Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Siershahn gelegenen Friedhof, der in der Trägerschaft der Ortsgemeinde Siershahn steht. Der Friedhof ist eine Anstalt öffentlichen Rechts.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof im Sinne des § 1 der Satzung dient der Bestattung von a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner:innen der Ortsgemeinde Siershahn waren, b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstelle haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 BestG; soweit diese in der Ortsgemeinde Siershahn geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner:in der Ortsgemeinde Siershahn ist oder d) Personen, die ohne Einwohner:in zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (2) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Ortsgemeinde Siershahn gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag vom Friedhofsträger zugelassen werden. (4) Darüber hinaus erfüllt der Friedhof aufgrund seiner gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen und stellt Begegnungsstätten dar, vor allem für ältere Menschen. Jede Person hat das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung aufzusuchen.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof kann oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl. § 7 BestG-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird der nutzungsberechtigten Person für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte in der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Soweit die
Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann sie in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Die nutzungsberechtigte Person einer Wahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn deren Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie der verantwortlichen Person (§ 22 Abs. 1 Satz 3) soweit möglich mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von dem Friedhofsträger auf seine Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofsträgers betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung oder der Friedhofsträger können aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und des Friedhofsträgers sind ausgenommen. b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen, sofern diese nicht für die Durchführung der Trauerfeier bestimmt sind, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere mitzubringen, ausgenommen angeleinte Assistenzhunde, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, sofern diese nicht für die Durchführung der Trauerfeier bestimmt sind i) das Wasser aus den vorhandenen Wasserstellen zu anderen als zu Friedhofszwecken zu benutzen. j) Ferner ist nicht gestattet, gewerbsmäßig oder andere als eigene Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn,
- ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
- die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Friedhofsverwaltung oder der Friedhofsträger können Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsträgers; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Die mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befassten Gewerbetreibenden bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist Vertretern des Friedhofsträgers oder der Friedhofsverwaltung auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur
an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an oder in den Wasserentnahme-stellen ist nicht gestattet. Papierkörbe und Unratkästen dürfen zur Ablagerung von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die Todesbescheinigung und die Sterbeurkunde beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden; andernfalls werden sie auf Kosten der verantwortlichen Person gemäß § 9 BestG in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts Anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. Eine Bestattung im Leichentuch kann im Einzelfall aus religiösen Gründen von der örtlichen Ordnungsbehörde gestattet werden, wenn nachgewiesen ist, dass keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken bestehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz hat in einem Sarg zu erfolgen. § 13 BestG bleibt unberührt. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,15 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten des Friedhofsträgers ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Maße der einzelnen Gräber richten sich nach der Bodenbeschaffenheit und den behördlichen Auflagen. Sie können in einem Belegungsplan festgelegt werden. (4) Die verantwortliche Person hat Grabzubehör vorher auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die verantwortliche Person der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre; für Aschen 25 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Antragstellung und Zustimmung bedürfen der Schriftform. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag an die örtliche Ordnungsbehörde; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Die Friedhofsverwaltung ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die antragstellende Person zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen c) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderats in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.
(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erd- oder Urnenbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag der nutzungsberechtigten Person zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die in § 10 festgesetzte Ruhezeit verringert sich für die zuletzt beigesetzte Urne entsprechend und endet somit gleichzeitig mit Ablauf der Nutzungszeit für die gesamte Wahlgrabstätte.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag nach Zahlung einer festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Verleihung des Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles und erst ab dem vollendeten 60. Lebensjahr der nutzungsberechtigten Person möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden mit zwei Grabstellen oder in Form des § 15 vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die nutzungsberechtigte Person für den Fall ihres Ablebens ihre rechtsnachfolgende Person im Nutzungsrecht bestimmen und ihr das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu ihrem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen nutzungsberechtigten Person mit deren Zustimmung über: a) auf die überlebende Ehefrau oder dem überlebenden Ehemann oder die eingetragene Lebenspartnerin oder den eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen Kinder, nichtehelichen Kinder und Adoptivkinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern,
f) auf die Geschwister, g) auf die sonstigen Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person kann mit Zustimmung des Friedhofsträgers das Nutzungsrecht auf eine andere Person mit deren Zustimmung übertragen. Die rechtsnachfolgende Person hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) In eine bereits mit einer Leiche oder Urne belegte Grabstelle dürfen bis zu zwei weitere Urnen beigesetzt werden, wenn die Nutzungszeit für die Grabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt. Bei Urnenwahlgrabstätten bedingt dies zusätzlich, dass die tatsächlichen Abmessungen der Grabstätten diese Belegungen ermöglichen. In den Fällen nach Satz 1 verringert sich die in § 10 festgesetzte Ruhezeit für die zuletzt beigesetzte Urne entsprechend und endet somit gleichzeitig mit Ablauf der Nutzungszeit für die gesamte Wahlgrabstätte.
§ 15 Spezielle Wahlgräber
(1) Urnenrasenreihengrabstätten
Urnenrasenreihengrabstätten sind Reihengrabstätten für Aschenbeisetzungen, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person schriftlich zugeteilt werden.
(2) Memoriam-Garten
Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen in einem gärtnerisch gestalteten und gepflegten Grabfeld. Die Vergabe einer Grabstätte im Memoriam-Garten ist nur in Verbindung mit einem privatrechtlichen Dauergrabpflegevertrag über die Genossenschaft der Friedhofsgärtner im Lande Rheinland-Pfalz eG möglich.
