Friedhofssatzung – Singen_(Hohentwiel)

Vollständige Friedhofssatzung für Singen_(Hohentwiel).

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich, Friedhofszweck, Allgemeines und Bestattungsort

Geltungsbereich, Friedhofszweck, Allgemeines und Bestattungsort

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für die folgenden Gemeindefriedhöfe der Stadt Singen (Hohentwiel):

a. Waldfriedhof, Kernstadt b. Friedhof im Stadtteil Beuren c. Friedhof im Stadtteil Bohlingen d. Friedhof im Stadtteil Friedingen e. Friedhof im Stadtteil Hausen an der Aach f. Friedhof im Stadtteil Schlatt unter Krähen g. Friedhof im Stadtteil Überlingen am Ried

(2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner/innen der Stadt Singen und der in der Stadt Singen verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Sie dienen ferner der Bestattung von in Singen festgestellten Totgeburten (§ 30 Abs. 1 BestattG) und Fehlgeburten (§ 30 Abs. 2 BestattG)

(3) Auf den Friedhöfen der Stadt kann ferner bestattet werden, wer früher in der Stadt gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in einem auswärtigen Altenheim oder einer ähnlichen Einrichtung aufgegeben hat. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen der Stadt Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht.

(4) Die Bestattung von Personen, die nicht zum Personenkreis der Absätze 1 und 2 gehören, kann die Stadt in besonderen Fällen zulassen.

(5) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.

(6) Diese Satzung gilt auch für das Krematorium der Stadt Singen. Es ist Teil der öffentlichen Bestattungseinrichtungen. Eingeäschert werden können außer den in Abs. 2 bis 4 benannten Personen auch sonstige ortsfremde Verstorbene. Das

Krematorium ist steuerrechtlich als Betrieb gewerblicher Art zu führen; zusätzlich zu den diesbezüglichen Gebühren wird die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

§ 2 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Die Entwidmung ist ferner nur möglich, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(2) Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekanntzumachen.

(4) Soweit durch eine Schließung Nutzungsrechte aufgehoben werden, ist den Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines Bestattungsfalles für die restliche Nutzungszeit das Nutzungsrecht an einem anderen Wahlgrab einzuräumen.

(5) § 10 Abs. 2 Bestattungsgesetz bleibt unberührt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3 Paragraph 3

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 4 Paragraph 4

Benutzung der Friedhöfe

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a. die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten zu befahren. Hiervon ausgenommen sind Kinderwägen, Rollatoren und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 5),

b. während einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten in der Nähe auszuführen,

c. während einer Bestattung oder Gedenkfeier Geld- oder Sachspenden einzusammeln (z.B. Kollekte), d. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise zu betreten, e. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, f. Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g. der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen, h. Druckschriften zu verteilen, i. die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, j. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern, k. Gießkannen, Vasen oder sonstige Geräte hinter den Grabstätten abzulegen. Die Gegenstände können widrigenfalls von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, l. das Aufstellen von privaten Bänken.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind. Die Erteilung einer Ausnahme erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie kann befristet und mit Auflagen versehen werden.

(4) Totengedenkfeiern sind spätestens vier Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden.

(5) Musik-, Gesangs-, Lesedarbietungen und ähnliche Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt.

§ 5 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Die Zulassung ist alle fünf Jahre zu erneuern.

(2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig und geeignet sind. Zur Errichtung/Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in dieser Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile die richtigen Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin muss sie die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Für die Ausführung der Tätigkeit ist jeweils eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Nachweis dieser Haftpflichtversicherung ist ebenfalls Zulassungsvoraussetzung.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften dieses Paragraphen verstoßen oder bei denen die Zulassungsvoraussetzungen aus Absatz 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer widerrufen.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1, 2 und 5 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Baden-Württemberg abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Bestattungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Ausnahmsweise können sie von den dazu beauftragten Gewerbetreibenden durchgeführt werden.

(3) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Hierbei werden die Wünsche der Hinterbliebenen und Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt.

§ 7 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z. B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und –ausstattung. Die Kleidung der Verstorbenen darf nicht aus Leder

sein oder Leder enthalten. Auch Überurnen und Aschekapseln müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge dürfen höchstens 2,08 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Die Kindersärge dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Holzstärke für das Kammersystem muss mindestens 20 mm betragen.

(3) Überurnen dürfen höchstens einen Durchmesser von 0,30 m und eine Höhe von 0,40 m haben. Sind in Ausnahmefällen größere Urnen erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Beisetzung einzuholen.

(4) Für die Beisetzung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 8 Paragraph 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Stadt ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Mindesttiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Grabsohle 1,50 m, bei Kindergräbern 1,10 m, bei Urnengräbern 0,60 m und bei doppeltiefen Gräbern 2,00 m.

§ 9 Paragraph 9

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt grundsätzlich 25 Jahre, in Grabkammern 15 Jahre, der Aschen 15 Jahre und der Leichen von Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 10 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Neben der nach § 41 Bestattungsgesetz erforderlichen Erlaubnis zur Ausgrabung von Leichen bedarf die Umbettung von Leichen und Aschen der vorherigen Zustimmung der Stadt.

Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte (jeglicher Art) in eine andere Reihengrabstätte (jeglicher Art) sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

(6) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

IV. Grabstätten

§ 11 Paragraph 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Gemeinschaftsgrabstätten d) Ehrengrabstätten e) Kindergräber

nur Waldfriedhof: f) Anonyme Grabstätten

nur Waldfriedhof und Friedhof im Stadtteil Schlatt u. Kr. g) Urnennischen

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind mit Ausnahme der bereits bestehenden nicht zugelassen.

§ 12 Paragraph 12

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Verfügungsberechtigung ist in nachstehender Reihenfolge:

a) Wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

(3) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Erdbestattungen und b) Reihengräber für Urnenbeisetzungen.

(4) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

(5) In jeder Urnenreihengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden.

(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(7) Die Längen und Breiten betragen bei Erdgrabstätten 2,00 und 1,00 m und bei Urnengrabstätten 0,80 und 0,80 m. Für den Fall dass Freiflächen und Lücken zwischen bereits bestehenden Grabstätten geschlossen werden sind Abweichungen von den Maßen aus Satz 1 um je 10 cm möglich.

(8) Das Abräumen von Reihengrabstätten oder Teilen derselben nach Ablauf der Ruhezeiten wird durch die Stadt durchgeführt. Die Abräumung wird drei Monate vorher durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Die Verfügungsberechtigten haben innerhalb dieser drei Monate die Möglichkeit, die Grabstätte selbst abzuräumen. Die innerhalb dieser Frist durch die Verfügungsberechtigten selbst nicht entfernten Grabmale oder sonstiges Grabzubehör werden von der Stadt nach Fristablauf beseitigt; eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.

§ 13 Paragraph 13

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag einer natürlichen Person ein Nutzungsrecht verliehen werden kann. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Das Nutzungsrecht entsteht erst mit Zahlung der fälligen Gebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen: a) Ein- und mehrstellige Wahlgrabstätten als Einfach- und Tiefgräber für Erdbestattungen, b) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen, c) Wahlgrabstätten als Kindergräber.

(3) Kindergräber werden immer als Wahlgräber ausgewiesen. In Kindergräbern werden Verstorbene bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres und zusätzlich bei einer Erdbestattung bis zu einer maximalen Sarglänge von 1,40 m bestattet.

(4) Die Verleihung eines Nutzungsrechts kommt nur anlässlich eines Bestattungsfalles in Betracht.

(5) Das Nutzungsrecht beträgt 25 Jahre, an Kinder- und an Urnengräbern und an Grabkammern 15 Jahre. Das Nutzungsrecht kann mehrmals auf Antrag verlängert

werden, sofern sich die Erwerber hinsichtlich des Grabmals und der Grabgestaltung den Vorschriften der Friedhofssatzung anpassen. Das Nutzungsrecht wird im Falle der Verlängerung um mindestens fünf Jahre und um maximal 10 Jahre verlängert.

(6) Eine Bestattung in einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit dauert. Reicht die Dauer des Nutzungsrechtes nicht aus, so ist das Nutzungsrecht (bei mehrstelligen Gräbern für sämtliche Grabstellen) bis zum Ende der Ruhezeit nachzuerwerben.

(7) In einem Tiefgrab sind bei laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Bis zu vier Urnenbeisetzungen sind zusätzlich möglich. Sofern durch eine zusätzliche Urnenbeisetzung die Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist zuvor das Nutzungsrecht (bei mehrstelligen Gräbern für sämtliche Grabstellen) bis zum Ende der Ruhezeit nachzuerwerben.

(8) In einem Urnenwahlgrab sind vier Urnenbeisetzungen zulässig. Sofern durch eine zusätzliche Urnenbeisetzung die Ruhezeit über die Nutzungszeit hinausgeht, so ist zuvor das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhezeit nachzuerwerben.

(9) Die Längen und Breiten betragen pro Stelle 2,00 m und 1,00 m, bei Kindergräbern 1,50 m und 1,00 m, bei Urnengräbern 1,00 m und 1,00 m. Für den Fall, dass Freiflächen und Lücken zwischen bereits bestehenden Grabstätten geschlossen werden, sind Abweichungen von den Maßen aus Satz 1 um je 10 cm möglich.

(10) Eine Umwandlung eines Einfachgrabes in ein Tiefengrab ist während der Ruhezeit nicht möglich.

(11) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben, ausgenommen juristische Personen.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird, sofern durch diese keine andere Regelung getroffen wird, jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(12) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, tritt derjenige an seine Stelle, der der nächste in der Reihenfolge wäre.

(13) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten. Sofern kein Verzicht erfolgt, hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Erfolgt diese unverzügliche Umschreibung nicht oder wird durch Erklärung

gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichtet, geht dieses dann auf die nächste Person in der o. g. Reihenfolge über.

(14) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch Erklärung gegenüber der Stadt auf eine Person aus o. g. Personenkreis übertragen.

(15) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Rechtsnachfolger des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(16) Der Nutzungsberechtigte und ein von ihm bestimmter Personenkreis haben im Rahmen der Friedhofssatzung und den dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung zu entscheiden.

