Friedhofssatzung – Sindelfingen

Vollständige Friedhofssatzung für Sindelfingen.

Friedhofssatzung

27 Abschnitte.

§ 1 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe der Stadt Sindelfingen sind öffentliche Einrichtungen. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohnerinnen und Einwohner unserer Stadt und hier verstorbener Personen ohne Wohnsitz (oder mit unbekanntem Wohnsitz). Zudem können Personen bestattet werden, welche das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem Friedhof der Stadt besitzen.

(2) Auf den Friedhöfen der Stadt Sindelfingen können ferner auf Antrag Verstorbene bestattet werden, die nicht Einwohnerinnen und Einwohner von Sindelfingen waren, sofern zum Zeitpunkt der Bestattung ein ausreichendes Grabstättenangebot vorhanden ist.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Bestattungen auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. Die Friedhöfe sind geöffnet in den Monaten:

April bis September: von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit

Oktober bis März: von 8.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit.

(2) Die Stadt kann das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Teile eines Friedhofs aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Besucher eines Friedhofs soll sich der Würde des Ortes entsprechend verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet

a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit kleinen Handwagen, Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Stadt und der zugelassenen Gewerbetreibenden. Für das ausnahmsweise Befahren gilt die StVO. b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c) Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs oder einzelne Gräber zu verunreinigen oder zu beschädigen oder Grabstätten unberechtigt zu betreten, d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e) Abfälle und Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten, g) Druckschriften zu verteilen.

(3) Toten-Gedenkfeiern bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Sie sind bis spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 III. Grabstätten

Gewerbliche Arbeiten

(1) Dienstleistungserbringer (Gewerbetreibende) bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und geeignet sind.

a) zur Errichtung/Änderung von Grabmalen, Einfassungen und Abdeckplatten. Fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk (§19) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmaterialien zu berechnen. Sie muss in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das korrekte Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Personen, welche unvollständige Anträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Antrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmale nicht an die im Antrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

b) zur Anlage, Gestaltung und Pflege von Grabbepflanzungen.

c) für die Ausführung der Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung und eine ausreichende Gewerbehaftpflichtversicherung nachzuweisen.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit zurücknehmen oder auf Dauer widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über „ Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg “ abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Grabstätten

§ 5 Grabarten

(1) Folgende Grabstätten stehen zur Verfügung:

  • a) Reihengräber und Urnenreihengräber
  • b) Wahlgräber und Urnenwahlgräber

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage oder auf unveränderte Erhaltung der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 6 Reihengräber und Urnenreihengräber

(1) Auf den Friedhöfen sind ausgewiesen:

  • a) Reihengrabfelder für Kinder bis zum (vollendeten) 2. Lebensjahr,
  • b) Reihengrabfelder für Kinder vom (vollendeten) 2. bis zum (vollendeten) 10. Lebensjahr,
  • c) Reihengräber für ältere Personen.

(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bestattet.

(3) Ein Reihengrab oder Urnenreihengrab kann nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden, auch nicht nach Ablauf der Ruhezeit.

(4) Das Abräumen eines Reihengrabfeldes nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(5) Gemäß § 39 Bestattungsgesetz sind in Reihengräbern nur Särge aus Weichholz zu verwenden.

§ 7 Wahlgräber und Urnenwahlgräber

(1) Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab kann für die Dauer von 25 Jahren bei Urnen- und Erdgräbern (Nutzungszeit) erworben werden. Der Erwerb oder erneute

Erwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag für die Dauer von 10 oder 25 Jahren möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht.

(2) Wahlgräber können auch Doppel- und Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit nicht über die Nutzungszeit hinausgeht oder ein neues Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben worden ist.

(4) Die Erwerber eines Nutzungsrechts sollen für den Fall des Ablebens eine Rechtsnachfolge aus dem nachstehend genannten Personenkreis bestimmen. Andernfalls geht das Nutzungsrecht auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerber in dieser Reihenfolge über:

a) auf die Ehegattin/ den Ehegatten b) auf die Kinder c) auf die Stiefkinder d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter e) auf die Eltern f) auf die vollbürtigen Geschwister g) auf die Stiefgeschwister h) auf sonstige Erbinnen und Erben

Innerhalb einer Gruppe wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

Die gleiche Reihenfolge gilt beim Tod einer Nutzungsberechtigten, bzw. eines Nutzungsberechtigten, auf die/ den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(5) Sind die Nutzungsberechtigten verhindert oder üben sie das Nutzungsrecht nicht aus, so treten die Nächsten in der Reihenfolge an die Stelle.

