Friedhofssatzung – Senden

Vollständige Friedhofssatzung für Senden.

Friedhofssatzung

49 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Senden liegenden und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile bzw. Bestattungseinrichtungen sowie das Friedhofs- und Bestattungspersonal:

  1. der Friedhof St. Jodok in Senden
  2. der Waldfriedhof in Senden
  3. der Friedhof in Wullenstetten
  4. der Friedhof in Witzighausen
  5. die Leichenhäuser der Friedhöfe von Senden, Wullenstetten, Witzighausen und dem Waldfriedhof
  6. die Leichentransportmittel

§ 2 Paragraph 2

Benutzungspflicht und Benutzungsrecht

Das Recht und die Pflicht zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der einzelnen Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 3 Paragraph 3

Friedhofszweck

Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen. Sie werden von der Stadt Senden verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt Senden so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde und wer der Grabnutzungsberechtigte ist.

§ 4 Paragraph 4

Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Senden hatten b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen c) die im Stadtgebiet oder einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung nicht sichergestellt ist d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung.

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§ 5 II.

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind.

(5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

II.

Ordnungsvorschriften

§ 6 Paragraph 6

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der Tageszeiten durchgehend für Besucher geöffnet.

(2) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr durchgeführt werden.

(3) Die Leichenhäuser sind von Montag bis Donnerstag von 07.30 Uhr bis 16.30 Uhr und am Freitag von 07.30 bis 12.00 Uhr geöffnet.

(4) In begründeten Einzelfällen kann die Stadt von den Öffnungszeiten nach Abs. 1 und 2 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

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§ 7 Verhalten auf dem Friedhof

  1. (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und der Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. (2) Kinder unter 10 Jahre dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
  3. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
    1. a. die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inline-Skater), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und von der Stadt zugelassene Arbeitsfahrzeuge, zu befahren,
    2. b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen zu verkaufen, sowie Dienstleistungen anzubieten,
    3. c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
    4. d. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken zu erstellen
    5. e. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen hiervon ist das Verteilen von Erinnerungsbildern verstorbener Personen,
    6. f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulagern,
    7. g. Tiere mitzubringen, außer Blindenführhunde,
    8. h. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
    9. i. zu lärmen und zu spielen, zu essen, zu trinken, zu rauchen sowie zu lagern,
    10. j. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben.
  4. (4) Die Stadt kann von den o. g. Verboten Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  5. (5) Wer einem Verbot des Abs. 3 oder einer Einzelanordnung nach Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, kann von der Friedhofsverwaltung oder ihren Beauftragten aus dem Friedhof verwiesen werden. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Zuwiderhandlungen kann die Stadt ein befristetes Friedhofsbetreterverbot verhängen. Zuwiderhandeln haften außerdem für den Schaden, der durch die Zuwiderhandlung entsteht.

§ 8 Totengedenkfeiern

Totengedenkfeiern und ähnliche nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

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§ 9 III.

Gewerbetreibende

(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

(2) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung auf Antrag mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen.

(3) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(5) An Sonn- und Feiertagen dürfen keine gewerblichen Arbeiten durchgeführt werden, soweit diese nicht unaufschiebbar sind.

(6) Während einer Bestattung ist die Vornahme von gewerblichen Tätigkeiten untersagt, wenn dadurch die Bestattung gestört werden könnte.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterialien ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede haben ihre Tätigkeit auf dem Friedhof mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Die Ausübung der gewerbsmäßigen Tätigkeit kann versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Ein einmaliger schwerwiegender Verstoß ist ausreichend.

(9) Wer ohne vorherige Anzeige gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal des Friedhofs verwiesen werden.

(10) Gärtner und sonstige Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit nicht vor Beginn der Arbeiten anzeigen. Für Gärtner und sonstige Gewerbetreibende gilt Abs. 8 Satz 2 und 3 gleichermaßen.

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(11) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).

III.

Bestattungsvorschriften

§ 10 Paragraph 10

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls, spätestens aber 2 Tage vor der Bestattung bei der Stadt anzumelden, ebenso die Art der Beisetzung. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Hinterbliebenen fest. Bestattungen sollen in der Regel spätestens am 4. Tag nach Eintritt des Todes erfolgen.

(3) Leichen, die nicht binnen 10 Tagen nach Eintritt des Todes, und Aschen, die nicht binnen 3 Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen beigesetzt.

