Friedhofssatzung – Sömmerda

Vollständige Friedhofssatzung für Sömmerda.

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Sömmerda gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe

  • a) Friedhof Sömmerda
  • b) Friedhof Rohrborn
  • c) Friedhof Schallenburg
  • d) Friedhof Frohndorf
  • e) Friedhof Wenigensömmern.

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

  • a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Sömmerda waren oder
  • b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  • c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. (4) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

§ 3 E5

Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsgebiete eingeteilt:

  • a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Sömmerda, er umfasst das Gebiet der Stadt Sömmerda ohne Ortsteile
  • b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Rohrborn, er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Rohrborn
  • c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Schallenburg, er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Schallenburg

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d) Bestattungsbezirk des Friedhofes Frohndorf, er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Frohndorf

e) Bestattungsbezirk des Friedhofes Wenigensömmern, er umfasst das Gebiet des Ortsteiles Wenigensömmern.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,

c) sie zu Lebzeiten überwiegend ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Stadtgebietes hatten und aus Gründen des Pflegebedarfs oder auch aus beruflichen Gründen verzogen sind.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigen öffentlichen Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdwahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden drei Monate vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofssteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

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§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 6 E5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

a. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle, Fahrzeuge bis maximal 7,5 t zul. Gesamtgewicht von Dienstleistungs- erbringern und sonstigen Berechtigten, die für das jeweilige Fahrzeug eine Einfahrgenehmigung haben sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung, b. Radfahren, c. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, d. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, f. Abfall zu entsorgen, der nicht auf dem Friedhof entstanden ist, g. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, h. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, i. Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zur Grabpflege

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe d gelten gemäß § 1 Absatz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).

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§ 7 E5

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags von 7:00 bis 15:45 Uhr durchgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Ausnahmefällen Verlängerungen der Arbeitszeit zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Das Friedhofsgelände darf nur mit Kleintransportern (max. 7,5 t Gesamtgewicht) oder kleineren Kfz befahren werden, um Schäden an Wegen, Grünanlagen und Grabstätten zu vermeiden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(9) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten gemäß § 1 Absatz 1 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e VwVfG).

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III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung erfolgt auf einem von der Friedhofsverwaltung vorbereiteten Formblatt mit der Unterschrift der berechtigten Person unter Beifügung der Sterbeurkunde. Bei der Anmeldung ist die Art der Bestattung festzulegen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt grundsätzlich Ort und Zeit der Bestattung, sowie den Ort der Erd- und Urnenwahlgräber im Benehmen mit den Angehörigen fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig werktags Montag bis Freitag. Die Bestattungszeiten sowie Sonderregelungen (Bestattungen samstags) werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Erdreihengrabstätte oder Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.

(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal zu stellen und zusätzliche Kosten zu tragen.

§ 9 Särge und Urnen

Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,60 m lang sein.

(4) Das Material der Urnen sollte in jedem Fall aus leicht vergänglichen Stoffen, Ton, Holz, dünnwandigem Blech, Hartpappe o.ä., sein. Bei einer Verwendung von Überurnen ist Gleiches zu beachten.

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(5) Werden aus zwingenden Gründen Metallsärge angeliefert, ist die Ruhezeit zu verdoppeln. Metallsärge und Metalleinsätze müssen luftdicht verschlossen sein.

§ 10 Ausheben der Gräber

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Bei Urnenbeisetzungen auf den Friedhöfen der Ortsteile wird von der Friedhofsverwaltung lediglich die Grabstelle vorbereitet. Das Schließen der Urnenstelle wird nicht übernommen. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor Beginn von Erdarbeiten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. (6) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 Ruhezeit

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre, bei Urnenbeisetzungen 15 Jahre.

§ 12 Umbettungen

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde/Stadt nicht zulässig. Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen (Urnengemeinschaftsanlage, Urnengemeinschaftsgrab, Halbanonymes Urnenrasengrab, pflegearmes Erdrasengrab) sind nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

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(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen. Bei Vernachlässigung der Grabpflege gem. § 28 Abs. 1 und bei Entziehung von Nutzungsberechtigten gem. § 28 Abs. 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Erdreihengrabstätten / Urnengemeinschaftsanlagen umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(9) Wird eine Grabstätte frei, so erlischt das Nutzungsrecht und es erfolgt keine Rückzahlung der Gebühren.