(17) Das Nutzungsrecht kann bei belegten Grabstätten nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Durch diese Rückgabe erlischt das Nutzungsrecht.

(18) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten noch nicht abgelaufen, so ist der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. sein Rechtsnachfolger verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen des Rechts das Grab abzuräumen und einzuehnen und bis zum Ablauf der Ruhezeit mit Rasen einzusäen. Nach Ablauf der Frist wird die Grabstätte von der Stadt kostenpflichtig zu Lasten der eigentlich Pflichtigen abgeräumt; eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.

(19) Ist das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhezeit der in dem Grab bestatteten Toten abgelaufen, kann die Stadt anderweitig über das Grab verfügen. Der bisherige Nutzungsberechtigte bzw. sein Rechtsnachfolger ist verpflichtet, das Grabmal und sonstiges Grabzubehör innerhalb von drei Monaten nach dem Erlöschen des Rechts zu beseitigen. Nach Ablauf der Frist wird die Grabstätte von der Stadt kostenpflichtig zu Lasten der eigentlich Pflichtigen abgeräumt; eine Aufbewahrungsfrist besteht nicht.

(20) Diese Vorschriften für Urnenwahlgräber gelten für Urnennischen unter Maßgabe der folgenden Bestimmungen entsprechend:

a) In einer Urnenwahnlische sind in Abhängigkeit von der Größe nur zwei oder vier Urnenbeisetzungen zulässig. Die Urnenwahnlischen weisen folgende Größen (Breiten- und Höhenmaße) auf:

Urnenwahnlischen für zwei Urnenbeisetzungen in der Abteilung 032 des Waldfriedhofes und auf dem Friedhof Schlatt unter Krähen: Breite 0,48 m und Höhe 0,36 m.

Urnenwahnlischen für vier Urnenbeisetzungen in der Abteilung 031 des Waldfriedhofes und auf dem Friedhof Schlatt unter Krähen: Breite 0,615 m und Höhe 0,465 m.

Urnenwahnlischen für vier Urnenbeisetzungen in der Abteilung 009 des Waldfriedhofes („Versunkene Stadt“): Breite 0,48 m und Höhe 0,36 m.

Urnenwahnlischen als Bodennischen für vier Urnenbeisetzungen: Breite 0,43 m und Höhe 0,485 m.

b) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Urnen von der Stadt herausgenommen und die Urnenaschekapseln samt vollständigem Inhalt an geeigneter Stelle des Friedhofs der Erde übergeben. Überurnen, die vom Nutzungsberechtigten bzw. seinem Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nutzungsrechts nicht bei der Friedhofsverwaltung der Stadt abgeholt werden, werden von dieser entsorgt. Dieser Punkt b. gilt nicht für die Urnenbodennischen.

§ 14 Paragraph 14

Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Gemeinschaftsgrabstätten sind Grabstätten, an denen der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte ein Teilrecht an der Grabstätte erwirbt.

(2) Gemeinschaftsgrabstätten sind als Reihen- oder Wahlgrabstätte möglich und beinhalten auch die gärtnerische Gestaltung und Pflege des Grabes über die gesamte Ruhe- und Nutzungszeit.

Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Gemeinschaftsgrabstätten als Urnenreihengrab, b) Gemeinschaftsgrabstätten als Urnenwahlgrab, c) Gemeinschaftsgrabstätten als Reihengrab, d) Gemeinschaftsgrabstätten als Wahlgrab, e) Gemeinschaftsgrabstätten als Baumreihengrab, f) Gemeinschaftsgrabstätten als Baumwahlgrab, g) Gemeinschaftsgrabstätten als Rasenreihengrab, h) Gemeinschaftsgrabstätten als Rasenwahlgrab, i) Gemeinschaftsgrabstätten als Urnenreihengrab in gepflegtem Grabfeld, j) Gemeinschaftsgrabstätten als Urnenwahlgrab in gepflegtem Grabfeld, k) Gemeinschaftsgrabstätten als Urnenreihengrab in der Wiese, l) Gemeinschaftsgrabstätten als Urnenwahlgrab in der Wiese, m) Gemeinschaftsgrabstätten Urnenreihengrab als naturnahe Grabstätte, n) Gemeinschaftsgrabstätten Urnenwahlgrab als naturnahe Grabstätte,

nur Waldfriedhof:

o) Gemeinschaftsgrabstätten als Urnenreihengrab in vorhandenem Waldbestand p) Gemeinschaftsgrabstätten als Urnenwahlgrab in vorhandenem Waldbestand

(3) Die obigen Vorschriften zu Reihen- und Wahlgrabstätten gelten unter den nachstehenden Einschränkungen entsprechend.

(4) Im Urnenwahlgemeinschaftsgrab ist die Beisetzung von zwei Urnen zulässig. Das Nutzungsrecht kann höchstens auf das Ruhezeitende der zweiten Beisetzung verlängert werden.

(5) Im Baumreihengrab ist eine Urne zulässig. Erdbestattungen sind nicht zulässig.