§ 11 Paragraph 11

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Für die Beschaffenheit der Särge gelten die Vorschriften des Bestattungsgesetzes und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften.

(2) Es dürfen nur Urnen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material (Biournen) beigesetzt werden, bei denen die Zersetzung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeit gewährleistet ist.

§ 12 Paragraph 12

Friedhofs- und Bestattungspersonal

(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung / Beisetzung und dem Friedhofsbetrieb stehenden Verrichtungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind von der Stadt auszuführen, insbesondere a) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung der Urne c) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges / der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Sargträger d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen) einschließlich notwendiger Umsargungen e) die Umbettung von Urnen

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Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

(2) Auf Antrag kann die Stadt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1 c) befreien.

§ 13 Paragraph 13

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Gebeinen sowie von Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind in den ersten 3 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses zulässig. § 5 Abs. 5 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste mit vorheriger Zustimmung der Stadt auch in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen werden nur auf schriftlichen Antrag ausgeführt. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. (5) In Fällen der Entziehung der Nutzungsrechte gem. § 41 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. (6) Alle Umbettungen werden von der Stadt durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Umbettungen finden ohne die Angehörigen oder sonstige Zuschauer statt. (7) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz der Schäden, die an benachbarten Grabstätten oder Anlagen durch die Umbettung entstehen, trägt der Antragssteller. (8) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Leichen oder Urnen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

§ 14 IV.

Leichenhallen

(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung auf dem Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. Art. 14 Abs. 1 BestG gilt entsprechend. (2) In den Leichenhäusern werden die Verstorbenen in Särgen aufgebahrt. (3) Verstorbene werden auch ohne Einverständnis der Hinterbliebenen im verschlossenen Sarg aufgebahrt, wenn dies im Interesse der Volksgesundheit oder aus Gründen der

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Pietät notwendig oder behördlich angeordnet ist.

(4) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Schmuck oder sonstigen Wertgegenständen, die den Toten beigegeben sind, es sei denn, dass der Verlust auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige unerlaubte Handlung ihrer Bediensteten zurückzuführen ist.

(5) Sofern es der Zustand des Toten erfordert, ist die Stadt berechtigt, ihn auf Kosten der Hinterbliebenen in eine Kühlanlage zu legen.

(6) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

(7) Leichenwaschungen und das Öffnen von Leichen dürfen nur im Sektionsraum des Leichenhauses auf dem Waldfriedhof vorgenommen werden.

(8) Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§15 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

(9) Das Öffnen von Leichen darf nur von einem Arzt durchgeführt werden.

IV.

Grabstätten

§ 15 Paragraph 15

Grabstätten

(1) Die Grabstätten auf den städtischen Friedhöfen stehen im Eigentum der Stadt. Die Friedhöfe der Stadt sind in Abteilungen eingeteilt. Die Grabarten sowie die Grabstätten sind in einem Friedhofsplan eingetragen und fortlaufend nummeriert.

(2) An den Grabstätten kann kein Eigentum erwoben werden, sondern lediglich Rechte nach dieser Satzung.

(3) Es werden folgende Arten von Gräbern unterschieden: a) Reihengräber (§ 16) - Ablauf mit Ende des Jahres 2033 b) Einzelgräber (§ 17) c) Kindergräber (§ 18) d) Familiengräber (§ 19) e) Erdgemeinschaftsgrab (§ 20) f) Urnengräber (§ 21) g) Urnenwände (§ 22) h) Naturnahe Urnengrabstätten (§ 23) i) Anonymes Urnengräberfeld (§ 24) j) Kolumbarium (§ 25) k) Außenkolumbarium (§ 26)

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l) Urnenstelen (§ 27) m) Baum- und Wiesengrabstätte „Gemeinschaft“ (§ 28) n) Baum- und Wiesengrabstätte „Partner“ (§ 29) o) Muslimisches Gräberfeld (§ 30)

§ 16 Paragraph 16

Reihengräber

(1) Das letzte Nutzungsrecht der Reihengräber läuft im Jahr 2033 ab. Diese Grabart wird nicht weiter fortgeführt. Es sind ab in Kraft treten dieser Satzung keine Bestattungen in Reihengräbern mehr zulässig.

