Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
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Die Stadt Senden erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
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Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Bestattungsgebühren (§ 2) b) Sonstige Gebühren (§ 3) c) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
§ 2 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
- Die Bestattungsgebühr beträgt:
| a) für die Bestattung von Personen bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres | 632,– € |
|---|---|
| b) für die Bestattung von Personen nach Vollendung des 12. Lebensjahres | 1.422,– € |
| c) für die Beisetzung in einem Urnenerdgrab | 197,– € |
| d) für die Beisetzung in einer Kammer in einer Urnenstele, Außenkolumbarium, Kolumbarium sowie in einer Urnenerdröhre | 158,– € |
| e) Urnenträger (Urnenbestattung, 1 Person) | 48,– € |
| f) Sargträger (Erdbestattung, 2 Personen) | 97,– € |
- Mit der Bestattungsgebühr sind alle gemeindlichen Arbeiten und Dienstleistungen insbesondere das Ausheben und Schließen des Grabes, die Tätigkeit des Friedhofamtes und des Friedhofaufsehers abgegolten.
Nicht enthalten in der Bestattungsgebühr sind die Kosten zur Aufbahrung im Leichenhaus, Benutzung der Sargkühlung, Sarg-/Urnenträger, Überführung, kirchliche Verrichtungen.
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Gebührensatzung für das Bestattungswesen
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§ 3 Paragraph 3
Sonstige Gebühren
| 1. Tieferlegung eines Grabes für eine Nachbelegung | 316,– € |
|---|---|
| 2. Benutzung des Leichenschauhauses zur Aufbahrung, je angefangenem Kalendertag | 117,– € |
| 3. Benutzung der Sargkühlung zusätzlich zur Gebühr für die Nutzung des Leichenschauhauses, je angefangenem Kalendertag | 39,– € |
| 4. Benutzung der Aussegnungshalle am Waldfriedhof pro Tag und Trauerfeier | 302,– € |
| 5. Gebühr für die Ausnahmegenehmigung nach 47 § der Friedhofssatzung („Auswärtigenbestattung“) | 200,– € |
| 6. Umbettung auf demselben Friedhof (Urne) | |
| a) aus einer Urnenkammer | 158,– € |
| b) aus einem Urnenerdgrab | 316,– € |
| 7. Umbettung auf demselben Friedhof (Sarg) | 2.370,– € |
| 8. Ausbetten zur Überführung auf anderen Friedhof (Sarg) | 1.185,– € |
| 9. Ausbetten zur Überführung auf anderen Friedhof (Urne) | |
| a) aus einer Urnenkammer | 79,– € |
| b) aus einem Urnenerdgrab | 158,– € |
| 10. Grabmalgebühren | |
| a) Genehmigung der Grabmalaufstellung | 30,– € |
| b) Fundamente | |
| - Einzel-, Reihen-, Urnengrab | 121,– € |
| - Familiengrab | 242,– € |
| c) Herstellen der Grabeinfassungen, soweit von der Stadt durchgeführt | |
| - Urnen- und Kindergrab | 191,– € |
| - Einzelgrab | 494,– € |
| - Familiengrab | 574,– € |
| 11. Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde | 12,– € |
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§ 4 Paragraph 4
Grabnutzungsgebühren
- Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist
| - für ein Einzelgrab | 1.960,– € |
|---|---|
| - für ein Kindergrab | 1,– € |
| - für ein Familiengrab | 2.972,– € |
| - für ein Erdgemeinschaftsgrab | 2.726,– € |
| - für ein Urnengrab 120cm x 120cm | 1.661,– € |
| - für ein Urnengrab 60cm x 60cm | 1.517,– € |
| - für eine Urnenwandgrabstelle | 2.020,– € |
| - für das Anonyme Urnengräberfeld | 1.096,– € |
| - für die Naturnahe Urnengrabstätte | 1.170,– € |
| - für das Kolumbarium | 2.356,– € |
| - für das Außenkolumbarium | 2.183,– € |
| - für die Urnenstelen | 1.722,– € |
| - für die Baum- und Wiesengrabstätte „Gemeinschaft“ | 1.216,– € |
| - für die Baum- und Wiesengrabstätte „Partner“ | 1.556,– € |
| - für das Muslimische Gräberfeld | 1.594,– € |
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Wird in einer Grabstätte (Einzel- oder Familiengrab, Urnengrab 60cm x 60cm, Urnengrab 120cm x 120cm, Kolumbarium, Außenkolumbarium, Baum- und Wiesengrabstätte „Partner“) eine weitere Leiche bzw. eine Aschenurne beigesetzt, deren Ruhefrist die Dauer des erworbenen Grabrechts übersteigt, dann ist für den Zeitunterschied der weiteren Belegung bis zur Beendigung der neuen Ruhefrist anteilmäßig eine Gebühr nach Abs. 1 zu entrichten.
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Für die Erlaubnis zur Bestattung Auswärtiger wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Als Auswärtiger i. S. d. Gebührensatzung gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner von Senden war. Ausgenommen ist, wer ein Grabnutzungsrecht besitzt oder in einer auswärtigen Einrichtung untergebracht war, aber unmittelbar vor seiner Einrichtungsunterbringung im Stadtgebiet gewohnt hat.
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Die Gebühr für die Verlängerung eines Grabnutzungsrechts nach dessen Ablauf beträgt die Gebühr gemäß § 4.
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Mit der Berechtigungsgebühr sind für die Dauer des Benutzungsrechts auch der Wasserverbrauch für die Grabstelle und die allgemeine Reinigung und Instandhaltung des Friedhofes abgegolten.
§ 5 Paragraph 5
Gebührenpflichtiger
- Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Antrag zu einer Leistung erteilt hat.
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- Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
- Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 6 Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
Entstehen und Fälligkeit der Gebührenschuld
- Die Gebührenschuld entsteht a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 40 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
- Die Bestattungsgebühren (§2) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
- Die sonstigen Gebühren (§7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.
- Die Gebühren werden 1 Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zur Zahlung fällig.
§ 7 Sonderleistungen
Sonderleistungen
Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 8 Inkrafttreten
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01. September 2022 außer Kraft.
Senden, den 12.12.2024
Claudia Schäfer-Rudolf Erste Bürgermeisterin