ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Ev.-luth. Kirchengemeinde Sittensen (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Ev.-luth. Kirchengemeinde Sittensen

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsordnung (FO)

für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Sittensen in 27419 Sittensen, Scheeßeler Straße.

Gemäß § 4 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) hat
der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Sittensen am 07.06.2021 folgende
Friedhofsordnung beschlossen:

Der Friedhof ist die Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden.
Er ist mit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Der
Friedhof ist ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass Christus dem Tode
die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird.
Aus dieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem
Friedhof Richtung und Weisung.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Friedhofsverwaltung
§ 3 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Dienstleistungen

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anmeldung einer Bestattung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ruhezeiten
§ 10 Umbettungen und Ausgrabungen

IV. Grabstätten

§ 11 Allgemeines
§ 12 Reihengrabstätten
§ 12 a Kindergräber
§ 13 Wahlgrabstätten
§ 14 Rasenreihengrabstätten
§ 15 Urnengrabanlage unter Bäumen
§ 16 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 17 Bestattungsverzeichnis

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 18 Gestaltungsgrundsatz
§ 19 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

1
VI. Anlage und Pflege von Grabstätten

§ 20 Allgemeines
§ 21 Grabpflege, Grabschmuck
§ 22 Vernachlässigung

VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 23 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 24 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 25 Entfernung
§ 26 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 27 Leichenhalle
§ 28 Benutzung der Friedhofskapelle

IX. Haftung und Gebühren

§ 29 Haftung
§ 30 Gebühren

X. Schlussvorschriften

§ 31 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§1
Geltungsbereich und Friedhofszweck

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den Friedhof der Ev.-luth. Kirchengemeinde Sittensen
in seiner jeweiligen Größe. Der Friedhof umfasst zur Zeit die Flurstücke 70/1, 209/70
und 210/70 Flur 12 Gemarkung Sittensen in Größe von insgesamt 26.262 qm.
Eigentümerin der Flurstücke ist die Ev.-luth. Kirchengemeine Sittensen.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz
in der Börde Sittensen hatten, sowie derjenigen, die bei ihrem Tode ein Recht auf
Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Der Friedhof dient auch der
Bestattung von Fehlgeborenen und Ungeborenen i.S.d. Niedersächsischen
Bestattungsgesetzes.

(3) Andere Bestattungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes

§2
Friedhofsverwaltung

(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. Er wird vom
Kirchenvorstand verwaltet

(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung sowie den
sonstigen kirchlichen und staatlichen Vorschriften.

(3) Mit der Wahrnehmung der Friedhofsverwaltung kann der Kirchenvorstand einzelne
Personen, einen Ausschuss oder eine kirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.

2
(4) Die kirchliche Aufsicht richtet sich nach dem jeweils geltenden kirchlichen Recht.

(5) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit einer Bestattung,
Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden
von Dienstleistungserbringern sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten
dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§3
Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, einzelne Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus einem
wichtigen Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine neuen Nutzungsrechte mehr
verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich
zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten
stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte
bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten
Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach
dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden.
Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von
dieser Einschränkung kann der Kirchenvorstand im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger
Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.

(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.

(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen
aufgehoben. Die Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte
mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist
vergangen ist.

II. Ordnungsvorschriften

§4
Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber bzw. während der an den Eingängen bekannt gegebenen
Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Aus besonderem Anlass kann der Friedhof ganz oder teilweise für den Besuch
vorübergehend geschlossen werden.

§5
Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten und Äußerungen, die sich in verletzender Weise gegen den christlichen
Glauben oder die evangelische Kirche richten, zu unterlassen. Die Anordnungen des
Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Friedhofsverwaltung kann Personen, die der
Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter
Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

3
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Fahrrädern, Skateboards aller
Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen sowie Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringer
- zu befahren.

b) Waren aller Art zu verkaufen, sowie Dienstleistungen anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen,

d) Film-, Ton-, Video– und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen
und zu verwerten,

e) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen
Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder
mitgebrachten Unrat zu entsorgen,

g) zu lärmen und zu spielen,

h) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu
beschädigen oder zu verunreinigen,

i) Tiere, mit Ausnahme von Assistenzhunden mitzubringen.