(6) Im Baumwahlgrab ist die Bestattung als folgende Variationen zulässig:

a) zwei Urnen bei sechs Grabfeldern, b) vier Urnen bei drei Grabfeldern, c) 12 Urnen als Familienbaum.

Erdbestattungen sind nicht zulässig.

(7) Die Einhaltung der Vorschriften der Abschnitte V und VI obliegt bei Gemeinschaftsgrabstätten der Stadt Singen.

Hinsichtlich der Grabkennzeichnung bei Gemeinschaftsgrabstätten gelten folgende Differenzierungen:

a) beim Urnenreihengrab ist der Grabstein enthalten, wobei die Beschriftung Vor- und Nachnamen und Jahreszahlen (Geburts-/ Sterbejahr) von der Stadt Singen beauftragt werden. b) beim Urnenwahlgrab gilt dies entsprechend dem Reihengrab; eine zweite bzw. weitere Beschriftung ist jedoch nicht enthalten. Diese wird von der Stadt Singen beauftragt und dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. c) bei Baumreihen- und Baumwahlgräbern ist die Grabstele einschließlich Erst- und Zweitbeschriftung enthalten (beauftragt durch Stadt Singen). d) beim Urnenreihen-/Urnenwahlgrab im vorhandenen Waldbestand ist der Akazienstamm einschließlich Erst- und Zweitbeschriftung enthalten (beauftragt durch Stadt Singen). e) beim Urnenreihen-/Urnenwahlgrab in gepflegtem Grabfeld, in der Wiese und als naturnahe Grabstätte sind Stele, Grabstein oder Steinplatte enthalten; die Beschriftung ist jedoch nicht enthalten. Diese wird von der Stadt Singen beauftragt und dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. f) bei Reihen- bzw. Wahlgräbern sind die Grabsteine nicht enthalten und müssen vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten bei einem Steinmetz beauftragt werden; hier gilt als besondere Gestaltungsvorschrift, dass die Ausführung mit einem liegenden Natursteinfindung erfolgen muss. g) bei Rasenreihen- bzw. Rasenwahlgräbern sind die Grabsteine nicht enthalten und müssen vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten bei einem Steinmetz beauftragt werden.

(8) Das Abräumen von Gemeinschaftsgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird durch die Stadt durchgeführt. Die Abräumung wird drei Monate vorher durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Innerhalb dieser drei Monate besteht die Möglichkeit, die Grabstätte selbst abzuräumen.

§ 15 Paragraph 15

Anonyme Grabstätten

(1) In der Grabanlage für anonyme Erdreihengrabstätten wird jedem Sarg ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Die Särge werden der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 2,00 m mal 1,00 m je Sarg für die Dauer der Ruhezeit

bestattet. Die anonymen Erdreihengrabstätten werden auf Willen der/des Verstorbenen oder des Bestattungspflichtigen oder auf behördliche Anordnung vergeben.

(2) In der Grabanlage für anonyme Urnenreihengrabstätten wird jeder Urne ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Die Urnen werden der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,25 m mal 0,25 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die anonymen Urnenreihengrabstätten werden auf Willen der/des Verstorbenen oder des Bestattungspflichtigen oder auf behördliche Anordnung vergeben.

(3) In der Grabanlage für anonyme Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten (anonymes Frühchenfeld) wird jedem Sarg ein bestimmter Bestattungsplatz zugewiesen. Die Särge werden der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,6 m mal 0,3 m je Sarg für die Dauer der Ruhezeit bestattet.

(4) Auf der Grabanlage dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabanlage wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Hinterbliebenen dürfen auf ihr keine Grabmale errichten und keine Trauerfloristik ablegen.

(5) Anonyme Erdbestattungen und anonyme Urnenbeisetzungen werden ohne Beisein von Angehörigen oder anderen Personen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt und die Stelle der Bestattung von der Friedhofsverwaltung durchgeführt.

§ 16 a

Dauergrabstätten

(1) Grabstätten von Angehörigen der Volksgruppen der Sinti und Roma sowie der Jenischen, die der NS-Verfolgung ausgesetzt waren, aber nicht unter den Schutz des Gräbergesetzes fallen, können auf Antrag der Hinterbliebenen als besonders geschützte Grabstätten ausgewiesen werden. Dies gilt auch für Wahlgrabstätten, in denen Personen bestattet sind, die Opfer der NS-Verfolgung gewesen sind. Die Erhaltung und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt Singen sobald keine Nutzungsberechtigten mehr vorhanden sind, die sich um die Grabstätte kümmern.

(2) Bei den vorhandenen Gräbern kann eine Beibelegung erfolgen. In diesem Fall erlischt das dauerhafte Grabrecht für den Zeitraum der Ruhefrist des zuletzt Beigelegten und die Nutzungsgebühr wird fällig. Nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigelegten tritt die Regelung des dauerhaften Grabrechts der durch das NS-Regime Verfolgten wieder in Kraft.

V. Gestaltung und Ausführung der Grabstätten

§ 17 Paragraph 17

Gestaltungs- und Ausführungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Jede Grabstätte muss eine namentliche Kennzeichnung mindestens des Erstverstorbenen erhalten. Diese namentliche Kennzeichnung muss am Tag der Bestattung vorgenommen und muss bei Reihengrabstätten bis Ablauf der Ruhezeit und bei Wahlgrabstätten bis Ablauf der Nutzungszeit vorhanden sein.

