Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofsatzung gilt für die in § 3 genannten Bezirksfriedhöfe und Friedhöfe. Unter Bezirksfriedhof ist der Friedhof zu verstehen, auf dem vorrangig die Bestattungen für den jeweiligen Bezirk stattfinden.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Siegen. Sie dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten sowie der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrucht) sowie der Beisetzung der Totenasche von Personen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Siegen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten sowie der Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrucht erfolgt, wenn ein Elternteil dies wünscht. Die Bestattung anderer Personen kann von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke wie folgt eingeteilt:
A. Bestattungsbezirk Nord
a) Bezirksfriedhof Birlenbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Birlenbach und die unter b) - h) genannten Gebiete.
b) Friedhof Geisweid Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Geisweid.
c) Friedhof Langenholdinghausen Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Langenholdinghausen.
d) Friedhof Dillnhütten Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Dillnhütten.
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e) Friedhof Obersetzen Er umfasst das Gebiet der Gemarkungen Nieder- und Obersetzen.
f) Friedhof Sohlbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkungen Sohlbach und Buchen.
g) Friedhof Meiswinkel Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Meiswinkel.
h) Stockfriedhof und Haardter Friedhof Sie umfassen das Gebiet der Gemarkung Weidenau.
B. Bestattungsbezirk Mitte-Ost
a) Bezirksfriedhof Lindenberg Er umfasst das Gebiet innerhalb der Gemarkung Siegen, welches ab der Gemarkungsgrenze Weidenau, östlich der Straßen Hagener Straße - Kampenstraße - Marburger Straße - Marburger Tor - Markt - Löhrstraße - Obergraben - Koblenzer Straße - Stumme-Loch-Weg - und der Sieg bis zur Gemarkungsgrenze Eiserfeld gelegen ist sowie die unter b) bis f) genannten Gebiete. Vorstehend genannte Straßen sind von diesem Bezirk ausgeschlossen.
b) Friedhof Kaan-Marienborn Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Kaan-Marienborn.
c) Friedhof Feuersbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Feuersbach.
d) Friedhof Bürbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bürbach.
e) Friedhof Volnsberg Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Volnsberg.
f) Friedhof Breitenbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Breitenbach.
C. Bestattungsbezirk Mitte-West
a) Bezirksfriedhof Hermelsbach Er umfasst das Gebiet innerhalb der Gemarkung Siegen, welches ab der Gemarkungsgrenze Weidenau, westlich des bereits unter B. a) beschriebenen Grenzverlaufes gelegen ist sowie die unter b) bis e) genannten Gebiete. Die unter B. a) genannten Straßen sind in diesem Bezirk eingeschlossen.
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b) Friedhof Seelbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkungen Seelbach und Trupbach.
c) Friedhof Achenbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Achenbach einschl. der Wohngebiete Heidenberg, Eichert und Rothenberg.
d) Friedhof Gosenbach Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Gosenbach.
e) Friedhof Oberschelden Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Oberschelden.
D. Bestattungsbezirk Süd
a) Bezirksfriedhof Gilberg Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Eiserfeld und die unter b) und c) genannten Gebiete.
b) Burgbergfriedhof - Eisern Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Eisern.
c) Friedhof Niederschelden Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Niederschelden.
E. Geschlossene Friedhöfe
a) Friedhof Niedersetzen b) Friedhof Buchen c) Alter Friedhof Kaan-Marienborn d) Friedhof Wellersberg e) Friedhof Trupbach f) Friedhof Hengsbach g) Alter Friedhof Eiserfeld h) Friedhof Am Ritschert, Eisern i) Alter Friedhof in Eisern, Eiserntalstraße j) Alter Friedhof Niederschelden
Auf vorstehenden Friedhöfen sind Beisetzungen nur noch aufgrund geltender Beisetzungsrechte in vorhandenen Grabstätten möglich.
(2) Die Verstorbenen sind auf den sich aus § 3 ergebenden Friedhöfen des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen.
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(3) Eine Ausnahme kann zugelassen werden, wenn die Hinterbliebenen ein vorrangiges Interesse an der Bestattung auf einem anderen Friedhof haben.