(4) Der Kirchenvorstand kann Ausnahmen zulassen, soweit die Interessen Anderer nicht
beeinträchtigt werden.

(5) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung
des Kirchenvorstandes.

(6) Der Kirchenvorstand kann für die Ordnung auf dem Friedhof weitere Bestimmungen
erlassen.

(7) Den Anordnungen, der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.

§6
Dienstleistungen

(1) Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die
für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in
betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit vom Kirchenvorstand
auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach
vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei
einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht
hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern
und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der
Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die
Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Geräte von

4
Dienstleistungserbringern dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofs gereinigt werden.

(5) Dienstleistungserbringer haften gegenüber dem Friedhofsträger für alle Schäden, die
sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(6) Die Lärmbelästigung durch Arbeitsgeräte richtet sich nach dem örtlichen
„Nachbarrecht“.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§7
Anmeldung einer Bestattung

(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen
rechtzeitig bei der Friedhofsverwaltung (Kirchenbüro) anzumelden. Dabei ist mitzuteilen,
wer die Bestattung leitet und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier)
gestaltend mitwirken wird.

(2) Das Pfarramt des Friedhofsträgers kann nach Anhörung des Kirchenvorstandes
denjenigen, die die Bestattung leiten oder bei der Bestattung gestaltend mitwirken soll,
ausschließen, wenn sie verletzende Äußerungen gegen den christlichen Glauben oder die
evangelische Kirche getan hat und eine Wiederholung zu erwarten ist.

(3) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen
ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(4) Der Zeitpunkt der Bestattung wird von der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen
mit dem zuständigen Pastor festgelegt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach
Möglichkeit berücksichtigt werden.

§8
Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen
zulässig. Von der Sargpflicht nach Satz 1 kann die untere Gesundheitsbehörde
Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt
und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.

(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig
die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des
Grundwassers zu verändern oder der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der
festgesetzten Ruhefrist ermöglicht.

(3) Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,74 m hoch und im Mittelmaß 0,74 m breit
sein. Sind größere Särge erforderlich, so ist dies bei der Anmeldung der Bestattung
mitzuteilen. Für größere Särge ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der
Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die
Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.

(5) Für die Bestattung in zugänglichen, ausgemauerten Grüften sind nur Metallsärge
oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus
Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet

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sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

§9
Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre.
(2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 30 Jahre.

§ 10
Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen
werden.

(2) Jede Umbettung bedarf der vorherigen Zustimmung des Kirchenvorstandes. Leichen
und Aschenreste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der
unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden.

(3) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in
ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sind vorher
zu hören, es sei denn, dass Anschriften nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

(4) Ausnahmsweise kann auch den Angehörigen bei besonders gewichtigen Gründen ein
Recht auf Umbettung zustehen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und der
Eltern durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden. Der Antragsteller hat sich
schriftlich zu verpflichten alle Kosten zu übernehmen, die bei der Umbettung durch
Beschädigung und Wiederinstandsetzung gärtnerischer oder baulicher Anlagen an
Nachbargrabstätten oder Friedhofsanlagen entstehen.

(5) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden,
wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.

(6) Leichen oder Aschen, zu anderen als zu Umbettungszwecken, wieder auszugraben,
bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11
Allgemeines

(1) Folgende Arten von Grabstätten stehen zur Verfügung:

a) Reihengrabstätten (§ 12),

b) Kindergräber (§12a),

c) Wahlgrabstätten (§ 13),

d) Rasenreihengrabstätten (§ 14),

e) Urnengrabanlage unter Bäumen (§ 15),

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f) Ruhegemeinschaft Urne

1. Ruhegemeinschaft Partner je Urne (Wahlgrabstätte) (§13),
2. Ruhegemeinschaft Einzelurne (Reihengrabstätte) (§12).

(2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen werden nur
öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils
geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person,
nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede
Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

(3) Rechte an Grabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf
Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter
Lage, sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Bei Wahlgrabstätten
kann der Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen.

