Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Einrichtungen der Friedhofsverwaltung und ihrer Anlagen werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Sömmerda in der jeweils geltenden Fassung Benutzungsgebühren, Bestattungsgebühren, Grabgebühren und Genehmigungsgebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Gebührenverzeichnis erhoben.
§ 2 E6
Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Gebührenschuldner sind:
a) bei der Erstbestattung neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten, die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:
- der Ehegatte
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- die Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- die Enkelkinder,
- die Großeltern,
- die nicht bereits unter Ziffer 1 – 8 fallenden Erben. b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller c) wer sonstige in der Friedhofsatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der städtischen Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder der Überlassung einer Reihengrabstätte.
(4) Die Gebühr wird 14 Tage nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
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E6
Friedhofsgebührensatzung – Sömmerda
§ 3 Paragraph 3
Gebührenberechnung
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung, das Bestandteil der Satzung ist.
§ 4 Paragraph 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der jeweils Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung, wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide, gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
§ 5 E6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher gültigen Friedhofsgebührensatzungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Sömmerda, den 21.07.2025
Hauboldt Bürgermeister
(Siegel)
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E6
Friedhofsgebührensatzung – Sömmerda
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Sömmerda
Verzeichnis der Gebühren
Grabgebühren
- Erdgrabstätten
| 1.1 | Erdreihengrab | |
|---|---|---|
| 1.1.1 | Erdreihengrab für Verstorbene bis 5 Jahre für 20 Jahre | 465,55 € |
| 1.1.2 | Erdreihengrab für Verstorbene ab 5 Jahre für 20 Jahre | 665,07 € |
| 1.2 | Erdwahlgrab | |
| 1.2.1 | Erdwahlgrab für Verstorbene bis 5 Jahre für 30 Jahre | 698,32 € |
| 1.2.1.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes um 1 Jahr | 23,28 € |
| 1.2.2 | Erdwahlgrab für Verstorbene ab 5 Jahre für 30 Jahre | 997,61 € |
| 1.2.2.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes um 1 Jahr | 33,25 € |
| 1.2.3 | Erdwahlgrab als Doppelgrab | 2.494,02 € |
| 1.2.3.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes um 1 Jahr | 83,13 € |
- Urnengrabstätten
| 2.1 | Urnenreihengrab | |
|---|---|---|
| 2.1.1 | Urnenreihengrab für 20 Jahre | 434,37 € |
| 2.2 | Urnenwahlgrab | |
| 2.2.1 | Urnenwahlgrab für 30 Jahre | 824,58 € |
| 2.2.1.1 | Verlängerung des Nutzungsrechtes um 1 Jahr | 27,49 € |
- Gemeinschaftsgrabstätten
| 3.1 | Urnengemeinschaftsgrab mit Namensnennung für 20 Jahre | 1.077,41 €* |
|---|---|---|
| 3.2 | Urnengemeinschaftsanlage ohne Namensnennung für 15 Jahre | 292,27 €* |
| 3.3 | pflegearmes Erdrasengrab für 20 Jahre | 1.064,11 € |
| 3.4 | halbanonymes Urnenrasengrab für 20 Jahre | 940,78 €* |
Bestattungsgebühren
- Erdbestattung
| 1.1 | Erdbestattung | |
|---|---|---|
| 1.1.1 | Erdbestattung für Verstorbene bis 5 Jahre | 515,61 € |
| 1.1.2 | Erdbestattung für Verstorbene ab 5 Jahre | 736,58 € |
- Urnenbeisetzung
| 2.1 | Urnenbeisetzung | |
|---|---|---|
| 2.1.1 | Urnenbeisetzung im Urnenreihengrab | 213,81 € |
| 2.1.2 | Urnenbeisetzung im Urnenwahlgrab | 270,59 € |
- Gemeinschaftsgrabstätten
| 3.1 | Gemeinschaftsgrabstätten | |
|---|---|---|
| 3.1.1 | Urnengemeinschaftsgrab | 73,66 €* |
| 3.1.2 | Urnengemeinschaftsanlage | 51,15 €* |
| 3.1.3 | pflegearmes Erdrasengrab | 736,58 € |
| 3.1.4 | halbanonymes Urnenrasengrab | 68,83 €* |
*zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe
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Friedhofsgebührensatzung – Sömmerda
Benutzungsgebühren
| 1. Nutzung der Trauerhalle in Sömmerda | |
|---|---|
| 1.1 für Trauerfeiern (Montag bis Freitag) | 82,03 € |
| 1.2 für Trauerfeiern (Samstag) | 164,06 € |
| 1.3 für Trauerfeiern in den Ortsteilen | 10,52 € |
| 1.4 Nutzung Trauerhalle für Aufbahrungen | 48,36 € |
| 2. kurze Abschiednahme am Grab (stille Beisetzung) | 38,45 € |
Genehmigungsgebühren
- Genehmigungen
| 1.1 Umbettung einer Urne | 217,89 € |
|---|---|
| (Für Umbettungen werden die Beisetzungsgebühren der jeweiligen Grabart erhoben. Die Aufwendungen für die Umbettung einer Leiche sind der Stadt in der jeweils tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.) | |
| 1.2 Bestattung eines Fehlgeborenen | 36,55 €** |
| 1.3 Einfahrtsgenehmigung | |
| - Jahreserlaubnis | 59,42 € |
| - Tagespauschale | 6,74 € |
| 1.4 Genehmigung von Grabmalen | 34,40 € |
| 1.5 Versand einer Urne | 32,68 € |
** Umsatzsteuerpflicht entscheidet sich nach Art der Bestattung
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