§ 17 Paragraph 17

Einzelgräber

(1) In Einzelgräbern sind Erdbestattungen und Urnenbestattungen möglich. (2) In einem Einzelgrab darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. Bei Tieferlegung der Leiche ist die Bestattung einer weiteren Leiche möglich. (3) Die Grabstätte wird auf die Dauer der Ruhefrist zur Verfügung gestellt. Der Nutzungsberechtigte erhält hieran das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann die Nutzungsdauer nach Ablauf der Ruhefrist um weitere 5, 10, 15 oder maximal 20 Jahre verlängert werden. Ein Anspruch hierauf besteht nur im Rahmen des § 41 Abs. 1 und 2.

§ 18 Paragraph 18

Kindergräber

(1) Auf den Friedhöfen werden Einzelgräber eigens für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bereitgehalten (Kindergräber). (2) In einem Kindergrab sind Erdbestattungen und Urnenbestattungen möglich. (3) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 19 Paragraph 19

Familiengräber

(1) In Familiengräbern sind Erdbestattungen und Urnenbestattungen möglich. (2) Familiengräber sind Tiefengräber für Erd- und Urnenbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht erworben wird. Die Lage wird gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt. (3) In einem Familiengrab können der Erwerber des Nutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. Eine Tieferbettung ist möglich. (4) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

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§ 20 Paragraph 20

Erdgemeinschaftsgrab

(1) Im Erdgemeinschaftsgrab sind nur Erdbestattungen möglich. Erdgemeinschaftsgräber stehen auf dem Waldfriedhof zur Verfügung. (2) In einem Erdgemeinschaftsgrab darf nur eine Leiche bestattet werden. (3) Erdgemeinschaftsgräber sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Die Reihenfolge der Bestattungen wird von der Friedhofsverwaltung bestimmt und erfolgt durch eine Grabeinweisung. (4) Es besteht kein Wahlrecht für ein der Lage nach bestimmtes Erdgemeinschaftsgrab. (5) Das Erdgemeinschaftsgrab wird von der Stadt gepflegt. (6) Auf Wunsch der Angehörigen bringt die Stadt beim Grab eine Beschriftungsplatte mit dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Sterbedatum der verstorbenen Person an. (7) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 21 Paragraph 21

Urnengräber

(1) Urnengräber mit den Maßen 120cm x 120cm stehen auf dem Waldfriedhof zur Verfügung. Urnengräber mit den Maßen 60cm x 60cm stehen auf dem Waldfriedhof, dem Friedhof St. Jodok, dem Friedhof in Witzighausen und dem Friedhof in Wullenstetten zur Verfügung. (2) Die Aschen feuerbestatteter Toter werden unterirdisch beigesetzt. (3) In einem Urnengrab können der Erwerber des Nutzungsrechts und seine Angehörigen bestattet werden. (4) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 22 Paragraph 22

Urnenwände

(1) Urnenwände sind spezielle Urnengrabstätten. Urnenwände werden auf allen Friedhöfen vorgehalten. Ein Anspruch auf Beisetzung der Urne an einer bestimmten Stelle oder einer bestimmten Urnenwand besteht nicht. (2) Bei den Urnenwänden werden die Urnen mit den Ascheresten am Fuße der Urnenwand in der Erde beigesetzt. Jede Urne wird in einer separaten Grabstelle beigesetzt. Bei Angehörigen besteht die Möglichkeit, eine zweite Urne an der gleichen Stelle in einer separaten Grabstelle beizusetzen. (3) Die Urnenwand selbst wird von der Stadt erstellt, bepflanzt und gepflegt.

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(4) Eine Grabpflege durch Hinterbliebene ist nicht zulässig. (5) Die Stadt bringt an der Urnenwand Beschriftungstafeln mit dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Sterbedatum der verstorbenen Person an. (6) Ein Ablegen von Gebinden anlässlich einer Beerdigung ist nur zulässig, sofern die Gebinde nicht größer als 30cm x 30cm sind. (7) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 23 Paragraph 23

Naturnahe Urnengrabstätten

(1) Die Naturnahe Urnengrabstätte ist eine Wahlgrabstätte für Urnen auf dem Waldfriedhof. Es wird hierfür eine eigene Abteilung vorgehalten. Die Urnen werden im Kronenbereich eines Baumes in die Erde versenkt. (2) Eine Grabpflege durch Hinterbliebene ist nicht zulässig. (3) Ein Ablegen von Gebinden anlässlich einer Beerdigung ist nur zulässig, sofern die Gebinde nicht größer als 30cm x 30cm sind. (4) Die Stadt bringt, soweit von den Hinterbliebenen erwünscht, an geeigneten Stellen bei der Naturnahen Urnengrabstätte Beschriftungstafeln mit dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Sterbedatum der verstorbenen Person an. (5) Es besteht kein Anspruch auf Beisetzung der Urne an einem bestimmten Platz innerhalb der Naturnahen Urnengrabstätte. (6) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (7) Umbettungen aus den Naturnahen Urnengrabstätten sind nicht zulässig.