(3) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig: Grabmale a) aus Gips, b) mit Farbanstrich auf Stein, c) mit aufdringlicher Firmenbezeichnung.

Dies gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen.

(4) Grabmale dürfen auf einstelligen Gräbern höchstens 0,80 m breit sein. Ab der 2. Grabstelle dürfen Grabmale pro weiterer Grabstelle 1 m breiter sein (Beispiel: 3 Grabstellen = 2,80 Höchstmaß des Grabmales).

(5) Die Höhe der Grabmale darf auf Erdbestattungsgräbern höchstens 1,20 m und auf Kinder- und Urnengräbern höchstens 0,80 m sein.

(6) Steingrabmale müssen mindestens 0,13 m stark sein.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(8) Die Abschlussplatten der Urnennischen sind wie folgt zu gestalten: a) Die Plattenstärke muss 0,06 m betragen. Bei reliefartiger Gestaltung kann sie bis zu 0,10 m betragen. b) Die Platten müssen in Naturstein ausgeführt werden. c) Die Schriften auf den Platten können vertieft, erhaben oder in genuteter Bleischrift ausgeführt werden. d) Metallreliefs und Laternen dürfen nicht angebracht werden.

Die Anpassung der Abschlussplatten, insbesondere deren Größe und die Lage der Bohrlöcher, muss vor Ort geprüft werden und erfolgt auf eigene Verantwortung.

(9) Die Gräber sind mit mindestens einem Drittel ihrer Fläche zu bepflanzen. Dies gilt nicht für Rasengrabstätten, anonymen Grabstätten und Urnennischen.

(10) In Rasengrabfeldern werden zwischen den Gräbern keine Wege angelegt. Unmittelbar vor diesen Gräbern dürfen keine Natursteinplatten zum Aufstellen von Vasen, Schalen oder ähnlichem verlegt werden.

§ 18 Paragraph 18

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung, Anbringung, Versetzung, Entfernung und jede anderweitige Veränderung von Grabmalen, Einfassungen, Grabausstattungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln und Holzkreuze zulässig.

(2) Der Antrag ist vom Antragsteller und vom ausführenden Handwerker zu unterzeichnen. Der Antrag muss genaue Angaben über Größe, Art, Werkstoff, Farbton und Oberflächenbehandlung, Fundamentierung, über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift sowie etwaige bildliche Darstellungen, Ornamente und Symbole enthalten. Ihm sind Zeichnungen über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Aus den Zeichnungen müssen außer dem Grundriss, allen Aufrissen und Seitenansichten alle Einzelheiten des Grabmals ersichtlich sein.

Soweit erforderlich kann die Stadt im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weitere Unterlagen verlangen.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn die genehmigten Grabmale, Grabausstattungen, etc. nicht innerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.

(4) Alle genehmigten Grabmale, Einfassungen, Grabausstattungen und sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(5) Die Errichtung von Grabmalen ist auf Urnengräbern sofort nach der Beisetzung und im Übrigen frühestens sechs Monate nach der Bestattung zulässig.

(6) Werden Grabmale, Einfassungen, Grabausstattungen und sonstige bauliche Anlagen ohne Genehmigung aufgestellt oder wird von einer erteilten Genehmigung abgewichen, kann die Stadt Auftraggeber und Ersteller zur Änderung oder Entfernung auffordern. Wird dieser Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen schriftlich festgesetzten Frist Folge geleistet, können die beanstandeten Gegenstände durch die Stadt auf Kosten des nach Satz 1 Aufgeforderten entfernt werden.

§ 19 VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Stand- und Verkehrssicherheit

(1) Grabmale, Einfassungen, Grabausstattungen und sonstige bauliche Anlagen müssen dauernd standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend den Vorgaben der jeweils aktuellen Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen der Deutschen Natursteinakademie zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber weder umstürzen noch sich senken können. Die Fundamente dürfen nicht auf Nachbargräber übergreifen.

(2) Die in Absatz 1 einbezogene Technische Anleitung ist erhältlich bei der Deutschen Natursteinakademie e.V., Gerberstraße 1, 56727 Mayen. Die aktuelle Fassung ist im Internet unter www.denak.de als PDF-Datei kostenfrei verfügbar und kann auch bei der Friedhofsverwaltung bei Bedarf kostenfrei eingesehen werden.

(3) Grabmale, Einfassungen, Grabausstattungen und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(4) Bei nicht standsicheren oder nicht verkehrssicheren Grabmalen, Einfassungen, Grabausstattungen oder sonstigen baulichen Anlagen haben die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen um die Standsicherheit und Verkehrssicherheit wiederherzustellen. Stellt die Stadt fest, dass Grabmale, Einfassungen, Grabausstattungen oder sonstige bauliche Anlagen nicht standsicher oder nicht verkehrssicher sind, fordert sie die Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten schriftlich auf, den ordnungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Wenn diese dieser Aufforderung nicht nachkommen, wenn Gefahr droht (Gefahr im Verzug) oder wenn die Verantwortlichen nicht ohne weiteres festzustellen sind, kann die Stadt auf Kosten der Verantwortlichen das Grabmal sicher lagern oder andere geeignete Maßnahmen veranlassen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperren). Die Verantwortlichen sind davon unverzüglich zu benachrichtigen. Ist Ihre Anschrift nicht zu ermitteln, genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Stadt ist nicht verpflichtet, Grabmale und sonstige Grabausstattungen länger als drei Monate aufzubewahren.

VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 20 Paragraph 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. § 5 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des entsprechenden Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Pflanzen aller Art dürfen nicht höher als 1,00 m werden.

(4) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und Trauergestecken, nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind nach deren Verwendung vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(5) Für die Herrichtung und die Pflege der Grabstätte ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt. Äste von Bäumen dürfen ab 3 m Höhe in die Grabstätte hineinragen.

§ 21 VII. Leichenhallen und Trauerhallen

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder nicht gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 5) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Grabstätte von der Stadt abgeräumt, eingeebnet, eingesät und mit der Namensbezeichnung auf Kosten des eigentlich Pflichtigen versehen werden. Bei Wahlgrabstätten kann alternativ das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entzogen werden. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. § 13 Abs. 18 bleibt unberührt.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck ersatzlos entfernen.

VII. Leichenhallen und Trauerhallen

§ 22 Paragraph 22

Benutzung der Leichenhallen

(1) Die Leichenhallen (Aufbahrungsräume, Kühlräume) dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen zu den Öffnungszeiten der Friedhofsverwaltung oder nach vorheriger Absprache in den Aufbahrungsräumen sehen. Die Aufbahrungsräume dürfen nur in Begleitung eines Friedhofmitarbeiters betreten werden. Im Übrigen sind die Leichenhallen geschlossen.

(3) Die Aufbahrung der Verstorbenen kann untersagt werden, wenn sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Verstorbenen bestehen.

(4) Der Sarg wird bei Benutzung der großen Trauerhalle 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattung geschlossen, bei Benutzung der kleinen Trauerhalle immer um 12 Uhr. Dies gilt nicht, sofern der Sarg nach § 14 BestVO wegen Ansteckungsgefahr oder wegen des Zustandes der/des Verstorbenen geschlossen zu halten ist.

(5) Für Schmucksachen oder andere Wertgegenstände, mit denen die Verstorbenen versehen sind oder die während der Aufbahrung der Verstorbenen in der Leichenhalle beigegeben werden, übernimmt die Stadt keine vermögensrechtliche Haftung.

§ 23 VIII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten

Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerfeiern finden in den Trauerhallen statt. Sie dürfen nicht länger als 30 Minuten dauern.

(2) Im Einzelfall kann die Aufbahrung des Verstorbenen in den Trauerhallen untersagt werden.

VIII. Haftung und Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Paragraph 24

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 IX. Gebühren

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 Bestattungsgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. einen Friedhof entgegen § 3 Abs. 1 außerhalb der Öffnungszeiten betritt,
  2. sich auf einem Friedhof entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Ortes oder der Achtung der Persönlichkeitsrechte entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  3. entgegen § 4 Abs. 3 a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten, ausgenommen Kinderwägen, Rollatoren und Rollstühlen sowie die Fahrzeuge der Stadt und zugelassenen Gewerbetreibenden, befährt,
  • b) während einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten in der Nähe ausführt,
  • c) während einer Bestattung oder Gedenkfeier Geld- oder Sachspenden einsammelt oder Dritte hierzu veranlasst,
  • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedigungen und Hecken übersteigt, Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigterweise betritt,
  • e) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt,
  • f) Abraum oder Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  • g) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, verkauft oder Dienstleistungen anbietet,
  • h) Druckschriften verteilt,
  • i) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt oder verwertet, außer zu privaten Zwecken,
  • j) lärmt, spielt, isst, trinkt, lagert,
  • k) Gießkannen, Vasen oder sonstige Geräte hinter den Grabstätten ablegt,
  • l) private Bänke aufstellt,4. entgegen § 4 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,5. als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 1 und 5 ohne vorherige Zulassung tätig wird, die Friedhofswege mit Ausnahme zur Ausübung der Tätigkeit befährt, die Friedhofswege mit nicht geeigneten Fahrzeugen befährt, Werkzeuge oder Material nicht nur vorübergehend oder nicht an den dafür bestimmten Stellen lagert, nach Beendigung der Tagesarbeit die Arbeits- oder Lagerplätze nicht wieder in den früheren Zustand bringt, Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial auf den Friedhöfen ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen reinigt.6. entgegen § 17 Abs. 2 Grabstätten nicht am Tag Bestattung mit einer namentlichen Kennzeichnung mindestens des Erstverstorbenen versieht oder diese namentliche Kennzeichnung nicht bis zum Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit aufrechterhält.7. entgegen § 18 Abs. 1 Grabmale, Einfassungen, Grabausstattungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Stadt oder abweichend von einer Genehmigung errichtet, anbringt, versetzt, entfernt oder anderweitig verändert,8. entgegen § 19 Abs. 1 nicht nach den Vorgaben der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen der Deutschen Natursteinakademie fundamentiert oder befestigt,9. entgegen § 19 Abs. 3 nicht in verkehrssicherem Zustand hält,10. entgegen § 20 Abs. 1 die Grabstätte vernachlässigt,11. entgegen § 20 Abs. 4 Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe in Produkten der Trauerfloristik verwendet oder Kleinzubehör aus nicht verrottbarem Material nach deren Verwendung nicht vom Friedhof entfernt oder nicht in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern entsorgt.