(4) In einer Grabstelle darf grundsätzlich nur eine Leiche oder Asche bestattet werden.
Eine verstorbene Mutter und ihr gleichzeitig - bei oder kurz nach der Geburt -
verstorbenes Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Le-
bensjahr dürfen in einer Grabstelle bestattet werden.

(5) In einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstelle darf zusätzlich eine Asche
bestattet werden, wenn die bereits bestattete Person der Ehegatte oder die Ehegattin
oder der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin die bei ihrem Tode in häuslicher
Gemeinschaft zusammen gelebt haben oder ein naher Verwandter des Beizusetzenden
war.

(6) Bei neu anzulegenden Grabstätten sollen die Grabstellen etwa folgende Größe haben:

a) für Särge von Kindern: Länge: 150 cm Breite: 90 cm,
von Erwachsenen: Länge: 240 cm Breite: 120 cm,

b) für Urnen: Länge: 100 cm Breite: 50 cm – 65 cm.

Für die bisherigen Grabstätten gelten die übernommenen Maße. Im Einzelnen ist der
Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

(7) Die Mindesttiefe des Grabes beträgt von der Oberkante Sarg bis Erdoberfläche (ohne
Grabhügel) 0,90 m, von der Oberkante Urne bis Erdoberfläche 0,50 m. Die Gräber für
Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände
getrennt sein.

(8) Ein Grab darf nur von Personen ausgehoben und zugefüllt werden, die dafür von dem
Kirchenvorstand bestimmt oder zugelassen sind.

(9) Die nutzungsberechtigte Person muss Grabzubehör (Grabmal, Einfassung, Lampen,
Vasen, Großgehölze usw.), soweit erforderlich, vor der Bestattung auf ihre Kosten
entfernen. Über das Erfordernis entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(10) Kommt die nutzungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung aus Absatz 9 nicht nach
und muss beim Ausheben des Grabes das Grabzubehör von dem Friedhofsträger entfernt
werden, sind die dadurch entstehenden Kosten von der nutzungsberechtigten Person
dem Friedhofsträger zu erstatten. Ein Anspruch auf Wiederverwendung
herausgenommener Pflanzen besteht nicht.

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§ 12
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die
anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.

(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird ein Monat vor Ablauf
der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.

(3) Urnenreihengrabstätten werden zur Bestattung von Aschen vergeben. In einer
Urnenreihengrabstätte darf nur eine Asche bestattet werden. Soweit sich nicht aus der
Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten für Urnenreihengrabstätten auch die
Vorschriften für Reihengrabstätten.

§ 12 a
Kindergräber

Kindergräber werden im Todesfall einzeln für die Dauer von 30 Jahren vergeben. Das
Nutzungsrecht kann einmal für 10 Jahre verlängert werden. Weitere Beisetzungen sind
nach Ablauf der ursprünglichen Ruhezeit nicht zulässig.

§ 13
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die mit einer oder mehreren
Grabstellen vergeben werden. Die Dauer des Nutzungsrechtes beträgt 30 Jahre, vom
Tage der Verleihung an gerechnet. Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde
ausgestellt.

(2) Reservierung bzw. Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ohne
Beisetzung ist in begründeten Einzelfällen möglich. Das Nutzungsrecht wird
entsprechend der Gebührenordnung erworben.

(3) Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 auf Antrag für
die gesamte Wahlgrabstätte um 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden. Der
Kirchenvorstand ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines
Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nut-
zungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren
für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Gebührenordnung.

(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die nutzungsberechtigte Person und folgende
Angehörige bestattet werden:

1. Ehegatte,
2. Lebenspartner/Lebenspartnerin
3. Kinder, Stiefkinder sowie deren Ehegatten,
4. Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
5. Eltern,
6. Geschwister,
7. Stiefgeschwister,
8. die nicht unter die Nr. 1-7 fallenden Erben.

