Friedhofssatzung
39 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende der im Gebiet der Stadt Soest gelegenen und von der Stadt Soest, verwalteten Friedhöfe:
- Stadt Soest, Osthofenfriedhof am Nottebohmweg
- Ortsteil Ampen
- Ortsteil Bergede
- Ortsteil Deiringsen
- Ortsteil Hattrop
- Ortsteil Hiddingsen/Lendrigsen
- Ortsteil Katrop/Meckingsen
- Ortsteil Müllingsen
- Ortsteil Ruploh
- Ortsteile Thöningsen/Lühringsen
Alle Friedhöfe sind Eigentum der Stadt Soest, im folgenden Satzungstext auch als „Stadt“ bezeichnet.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Soest.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Aschenresten, Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte),
a) die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Soest gewesen sind, b) die früher Einwohner der Stadt Soest gewesen sind und aus Gründen der Betreuung oder Pflege nach auswärts verzogen sind, c) die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen, d) deren Kinder oder Eltern Einwohner der Stadt Soest sind.
(3) Die Bestattung anderer Verstorbener bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) der Stadt.
(4) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
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§ 3 Allgemeine Zuständigkeit
Allgemeine Zuständigkeit
Die Verwaltung der kommunalen Friedhöfe und die Regelung des Bestattungswesens obliegen der Stadt. Diese erteilt sämtliche Zustimmungen, Zulassungen und Genehmigungen und ist zuständig für die Entgegennahme von Anträgen, Anzeigen und Anmeldungen nach der Friedhofssatzung.
§ 4 Schließung und Entwidmung
Schließung und Entwidmung
- (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
- (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen auf Kosten der Stadt verlangen.
Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt die Stadt an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr. - (3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Grabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
- (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
- (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
- (6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofstellen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass das Betreten und Befahren eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anweisungen des Friedhofspersonals ist zu folgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Stadt gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Hunde unangeleint mitzuführen.
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(3) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Dienstleistungserbringer, die Grabmale errichten wollen, insbesondere Steinmetze und Bildhauer für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen der Stadt anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19 Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde verfügen.
(3) Die Stadt hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen unbeschadet § 6 Abs. 2 c nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
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(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Stadt genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(8) Die Stadt kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(9) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1-4 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes NRW abgewickelt werden.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung für die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest.
Bestattungen finden montags bis freitags ab 9.00 Uhr, während der Winterarbeitszeit ab 10.00 Uhr statt. Die letzte Bestattung beginnt montags bis donnerstags spätestens um 14.00 Uhr, freitags spätestens um 15.00 Uhr.
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(5) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
(6) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Die Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beizusetzen, andernfalls wird diese auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Die örtliche Ordnungsbehörde kann auf Antrag von hinterbliebenen Personen oder deren Beauftragen sowie im öffentlichen Interesse diese Fristen verlängern.
(7) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.
§ 9 Aufgaben, die nicht von der Stadt übernommen werden
Aufgaben, die nicht von der Stadt übernommen werden
Folgende Aufgaben haben die zur Bestattung verpflichteten Personen oder die von ihnen beauftragten Bestatter wahrzunehmen:
a) Einlieferung der Verstorbenen in die Leichenhalle des für die Bestattung vorgesehenen Friedhofes, b) Öffnen und Schließen des Sarges vor der Trauerfeier, spätestens eine halbe Stunde vor der Trauerfeier soll der Sarg geschlossen sein, c) Überführen des Sarges von der Trauerhalle zum Grab, d) Versenken des Sarges ins Grab, e) Abnehmen und Wiederaufbringen von Grabplatten, Grabmalen, Einfassungen und Fundamenten, die einer Beisetzung im Wege sind, nach Abstimmung mit der Stadt.
§ 10 a
Kremierte Heimtiere als Grabbeilage
Als Grabbeigabe ist die Totenasche eines kremierten Heimtieres im Sinne von Art. 3 Nr. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1069/2009 zulässig. Diese Grabbeigabe ist ausschließlich dann zulässig, wenn das kremierte Heimtier dem Verstorbenen in dessen Sarg beigegeben wird. Sie ist nur bei Sargbestattungen in Wahlgräbern und Reihengräbern zulässig. Nach der Beisetzung eines Sarges ist die Grabbeigabe kremierter Heimtiere nicht mehr möglich. Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier nicht durch Inschriften oder auf sonstige Weise, die geeignet ist, das Pietätsempfinden Dritter zu beeinträchtigen, hervorgehoben werden.