(6) Jeder, der ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf die nächsten Anwärter über.

(7) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Stadt auf eine der in Absatz 4 Satz 2 genannten Personen übertragen.

(8) Die Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in den Wahlgräbern bestattet zu werden und über andere Bestattungen sowie über Gestaltung und Pflege der Grabstätten zu entscheiden.

(9) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(10) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber.

§ 8 Wahlgräber in besonderen Abteilungen

Wahlgräber in besonderen Abteilungen

(1) Die besonderen Abteilungen auf dem Burghaldenfriedhof sind für Wahlgräber bestimmt. Das Grab kann im Rahmen des vorliegenden Lageplans frei gewählt werden. Änderungen des Plans bleiben jedoch vorbehalten.

(2) Die Wahlgräber in den besonderen Abteilungen haben folgende Maße: Länge 2,10 m, Breite 2 m, seitlicher Abstand 0,50 m, vorderer und hinterer Abstand mindestens 0,50 m. Einzelgräber sind nicht zugelassen.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Wahlgräber in den allgemeinen Abteilungen auch für die besonderen Abteilungen.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 9 Anmeldung von Bestattungen

(1) Bestattungen sind nach dem Eintritt des Todes alsbald bei der Stadt anzumelden. Wird Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt, wobei Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(3) An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt, an Samstagen nur in Ausnahmefällen.

§ 10 Grabgrößen

(1) Ein Reihengrab oder Wahlgrab wird mit den im Bestattungsplan vorgesehenen Abständen von Grab zu Grab mit folgenden Mindestmaßen hergestellt:

Länge m Breite m Tiefe m
a) für ein Kind bis zum 2. Lebensjahr 1,20 0,60 1,20
b) für ein Kind vom 2. bis zum 10. Lj. 1,50 0,70 1,50
c) für eine ältere Person 2,25 1,00 1,80
d) für Urnen 1,00 1,00 0,80

(2) War eine ansteckende Krankheit die Todesursache, wird das Grab entsprechend Abs. (1) a-c mindestens 2 m tief ausgehoben.

§ 11 Aushebung der Gräber

Die Stadt lässt die Gräber ausheben und verfüllen.

§ 12 Ruhezeit

Die Ruhezeit einer Leiche beträgt:

a) für ein Kind bis zum 10. Lebensjahr 16 Jahre

§ 13

Umbettungen

(1) Die Umbettung einer Leiche oder Asche bedarf der Erlaubnis der Stadt. Antragsberechtigt sind im Falle der Umbettung aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab die Verfügungsberechtigten, bei Umbettung aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab die Nutzungsberechtigten.

(2) Ausgeschlossen sind Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab innerhalb der Stadt. Andere Umbettungen innerhalb der Stadt werden nur aus wichtigem Grund gestattet.

(3) In den Fällen des § 22 Abs. 2 Satz 1 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 2 Satz 2 kann eine Leiche oder Asche, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen kann die Stadt Umbettungen vornehmen, wenn ein dringendes öffentliches Interesse vorliegt.

(4) Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt auch den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Sie haben auch den Schaden zu ersetzen, der an benachbarten Grabstätten oder an Anlagen durch die Umbettung entsteht.

(6) An der Ruhezeit ändert sich durch die Umbettung nichts.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Wahlmöglichkeit

Wahlmöglichkeit

(1) Auf allen neuen Friedhöfen werden Abteilungen mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften zu wählen.

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes und dem Wesen des Friedhofes entsprechen. Sie sind so zu gestalten, dass von ihnen keine Verletzungsgefahr ausgehen kann. Sie dürfen nicht aus leicht zerbrechlichen Materialien (wie z.B. Glas) bestehen.