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Grundsätzlich entscheidet die nutzungsberechtigte Person, wer von den
bestattungsberechtigten Personen bestattet wird. Kann nach dem Tode einer
bestattungsberechtigten Person die Entscheidung der nutzungsberechtigten Person dem
Kirchenvorstand nicht rechtzeitig vor der Bestattung mitgeteilt werden, so ist der
Kirchenvorstand nach pflichtgemäßer Prüfung berechtigt, die Bestattung zuzulassen. Die
Bestattung anderer, auch nichtverwandter Personen bedarf eines Antrags der
nutzungsberechtigten Person und der Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(4) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine
der in Absatz 3 Buchstaben 1) bis 9) genannten Personen übertragen; zur
Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der
neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung des
Kirchenvorstandes erforderlich.

(5) Die nutzungsberechtigte Person soll dem Kirchenvorstand schriftlich mitteilen, auf
welchen ihrer bestattungsberechtigten Angehörigen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode
übergehen soll. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Rechtsnachfolgerin oder
des Rechtsnachfolgers ist beizubringen. Hat die nutzungsberechtigte Person nicht
bestimmt, auf wen das Nutzungsrecht nach ihrem Tode übergehen soll, so geht das
Nutzungsrecht an die nach Absatz 3 bestattungsberechtigten Angehörigen in der dort
genannten Reihenfolge über. Dabei steht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen
Gruppen der jeweils ältesten Person zu. Der Rechtsnachfolger oder die
Rechtsnachfolgerin hat dem Kirchenvorstand auf deren Verlangen nachzuweisen, dass
er neuer Nutzungsberechtigter oder sie neue Nutzungsberechtigte ist. Ist der
Rechtsnachfolger oder die Rechtsnachfolgerin nicht daran interessiert, das
Nutzungsrecht zu behalten, so kann er oder sie das Nutzungsrecht auf eine andere der
in Absatz 3 genannten Personen oder, wenn eine solche nicht vorhanden ist, auf eine
Person übertragen, die aufgrund ihres oder seines Nutzungsrechtes
bestattungsberechtigt nach Absatz 3 geworden ist. Für die Übertragung gilt Absatz 4.

§ 14
Rasenreihengrabstätten

(1) Rasenreihengrabstätten sind Grabstellen, die im Todesfall der Reihe nach einzeln für
die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren vergeben werden.

(2) Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch den Träger des Friedhofes für die gesamte
Ruhezeit. Um die Pflege der Rasenfläche durch die Friedhofsverwaltung nicht zu
behindern, sind Blumen und Kränze auf dem hierfür gesondert ausgewiesenen Platz
abzulegen.

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für Reihengrabstätten auch für Rasenreihengrabstätten.

§15
Urnengrabanlage unter Bäume

(1) Urnengrabanlagen unter Bäumen sind Grabstellen, die im Todesfall der Reihe nach
einzeln für die Dauer der Ruhezeit von 30 Jahren vergeben werden. Das Nutzungsrecht
kann nicht verlängert werden.

(2) Die Pflege der Grabstätten erfolgt durch den Träger des Friedhofes für die gesamte
Ruhezeit. Durch den Friedhofsträger wird eine Messingplatte mit Vornamen, Namen des
Verstorbenen mit Geburtsdatum und Sterbedatum auf einer Eichenstele angebracht.
Blumen und Pflanzen dürfen auf der Urnengrabanlage unter Bäumen mit Rasen nicht
gestellt/gepflanzt werden.

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§ 16
Rückgabe von Wahlgrabstätten

(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe
ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des
Kirchenvorstandes.

(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch
auf Gebührenerstattung.

§ 17
Bestattungsverzeichnis

Der Kirchenvorstand führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich
nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.

V. Gestaltung von Grabstätten und Grabmalen

§ 18
Gestaltungsgrundsatz

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der
Friedhofszweck und die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner
Gesamtanlage gewahrt werden.
Auf jeder Grabstelle muss ein Grabmal aufgestellt werden, dass mindestens mit dem
Vornamen, Nachnamen, Geburtsjahr und Sterbejahr des Verstorbenen versehen ist.