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§ 11 Wertgegenstände
Wertgegenstände
(1) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor dem Überführen zum Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. In Ausnahmefällen können diese Gegenstände auch nachträglich auf dem Friedhof von einem verfügungsberechtigten Angehörigen oder dessen Beauftragten abgenommen werden.
(2) Die Stadt haftet nicht für solche Wertgegenstände, die den Toten von den Angehörigen nicht abgenommen worden sind.
§ 12 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Bei Särgen für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte und Urnen beträgt die Tiefe mindestens 0,50 m bis zur Erdoberfläche.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Reihengräber für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte müssen durch mindestens 0,20m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Für die einzelnen Grabstätten werden folgende Flächen festgesetzt:
a) Wahlgräber für Erdbestattungen sowie pflegefreie Erdwahlgräber 2,75 m x 1,25 m (3,44m²)
b) Reihengräber für Erdbestattungen 2,40 m x 1,10 m (2,64m²)
c) Kindergräber für Erdbestattungen 1,50 m x 0,90 m (1,35m²)
d) Reihengräber für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte 1,00 m x 0,70 m (0,70 m²)
e) Wahlgräber für bis zu zwei Urnenbeisetzungen 1,50 m x 1,50 m (2,25 m²) (bei Doppelbelegung für bis zu vier Urnenbeisetzungen)
f) Reihengräber für Urnenbeisetzungen 0,75 m x 0,75 m (0,56 m²)
g) anonyme Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenreihenbestattungen 0,75 m x 0,75 m (0,56 m²)
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h) Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenreihenbestattungen sowie Baum(reihen)gräber 0,75 m x 0,75 m (0,56 m²) i) Partnerschaftliche Urnengemeinschaftsanlage (Wahlgrab) sowie Partnerschaftliche Baumbestattung (Wahlgrab) 1,50 m x 0,75 m (1,13 m²) (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Bepflanzung oder Grabzubehör durch die Stadt entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Stadt zu erstatten.
§ 13 Ruhezeit
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, für Leichen von Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, für Aschen 20 Jahre. Für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 14 Umbettungen
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt Soest im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt Soest nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen außer in den Fällen des § 4 Abs. 3 Satz 2 erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 2 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
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(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Er- satz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 15 Arten der Grabstätten
Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten, b) Wahlgrabstätten, c) Urnenreihengrabstätten, d) Urnenwahlgrabstätten, (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Ein Gräberfeld (Nr. 50) ist der Bestattung islam-gläubiger Verstorbener vorbehalten.
§ 16 Reihengrabstätten
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
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Über die Zuteilung wird eine Grabnummerkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. c) Reihengräber für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte d) Anonyme Reihengräber für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte e) Rasenreihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr (3) In jeder Reihengrabstätte gemäß § 16. (2) b darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Die Hinzubestattung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist der Reihengrabstätte hierdurch nicht überschritten wird. Für die Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr werden keine Doppelbelegungsgebühren erhoben. Bei der Beisetzung von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren in einer Reihengrabstelle werden Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einem Reihengrab nach der Gebührensatzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Soest in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf den betreffenden Grabfeldern bekannt zu machen.
§ 17 Wahlgrabstätten
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Hinsichtlich Satz 2 kann die Stadt Ausnahmen zulassen, wie z.B. in schweren Krankheitsfällen oder bei höherem Alter des Antragstellers. Die so erworbenen Grabstellen unterliegen den Gestaltungsvorschriften der Abschnitte V bis VII dieser Satzung. Für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden Gebühren gemäß der Gebührenordnung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Soest in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. Die jeweiligen Gebühren werden mit Ausnahme der Regelungen des § 17 Abs.
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2 dieser Satzung für alle Grabstellen einer Grabstätte erhoben. Unterschiedliche Laufzeiten von Nutzungsrechten auf einer Grabstätte sind nicht zulässig.