(4) Bei Erschöpfung der Belegungskapazität eines Stadtteilfriedhofes ist der zuständige Bezirksfriedhof in Anspruch zu nehmen.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof kann aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Absicht der Schließung, die Schließung selbst oder Entwidmung nach Absatz 1 ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhalten die jeweiligen Nutzungsberechtigten statt dessen einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung werden die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Siegen in andere Grabstätten umgebettet. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll den jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Soweit durch eine Schließung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzung in Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten erlischt, werden den jeweiligen Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten für die restliche Nutzungszeit gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
(5) Alle Ersatzgrabstätten nach Absatz 3 und 4 werden von der Stadt Siegen kostenfrei in ähnlicher Weise wie die geschlossenen oder entwidmeten Grabstätten hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 07.30 Uhr bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet, längstens jedoch bis 22.00 Uhr.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
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§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung verantwortlicher Erwachsener betreten.
(3) Im Friedhofsbereich ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen, Fahrrädern, Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und die in § 7 Absatz 8 angesprochenen Fahrzeuge sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und Dienstleistungen anzubieten,
c) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen oder zu verwerten, außer zu privaten Zwecken,
e) Beerdigungen ohne Erlaubnis der Angehörigen zu fotografieren oder aufzunehmen,
f) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
g) Abraum und Abfälle, die nicht bei der Pflege und Herrichtung der Grabstätten angefallen sind, auf dem Friedhof zu entsorgen,
h) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
i) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
j) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern,
k) in der Nähe von Bestattungen zu rauchen,
l) der Würde des Friedhofes nicht entsprechende Gefäße aufzustellen,
m) chemische Unkrautvernichtungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel zu verwenden,
n) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
o) bei der Trauerbinderei und der Gestaltung und Pflege der Gräber Kunststoffe und nicht verrottbare Materialien zu verwenden.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zwecke und der Ordnung des Friedhofes vereinbar sind.
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(4) Für Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ist 14 Tage vorher die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§ 7 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Über den Antrag auf Zulassung wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten entschieden. § 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) gilt entsprechend. Ist innerhalb der Frist nicht über den Antrag entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellen einer Berechtigungskarte, die nicht übertragbar ist. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Zulassung und die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen; sie sind alle 3 Jahre zu erneuern. Die Berechtigungskarte ist den Friedhofsbeauftragten auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Unbeschadet des § 6 Absatz 3 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Sonntagen und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten untersagt. In den Fällen des § 5 Absatz 2 ist die Durchführung von gewerblichen Arbeiten nicht gestattet.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend, und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze zu räumen, in den früheren Zustand zu versetzen und etwa entstandene Schäden zu beseitigen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Der bei der Herstellung der Grabanlage notwendige Erdaushub kann bei größeren Friedhöfen mit einem entsprechendem Lagerplatz, in Absprache mit den zuständigen Friedhofsbeauftragten, dort gelagert werden. Bei kleineren Friedhöfen ist dieser Erdaushub zu laden und abzufahren.
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(8) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der Wege nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Eine Geschwindigkeit von 10 km/h darf nicht überschritten werden.
(9) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Tätigkeit durch schriftlichen Bescheid auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung.
(11) Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (§§ 71a ff. VwVfG NRW) abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Paragraph 8
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung ist die von dem Standesamt ausgestellte Sterbeurkunde beizufügen. Vor jeder Beisetzung, ausgenommen anonyme Grabstätten, ist das Nutzungsrecht zu beantragen oder nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Bestattungen und Beisetzungen finden an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen nicht statt. Erdbestattungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach dem Tode durchgeführt werden - sie dürfen jedoch nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden.
Aschen sollen spätestens 8 Tage nach Eingang der Urne bei der Friedhofsverwaltung beigesetzt werden. Leichen, die nicht binnen 8 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monaten nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte beigesetzt. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme kann unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.