IX. Gebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Paragraph 27

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch)
  3. wem die Bestattungspflicht obliegt (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Paragraph 28

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe nach der Gebührenfestsetzung zur Zahlung fällig.

§ 29 Paragraph 29

Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 30 X. Schlussvorschriften

Weitergehende Vorschriften

Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen aktuellen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Schlussvorschriften

§ 31 Paragraph 31

Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich sämtliche Rechte und Pflichten nach den zum damaligen Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Vorschriften.

§ 32 Änderungen:

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31.12.2013 tritt die derzeit gültige Friedhofsatzung vom 29.02.2000, zuletzt geändert am 25.09.2012, außer Kraft.

Singen (Hohentwiel), den 20.11.2013

gez. Bernd Häusler Oberbürgermeister

Änderungen:

Erste Satzungsänderung beschlossen am 09.04.2014 (§ 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 2 Sätze 5 und 6 der ursprünglichen Fassung gestrichen), In-Kraft-Treten am 24.04.2014

Zweite Satzungsänderung beschlossen am 24.07.2018 (§ 13 Abs. 1 neu gefasst, § 16 a neu eingefügt und das zugehörige Gebührenverzeichnis neu gefasst), In-Kraft-Treten am 02.08.2018

Dritte Satzungsänderung beschlossen am 26.07.2022 (§ 1 Abs. 6 eingefügt und das Kremationsentgelt in das Gebührenverzeichnis aufgenommen, § 14 Abs. 2 und 7 neu gefasst und § 26 ergänzt), In-Kraft-Treten am 29.07.2022

Vierte Satzungsänderung:

Umsatzsteuer-Manteländerungssatzung (USt-MÄS) vom 17.05.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023, ändert/ergänzt § 29 Satz 2 der Friedhofssatzung:

„sofern und soweit gebührenpflichtige Leistungen von den obersten Finanzbehörden des Bundes oder des Landes Baden-Württemberg der Umsatzsteuer unterworfen werden, wird zusätzlich zu den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben.“

Fünfte Satzungsänderung beschlossen am 03.05.2023 (zugehöriges Gebührenverzeichnis neu gefasst), In-Kraft-Treten am 10.05.2023

Sechste Satzungsänderung beschlossen am 17.03.2026 (§ 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 und 9 neu gefasst, § 14 Abs. 2 und 7 ergänzt, §§ 26 und 29 neu gefasst, da Änderung durch die USt-MÄS entfällt, und das Gebührenverzeichnis neu gefasst), In-Kraft-Treten am 01.04.2026

Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung der Stadt Singen (Hohentwiel)