(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist. Im Falle des Wiedererwerbs des Nutzungsrechtes kann die Stadt eine Teilung der Grabstätte zulassen, wenn der überwiegende Teil der Grabstätte als Grabstellen wieder zu nutzen ist und die direkte Erschließung der als Grabstellen nutzbaren Fläche gesichert ist. Ein Anspruch auf Teilung besteht nicht. Die Stadt kann im Fall des Wiedererwerbs befristet zulassen, dass nicht genutzte Grabstellen größerer Grabstätten zur Pflege überlassen werden, ohne Erhebung von Gebühren für Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes für diese Grabstellen. Der überwiegende Teil der Grabstätte muss in diesem Fall als Grabstellen genutzt sein. Die gesamte Grabstätte, auch der nur zur Pflege überlassene Teil, unterliegt den Gestaltungsvorschriften der Abschnitte V bis VII dieser Satzung. Ein Anspruch auf kostenlose Überlassung von Grabstellen zur Pflege besteht nicht. Bei Bedarf ist die Stadt berechtigt, zur Pflege überlassene Grabstellen innerhalb einer einmonatigen Frist einzuziehen. Die Herrichtung der Grabstellen obliegt dann den jeweiligen Nutzungsberechtigten. Für die Herrichtung und Unterhaltung einer wiedererworbenen Grabstätte gilt die Friedhofssatzung in ihrer zum Zeitpunkt des Erwerbs gültigen Fassung. Grabstätten, die den Regelungen des § 29 dieser Satzung nicht entsprechen, sind nach Aufforderung der Stadt innerhalb einer angemessenen Frist zu ändern.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Während der Ruhefrist darf eine Grabstelle nicht wieder belegt werden. Es ist jedoch zulässig, während einer noch laufenden Ruhefrist die Leiche eines Kindes unter 1 Jahr zu einem Familienangehörigen auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen hinzu zu bestatten. Die Leichen von zwei gleichzeitig gestorbenen Geschwistern unter 5 Jahren dürfen in einer unbelegten Wahlgrabstelle gleichzeitig bestattet werden. Auf einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen dürfen, sofern die Grabstelle nicht bereits durch eine Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr doppelt belegt ist, noch bis zu zwei Urnen während einer noch laufenden Ruhefrist zusätzlich beigesetzt werden. Eine darauffolgende Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr innerhalb der laufenden Ruhefrist ist dann nicht mehr gestattet. Für jede Hinzubestattung einer Urne während einer noch laufenden Ruhefrist werden Doppelbelegungsgebühren gemäß der Gebührenordnung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Soest in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. Für die Hinzubestattung einer Leiche eines Kindes unter 1 Jahr während einer noch laufenden Ruhefrist werden keine Doppelbelegungsgebühren erhoben. Sofern die Ruhefristen der Hinzubestattungen die Laufzeit des Nutzungsrechtes überschreiten, ist die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist gem. § 17 Abs. 6 zu verlängern. Für die Bestattung zwei gleichzeitig verstorbener Geschwister unter 5 Jahren in einer Wahlgrabstelle werden unter Beibehaltung des § 17 Abs. 6 die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes erhoben. Eine Hinzubestattung bei pflegefreien Erdwahlgräbern ist nicht zulässig.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
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(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte spätestens 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Ist die aktuelle Adresse des Nutzungsberechtigten oder der Nutzungsberechtigte selbst nicht bekannt, holt die Stadt Auskünfte bei der letzten ihr bekannten Meldestelle des Nutzungsberechtigten oder des zuletzt auf der Grabstätte Bestatteten ein. Führen die Auskünfte nicht zur Ermittlung eines Nutzungsberechtigten, wird auf den Ablauf des Nutzungsrechtes und das Entfallen des Rechtes auf Wiedererwerb durch eine öffentliche Bekanntmachung in der Stadt Soest und in der örtlichen Tagespresse sowie einem Hinweisschild auf der Grabstätte, was für die Dauer von 6 Monaten aufgestellt wird, hingewiesen. Meldet sich innerhalb der Fristen kein Nutzungsberechtigter, entfällt das Recht auf Wiedererwerb ohne weitere Bekanntmachungen und Hinweise. Die Stadt ist dann berechtigt, das Nutzungsrecht an der Grabstätte anderweitig zu veräußern.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist (Verlängerung). Die Verlängerung von Grabstellen ist nur für die Gewährleistung der Ruhezeit zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen z.B. bei unterschiedlichen Laufzeiten von Nutzungsrechten auf ein und derselben Grabstätte, hohem Alter und / oder schwerer Krankheit der Antragsteller etc.. In den Fällen hohen Alters und / oder schwerer Krankheit der Antragsteller sind die Grabstellen mindestens um die Anzahl an Jahren zu verlängern, die für die Gewährleistung einer Ruhezeit ab dem Jahr des Antrages auf Verlängerung erforderlich wären. Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle werden Verlängerungsgebühren gemäß der Gebührenordnung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Soest in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