§ 24 Paragraph 24

Anonymes Urnengräberfeld

(1) Auf dem Waldfriedhof wird eine Abteilung für die anonyme Bestattung von Urnen bereitgestellt. Die Urnen werden in die Erde versenkt. (2) Wegen der besonderen Eigenart dieser Grabstätte werden die Namen der Bestatteten weder auf Tafeln noch auf sonstige Art und Weise angebracht. (3) Das Aufstellen eines Grabmals oder eine Grabpflege auf dem Anonymen Gräberfeld ist nicht zulässig. Hierfür richtet die Stadt beim Anonymen Urnengräberfeld eine zentrale Gedenkstelle ein, unterhält und pflegt diese. (4) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (5) Umbettungen aus dem Anonymen Gräberfeld sind nicht zulässig.

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(6) Im Anonymen Urnengräberfeld werden die Nachbestattungen aus dem Kolumbarium und dem Außenkolumbarium durchgeführt.

§ 25 Paragraph 25

Kolumbarium

(1) Das Kolumbarium ist eine spezielle Urnengrabstätte. Das Kolumbarium steht auf dem Waldfriedhof in der Aussegnungshalle zur Verfügung. (2) Bei dem Kolumbarium werden die Urnen mit den Ascheresten in einer Kammer des Kolumbariums beigesetzt und dort aufbewahrt. In jeder Kammer ist entweder Platz für 1 oder 2 Urnen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Beisetzung der Urne an einem bestimmten Platz innerhalb des Kolumbariums. Die Urnen werden der Reihe nach eingebracht. (4) Das Kolumbarium selbst wird von der Stadt erstellt und gepflegt. (5) Für die Beschriftung und Gestaltung der Verschlussplatte sind die Nutzungsberechtigten zuständig. (6) Ein Ablegen von Gebinden anlässlich einer Beerdigung ist nur zulässig, sofern die Gebinde nicht größer als 30cm x 30cm sind. (7) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. (8) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Urne aus dem Kolumbarium entnommen und im Anonymen Urnengräberfeld beigesetzt. Die Beisetzung übernimmt die Stadt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Beisetzung. Die Beisetzung findet ohne Angehörige oder sonstige Zuschauer statt.

§ 26 Paragraph 26

Außenkolumbarium

(1) Das Außenkolumbarium ist eine spezielle Urnengrabstätte. Das Außenkolumbarium steht auf dem Waldfriedhof zur Verfügung. (2) Bei dem Außenkolumbarium werden die Urnen mit den Ascheresten in einer Nische des Außenkolumbariums beigesetzt und dort aufbewahrt. In jeder Nische ist Platz für 2 Urnen. (3) Es besteht kein Anspruch auf Beisetzung der Urne an einem bestimmten Platz innerhalb des Außenkolumbariums. Die Urnen werden der Reihe nach eingebracht. (4) Das Außenkolumbarium selbst wird von der Stadt erstellt und gepflegt. (5) Für die Beschriftung und Gestaltung der Verschlussplatte sind die Nutzungsberechtigten zuständig.

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(6) Ein Ablegen von Gebinden anlässlich einer Beerdigung ist nur zulässig, sofern die Gebinde nicht größer als 30cm x 30cm sind. (7) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend. (8) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die Urne aus dem Außenkolumbarium entnommen und im Anonymen Urnengräberfeld beigesetzt. Die Beisetzung übernimmt die Stadt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Beisetzung. Die Beisetzung findet ohne Angehörige oder sonstige Zuschauer statt.