Gebührentatbestand Gebühr
Netto MwSt. Brutto
A. Verwaltungsgebühren
Prüfung eines Antrages auf Errichtung, etc. eines Grabmales und von Einfassungen, Grabausstattungen und sonstigen baulichen Anlagen 125,00 € 125,00 €
Prüfung eines Antrages auf gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen 250,00 € 250,00 €
Prüfung eines Antrages auf Erlaubnis zur Feuerbestattung 70,00 € 70,00 €
Vorname einer Leichenschau (falls keine Kremation im Krematorium Singen) 125,00 € 125,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenwahlgrab:
a) Abholung, Anbringen der Inschrift u. Wiederversetzen eines Grabmales 800,00 € 800,00 €
b) Anbringen einer weiteren Inschrift gleichzeitig mit der Erstaufstellung eines Grabmales 400,00 € 400,00 €
Kremation mit Angehörigen 50,00 50,00 €
B. Benutzungsgebühren
Kleine Trauerhalle Singen und Trauerhallen in den Ortsteilen 250,00 € 250,00 €
Große Trauerhalle Singen 350,00 € 350,00 €
Trauerhalle Hausen und Beuren 180,00 € 180,00 €
Aufbahrungsraum mit Kühlzelle (1 Woche) 120,00 € 120,00 €
Ab 8. Tag pro jedem weiteren Tag 60,00 € 60,00 €
C. Gebühren für Bestattungen / Beisetzungen
Bestattung / Beisetzung
Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 500,00 € 500,00 €
Verstorbener bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 800,00 € 800,00 €
Verstorbener ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 1.200,00 € 1.200,00 €
Tieferbettung zusätzlich 400,00 € 400,00 €
Tot- und Fehlgeburt 200,00 € 200,00 €
Urne (mit Trauerfeier) 600,00 € 600,00 €
Urne (ohne Trauerfeier) 400,00 € 400,00 €
Weitere Urne gleichzeitig (zusätzlich zur Urnenbeisetzungsgebühr) 60,00 € 60,00 €
Ausgrabung
Leiche 3.600,00 € 3.600,00 €
Urne 400,00 € 400,00 €
Wiederbestattung / -beisetzung
Leiche in dasselbe Grab 500,00 € 500,00 €
Leiche (bis zum vollendeten 10. Lebensjahr) in ein anderes Grab 600,00 € 600,00 €
Leiche (ab dem vollendeten 10. Lebensjahr) in ein anderes Grab 1.000,00 € 1.000,00 €
Urne 300,00 € 300,00 €
D. Gebühren für Grabverfügungen/Grabnutzungen
Reihengrabstätte (25 Jahre Ruhezeit) 1.000,00 € 1.000,00 €
Urnenreihengrabstätte (15 Jahre Ruhezeit) 600,00 € 600,00 €
Wahlgrabstätte, pro Stelle (25 Jahre Nutzungszeit) 2.800,00 € 2.800,00 €
Urnenwahlgrabstätte (15 Jahre Nutzungszeit) 1.600,00 € 1.600,00 €
Urnenwahnlische für 2 Urnen (15 Jahre Nutzungszeit) 800,00 € 800,00 €
Urnenwahnlische für 4 Urnen (15 Jahre Nutzungszeit) 1.600,00 € 1.600,00 €
Kindergrab (15 Jahre Nutzungszeit) 300,00 € 300,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenreihengrab (15 Jahre Ruhezeit) 2.000,00 € 2.000,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenwahlgrab (15 Jahre Nutzungszeit) 4.000,00 € 4.000,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Reihengrab (25 Jahre Ruhezeit) 4.600,00 € 4.600,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Wahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit) 7.200,00 € 7.200,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Baumreihengrab (15 Jahre Ruhezeit) 950,00 € 950,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Baumwahlgrab (15 Jahre Nutzungszeit) 1.700,00 € 1.700,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Rasenreihengrab (25 Jahre Ruhezeit) 1.600,00 € 1.600,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Rasenwahlgrab (25 Jahre Nutzungszeit) 3.400,00 € 3.400,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenreihengrab in gepflegtem Grabfeld (15 J. Ruhezeit) 1.000,00 € 1.000,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenwahlgrab in gepflegtem Grabfeld (15 J. Nutzungszeit) 1.800,00 € 1.800,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenreihengrab in der Wiese (15 Jahre Ruhezeit) 1.100,00 € 1.100,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenwahlgrab in der Wiese (15 Jahre Nutzungszeit) 2.000,00 € 2.000,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenreihengrab als naturnahe Grabstätte (15 J. Ruhezeit) 1.000,00 € 1.000,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenwahlgrab als naturnahe Grabstätte (15. Nutzungszeit) 1.800,00 € 1.800,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenreihengrab in vorh. Waldbestand (15 J. Ruhezeit) 900,00 € 900,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenwahlgrab in vorh. Waldbestand (15. J. Nutzungszeit) 1.600,00€ 1.600,00 €
Anonyme Erdreihengrabstätte (25 Jahre Ruhezeit) 1.000,00 € 1.000,00 €
Anonyme Urnenreihengrabstätte (15 Jahre Ruhezeit) 600,00 € 600,00 €
Anonyme Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten (15 Jahre Ruhezeit) 250,00 € 250,00 €
G r a b v e r l ä n g e r u n g (monatl. Abrechnung – Gebührensatz je Monat)
Wahlgrabstätte, je Stelle 9,33 € 9,33 €
Urnenwahlgrabstätte 8,89 € 8,89 €
Urnenwahnlische für 2 Urnen 4,44 € 4,44 €
Urnenwahnlische für 4 Urnen 8,89 € 8,89 €
Kindergrab 2,00 € 2,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Urnenwahlgrab 22,22 € 22,22 €
Gemeinschaftsgrabstätte Wahlgrab 24,00 € 24,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte Baumwahlgrab 9,44 € 9,44 €
Gemeinschaftsgrabstätte Rasenwahlgrab 11,33 € 11,33 €
Gemeinschaftsgrabstätte in gepflegtem Grabfeld 10,00 € 10,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte in der Wiese 11,11 € 11,11 €
Gemeinschaftsgrabstätte als naturnahe Grabstätte 10,00 € 10,00 €
Gemeinschaftsgrabstätte in vorhandenem Waldbestand 8,89 € 8,89 €
E. Sonstige Leistungen
Bestattungsdienste (allgemeine Verwaltungsgebühr für Tätigkeiten im Rahmen des Friedhofes) 50,00 € je angefangene Stunde 50,00 €
Trittplatten für Grabzwischenwege
a) Reihen-/Wahlgrabstätte pro Stelle 200,00 € 200,00 €
b) Urnenreihen-/Urnenwahl- und Kindergrabstätte 160,00 € 160,00 €
F. Gebühren Krematorium
Kremation bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 228,9916 € 43,51 € 272,50 €
Kremation ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 457,9832 € 87,02 € 545,00 €
Zuschlag für Schwergewichtige ab 200 kg (inkl. Sarg) 42,0168 € 7,98 € 50,00 €
Urnenversand 50,4202 € 9,58 € 60,00 €

Stand 01.04.2026

Original-Satzung als PDF

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