sorgepflichtige die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Sorgepflichtigen oder des Überlassungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28 Paragraph 28
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
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(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der für die Grabstätte Verantwortliche verpflichtet. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit.
(4) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die in der Überlassung erteilte Grabnummer vorzulegen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(6) Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung gemäß den Vorschriften des § 19 hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, müssen gesondert entsorgt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nichtzugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsigen Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 30 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(nicht belegt)
§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
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(2) Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 32 Paragraph 32
Benutzung der Leichenhalle
(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(4) Die Reinigung wird von den Benutzern durchgeführt.
§ 33 IX. Schlussvorschriften
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (z. B. der Leichenhalle oder Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden
(2) Die Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 34 Paragraph 34
Alte Rechte -gestrichen-
§ 35 Paragraph 35
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften
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über Amtshaftung bleiben unberührt. Ihr obliegt keine besondere Obhuts- und Überwachungspflicht.
§ 36 Paragraph 36
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1), c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2
- Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
- ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
- Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
- Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
- entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt
- den Verkauf von Waren aller Art, sowie das Anbieten von Dienstleistungen durchführt d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12), e) Die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20), f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22), g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1) h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28), i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 8). j) Grabstätten nicht oder entgegen den §§ 28 und 29 bepflanzt, k) Grabstätten vernachlässigt (§ 25), l) die Leichenhalle entgegen § 32 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 37 Paragraph 37
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und deren Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 38 Paragraph 38
Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 39 Paragraph 39
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt einen Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. Tag der Bekanntmachung: 13. September 2024
Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen
- der Gemeinde Bockelnhagen vom 03.03.2010
- der Gemeinde Holungen vom 03.03.2010
- der Gemeinde Jützenbach vom 07.01.2010
- der Gemeinde Silkerode vom 22.03.2010
- der Gemeinde Steinrode vom 08.01.2010
- der Gemeinde Stöckey vom 22.03.2010
- der Gemeinde Weißenborn-Lüderode vom 08.01.2010
- der Gemeinde Zwinge vom 03.02.2010
alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Gemeinde Sonnenstein, 06.11.2013
Trappe Bürgermeister
(Siegel)