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§ 9 Paragraph 9
Särge und Urnen
(1) Bei der Erdbestattung sind grundsätzlich Särge zu verwenden. Ausnahmen werden für Angehörige von Glaubensgemeinschaften zugelassen, deren Glauben eine sarglose Bestattung vorsieht. Der pietätvolle Transport des Leichnams zum Grab muss in einem fest verschlossenen geeigneten Sarg durchgeführt werden. Bei sarglosen Bestattungen wird die Beisetzung des Leichnams und dessen mindestens 30 cm dicke Überdeckung mit geeignetem Sand- oder Bodenmaterial ausschließlich durch die Angehörigen oder deren Beauftragte durchgeführt. Städtische Bedienstete werden hierfür nicht eingesetzt.
(2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem Material (z.B. Vollholz) erlaubt, die keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke und Zusätze enthalten. Entsprechenden gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(3) Die Anlieferung der Leichen hat in dem für die Beerdigung vorgesehenen Sarg zu erfolgen.
(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung anzuzeigen.
(5) Urnen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen, damit sie innerhalb der vorgeschriebenen Ruhefrist zersetzt sind.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben von Gräbern
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Finden sich beim Ausheben eines Grabes noch nicht vollständig verweste Leichen- oder Sargteile sowie Reste von Urnenbehältnissen, sind diese sofort unter der Sohle des neu ausgehobenen Grabes wieder zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort zu schließen. Es darf erst nach einer durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit wieder belegt werden.
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§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt:
- bei Körperbestattungen 30 Jahre
- bei Körperbestattungen und Aschen im Grabkammersystem mindestens 12 Jahre
- bei Aschen und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.
§ 12 IV. Grabstätten
Um- und Ausbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen innerhalb des Gebietes der Stadt Siegen sind nur bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses zulässig. Aschen können innerhalb des Gebietes der Stadt Siegen bei Vorliegen eines besonders wichtigen Grundes umgebettet werden. In besonderen Härtefällen kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.
(3) Ausbettungen zwecks Überführung von Leichen und Aschen in eine andere Kommune oder Einbettungen aufgrund einer Überführung aus einer anderen Kommune bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Leichen innerhalb der ersten 3 Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses.
(4) Alle Ausbettungen oder Einbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Bei der Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 27 Satz 2 können Leichen und Aschen, deren Ruhezeiten noch nicht abgelaufen sind, von Amts wegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Ausbettungen, Einbettungen und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt. Die Verwaltung ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(6) Die Kosten der Ausbettung, Einbettung oder Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausbettung oder Einbettung oder Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Ein-/Aus- oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Aus- oder Umbettungszwecken auszugraben, bedürfen einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
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IV. Grabstätten
§ 13 Paragraph 13
Allgemeines
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten b) Reihengrabstätten als Rasengräber c) Urnenreihengrabstätten d) Anonyme Reihengrabstätten für Särge, Tot-/Fehlgeburten und Urnen e) Wahlgrabstätten an Hauptwegen oder in besonderer Lage und an Nebenwegen f) Wahlgrabstätten als Grabkammersystem g) Wahlgrabstätten als Rasengräber h) Urnenwahlgrabstätten i) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber j) Ehrengrabstätten.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Paragraph 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.
(2) Es werden eingerichtet a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr c) Anonyme Grabfelder für Reihengräber und Tot-/Fehlgeburten (Lindenbergfriedhof) d) Reihengrabfelder als Rasengräber auf allen Friedhöfen, sofern ausreichende Flächen verfügbar sind.
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(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmsweise können auch zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister bis zum vollendeten 5. Lebensjahr oder zu der Leiche eines verstorbenen Elternteils auch die Leiche seines noch nicht ein Jahr alten gleichzeitig verstorbenen Kindes beigesetzt werden. Bei Erwerb des Reihengrabes vor dem in Kraft treten dieser Satzung können, soweit die Ruhefrist des Erdbestatteten nicht überschritten wird, auf Antrag zusätzlich bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen dieser Felder nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld oder Grab bekannt gemacht.
(5) Für anonyme Beisetzungen werden ausschließlich auf dem Friedhof Lindenberg besondere Grabfelder als Rasenfläche eingerichtet und von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt.
(6) Auf allen Friedhöfen, sofern ausreichende Flächen verfügbar sind, werden Rasengrabfelder für Reihengräber eingerichtet, auf denen die Grabstätten durch Grabmale gekennzeichnet werden müssen. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten.