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h) auf die Stiefgeschwister, i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben j) auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und g) bis i) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Stadt.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Adressenänderungen hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich der Stadt mitzuteilen. Nachteile, die dem Nutzungsberechtigten aus einer Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen können, werden seinem Verschulden zugerechnet.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ausnahmen hiervon können sinngemäß § 17 Absatz 2 dieser Satzung zugelassen werden.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 18 Aschenbeisetzungen
Aschenbeisetzungen
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
Urnenreihengrabstätten zur Beisetzung von Ascheresten in einer Urne,
a) Urnenwahlgrabstätten zur Beisetzung von Ascheresten in einer Urne , b) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, zur Beisetzung von Ascheresten in einer Urne,
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c) Anonyme Gemeinschaftsgrabstätten für Urnenreihenbestattungen, zur Beisetzung von Ascheresten in einer Urne,
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d) Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenreihenbestattungen, zur Beisetzung von Ascheresten in einer Urne,
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e) Partnerschaftliche Urnengemeinschaftsanlage als Urnenwahlgrabstätte, zur Beisetzung von Ascheresten in einer Urne,
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f) Baumgrabstätte für Urnenreihenbestattung als Urnenreihengrabstätte unter Bäumen in vergänglicher Urne.
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g) Partnerschaftliche Baumgrabstätte als Urnenwahlgrabstätte unter Bäumen in vergänglicher Urne
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h) Kolumbarien als Urnenwahlgrabstätten(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstelle dürfen nur die Aschenreste eines Verstorbenen beigesetzt werden. Die Vergabe erfolgt durch die Stadt.(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Vergabe erfolgt durch die Stadt. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, während einer noch laufenden Ruhefrist bis zu 2 Urnen, zu einem Familienangehörigen auf einer Urnenwahlgrabstätte hinzu zu bestatten. Für jede Hinzubestattung einer Urne während einer noch laufenden Ruhefrist werden Doppelbelegungsgebühren gemäß der Gebührenordnung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Soest in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben. Sofern die Ruhefristen der Hinzubestattungen die Laufzeit des Nutzungsrechtes überschreiten, ist die Grabstätte bis zum Ablauf der Ruhefrist gemäß § 18 Abs. 7 zu verlängern. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Hiervon können Ausnahmen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 3 und 4 dieser Satzung zugelassen werden.(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten sinngemäß auch für Urnengrabstätten.(5) Die Vergabe einer Urnenreihengrabstelle innerhalb der anonymen Gemeinschaftsgrabstätte gemäß § 18 Abs. 1d) erfolgt durch die Stadt. Die Lage der Grabstelle wird nicht mitgeteilt, Grabnummernkarten werden nicht ausgehändigt. Umbettungen sind nicht zulässig. Ansonsten gelten die Regelungen des § 18 Abs. 2 dieser Satzung sinngemäß.
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(6) Aschen dürfen nur dann anonym beigesetzt werden, wenn der Verstorbene schriftlich bei der Stadt oder testamentarisch seine Einwilligung in eine anonyme Urnenbestattung erteilt hat. Liegt kein schriftliches Einverständnis des Verstorbenen vor, hat sein rechtmäßiger Erbe der Stadt schriftlich zu bestätigen, dass die anonyme Urnenbestattung dem ausdrücklichen Willen des Verstorbenen entsprach.