§ 27 Paragraph 27

Urnenstelen

(1) Die Urnenstelen sind eine spezielle Urnengrabstätte. Die Urnenstelen stehen auf dem Waldfriedhof zur Verfügung. (2) Bei den Urnenstelen werden die Urnen mit den Ascheresten im Boden um die Stelen herum beigesetzt. (3) Es besteht kein Anspruch auf Beisetzung der Urne an einem bestimmten Platz innerhalb des Bereichs der Urnenstelen. Die Urnen werden der Reihe nach eingebracht. (4) Die Urnenstelen werden von der Stadt erstellt und gepflegt. (5) Die Stadt bringt an der Urnenstele eine Beschriftungstafel mit dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Sterbedatum der verstorbenen Person an. (6) Ein Ablegen von Gebinden anlässlich einer Beerdigung ist nur zulässig, sofern die Gebinde nicht größer als 30cm x 30cm sind. (7) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. (8) Umbettungen aus den Urnenstelen sind nicht zulässig.

§ 28 Paragraph 28

Baum- und Wiesengrabstätte „Gemeinschaft“

(1) Die Baum- und Wiesengrabstätte „Gemeinschaft“ ist eine spezielle Grabstätte für bis zu 4 Urnen. Sie steht auf dem Waldfriedhof zur Verfügung. Es wird hierfür eine eigene Abteilung vorgehalten. Die Urnen werden auf einer gestalteten Wiesenfläche durch den Einsatz einer Edelstahlröhre mit beschriftbarem Verschlusselement in der Erde beigesetzt. (2) Eine Grabpflege durch Hinterbliebene ist nicht zulässig. (3) Die Stadt bringt, soweit von den Hinterbliebenen erwünscht, an dem dafür vorgesehenen Verschlusselement den Namen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum der verstorbenen Person an.

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(4) Es besteht kein Anspruch auf Beisetzung der Urne an einem bestimmten Platz innerhalb der Baum- und Wiesengrabstätte „Gemeinschaft“. Die Urnen werden der Reihe nach eingebracht.

(5) Ein Ablegen von Gebinden anlässlich einer Beerdigung ist nur zulässig, sofern die Gebinde nicht größer als 30cm x 30cm sind.

(6) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Umbettungen aus der Baum- und Wiesengrabstätte „Gemeinschaft“ sind nicht zulässig.

§ 29 Baum- und Wiesengrabstätte „Partner“

Baum- und Wiesengrabstätte „Partner“

(1) Die Baum- und Wiesengrabstätte „Partner“ ist eine spezielle Grabstätte für bis zu 2 Urnen. Sie steht auf dem Waldfriedhof zur Verfügung. Es wird hierfür eine eigene Abteilung vorgehalten. Die Urnen werden auf einer gestalteten Wiesenfläche durch den Einsatz einer Edelstahlröhre mit beschriftbarem Verschlusselement in der Erde beigesetzt.

(2) Eine Grabpflege durch Hinterbliebene ist nicht zulässig.

(3) Die Stadt bringt, soweit von den Hinterbliebenen erwünscht, an dem dafür vorgesehenen Verschlusselement den Namen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum der verstorbenen Person an.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Beisetzung der Urne an einem bestimmten Platz innerhalb der Baum- und Wiesengrabstätte „Partner“. Die Urnen werden der Reihe nach eingebracht.

(5) Ein Ablegen von Gebinden anlässlich einer Beerdigung ist nur zulässig, sofern die Gebinde nicht größer als 30cm x 30cm sind.

(6) § 17 Abs. 3 gilt entsprechend.

(7) Umbettungen aus der Baum- und Wiesengrabstätte „Partner“ sind nicht zulässig.

§ 30 Muslimisches Gräberfeld

Muslimisches Gräberfeld

(1) Zur Bestattung von Verstorbenen muslimischen Glaubens hält die Stadt auf dem Waldfriedhof eine eigene Abteilung vor. Die Wege und Grabstätten sind so angeordnet, dass die Verstorbenen entsprechend ihren religiösen Vorstellungen mit Blickrichtung nach Mekka bestattet werden können.

(2) Ein Anspruch auf Bestattung im Muslimischen Gräberfeld besteht nicht.

(3) Im Übrigen gelten die Satzungsbestimmungen für Einzelgräber (§ 17) oder Familiengräber (§ 19).

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V.

Größe und Gestaltung der Grabstätten und der Grabmale

§ 31 Paragraph 31

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten hat innerhalb einer angemessenen Frist nach der Beerdigung zu erfolgen. Das Grabmal soll innerhalb eines Jahres aufgestellt werden. (3) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume die Grabstätten überragen.