(7) Für Reihengrabstätten gelten die Regelungen zum Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten entsprechend. Das Nutzungsrecht wird für die Dauer von 30 Jahren bzw. 20 Jahren bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verliehen. Ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren ab dem Beisetzungsdatum (bei Grabkammern 12 Jahren) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber oder dessen Vertreter bestimmt wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann das Nutzungsrecht für eine Wahlgrabstätte für die Dauer von bis zu 40 Jahren verliehen werden und bei Grabkammern für eine Dauer von bis zu 24 Jahren.
Der Ersterwerb des Nutzungsrechts ist bei Eintritt eines Beisetzungsfalles oder auch unabhängig davon möglich. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Auf Antrag ist auch der Wiedererwerb der gesamten Wahlgrabstätte für eine Nutzungsdauer von 30 Jahren (bei Grabkammern 12 Jahren) vor einer erneuten Beisetzung möglich, wobei der Zeitraum von 30 Jahren erst mit der Beisetzung beginnt. In der Zwischenzeit bleibt das vorhandene alte Nutzungsrecht bestehen.
Auf den Friedhöfen Lindenberg, Hermelsbach, Geisweid, Stock, Gilberg und Niederschelden (neu) werden Rasengrabfelder für Wahlgräber eingerichtet, auf denen die Grabstätten durch Grabmale gekennzeichnet werden müssen. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten.
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(2) Es werden unterschieden ein- und mehrstellige Grabstätten bis zu 4 Gräbern und Grabkammern für die Beisetzung von zwei Särgen übereinander.
(3) Das Nutzungsrecht wird mit der ersten Inanspruchnahme des Grabes wirksam.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten vorher schriftlich, falls sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln sind, durch eine öffentliche Bekanntmachung und einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.
(5) Während der Nutzungszeit dürfen Beisetzungen in die noch unbelegten Gräber nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit des zu Bestattenden wieder erworben worden ist.
(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes sollen die Erwerber für den Fall ihres Ablebens ihre Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihnen das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes der Übertragenden wirksam wird. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, wenn keine anderen näheren Angehörigen der in der Grabstätte beigesetzten Person vorhanden sind b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft, wenn keine anderen näheren Angehörigen der in der Grabstätte beigesetzten Person vorhanden sind c) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptiv-Kinder d) auf die Stiefkinder e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter f) auf die Eltern g) auf die vollbürtigen Geschwister h) auf die Stiefgeschwister i) auf die nicht unter a) bis h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis h) werden die Ältesten Nutzungsberechtigte.
(7) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des Absatzes 6 Satz 2 übertragen; sie bedürfen dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Eine unter a) bis h) fallende Person kann das Nutzungsrecht ausschlagen, wenn eine andere Person Haupterbe ist. Bei Ausschlagung des Nutzungsrechtes, werden die Haupterben Nutzungsberechtigte.
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(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich bei der Friedhofsverwaltung umschreiben zu lassen.
(9) Absatz 6 gilt in den Fällen der Absätze 7 und 8 entsprechend.
(10) Die jeweiligen Nutzungsberechtigten haben im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelung das Recht, in einer Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätten zu entscheiden.
(11) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätten.
(12) Das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
In begründeten Fällen kann das Nutzungsrecht vor Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten zurückgegeben werden. Die Pflegekosten der Grabstätte für die restliche Dauer der Ruhezeit tragen die Nutzungsberechtigten. Dies gilt entsprechend auch für Reihengrabstätten.
§ 16 Urnenreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen und Urnenwahlgrabstätten
Urnenreihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen und Urnenwahlgrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:
a) Urnenreihengrabstätten b) Urnenreihengrabstätten für anonyme Bestattungen c) Urnenwahlgrabstätten d) Urnenwahlgrabstätten als Rasengräber e) nicht belegten Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen, und zwar bis zu 6 Urnen je Stelle f) Wahlgrabstätten nach der Erdbeisetzung, und zwar bis zu 2 Urnen je Stelle g) Wahlgrabstätten als Grabkammer bis zu 4 Urnen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.