(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben ist (Verlängerung). Die Verlängerung von Grabstellen ist nur für die Gewährleistung der Ruhezeit zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen z.B. bei unterschiedlichen Laufzeiten von Nutzungsrechten auf ein und derselben Grabstätte, hohem Alter und / oder schwerer Krankheit der Antragsteller etc.. In den Fällen hohen Alters und / oder schwerer Krankheit der Antragsteller sind die Grabstellen mindestens um die Anzahl an Jahren zu verlängern, die für die Gewährleistung einer Ruhezeit ab dem Jahr des Antrages auf Verlängerung erforderlich wären. Ein Anspruch auf Ausnahmegenehmigung besteht nicht. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Grabstelle werden Verlängerungsgebühren gemäß der Gebührenordnung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Soest in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 19 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt Soest.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Osthofenfriedhof sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Auf den Ortsteilfriedhöfen gelten ausschließlich die Bestimmungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser
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Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Bestattung bzw. Beisetzung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften auf dem Osthofenfriedhof sind die Felder 40/1; 40/2; 44/1 und 44/2.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen der Stadt steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Baumschutzsatzung der Stadt Soest in der jeweils gültigen Fassung.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung und Anpassungen an die Umgebung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
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a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes
Metall sowie Sicherheitsglas verwendet werden.
(2) Auf folgenden Grabstätten sind Grabmale zulässig, welche die hier festgelegten
Höchstmaße nicht überschreiten:
a) auf Kindergrabstätten 0,75 m Höhe und 0,40 m Länge
b) auf Reihengrabstätten 1,00 m Höhe und 0,55 m Länge
c) auf Wahlgrabstätten 1,50 m Höhe
d) liegende Grabmale dürfen die Größe von 0,80 m x 0,80 m je Wahlgrabstätte und 0,60 m x 0,60 m auf Reihengrabstätten nicht überschreiten. Bei Urnenwahlgrabstätten ist je Grabstelle ein liegendes Grabmal der Größen 30cm x 40 cm bis 50 cm x 50 cm zugelassen. Bei Urnenreihengrabstellen dürfen nur liegende Grabmale verwendet werden. Die Abmessungen dürfen 30 cm x 40 cm nicht überschreiten.
e) auf Urnenwahlgrabstätten ist je Grabstelle ein stelenartiges Grabmal mit bis 1,00 m Höhe und maximal 30 cm Breite und maximal 30 cm Länge zugelassen.
(3) Auf folgenden Grabstätten sind genaue Maße vorgeschrieben:
a) auf Rasenreihengrabstätten sind Grabplatten in der Größe von 0,60 m x 0,40 m in Stärke von 6 cm vorgeschrieben.
b) auf partnerschaftlichen Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabplatten in der Größe von 0,60 m x 0,40 m in Stärke von 6 cm vorgeschrieben.
c) bei den Baumgräbern sind nur Edelstahlschilder nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung in einer Größe von 15 cm x 5 cm an den Stelen zulässig.
d) auf pflegefreien Erdwahlgrabstätten sind Grabplatten in der Größe von 75x50 cm vorgeschrieben.
(4) Auf Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenreihenbestattungen sind nur die von der Stadt aufgestellten Grabmale und Einfassungen zulässig.
(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m – 1,50 m Höhe 0,16 m
(6) Die Stadt kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(7) Reihen- und Wahlgrabstätten (Erdbestattungen) dürfen nicht mehr als ein Drittel durch Platten aus Stein, Metall oder anderen Materialien abgedeckt werden, weil aus geologisch- und bodenkundlicher Sicht ansonsten nicht sichergestellt ist, dass der Verwesungsprozess innerhalb der Ruhefrist gem. § 13 auch zum Abschluss kommt.
(8) Individuelle Kennzeichnung von Urnenreihengrabstellen auf anonymen Gemeinschafts-
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grabstätten, Urnengemeinschaftsgräbern und Rasenreihengräbern, insbesondere durch Grabmale oder Bauliche Anlagen, ist nicht zugelassen. Blumen und Grabschmuck oder ähnliches für diese Grabstellen dürfen nur an den von der Friedhofsverwaltung zugewiesenen Stellen hinterlegt werden. Ausnahmen sind nicht zulässig. Dies gilt auch für Baumgrabanlagen und Anonyme Reihengräber für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsbrüchen stammende Leibesfrüchte.