(3) Urnenrasenreihengrabstätten im teilanonymen Grabfeld unter Bäumen
Bestattungen unter Bäumen sind teilanonyme Urnenrasenreihengrabstätten, die in einem besonders ausgewiesenen Grabfeld der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der zu bestattenden Person schriftlich zugeteilt werden.
(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an den Grabstätten nach Abs. 1 - 3 ist nicht möglich.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 17 Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat die antragstellende Person die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet sie sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. (3) Grabmale für Reihen- und Wahlgrabstätten sollen eine Höhe von 1,50 m, für Urnengrabstätten von 1,00 m nicht überschreiten, gemessen von der vorhandenen Erdoberfläche. Die Höhenangabe schließt den Sockel und die Grabeinfassung mit ein. Der Sockel bzw. die umlaufende Einfassung darf nicht mehr als 0,20 m aus der Erde herausragen. (4) Zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen ist die Grabgestaltung der Grabstätten mit Grababdeckungen/Grabplatten zu maximal 70 % der Grabfläche einschließlich Grabumrandung und Grabmal zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Satz 1 gilt nicht für Urnengrabstätten. (5) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. Der Bewuchs darf eine Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zu Abs. 4 S. 1 zulassen.
§ 19 Besondere Gestaltungsvorschriften
(1) Grabstätten und Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften haben in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen zu entsprechen:
a) Urnenrasenreihengrabstätten Urnenrasenreihengrabstätten erhalten keine Grabeinfassungen. Als äußere Kennzeichnung ist nur eine einheitliche bodenbündig eingelassene Namenstafel aus Naturstein mit einer Größe von 40 cm x 40 cm zugelassen. Die Beschriftung ist in die Grabplatte zu integrieren; aufgesetzte Buchstaben sind nicht zulässig. Die Namenstafel und deren Verlegung werden von der verantwortlichen Person in Auftrag gegeben. Abgestellter Grabschmuck sowie Schnittblumen, Pflanzschalen und Grablichter o.ä. sind unzulässig und gehen entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. b) Memoriam-Garten Es gelten die vertraglichen Gestaltungsvorschriften des Dauergrabpflegevertrages. c) Urnenrasenreihengrabstätten im teilanonymen Grabfeld unter Bäumen Die Stelle selbst wird nicht gekennzeichnet. Grabschmuck oder sonstige Gegenstände der Trauernden sind unter den Bäumen nicht gestattet. Es wird lediglich am Baum selbst vom Friedhofsträger ein Basaltstein aufgestellt, an dem die Namen aller um den Baum Bestatteten mit einer Namensplatte befestigt werden. Die Namensplatte wird vom Friedhofsträger in Auftrag gegeben und angebracht. d) Grabfelder mit Wegeplatten Auf Grabfeldern, die seitens des Friedhofsträgers mit Wegeplatten belegt sind, sind keine Grabeinfassungen zulässig (2) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 1 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit sie es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20 a Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Abs. 2 und Abs. 3 BestG in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) – Ausgabe Februar 2019 - zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind nach der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) - Ausgabe Februar 2019 - zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich, einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist die für die Unterhaltung verantwortliche Person (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich erforderliche Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der verantwortlichen Person Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten der verantwortlichen Person berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vollständig zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt die verantwortliche Person dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt die verantwortliche Person das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen sie entschädigungslos in das Eigentum des Friedhofsträgers über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die jeweilige verantwortliche Person die Kosten zu tragen.
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 bis 19 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten verantwortlich, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten die nutzungsberechtigte Person. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit eine Friedhofsgärtnerei beauftragen. (4) Reihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat die verantwortliche Person auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf deren Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen.
(2) Ist die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
7. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung/Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung oder des Friedhofsträgers betreten werden. Diese können hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Leichenhalle kann für Trauerfeiern genutzt werden (Teilbereich). (3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (4) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung der Amtsärztin oder des Amtsarztes.
8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf 40 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Abs. 1 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 oder § 6 Abs. 5 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 18, 19)
- als verfügungsberechtigte, nutzungsberechtigte oder gewerbetreibende Person Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Anzeige/Bestätigung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1, 3 und 4)
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- Grabstätten entgegen § 19 gestaltet oder bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde Siershahn verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Siershahn vom 06.12.2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
56427 Siershahn, den 08.02.2022
Gez.
Alwin Scherz
Ortsbürgermeister
Folgende Hinweise werden gegeben:
A. Allgemeine Hinweise
Die Satzungsunterlagen können während der allgemeinen Dienststunden von jedermann bei der Verbandsgemeindeverwaltung Wirges, Außenstelle Bahnhofstraße 28, 56422 Wirges, eingesehen werden. Über die Inhalte wird auf Verlangen Auskunft erteilt.
Der Inhalt dieser öffentlichen Bekanntmachung steht ebenfalls gemäß § 27a Verwaltungsverfahrensgesetz auf der Internetseite der Verbandsgemeinde Wirges www.wirges.de zum Download bereit.
B. Hinweis auf die Rechtsfolgen nach der Gemeindeordnung
Hinweis nach § 24 Abs. 6 GemO:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.