(3) Für anonyme Urnenbeisetzungen werden auf dem Friedhof Lindenberg besondere Gräberfelder als Rasenfläche eingerichtet und von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Gräber werden oberirdisch nicht angelegt.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren ab dem Beisetzungsdatum verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerber bestimmt wird. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann das Nutzungsrecht für eine Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von bis zu 30 Jahren ver-
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liehen werden. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
Der Ersterwerb des Nutzungsrechts ist bei Eintritt eines Beisetzungsfalles oder auch unabhängig davon möglich. Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Auf Antrag ist auch der Wiedererwerb der gesamten Wahlgrabstätte für eine Nutzungsdauer von 20 Jahren vor einer erneuten Beisetzung möglich, wobei der Zeitraum von 20 Jahren erst mit der Beisetzung beginnt. In der Zwischenzeit bleibt das vorhandene alte Nutzungsrecht bestehen.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.
(6) Auf allen Friedhöfen, sofern ausreichende Flächen zur Verfügung stehen, werden Rasengrabfelder für Urnenwahlgräber eingerichtet, auf denen die Grabstätten durch Grabplatten gekennzeichnet werden müssen. Die Rasenfläche wird von der Friedhofsverwaltung unterhalten. In einem Urnenrasenwahlgrab können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden. Die Regelungen zum Erwerb des Nutzungsrechtes bei Urnenwahlgrabstätten gelten entsprechend.
§ 17 Massengräber
Massengräber
Die Anlage von Massengräbern ist nur aus zwingenden Gründen mit Erlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde zulässig.
§ 18 Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Siegen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, für einzelne Friedhöfe oder Friedhofsteile hinsichtlich des Werkstoffes, der Art und der Größe der Denkzeichen, der Einfassungen und dergleichen besondere Anordnungen zu treffen.
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VI. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 20 Gestaltungsvorschriften
(1) Für Grabmale dürfen außer Naturstein auch Kunststein, Holz und Metalle verwendet werden.(2) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:1. Jede handwerkliche Bearbeitung ist möglich. 2. Die Rückseiten der stehenden Denkzeichen sind angemessen zu bearbeiten. 3. Sichtbare Sockel sollen aus dem gleichen Material wie die Grabsteine hergestellt werden. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen, wenn sie nicht aus demselben Material wie die Grabmale bestehen, auch aus Metall angebracht werden.(3) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale sowie Kissensteine zulässig. Hierbei sind folgende Vorschriften einzuhalten:1. Für jede Grabstätte darf nur ein Grabmal aufgestellt werden. Ausgenommen sind liegende Grabmale, die für jedes Grab einer Grabstätte zulässig sind. Bei drei- und mehrstelligen Grabstätten sowie bei Urnenzubettungen sind Kissensteine auch in Verbindung mit einem stehenden Grabmal zulässig. 2. Stehende Grabmale sollen mindestens 12 cm, ab 1 m Höhe mindestens 18 cm stark sein; bei Grabstätten für Personen unter 5 Jahren und bei Urnengräbern mindestens 10 cm. Die Grabmale sind fluchtgerecht an der hinteren Grablinie aufzustellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. 3. Gräber für eine Körperbestattung mit Ausnahme der Grabkammer dürfen aus hygienischen Gründen nur mit bis zu 50 % der Fläche des geöffneten Grabes mit wasser- und luftundurchlässigem Material bedeckt werden.
Hierzu zählen auch liegende Grabmale, deren Größe bei
| • Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 0,35 qm |
|---|---|
| • Reihengräbern für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 0,75 qm |
| • Wahlgräbern | 1,10 qm |
nicht überschreiten darf.
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- d) Bei Wahlgrabstätten als Grabkammersystem darf eine Fläche von mindestens 45 cm Durchmesser über der Be- und Entlüftungseinrichtung nicht mit wasser- und luftundurchlässigem Material bedeckt werden.