(9) Die Einfassungen von Reihengräbern dürfen die folgenden Außenmaße nicht überschreiten: (a) Erwachsene 2,75 x 1,25m (b) Kinder 1,00 x 0,50m (c) Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte 0,80 x 0,50m (d) bei Rasenreihengräbern sind Einfassungen nicht zulässig.
(10) Soweit es der Friedhofsträger für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.
§ 24 Zustimmungserfordernis
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind beizufügen: a) mit Ausnahme von Liegesteinen ein von der Stadt lizenziertes Antragsformular der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen“ (TA-Grabmal) mit den Angaben der sicherheitsrelevanten Daten, Materialkennwerte und Abmessungen aller Bauteile. Die Verantwortung für die statisch korrekte Planung und den Bau der Anlage verbleibt beim Antragsteller, die Friedhofsverwaltung nimmt den vollständig ausgefüllten Antrag nur zur Kenntnis, führt aber keine Prüfung der technischen Angaben auf deren Richtigkeit durch. Die TA-Grabmal verpflichtet den Antragsteller zusätzlich, eine Abnahmebescheinigung auszustellen (gebaut, wie beantragt) und eine Abnahmeprüfung mit entsprechender Prüflast durchzuführen.
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b) Eine Systemzeichnung des Grabmalentwurfes mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, der Farbe, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, der Farbe, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 25 Anlieferung
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Stadt der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Stadt überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Stadt bestimmen.
§ 26 Fundamentierung und Befestigung
Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten gilt für die Planung und Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Naturstein Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung. Grabmalanlagen sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 22 - §
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- Die Stadt kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22 und § 23.
§ 27 Unterhaltung
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese abgeräumten Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die aktuelle Adresse des Verantwortlichen oder der Verantwortliche selbst nicht bekannt, stellt die Stadt Nachforschungen im Sinne des § 17 Abs. 5 an. Ein Hinweisschild wird für die Dauer von 1 Monat auf der Grabstätte aufgestellt. Meldet sich innerhalb der Fristen kein Verantwortlicher, gehen die Gegenstände in das Eigentum der Stadt über.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
§ 28 Entfernung
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt entfernt werden. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 24 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige
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bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde/Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Stadt ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Herrichtung und Unterhaltung
Herrichtung und Unterhaltung
- (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen.
- (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
- (3) Bei der Herrichtung der Grabstätten dürfen Betonsteine, Kunststoffe und ähnliche Materialien, die dem Charakter des Friedhofes entgegenstehen, nicht verwendet werden.
- (4) Die Bepflanzung der Grabstätten soll großflächig erfolgen, die Verwendung von roter Asche und Torf sollte weitestgehend eingeschränkt werden.
- (5) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes.
- (6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
- (7) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
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(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
(9) Die Herrichtung und Unterhaltung der anonymen Gemeinschaftsgrabstätte, der anonymen Grabstätten für Totgeburten, Tote aus Fehl- und Frühgeburten, sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte, der Rasenreihengräber, der Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnenreihenbestattungen, der Baumgrabstätten für Urnenreihenbestattung und der partnerschaftlichen Baumgrabstätten, der Partnerschaftlichen Urnengemeinschaftsanlage und der Kolumbarien obliegt der Stadt.
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 29, Absatz 6) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Eine Verpflichtung zur Aufbewahrung besteht nicht.
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VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden. Ausnahmen können im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Stadt und den ortsansässigen Bestattungsunternehmen wegen der Einlieferung von Leichen gestattet werden. Gewerbetreibende, die die Einrichtungen der kommunalen Friedhöfe der Stadt nutzen, sind verpflichtet, die gültigen hygienischen Bestimmungen einzuhalten und den Anordnungen der Stadt und des Friedhofspersonals Folge zu leisten.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Eine Öffnung des Sarges bei der Trauerfeier oder beim Begräbnis bedarf der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde sowie der zu Lebzeiten schriftlich erklärten Einwilligung des Verstorbenen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 Trauerfeiern
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Stadt.