IV. Grabstätten

§ 13 E5

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung legt die Art der Nutzung der Grabstätten fest.

(3) Folgende Grabstättenarten werden auf den Friedhöfen der Stadt Sömmerda unterschieden:

Grabstätten Nutzungsrecht für Verlängerung
a) Erdreihengrabstätten 20 Jahre nicht möglich
b) pflegearmes Erdrasengrab kein Nutzungsrecht -
c) Erdwahlgrabstätten 30 Jahre möglich
d) Urnenreihengrabstätten 20 Jahre nicht möglich
e) Urnenwahlgrabstätten 30 Jahre möglich
f) Urnengemeinschaftsanlage kein Nutzungsrecht -
g) Urnengemeinschaftsgräber kein Nutzungsrecht -
h) halbanonymes Urnenrasengrab kein Nutzungsrecht -
i) Ehrengrabstätten kein Nutzungsrecht -

(4) Nicht auf jedem der in § 1 genannten Friedhöfe wird das gesamte Grabstättenangebot bereitgehalten.

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(5) Alle Grabstätten können nur im Todesfall erworben werden.

(6) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an der Lage nach bestimmten Grabstätten.

§ 14 a

pflegearmes Erdrasengrab

Die pflegearmen Erdrasengräber (PERG) sind Einzelgräber für Erdbestattungen mit oder ohne Kennzeichnung. Sie werden der Reihe nach belegt und bleiben für die Dauer von 20 Jahren bestehen. Es erfolgt eine Einzelbeisetzung mit den Hinterbliebenen. Ein Nutzungsrecht wird nicht erworben. Nach der Beisetzung wird das Grab mit einem Erdhügel versehen, worauf Holzkreuze und Blumengebinde vorrübergehend geduldet und spätestens eineinhalb Jahre nach der Beisetzung zu entfernen sind. Die Friedhofsverwaltung veranlasst danach die Verlegung einer Basisplatte, welche ebenerdig in die Rasenfläche gelegt wird. Die Angehörigen haben bei Erwerb des Grabes die Möglichkeit eine Kennzeichnung zu beantragen. Die Gestaltung und Pflege der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Das Abstellen von Blumengebinden, Kränzen und sonstigen Grabschmuck ist nur auf der Basisplatte zulässig.

§ 15 E5

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein verlängerbares Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber

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bestimmt

wird.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann eine Leiche bestattet werden. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist.

(4) In Erdwahlgrabstätten können Urnen beigesetzt werden, wenn die gesetzliche Ruhezeit garantiert ist und für eine Urne mindestens 0,25 qm Fläche zur Verfügung stehen.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt, dem Schaukasten und durch ein Hinweisschild auf der betroffenen Grabstätte hingewiesen. Danach wird die Grabstätte beräumt. Grabmale gehen in diesem Fall in das Eigentum der Stadt über.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, d) auf die Kinder, e) auf die Stiefkinder, f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, g) auf die Eltern, h) auf die (vollbürtigen) Geschwister, i) auf die Stiefgeschwister, j) auf die nicht unter a) - i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

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(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Erdwahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 E5

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) Urnengemeinschaftsanlage (UGA), d) Urnengemeinschaftsgräbern (UGG), e) halbanonymes Urnenrasengrab, f) Grabstätten für Erdbestattungen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Wenn sich nicht etwas anderes aus der Friedhofssatzung ergibt, gelten die Vorschriften für Erdreihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Soweit sich nicht etwas anderes aus der Friedhofssatzung ergibt, gelten die Vorschriften für die Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnenwahlgrabstätten.