§ 19
Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen nicht so gestaltet werden, dass sie eine
Verunstaltung des Friedhofes bewirken oder Friedhofsbesucher in ihrer Andacht stören
können. Die Gestaltung darf sich ferner nicht gegen den christlichen Glauben richten. Im
Übrigen gilt § 18 entsprechend. Werkstattbezeichnungen dürfen nur unten an der Seite
oder Rückseite eines Grabmals in unauffälliger Weise angebracht werden.

(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die
nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des
„Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot
und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der
Kinderarbeit“ hergestellt sind.

(3) Grabmale und andere Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem
Zustand zu halten. Hierfür sind die nutzungsberechtigten Personen verantwortlich.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat insbesondere für die Standsicherheit zu sorgen und
haftet für Schäden, die durch eine Verletzung dieser Pflicht entstehen. Die Ersatzpflicht
tritt nicht ein, wenn der Nutzungsberechtigte zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr
erforderliche Sorgfalt beachtet hat.

(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen nutzungsberechtigten
Personen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann der
Friedhofsträger auf Kosten der nutzungsberechtigten Personen Sicherungsmaßnahmen

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treffen (z.B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige
Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die
Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten
Personen zu entfernen. Sind nutzungsberechtigte Personen nicht bekannt oder ohne
besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf
den Grabstätten, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

VI. Anlage und Pflege der Grabstätten

§ 20
Allgemeines

(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem
Erwerb des Nutzungsrechts angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt
werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt
werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.

(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen nutzungsberechtigten
Personen verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des
Nutzungsrechtes.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder
Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen.
Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür
vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(4) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt allein der Friedhofsverwaltung.

(5) Der Friedhofsträger ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch
fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

§ 21
Grabpflege, Grabschmuck

(1)Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von
biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von
Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.

(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in
Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen
sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet
werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von
Schnittblumen ist nicht gestattet.

§ 22
Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die
nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die
Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie der
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der
nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die

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nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die
Friedhofsverwaltung auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie
die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In
dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das
Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit
des Bescheides zu entfernen.

(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln, wird die unbekannte nutzungsberechtigte Person durch ein
Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in
Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet,
kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder
nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den
Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen
lassen.

VII. Grabmale und andere Anlagen

§ 23
Errichtung und Änderung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind dem
Kirchenvorstand anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen
Friedhofsordnung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Die
Genehmigung setzt die Beachtung des § 18 Abs. 1 voraus.

(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf (möglichst im Maßstab 1:10) beizufügen, aus
der insbesondere die Anordnung von Schrift und Symbol auf dem Grabmal ersichtlich
ist. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung
der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben, sowie die Gründungstechnik
mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein.
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn auf einem bereits vorhandenen Grabmal
anlässlich einer weiteren Beisetzung lediglich der Name, die Berufsbezeichnung, das
Geburts- und Sterbedatum des Beigesetzten in gleicher Ausführung wie die vorhandene
Beschriftung angebracht werden soll.

(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen
werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen
eines Verstoßes gegen die Friedhofsordnung oder das technische Regelwerk geltend
gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die
Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden
Friedhofsordnung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten
bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert
worden ist.

(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen nach den Richtlinien des
Bundesinnungsverbandes (BIV) aufgestellt und befestigt sein. Sie sind entsprechend

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ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu
befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter
Gräber nicht umstürzen.

(6) Die Ausführung eines errichteten, veränderten oder reparierten Grabmales und
deren Anlagen müssen von fachlich geeigneten Dienstleistungserbringern ausgeführt
werden. Fachlich geeignet i.S.v. § 6 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund
ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des
Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen
Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage
sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen,
zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von
Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die
Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer
Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die
Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur
Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem
Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf
Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsmäßiger
Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 18 Absatz 5.

§ 24
Mausoleen und gemauerte Grüfte

(1) Soweit auf den Friedhöfen Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie
im Rahmen der bestehenden Nutzungsrechte genutzt werden. Neubauten sind nicht
möglich. Im Übrigen gelten § 18 Absätze 3, 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Verleihung neuer Nutzungsrechte an vorhandenen Mausoleen oder gemauerten
Grüften ist nur möglich, wenn sich die nutzungsberechtigten Personen in schriftlichen
Verträgen gegenüber der Friedhofsverwaltung verpflichten, alle mit der Instandsetzung
und Unterhaltung der Mausoleen und Grüfte verbundenen Kosten und die
Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Nach Beendigung des Nutzungsrechts sind
die Mausoleen oder gemauerten Grüfte von den nutzungsberechtigten Personen
vollständig zu entfernen.