§ 32 Paragraph 32

Größe der Grabstätten

Die Größe der Grabstätten auf den einzelnen Friedhöfen ist nicht einheitlich. Die jeweiligen Maße der Grabstätten können bei der Friedhofsverwaltung und beim Friedhofspersonal erfragt werden.

§ 33 Paragraph 33

Gestaltung der Grabmale

(1) Grabmale einschließlich der sonstigen Grabeinrichtungen müssen sich ihrer Umgebung im Friedhof nach Größe, Form, Farbe, Werkstoff, Bearbeitung und Anbringungsart so einfügen, dass sie weder benachbarte Gräber noch das Gesamtbild der umgebenden Friedhofsanlagen stören. (2) Gräber können ganz oder teilweise abgedeckt werden. (3) Die Grabmale dürfen folgende Außenmaße nicht überschreiten: Höhe: 1,50 m (ab Oberkante Fundament) Breite: maximal die Breite des Grabes abzüglich je 10 cm an beiden Außenseiten Grabstelen dürfen max. 1,80 m hoch sein (ab Oberkante Fundament). Im Einzelfall kann die Stadt Ausnahmen zulassen. (4) Die Pflanzen und Bäume auf den Gräbern dürfen die unter Abs. 3 aufgeführte Höhenbegrenzung nicht übersteigen. (5) Grabeinfassungen aus Naturstein sind auf allen Friedhöfen zulässig. Sie dürfen die Breite der Gräber und 12 cm Höhe nicht überschreiten. (6) Grabmale, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehen bzw. für die bereits eine Genehmigung erteilt wurde, sind von diesen Vorschriften nicht berührt.

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(7) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 34 Befestigung und Unterhaltung der Grabmale

Befestigung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu erstellen und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt auch für sonstige bauliche Anlagen. Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen (TA-Grabmal)“, Ausgabe Februar 2019.

(2) Soweit die Stadt bei Grabreihen ein durchgehendes Fundament errichtet hat, ist dieses für die Befestigung der Grabmäler zu benutzen. Fehlt ein solches, ist die Fundamentierung für den Grabstein bzw. für die Einfassung von den Nutzungsberechtigten zu veranlassen. Fundamentierungen, die in den Arbeitsbereich für einen Grabaushub hineinragen, sind nicht zulässig.

(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der Nutzungsberechtigte.

(4) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen.

(5) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt nicht innerhalb der jeweils gesetzten Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal ganz oder teilweise zu entfernen.

§ 35 Entfernung der Grabmale

Entfernung der Grabmale

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Nutzungsdauer nur mit Zustimmung der Stadt ganz oder teilweise entfernt oder geändert werden. Ausgenommen hiervon sind Restaurierungsmaßnahmen sowie die vorübergehende Entfernung des Grabmals für eine Bestattung oder zur Ergänzung der Inschriften.

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(2) Nach dem Erlöschen bzw. dem Entzug des Nutzungsrechts hat der bisher Berechtigte das Grabmal zu beseitigen. Kommt er dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt nicht nach, so gilt § 41 Abs. 9 entsprechend.

(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, dürfen nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden. Die Stadt kann die Zustimmung hierzu versagen. In diesem Fall ist die Stadt verpflichtet, dem Nutzungsberechtigten einen Wertausgleich für die Materialkosten zu bezahlen.

§ 36 VI.

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen und deren Änderung bedarf der schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung ist vor Beginn der Arbeiten einzuholen. Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernt werden.

(2) Dem Antrag auf Genehmigung ist in 2-facher Fertigung beizufügen:

  • Skizze des Grabmals M 1 : 10 (Grundriss und Seitenansicht)
  • Beschreibung des Materials, der Bearbeitung sowie Inhalt und Anordnung der Inschrift. Die Verpflichtung zur Vorlage weiterer Unterlagen nach der „TA-Grabmal“ bleibt unberührt.

(3) In besonderen Fällen kann die Stadt weitergehende Vorlagen verlangen, z.B. ein Modell oder eine Attrappe in Originalgröße.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen 1 Jahr nach Erteilung der Genehmigung erstellt worden ist.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

(6) Keiner Genehmigung bedarf das Aufstellen eines provisorischen Holzkreuzes in der Zeit zwischen der Bestattung und der Errichtung eines endgültigen Grabmals. § 31 Abs. 1 ist zu beachten.

VI.

Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 37 Paragraph 37

Pflege der Gräber

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 31 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen, Gebinde und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Abfallplätzen abzulegen. § 39 gilt entsprechend.