(2) Grababdeckplatten sind bei Erdbestattung nicht zulässig.

(3) Grabeinfassungen sind zulässig. Die Fläche darf maximal 1/3 des Grabbeetes bedecken. Heckenartige Einfassungen dürfen eine Höhe von 35 cm nicht überschreiten.

§ 16

Besondere Geltungsvorschriften für einzelne Grabfelder

(1) Über die Vorschriften des § 15 hinaus müssen in Grabfeldern, für die besondere Gestaltungsvorschriften gelten, Grabmal und sonstige Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Felder und Abteilungen mit besonderen Vorschriften werden in den jeweiligen Belegungsplänen festgelegt.

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden.

(4) Nicht zulässig sind Grabmale aus Kunststein, Gips und Kunststoff.

(5) Aufgesetzter figürlicher und ornamentaler Schmuck und Schriften sind ausschließlich aus Metallen zulässig. Farbanstriche auf Stein sind generell untersagt.

(6) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Jede handwerkliche Bearbeitung (außer Politur und Feinschliff) ist möglich. Alle Seiten müssen eine erkennbare handwerkliche Bearbeitung erhalten! b) Einfassungen sind nicht erlaubt. c) Für Grabstätten an den Friedhofsmauern sind eingemauerte Schriftplatten oder aufgedübelte Schriften zu verwenden. d) Die Verschlussplatte für die Urnennische wird von der Stadt Sindelfingen gestellt. Eine Beschriftung ist nur in Form einer Gravur in schwarzer Farbe möglich. Aufgesetzte Schriften sind nicht erlaubt.

§ 17 Paragraph 17

Größe der Grabmale

(1) Zur Sicherstellung der betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Bestattungen dürfen folgende Grabmalgrößen je Grabstelle nicht überschritten werden:

a) In Grabfeldern mit vierreihiger Belegung dürfen Grabmale in den äußeren Reihen nur eine maximale Höhe von 1 m besitzen. b) Stehende Steingrabmale müssen mindestens 12 cm dick sein.

§ 18 Paragraph 18

Genehmigungspflicht zur Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und Veränderung einer Grabmalanlage bedarf der vorherigen schriftlichen Erlaubnis Genehmigung der Stadt. Sie hat entsprechend der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, fünfte Auflage, Stand Oktober 2007 zu erfolgen. Darüber hinaus sind zur Kennzeichnung der Grabstätte Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze bis zur Größe von 90 x 60 cm als provisorische Grabmale zulässig.

(2) Dem bei der Friedhofsverwaltung erhältlichen Antrag ist ein Grabmalentwurf, bzw. ein Bild oder eine Zeichnung des Grabmals im Maßstab 1:10, zweifach, beizufügen. Es sind alle Grabmalteile einschließlich Befestigungsmittel mit Materialangaben, die Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung sowie die Beschriftung des Grabmals (Text) und die Anordnung von Schrift, Ornamenten und Symbolen in die Antragsunterlagen einzutragen. Darüber hinaus kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 verlangen. In besonderen Fällen kann verlangt werden, dass ein Modell vorgelegt oder eine Attrappe auf der Grabstätte aufgestellt wird.

(3) Die sonstige Grabausstattung und jede Veränderung bedarf ebenfalls der schriftlichen Erlaubnis der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren, nach Erteilung der Genehmigung, errichtet worden ist.

§ 19 Standsicherheit und Unterhaltung des Grabmals

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Die Friedhofsverwaltung führt zudem jährlich nach der Frostperiode eine Standsicherheitsprüfung an allen stehenden Grabmalen, entsprechend der Richtlinie für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen, herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, vierte Auflage, Stand April 2007, durch.

(3) Erscheint die Standsicherheit eines Grabmals oder einer sonstigen Grabausstattung gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen notwendige Sofortmaßnahmen treffen (z. B. Sicherung bzw. Umlegen des Grabmals).

§ 20 Entfernung eines Grabmals

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit schriftlicher Erlaubnis der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes ist das Grabmal und die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes, so kann die Stadt nach entsprechender Aufforderung die Sachen gegen Ersatz der Kosten entfernen. Zur Aufbewahrung ist die Stadt nicht verpflichtet.