(4) Trauerfeiern in der Friedhofskapelle sind auf die maximale Dauer von 30 Minuten zu planen. Bei jeweils viertelstündiger Vor- und Nachbereitungszeit dauert dann eine Belegung insgesamt eine Stunde. Ein zeitlicher Mehrbedarf (z. B. für hinduistische Trau-
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erfeiern) bedarf der Zustimmung der Stadt und ist deshalb frühzeitig bei der Stadt anzumelden.
IX. Abfalltrennung und -entsorgung
§ 33 Verbotene Materialien
Verbotene Materialien
(1) Kunststoffe, Metalle mit Ausnahme von blaugeglühtem, unverzinktem, nicht präpariertem oder ummanteltem Wickeldraht und Steckdraht sowie sonstige nicht kompostierbare Werkstoffe sind in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, verboten. Spruchbänder und Schleifen aus Kunststoff sind zulässig, sofern sie einfach von Gestecken, Kränzen etc. zu lösen sind. Weitere Ausnahmen sind Artikel von längerem Gebrauchswert wie Grabvasen, Grablichter; Markierungszeichen und Gießkannen. Gewerbetreibenden kann bei wiederholter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung die Zulassung gemäß § 7 entzogen werden.
§ 34 Entsorgung von Abfällen
Entsorgung von Abfällen
(1) Friedhofsabfälle sind gemäß Abfallsatzung der Stadt Soest in ihrer jeweils gültigen Fassung zu trennen und zu entsorgen. Alle Friedhofsbesucher und Gewerbetreibenden müssen die für die Entsorgung aufgestellten Abfallgefäße ordnungsgemäß benutzen. Seitliche Lagerung von Abfällen aller Art neben den Abfallgefäßen sowie Entsorgung anderer als auf dem Friedhof angefallener Abfälle auf dem Friedhof ist verboten. Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffe und Verbundstoffe, die vom Friedhofsbesucher oder Gewerbetreibenden auf dem Friedhof verwendet wurden, sind von ihnen zurückzunehmen und einer geordneten Abfallentsorgung außerhalb des Friedhofes gemäß Abfallsatzung der Stadt Soest in ihrer jeweils gültigen Fassung zuzuführen. (2) Gewerbetreibende müssen ihre auf dem Friedhof angefallenen sonstigen nicht für die Abfallgefäße zugelassenen Abfälle (z. B. Steine, Fundamente, Sträucher, Bäume) einer ordnungsgemäßen Entsorgung außerhalb der Friedhöfe der Stadt zuführen. (3) Gewerbetreibenden kann bei wiederholter, vorsätzlicher oder fahrlässiger Missachtung der Bestimmungen die Zulassung gemäß § 7 entzogen werden.
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X. Schlussvorschriften
§ 35 Alte Rechte
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Kommunale Betriebe Soest AöR bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeit und die Nutzungszeit sowie die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 36 Haftung
Haftung
(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Eine Pflicht zur Beleuchtung und Beseitigung von Schnee- und Eisglätte für den gesamten Friedhofsbereich besteht nicht. Eine Haftung der Stadt für Unfallschäden, die auf Missachtung des allgemeinen oder witterungsbedingten Zustandes der Wege, Plätze oder Einrichtung zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen. (3) Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Die Stadt übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 37 Gebühren
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
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a) sich nicht entsprechend der Würde des Ortes verhält und die entsprechenden Anordnungen des Friedhofspersonals missachtet (§ 6 Abs.1),
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b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
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c) entgegen § 6, Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
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d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
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e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Stadt nicht anzeigt.
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f) entgegen § 24 Abs. (1) und (3), § 28 Abs. (1) ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
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g) Grabmale entgegen § 26 Abs. (1) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 27 Abs. (1) nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
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h) auf dem Friedhof Grabschmuck, der nicht kompostierbare Materialien gemäß § 33 enthält, verwendet,
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i) die aufgestellten Abfallkörbe nicht ordnungsgemäß benutzt, Abfälle seitlich der Abfallkörbe lagert sowie andere als auf dem Friedhof angefallene Abfälle auf dem Friedhof entsorgt (§ 34),
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j) Wertstoffe wie Papier, Kartonagen, Glas, Metall, Kunststoffe und Verbundstoffe auf dem Friedhof entsorgt (§ 34),
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k) Grabstätten entgegen § 30 vernachlässigt.(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden.
§ 39 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.