Gebührenordnung – Sindelfingen

Vollständige Gebührenordnung für Sindelfingen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Gebührenpflicht

In den städtischen Bestattungseinrichtungen werden für die Verleihung von Grabnutzungsrechten, für Erd- und Aschenbestattungen, für die Benutzung der Einrichtungen und für Amtshandlungen Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

  1. Gebührenschuldner sind die Antragsteller, die Erben des Verstorbenen oder die zur Bezahlung der Bestattungskosten Verpflichteter.
  2. Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts, bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei den Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung.
  2. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig.

§ 4 Paragraph 4

Gebühren

Gebührentarif (Anlagen)

Wahlgräber

1.1 Erwerb oder erneuter Erwerb eines Grabnutzungsrechts gem. §§ 7,8 Friedhofsordnung

a) in den allgemeinen Abteilungen
1.11 für ein Einzelgrab 2.300 Euro
1.12 für ein Doppelgrab 4.600 Euro

Stand August 2005

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Bestattungsgebührenordnung

7/1

1.13 für ein Urnengrab 1.600 Euro
1.14 für ein Urnengrab m. gärtnerischer Umgestaltung 2.900 Euro
1.15 für eine Urnennische 1.600 Euro
1.16 für ein Grab an der Natursteinmauer 2.600 Euro
1.17 für ein Doppelgrab an der Natursteinmauer 5.200 Euro
b) in den besonderen Abteilungen
1.16 für ein Doppelgrab 9.000 Euro
1.2 Verlängerung des Grabnutzungsrechts § 7 Abs. 3 Friedhofsordnung
a) in den allgemeinen Abteilungen
1.21 für ein Einzelgrab anteilig von 1.11 – 1.18
1.22 für ein Doppelgrab im Verhältnis der Verlängerung der Ruhezeit
1.23 für ein Urnengrab (angefangene Monate werden voll gerechnet)
1.24 für ein Urnengrab i. d. Urnengemeinschaftsanlage
1.25 für eine Urnennische
1.26 für ein Einzelkaufgrab an der Natursteinmauer
1.27 für ein Doppelkaufgrab an der Natursteinmauer
b) in den besonderen Abteilungen
1.28 für ein Doppelgrab
2. Überlassung von Reihengrabstätten und anonymen Urnengrabstätten gem. § 6 Friedhofsordnung
2.1 bei Erdbestattung 700 Euro
2.2 bei Aschenbeisetzung 700 Euro
2.3 bei Rasengräbern 750 Euro
2.4 bei Kindergräbern
2.41 bis z. 2. Lebensjahr (Ruhezeit 8 Jahre) 200 Euro
2.42 2. bis 10. Lebensjahr (Ruhezeit 16 Jahre) 300 Euro
3. Ausheben und Eindecken eines Grabes
3.1 für Verstorbene bis zum 2. Lebensjahr 100 Euro
3.2 für Verstorbene vom 2. bis 10. Lebensjahr 300 Euro
3.3 für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 550 Euro
3.4 für ein doppeltiefes Grab 650 Euro
3.5 für eine Aschenbeisetzung 110 Euro
4. Inanspruchnahme Leichenträger je Träger 40 Euro
5. Benutzung Aufbewahrungsraum
- mit Grundausschmückung (täglich) - 45 Euro
6. Benutzung der Friedhofshalle
- mit Grundausschmückung - 200 Euro
7. Benutzung der Kühlzelle/Selektionsraum
7.1 Benutzung der Kühlzelle (täglich) 60 Euro
7.2 Benutzung des Sektionsraumes (täglich) 60 Euro

Stand August 2005

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Bestattungsgebührenordnung

7/1

  1. Herstellen der Grabeinfassung
8.1 Sandstein (Burghaldenfriedhof)
8.11 Grabeinfassung Reihen- u. Einzelgrab 300 Euro
8.12 Grabeinfassung Doppelkaufgrab 455 Euro
8.13 Grabeinfassung Urnengrab 165 Euro
8.2 Waschbeton (Waldfriedhof Maichingen)
8.21 Grabeinfassung Reihen- und Einzelgrab 195 Euro
8.22 Grabeinfassung Doppelkaufgrab 290 Euro
8.23 Grabeinfassung Urnengrab 75 Euro
8.3 Gamser Gneis (Friedhof Aidlinger Weg Darmsheim)
8.31 Grabeinfassung Reihen- u. Einzelgrab 375 Euro
8.32 Grabeinfassung Doppelkaufgrab 525 Euro
8.33 Grabeinfassung Urnengrab 200 Euro
  1. Ausgraben und Umbetten von Leichen, Gebeinen und Urnen
9.1 Umbetten von Leichen und Gebeinen 1.500 Euro
9.2 Umbetten von Urnen 200 Euro
9.3 Ausgraben von Leichen und Gebeinen 900 Euro
9.4 Ausgraben von Urnen 135 Euro
  1. Genehmigung zur Errichtung oder Änderung eines Grabmales

50 Euro

  1. Einebnung von Gräbern
11.1 Einebnung von Einzelgrabstätten (inkl. Einsaat) 200 Euro
11.2 Einebnung von Doppelgrabstätten (inkl. Einsaat) 250 Euro
11.3 Einebnung von Urnengrabstätten (inkl. Einsaat) 130 Euro
11.4 Bepflanzung entfernen und Einsaat 50 Euro
  1. Namenstafel

50 Euro

§ 5 Auswärtigenzuschlag

(1) Für die Bestattung Auswärtiger wird ein Zuschlag von 50 % zu Gebühren in § 4 erhoben. (2) Für die Bestattung Auswärtiger, die in Sindelfingen Verwandte in gerader Linie ersten Grades haben, wird ein Zuschlag von 20 % zu den Gebühren in § 4 erhoben. (3) Ausgenommen sind

  1. Personen, die früher in Sindelfingen gewohnt und für sich und ihre Angehörigen gem. § 7 Abs. 4 Friedhofsordnung ein Grabnutzungsrecht erworben haben;
  2. Personen, die ihre Wohnung in Sindelfingen nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am 01.08.2005 in Kraft.

Stand August 2005

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Original-Gebührenordnung als PDF

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