(3) Grabmale von besonderem Wert sollten nicht vom Friedhof entfernt werden. Solchen Grabmalen kann ein anderer Platz innerhalb des Friedhofs zugewiesen werden.

VI. Pflege der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung gärtnerisch angelegt und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und auf die dafür vorgesehenen Plätze zu bringen.

(2) Höhe, Form und Gestaltung des Grabhügels sind dem besonderen Charakter des betreffenden Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Bepflanzung auf Gräbern darf eine Höhe von 1,70 m nicht überschreiten. Bei vierreihiger Belegung darf die Bepflanzung in den äußeren Reihen maximal 1 m hoch sein. Die Grabgrenzen dürfen mit der Bepflanzung nicht überschritten werden.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte haben die nach § 19 Absatz 1 Verantwortlichen zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabstätten abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Bepflanzung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ist ausschließlich Sache der Stadt.

(6) Auf Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt sein. Umfang und Art der Bepflanzung können von der Stadt genau festgelegt werden.

§ 22 Grabpflege

Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht gärtnerisch angelegt oder nicht gepflegt, so haben die Verantwortlichen (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätten innerhalb der festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(2) Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen; sie kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid sind die Nutzungsberechtigten aufzufordern, das Grabmal und die sonstige Grabausstattung innerhalb von 3 Monaten zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Zur Aufbewahrung ist sie nicht verpflichtet.

VII. Benutzung der Leichen- und Friedhofshallen

§ 23 Benutzung der Leichen- und Friedhofshallen

Benutzung der Leichen- und Friedhofshallen

(1) Die Leichenhallen nehmen die Leichen bis zur Bestattung auf.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen und Freunde die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Sonst darf die Leichenhalle nur in Begleitung oder mit Erlaubnis eines Bediensteten der Friedhofsverwaltung oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(3) Friedhofshallen werden für Trauerfeiern bereitgestellt. Auf die Benützungsrichtlinien wird hingewiesen.

VIII. Schlußvorschriften

§ 24 Alte Rechte

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeiten und Nutzungsrechte sowie die Gestaltung der Grabmale und Grabausstattungen nach den bisherigen Vorschriften.

§ 25 Obhuts- und Überwachungspflichten

Obhuts- und Überwachungspflichten

Der Stadt obliegen über die Verkehrssicherung hinaus keine Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Absatz 1 und 2),
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung Anzeige ausübt (§ 4 Absatz 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Absatz 3 und 4 verstößt.
  4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Erlaubnis Anzeige errichtet, verändert oder entfernt (§§ 18, 20 Absatz 1).
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält (§ 19 Absatz 21).

§ 27 Paragraph 27

Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 28 Paragraph 28

Alte Friedhöfe

(1) Auf den alten Friedhöfen in Sindelfingen, Maichingen und Darmsheim sind ausschließlich Urnenbeisetzungen in Kaufgräbern zulässig.

(2) Grundsätzlich sind Neubelegungen in vorhandenen Grabstellen möglich. Bei bestehenden Gräbern besteht auch nach Ablauf des Nutzungsrechtes jedoch ein Vorrecht für die Belegung durch die Angehörigen, wenn die Grabstelle auch darüber hinaus gepflegt wurde.

(3) Ansonsten sind Urnenbeisetzungen nur in besonders gestalteten Urnengemeinschaftsfeldern oder Kolumbarien möglich.

(4) Auf den Alten Friedhöfen gelten generell die besonderen Gestaltungsvorschriften.

(5) Um den Charakter der Friedhöfe zu bewahren sind alte Grabmale möglichst zu erhalten. Für den Austausch von Grabsteinen ist eine besondere Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung erforderlich

§ 29 Hinweis

Inkrafttreten

(1) Diese geänderte Friedhofsordnung tritt am 01.08.2013 in Kraft.

Hinweis

Die Richtlinie des Bundesverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, fünfte Auflage, Stand April 2007 ist beim Burghaldenfriedhof (Büro, Haupteingang Hermann-Löns-Straße 12) und im Rathaus (Friedhofverwaltung) einsehbar.

Original-Satzung als PDF

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