- e) Zulässige Größe von Kissensteinen: Vordere Ansichtskante bis 10 cm, hintere Ansichtskante bis 25 cm hoch. Draufsicht bis zu 0,30 qm je Grabstelle.(4) Auf Grabstätten für Körperbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig- a) auf Reihengrabstätten für Personen über 5 Jahren:
Höhe bis 100 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 0,60 qm nicht überschreiten. - b) auf Reihengrabstätten für Personen unter 5 Jahren und Urnenreihengräbern:
Höhe bis 70 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 0,30 qm nicht überschreiten. - c) auf einstelligen Wahlgrabstätten:
Höhe bis 120 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 0,75 qm nicht überschreiten. - d) bei zweistelligen Wahlgrabstätten:
Höhe bis 130 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 1,00 qm nicht überschreiten. - e) bei drei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten:
Höhe bis 140 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 1,20 qm nicht überschreiten. - f) bei Urnenwahlgrabstätten:
Höhe bis 90 cm einschließlich evtl. Sockel. Die Ansichtsfläche darf 0,50 qm nicht überschreiten.(5) I. Grabeinfassungen für Reihengräber und Urnenreihengräber können aus Natur- oder Kunststein, nicht aber aus Beton hergestellt werden.- a) bei Reihengrabstätten für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Größe 70 cm x 140 cm außen, Stärke 6 cm - 8 cm. - b) bei Reihengrabstätten für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Größe 90 cm x 200 cm außen, Stärke 8 cm. - c) bei Urnenreihengrabstätten
Größe 90 cm x 100 cm außen, Stärke 6 cm - 8 cm. - d) Die Abmessungen gelten für alle neu anzulegenden Grabfelder.
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(5) II. Wahlgrabstätten
Die Art und Größe der Grabeinfassungen richtet sich nach den jeweiligen Belegungsplänen. Die Stärke beträgt bei aufrechten Einfassungen 8 cm. Wahlgrabstätten sind grundsätzlich nur mit Natursteineinfassungen zu versehen.
Bei durchlaufenden Grabbeeten werden das Material und dessen Bearbeitung von der Verwaltung festgelegt.
(6) Die Verwaltung kann in begründeten Fällen aus künstlerischen Erwägungen Ausnahmen zulassen.
(7) Bei jeder weiteren Bestattung in Wahlgrabstätten ist das Grabmal und falls erforderlich, die Grabeinfassung von den Nutzungsberechtigten vorher entfernen zu lassen. Dabei ist auch das Grabmalfundament zu entfernen und zu entsorgen.
(8) Auf Rasenreihengräbern und Rasenwahlgräbern sind Grabmale zu errichten und mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu versehen, die niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche einzubauen ist. Die Fläche dieser Mähkante ist in die zulässige Gesamtabdeckungsfläche einzurechnen. Die maximale Abdeckungsbreite je Grabstelle beträgt 90 cm. Grabmal und evtl. Abdeckplatten sind jeweils als Einheit in quadratischer oder rechteckiger Grundform auszubilden. Die Aufstellung von Grabeinfassungen ist nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Gestaltungsvorschriften für Reihengrabstätten bzw. Wahlgrabstätten.
(9) Urnenrasenwahlgräber sind mit einer Grabplatte aus Naturstein mit eingehauener Beschriftung zu versehen, die grabmittig, niveaugleich mit der angrenzenden Rasenfläche einzulassen ist. Die Größe der Grabplatte muss 60 x 50 cm betragen bei einer Mindeststärke von 5 cm. Die Aufstellung einer Grabeinfassung bei Urnenrasenwahlgräbern ist nicht zulässig.
§ 21
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung eingeholt werden. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten zu stellen.
Die Zustimmung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
Der Grabmalentwurf mit Vorderansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung sowie der Beschriftung.
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Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, sind zusätzlich Seitenansicht, Grundriss- oder Schnittzeichnungen dem Antrag beizufügen oder auf Anforderung nachzureichen.
(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage binnen eines Jahres nach Zustimmung nicht errichtet worden ist.
(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig. Sie sind spätestens nach 12 Monaten nach der Beisetzung zu entfernen. Entsprechendes gilt für provisorische Grabeinfassungen aus Holz.