(4) Urnengemeinschaftsanlagen (UGA) dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen. Die Beisetzung der Urnen erfolgt anonym, Hinterbliebene und Öffentlichkeit sind ausgeschlossen. In der UGA werden Urnen ohne individuelle Kennzeichnung der Beisetzungsstelle beigesetzt. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urne in der UGA nicht erworben. Zur Wahrung des Beisetzungscharakters und der Interessen der Hinterbliebenen dürfen die Beisetzungsflächen (Rasenflächen) nicht betreten werden. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind an den dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeiten niederzulegen.

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(5) Urnengemeinschaftsgräber (UGG) dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen Beisetzung von Urnen. Es erfolgt eine Einzelbeisetzung der Urne mit Hinterbliebenen. Die Urnengemeinschaftsgräber werden der Reihe nach belegt und bleiben für die Dauer von 20 Jahren bestehen. Ein Nutzungsrecht wird durch die Beisetzung der Urnen in Urnengemeinschaftsgräbern nicht erworben. Eine Umbettung ist nicht möglich. Die Grabpflege wird von der Friedhofsverwaltung gewährleistet. Blumengebinde, Kränze und sonstiger Grabschmuck sind an der dafür ausgewiesenen und angelegten Ablagemöglichkeit niederzulegen.

(6) Halbanonyme Urnenrasengräber (HURG) dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der Beisetzung von Urnen mit oder ohne Kennzeichnung. Die Halbanonymen Urnenrasengräber (HURG) werden der Reihe nach belegt und bleiben für die Dauer von 20 Jahren bestehen. Bei den Urnenrasengräbern mit Kennzeichnung erfolgt die Darstellung durch Name, Geburts- und Sterbejahr auf einer Stele. Die Beisetzung der Urnen erfolgt anonym, Hinterbliebene sind ausgeschlossen und erwerben kein Nutzungsrecht. Die Grabpflege obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Um diese ordnungsgemäß zu gewährleisten, dürfen die Beisetzungsflächen (Rasenflächen) nicht betreten werden. Blumengebinde und sonstiger Grabschmuck sind nur an der dafür ausgewiesenen Ablagemöglichkeit niederzulegen.

§ 17 Ehrengrabstätten, Kriegsgräber

Ehrengrabstätten, Kriegsgräber

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt Sömmerda.

(2) Für die Anlage und Unterhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft gelten die gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Bestimmungen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

(3) Beeinträchtigungen von Grabstellen, verursacht durch Wurzeln, Früchte, Blätter, Vogelkot u.ä. bewirken keinen Eingriff in den Bestand an Bäumen und Sträuchern.

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VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,10 m Höhe 0,12 m; ab 1,10 m bis 1,50 m Höhe 0,14 m und ab 1,50 m Höhe mindestens 0,18 m.

(2) Firmenbezeichnungen an Grabmalen, mit Ausnahme eingehauener Steinmetzzeichen auf der rechten Seitenfläche (30 mm hoch), sind nicht erlaubt.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen.

(4) Die Größe der Grabstellen wird wie folgt festgelegt:

a) Erdreihengrabstellen 0,80 m x 2,00 m b) Erdwahlgrabstellen- Einzelgräber 0,80 m x 2,00 m c) Erdwahlgrabstellen- Doppelgräber 2,00 m x 2,00 m d) Urnenreihengrabstellen 0,95 m x 1,10 m e) Urnenwahlgrabstellen 1,15 m x 1,15 m

(5) Der Unterbau unter der Grabeinfassung darf allseitig max. 5 cm überstehen und muss ebenerdig verlegt sein.

(6) Bei Belegungen auf den Friedhöfen der Ortsteile und den Grabfeldern 1 - 10 des Friedhofes Sömmerda werden durch die Friedhofsverwaltung die Größen der Grabstellen gesondert festgelegt.

§ 21 Zustimmung

Zustimmung

Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen; bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein.

Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(1) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

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(3) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 Paragraph 22

Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsverwalter oder einem Bediensteten überprüft werden können.

§ 23 Paragraph 23

Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Anlagen entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folgegeleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 24 Paragraph 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für alle baulichen Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.

§ 25 E5

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen.

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Friedhofssatzung der Stadt Sömmerda

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen.