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(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtbild des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. (3) Die Gräber dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (4) Das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist nicht zulässig. Im Einzelfall kann die Stadt Ausnahmen erteilen. (5) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätten sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (6) Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle vom Nutzungsberechtigten zu räumen. § 41 Abs. 9 gilt entsprechend. (7) Will der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Nutzungsrechts die Pflege am Grab aufgeben, kann er mit Zustimmung der Stadt das Grab abräumen und einebnen sowie ein bestehendes Grabmal einschließlich Grabumfassung entsorgen. Auf Antrag kann dies, gegen Kostenersatz, auch durch das Friedhofspersonal erledigt werden. Die Dauer der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts bleibt hiervon unberührt.

§ 38 Paragraph 38

Pflege der Naturnahen Urnengrabstätten, des Anonymen Urnengräberfeldes, der Urnenwände, des Kolumbariums, des Außenkolumbariums, der Urnenstelen, der Baum- und Wiesengrabstätte „Gemeinschaft“, der Baum- und Wiesengrabstätte „Partner“ und des Erdgemeinschaftsgrabes

(1) Für das Herrichten und die Pflege der Urnenwände sowie für den gesamten Bereich der Naturnahen Urnengrabstätten, des anonymen Urnengräberfeldes, des Kolumbariums, des Außenkolumbariums, der Urnenstelen, der Baum- und Wiesengrabstätte „Gemeinschaft“, der Baum- und Wiesengrabstätte „Partner“ und des Erdgemeinschaftsgrabes ist ausschließlich die Stadt verantwortlich. (2) Eine Bepflanzung oder das Ablegen von Blumen, Gebinden und sonstigem Grabschmuck durch Hinterbliebene oder sonstige Dritte ist nicht zulässig. (3) Entgegen Abs. 2 abgelegte Blumen, Gebinde oder sonstiger Grabschmuck werden vom Friedhofspersonal weggeräumt. (4) Die Nutzungsberechtigten haben einen schriftlichen Antrag auf Beisetzung in einer der o. g. Grabstätten zu stellen.

§ 39 Vernachlässigung

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß angepflanzt oder hergerichtet und gepflegt, so hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung durch die Stadt das Grab innerhalb einer hierfür bestimmten und angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann das Grab auf Kosten des Berechtigten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden oder es kann

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das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.

(2) Kann die Anschrift des Berechtigten nicht oder nicht ohne weiteres ermittelt werden, so erfolgt die Benachrichtigung durch dreimonatigen Aushang an der Friedhofstafel oder durch einen schriftlichen Hinweis direkt an der Grabstätte.

VII.

Ruhefristen, Nutzungsrechte

§ 40 Paragraph 40

Ruhezeiten

Die Ruhezeiten betragen, vom Tag der Beisetzung an gerechnet,

a) bei Sargbestattungen: 20 Jahre b) bei Bestattungen von Personen unter 12 Jahren: 15 Jahre c) bei Urnenbestattungen: 15 Jahre

§ 41 Paragraph 41

Nutzungsrechte

(1) Für die Gräber werden Nutzungsrechte verliehen. Deren Lage wird durch die Friedhofsverwaltung bestimmt. Ausnahme hiervon sind Wahlgräber. Die Dauer des Nutzungsrechts entspricht mindestens der Dauer der Ruhezeit des zuletzt im Wahlgrab beigesetzten Verstorbenen.

(2) Der Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag und nur für die gesamte ausgewählte Grabstätte möglich. Die Stadt kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofes bzw. des Friedhofsteils beabsichtigt ist oder die Grabart von der Stadt Senden nicht weiter zur Verfügung gestellt wird (beachte § 16).

(3) Ein Wiedererwerb (Verlängerung) der Nutzungsrechte ist bei dem Erdgemeinschaftsgrab, bei der Naturnahen Urnengrabstätte, bei dem anonymen Urnengräberfeld und bei den Urnenstelen nicht möglich.

(4) Mit dem Nutzungsrecht erwirbt der Nutzungsberechtigte kein Eigentum an der Grabstätte; diese verbleibt im Eigentum der Stadt.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr.

(6) Rechtzeitig vor Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Berechtigte von der Stadt schriftlich informiert. Falls die Anschrift des Berechtigten nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, erfolgt die Bekanntmachung durch einen einmonatigen Aushang an der Friedhofstafel.