§ 25
Entfernung

(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit
vorheriger Zustimmung des Kirchenvorstandes entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der
Grabstätten veranlasst der Kirchenvorstand die Entfernung von Grabmalen und anderen
Anlagen. Innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntmachung über das Abräumen
und bei Wahlgräbern auch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Nutzungszeit,
können die nutzungsberechtigten Personen Grabmale und andere Anlagen selbst
entfernen, soweit es sich nicht um Grabmale nach § 25 handelt. Die Friedhofsverwaltung
hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur
Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Der
Kirchenvorstand hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die verpflichtete
Person selbst abräumt.

13
§ 26
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale

Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale werden nach Möglichkeit von der
Friedhofsverwaltung erhalten.

VIII. Leichenräume und Trauerfeiern

§ 27
Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit
Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Auf Wunsch der Angehörigen kann ein Sarg, sofern keine Bedenken bestehen, in der
Leichenhalle von einem Beauftragten des Kirchenvorstandes geöffnet werden. Särge
sollen spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier geschlossen werden.

(3) Ein Sarg, in dem eine verstorbene Person liegt, die im Zeitpunkt des Todes an einer
nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder bei der der
Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat, wird nach
Möglichkeit in einem besonderen Raum aufgestellt. Der Sarg darf nur mit schriftlicher
Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde geöffnet werden.

§ 28
Benutzung der Friedhofskapelle

(1) Für die Trauerfeier steht die Friedhofskapelle zur Verfügung.

(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.

(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum
Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen
Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten
Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Haftung und Gebühren

§ 29
Haftung

Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem
Auftrag errichtete Grabmale, und andere Anlagen entstehen.

§ 30
Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der
jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

14
X. Schlussvorschriften

§ 31
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ordnung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tage nach ihrer
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung in der Fassung vom 07.03.2018 außer Kraft.

Sittensen, …07.06.2021………………..

Der Kirchenvorstand:

L. S.

Vorsitzender: Kirchenvorsteher:

Die vorstehende Friedhofsordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bremervörde, den _08.06.2021_______________

Der Kirchenkreisvorstand:

L. S.

Vorsitzender: Kirchenkreisvorsteher:

15

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

1
Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof
der Ev.-luth. Kirchengemeinde Sittensen in 27419 Sittensen, Kirchenweg 6.

Gemäß
§
5
der
Rechtsverordnung
über
die
Verwaltung
kirchlicher
Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 29 der
Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. Kirchengemeinde Sittensen für den Friedhof in
Sittensen am 19. Mai 2021 folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte
Leistungen der Kirchengemeinde werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder
durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber dem Kirchenvorstand durch schriftliche Erklärung übernommen
hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr
ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber dem Kirchenvorstand durch schriftliche Erklärung übernommen
hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des
Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der
jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3)
Bei
Verwaltungsgebühren
entsteht
die
Gebührenschuld
mit
der
Vornahme
der
Verwaltungshandlung.
§ 4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Die Gebühren sind innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Der Kirchenvorstand kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern,
sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht
geleistet ist.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren sowie Stundung und Erlass

(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen
Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder
die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3)
Rückständige
Gebühren,
Säumniszuschläge
sowie
Kosten
nach
Absatz
2
werden
im
Verwaltungszwangsverfahren
eingezogen.
Die
Kosten
der
Vollstreckung
hat
der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
(4) Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigungsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härte
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

2
§ 6
Gebührentarif

I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Reihengrabstätte:

für Personen über 5 Jahre für 30 Jahre:

360,00 €
2. Reihengrabstätte:

Kindergräber bis zu 5 Jahren für 30 Jahre:

240,00 €

Verlängerung um 10 Jahre ohne Bestattungsfall

80,00 €
3. Wahlgrabstätte:

a) für 30 Jahre - je Grabstelle- :

450,00 €
4. Rasenreihengrabstätte inklusiver Pflege durch den Friedhofsträger für 30 Jahre:

Erdbestattung inklusive Grabplatte mit Beschriftung: 1.950,00 €
Die Beschriftung der Grabplatte erfolgt einheitlich mit Vornamen, Namen, Geburtsdatum und
Sterbedatum. Eine besondere Verzierung der Grabplatte muss innerhalb von zwei Wochen nach
Beerdigung bei dem Steinmetz direkt beauftragt und entsprechend des Umfanges direkt mit dem
Steinmetz abgerechnet werden.
5. Urnengrabanlage unter Bäumen inklusive Pflege für 30 Jahre durch den Friedhofsträger:
Eichenstele incl. Messingplatte 60 x 120 mm. Die Beschriftung der Messingplatte erfolgt einheitlich
mit Vornamen, Namen, Geburts- und Sterbedatum.

1.050,00 €
6. Ruhegemeinschaft Urne und Erdbestattung

6.1 Ruhegemeinschaft Partner je Urne

240,00 €

6.2 Ruhegemeinschaft Einzelurne

240,00 €
6.3 Ruhegemeinschaft Erdbestattung Sarg /Reihengrab

360,00 €

7. Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahl-

grabstätte gemäß § 11 Absatz 5 der Friedhofsordnung:
a) eine Gebühr gemäß Nummer 7 zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
b) eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2.
8. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem. § 13
Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/30 der Gebühren
nach Nummern 3 und Nummer 6.1 zu entrichten. Bei jeder Belegung eines Grabes ist die
Nutzungszeit gemäß § 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung für alle belegten und unbelegten Gräber
durch Zahlung der Gebühr so sicher zu stellen, dass die Ruhefrist gemäß § 9 der Friedhofsordnung
und die Nutzungszeit gemäß § 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung für das gesamte Wahlgrab vom
Zeitpunkt der letzten Belegung an immer übereinstimmen.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich.
Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die
gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.

II. Gebühren für die Bestattung:
Für das Ausheben der Gruft, Abräumen der Kränze und der überflüssigen Erde:
1. für eine Erdbestattung:

a) für Verstorbene ab dem 6. Lebensjahr

360,00 €

b) für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr

180,00 €
2. für eine Urnenbestattung:

180,00 €
III. Verwaltungsgebühren:
1. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines stehenden Grabmals

50,00 €
einschließlich Standsicherheitsprüfung

2. Prüfung der Anzeige zur Aufstellung eines liegenden Grabmales
50,00 €

IV. Gebühr für die Abfallentsorgung und Wasserversorgung:
je Grabstelle

240,00 €
für jedes Jahr der Verlängerung - je Grabstelle

8,00 €

3

V. Gebühr für die Abräumung nach Beendigung der Nutzungszeit einer Grabstätte
je Grabstelle

40,00 €

VI. Gebühr für die Einfassung von Wahlgrabstätten:
a) Lieferung des Materials und das Setzen der Einfassung je lfd. Meter
40,00 €
b) nur Lieferung des Materials je lfd. Meter

25,00 €

VII. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer / Friedhofskapelle:
1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer
je Sarg:

180,00 €

2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
für eine Abschiednahme

50,00 €

3. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle
je/für eine Trauerfeier:

150,00 €

4. für die Benutzung der Friedhofskapelle
anlässlich einer Urnenbeisetzung, ohne Trauerfeier

50,00 €

§7
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von dem Kirchenvorstand nach dem
jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebühren-ordnung in der
Fassung vom 18. April 2013 außer Kraft.

Sittensen, 19.05.2021

Der Kirchenvorstand:

L. S.
Vorsitzender:

Kirchenvorsteher:

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.

Bremervörde, den 08.06.2021
Der Kirchenkreisvorstand:

L. S.

Vorsitzender:

Kirchenkreisvorsteher:

Quelle

Ev.-luth. Kirchengemeinde Sittensen

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