(5) Grabmale und Grabeinfassungen, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet worden sind oder von dieser abweichen, sind auf Verlangen der Friedhofsverwaltung durch die Nutzungsberechtigten oder von diesen beauftragte Personen zu entfernen oder entsprechend der Genehmigung abzuändern. Die Entfernung oder Abänderung hat innerhalb von 3 Monaten nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung zu erfolgen. Wird dem nicht Folge geleistet, kann die Friedhofsverwaltung die Maßnahmen nach Satz 1 auf Kosten des Nutzungsberechtigten vornehmen lassen oder selbst vornehmen. Ein Entschädigungsanspruch des Nutzungsberechtigten besteht nicht.
§ 22 Paragraph 22
Anlieferung
Bei Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung bzw. den örtlichen Friedhofsbeauftragten vor dem Abladen der genehmigte Entwurf zur Prüfung auf Übereinstimmung vorzulegen. Wenn die angelieferten Materialien von dem genehmigten Entwurf abweichen, darf die Anlage nicht errichtet werden. Vor Beginn der Arbeiten sind die erforderlichen Angaben über Lage, Flucht und Höhe der Grabstätte bei den Friedhofsbeauftragten einzuholen.
§ 23 Paragraph 23
Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (d.h. entsprechend der Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt auch für sonstige bauliche Anlagen.
(2) Stehende Grabmale sind grundsätzlich nur durch zugelassene Steinmetzfirmen aufzustellen.
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(3) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.
§ 24 Paragraph 24
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, von sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, so sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen, treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils gesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Siegen ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ein Entschädigungsanspruch des Nutzungsberechtigten besteht nicht. Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Nutzungsberechtigten sind für den Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen bzw. sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird. Die Stadt Siegen trifft im Verhältnis zu den Verantwortlichen und zu Dritten keine eigene Haftungspflicht.
§ 25 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Siegen.
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VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeines
(1) Durch die Friedhofsverwaltung werden 4 - 6 Wochen nach der Bestattung verwelkte Blumen und verwelkte Kränze einschließlich der Schleifen abgeräumt und entsorgt.
Danach müssen alle Grabstätten im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd instand gehalten und gepflegt werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Dabei anfallende Abfälle sind an den dafür eingerichteten Plätzen abzulegen.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind Bäume, großwüchsige Sträucher, Einfassungshecken und das Aufstellen von Bänken.
(3) Das Gestalten der Gräber für Körperbestattungen mit Kies ist nur bis zu den in § 20 Absatz 3 c erlaubten Abdeckungsgrößen erlaubt. Die restliche Grabfläche ist als Pflanzfläche anzulegen.
(4) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder bei Rückgabe des Nutzungsrechtes gemäß § 15 Absatz 12.
(5) Die für die Grabstätte Verantwortlichen können die Grabstätten selbst gärtnerisch anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Alle Grabstätten müssen binnen 6 Monaten nach Belegung gärtnerisch angelegt sein.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Bei Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten auf Rasengrabfeldern darf Grabschmuck, z.B. in Pflanzschalen und Vasen, nur innerhalb der Gesamtabdeckungsfläche aufgestellt werden. Das Aufstellen von figürlichem Grabschmuck und kleineren Gegenständen ist nicht gestattet. Das Abstellen von Gegenständen auf den Rasenflächen sowie die Anlage von Pflanzbeeten sind nicht zulässig.
In der Grabplatte/Abdeckplatte kann eine Aussparung von maximal 0,05 m², z.B. für eine Pflanze, vorgesehen werden. Die vorgeschriebene Mähkante von 10 cm ist in jedem Fall freizuhalten.
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(9) Bei Urnenrasenwahlgräbern ist das Abstellen von Gegenständen auf den Rasenflächen sowie die Anlage von Pflanzbeeten nicht zulässig. Loser Grabschmuck, z.B. in Pflanzschalen und Vasen, darf nur vom 15. Oktober bis zum 15. April und nur auf den Grabplatten aufgestellt werden. Das Aufstellen von figürlichem Grabschmuck und kleineren Gegenständen ist nicht gestattet.
In der Grabplatte kann eine runde Aussparung von maximal 10 cm Durchmesser vorgesehen werden, um z.B. Vasen einstecken zu können. Eine Mähkante von 10 cm ist in jedem Fall freizuhalten.