(7) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben ist.

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(8) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die ganze Grabstätte möglich.

(9) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes hat der Berechtigte die Grabstelle zu räumen. Kommt er trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt dieser Verpflichtung nicht nach, so kann das Grab auf Kosten des Berechtigten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(10) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 42 Paragraph 42

Nutzungsberechtigte

(1) Nutzungsberechtigter ist der, der das Nutzungsrecht am Grab erworben hat.

(2) Mit dem Tod des Berechtigten geht das Recht an der Grabstätte auf die Person über, zu deren Gunsten eine schriftliche Willenserklärung des verstorbenen Berechtigten vorliegt. Liegt keine solche Erklärung vor, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Berechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind; b) auf die ehelichen, nichtehelichen und auf die Adoptivkinder; c) auf die Stiefkinder; d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern; f) auf die vollbürtigen Geschwister; g) auf die Stiefgeschwister; h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Steht das Nutzungsrecht danach mehreren Personen gleichzeitig zu, sollen sich diese einigen, wer von ihnen zur Ausübung des Nutzungsrechts im eigenen Namen berechtigt sein soll. Kommt keine Einigung zustande, geht das Nutzungsrecht innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) jeweils auf den Ältesten über.

(3) Jeder Rechtsnachfolger kann zugunsten des Nächstberechtigten verzichten, sofern dieser sein Einverständnis erklärt. Das Recht geht dann auf diesen über.

(4) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten es innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf weitere Personen gem. Abs. 2 übertragen. Dies bedarf der Zustimmung der Stadt.

(6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Friedhofssatzung Seite 22

§ 43 VIII.

Beschränkung des Nutzungsrechtes

(1) Das Nutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. Sofern die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, ist hierzu die Zustimmung des Nutzungsberechtigten notwendig.

(2) Bei Entzug des Nutzungsrechtes ist dem Berechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zuzuweisen.

VIII.

Schlussvorschriften

§ 44 Paragraph 44

Alte Rechte

Für Grabstätten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bereits bestehen, richten sich die Nutzungszeiten und die Gestaltung nach der bisherigen Satzung.

§ 45 Paragraph 45

Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlage und ihrer Einrichtungen, durch Dritte oder durch Tiere entstehen.

(2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten oder Beauftragten. Darüber hinaus ist jede Haftung ausgeschlossen.

§ 46 Paragraph 46

Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung zu entrichten.

§ 47 Paragraph 47

Ersatzvornahme

Wenn ein nach dieser Satzung Verpflichteter die ihm vorgeschriebenen Handlungen nach Aufforderung durch die Stadt nicht ausführt, so ist die Stadt berechtigt, die Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten auszuführen. Bei Gefahr im Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

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§ 48 Paragraph 48

Ordnungswidrigkeiten

Mit Geldbuße kann gem. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 7 Abs. 1 sich als Besucher nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. entgegen § 7 Abs. 3 a) die Flächen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhe, Inline-Skater), ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen und von der Stadt zugelassene Arbeitsfahrzeuge, zu befährt, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft, c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken erstellt e) Druckschriften verteilt, ausgenommen hiervon ist das Verteilen von Erinnerungsbildern Verstorbener Personen, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stelle ablagert, g) Tiere mitbringt, außer Blindenführhunde, h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betritt, i) lärmt, spielt, isst, trinkt, raucht sowie lagert, j) abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente spielt oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar betreibt.
  3. entgegen § 8 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Stadt durchführt,
  4. als Gewerbetreibender entgegen § 9 Abs. 1, 5, 7 und 9 ohne Anzeige tätig wird, Arbeiten außerhalb der zulässigen Zeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
  5. wer entgegen §§ 35 Abs. 1 und 36 Abs. 1 Grabmale ohne vorherige Genehmigung der Stadt errichtet, ändert oder entfernt,
  6. wer entgegen § 34 Abs. 1 und 3 Grabmale nicht ordnungsgemäß fundamentiert und dauerhaft standsicher und in verkehrssicherem Zustand hält,
  7. wer entgegen § 39 Grabstätten vernachlässigt.

§ 49 Paragraph 49

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2022 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 15.12.2010 außer Kraft.

Senden, den 19.08.2022

Claudia Schäfer-Rudolf Erste Bürgermeisterin

Original-Satzung als PDF

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