(4) Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Sömmerda, im Schaukasten des Friedhofes, auf dem sich die betreffende Grabstätte befindet, und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(7) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 26 Friedhofssatzung der Stadt Sömmerda

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 6 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bei Reihengrabstätten/Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.

(3) Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Herrichtung und Unterhaltung

  1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdreihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
  4. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
  5. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen geeigneten Gärtner beauftragen.
  6. (6) Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  7. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  8. (8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
  9. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
  10. (10) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, Sträucher und Ziergehölze (Maximalhöhe 1,20 m) sowie das Aufstellen von Bänken. Die Bepflanzung darf weder Nachbargrabstätten beeinträchtigen, noch die Bewegungsfreiheit auf öffentlichen Wegen einschränken. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, überwuchernde Pflanzenteile kostenpflichtig zu entfernen.
  11. (11) Drei Monate vor der Durchführung der Arbeiten wird der Nutzungsberechtigte durch Anschreiben mit Fristsetzung, Kennzeichnung

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der Grabstelle und öffentlichen Aushang informiert. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z.B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbaren Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behälter zu entsorgen.

§ 28 VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt und dem Schaukasten des Friedhofes auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsähen b) und Grabmale und sonstige baulichen Anlagen beseitigen lassen. (2) Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstige baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen.

VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern

§ 29 Paragraph 29

Benutzung der Leichenhalle

(1) Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung durch geeignetes Fachpersonal betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsbehördlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeiern oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 30 E5

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Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten (z.B. Friedhofshalle) oder am Grab abgehalten werden. Trauerfeiern, auch bei Bestattungen anderer Bestattungsbezirke, können in der Trauerhalle des Friedhofes Sömmerda durchgeführt werden. Jede Benutzung ist kostenpflichtig. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und Gesangdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Für die Trauerfeiern wird grundsätzlich eine Zeit von 90 Minuten in Ansatz gebracht.

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Paragraph 31

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder bestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche und Asche.

(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 Paragraph 32

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Das betrifft u.a. Wildverbiss, Frostschäden, Diebstahl, Beschädigung, Vandalismus und sonstige Schäden. Ihr obliegen keine besondere Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Während der Wintermonate gewährleistet die Friedhofsverwaltung durch Räumen und Streuen den Zugang zu den einzelnen Friedhofsabteilungen, den Feierhallen, auf den Hauptwegen und zu den Bestattungsplätzen. Die Benutzung der übrigen Wege erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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  • a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
  • b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
  • c) entgegen der Bestimmungen des § 6 Abs. 2
    • • Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
    • • an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
    • • ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
    • • Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
    • • den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
    • • Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
    • • Wasser zu anderen Zwecken als zur Grabpflege entnimmt.
  • d) entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt
  • e) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne vorherige Anzeige ausübt (§ 7),
  • f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
  • g) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
  • h) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
  • i) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),
  • j) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 27),
  • k) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 7),
  • l) Grabstätten nicht oder entgegen § 27 bepflanzt,
  • m) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  • n) die Leichenhalle entgegen § 29 betritt.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 34 Gebühren

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 35 Paragraph 35

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher, weiblicher als auch in diverser Form.

§ 36 Paragraph 36

Verwaltung

Die Friedhofsverwaltung führt zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebes die nachfolgend aufgeführten Unterlagen:

a) einen Friedhofsplan für jeden Stadt und Ortsteilfriedhof b) Belegungspläne über alle Grabfelder c) Datenträger mit folgenden Angaben:

  • Angabe zum Grabfeld/Abteilung, Reihe, Grabnummer,
  • Name und Daten des Verstorbenen,
  • Name und Anschrift des Nutzungsberechtigten
  • die Termine zum Erwerb und Ablauf des Nutzungsrechtes/Ruhefrist
  • Übersichtspläne für Grabstätten bedeutender Persönlichkeiten, unter Denkmalschutz stehender sowie aufgrund ihres kulturgeschichtlichen Wertes zu erhaltender Grabstätten

§ 37 Paragraph 37

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisher gültigen Friedhofssatzungen und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Sömmerda, den 21.07.2025

Hauboldt Bürgermeister

Siegel

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Original-Satzung als PDF

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