§ 27 VIII. Leichenhalle und Trauerfeier
Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Nutzungsberechtigten (§ 26 Abs. 4) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann die Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht entziehen und die Grabstätte entschädigungslos abräumen und einebnen. Die Pflegekosten der Grabstätte für die restliche Dauer der Ruhezeit haben die Nutzungsberechtigten gemäß § 15 Abs. 12 Satz 4 zu tragen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes sind die Nutzungsberechtigten noch einmal aufzufordern die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen und auf die maßgeblichen Rechtsfolgen des Satzes 1 und 2 hinzuweisen.
(2) Sind die Nutzungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird diese Aufforderung nicht befolgt, kann die Grabstätte von der Friedhofsverwaltung entschädigungslos abgeräumt und eingeebnet werden. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
VIII. Leichenhalle und Trauerfeier
§ 28 Paragraph 28
Transport der Toten auf dem Friedhof
Tote sind auf dem Friedhof ausschließlich in einem geschlossenen Sarg zu transportieren.
§ 29 Paragraph 29
Benutzung der Leichenzellen
(1) Die Leichenzellen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Trauerfeier bzw. Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Bestatters betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen und sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Sär-
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ge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. Das Öffnen und Schließen der Särge obliegt dem Bestattungsinstitut.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen oder gefährlichen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen oder Verstorbener, bei denen der Verdacht auf eine solche Krankheit besteht, sollen in besonderen Räumen der Trauerhallen aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes bzw. der unteren Gesundheitsbehörde.
§ 30 IX. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung des Feierraumes kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten haben oder Bedenken wegen des Zustandes der Leichen bestehen. (3) Die Trauerfeiern sollten jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (4) Stehen für ein Begräbnis keine Träger zur Verfügung, so führt die Stadt, soweit dies personell möglich ist, auf Antrag den Trägerdienst durch. Ein Anspruch auf Trägerdienste besteht nicht. (5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden.
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Paragraph 31
Alte Rechte
Die vorhandenen ehemaligen Erbgrabstätten werden den Wahlgrabstätten an Hauptwegen gleichgestellt. Die Belegung ausgemauerter Gruften richtet sich nach den oberirdisch zahlenmäßig ausgewiesenen Grabstellen. Eine Wiederbelegung kann erst dann erfolgen, wenn die Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten abgelaufen ist. Sie ist nur als eine normale Erdbestattung zulässig. Die vorhandenen Grabgewölbe sind auf Kosten der Nutzungsberechtigten zu entfernen.
§ 32 Paragraph 32
Haftung
(1) Die Stadt Siegen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder
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durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Siegen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Neben den turnusmäßigen Grabsteinkontrollen der Stadt haben die Nutzungsberechtigten einer Grabstätte den darauf errichteten Grabstein regelmäßig darauf zu überprüfen, ob erkennbare oder versteckte Mängel seine Standsicherheit beeinträchtigen.
§ 33 Paragraph 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 - 3 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung gemäß § 7 (1) ausübt, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert.
- die Bestimmung über zulässige Abmessungen für Grabmale und Grabeinfassungen gemäß § 20 Abs. 1 - 5 nicht einhält,
- als Nutzungsberechtigte oder Gewerbetreibende Grabmale und Grabeinfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung gemäß der §§ 21 und 22 errichtet oder verändert,
- Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand gemäß § 24 (1) hält,
- Grabstätten gemäß § 27 vernachlässigt,
- entgegen § 9 Abs. 1 die Erdbestattung ohne Sarg vornimmt, entgegen § 9 Abs. 3 die Anlieferung der Leichen nicht in dem für die Beerdigung vorgesehenen Sarg vornimmt oder Tote entgegen § 28 ohne Sarg auf dem Friedhof transportiert,
- Leichen entgegen § 29 nicht in den dafür vorgesehenen Räumen aufbewahrt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 19.03.1987 (BGBl. I. S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.08.1990 (BGBl. I. S. 1853), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 34 Paragraph 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Siegen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 35 Paragraph 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
+++ Diese Satzung wurde am 28.07.2010 öffentlich bekannt gemacht. +++
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