Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Allgemeines
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08. Juni 2000 inkl. der 1. Änderungssatzung vom 25.10.2004 außer Kraft.
57632 Seifen, 09. Juni 2010
Martin Weingarten Ortsbürgermeister
Anlage
zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren
der Ortsgemeinde Seifen
-Friedhofsgebührensatzung- vom 09. Juni 2010
1. Überlassung von Grabstätten
1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 2 der Friedhofssatzung
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 150,00 € |
|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an | 300,00 € |
1.2 Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1.1
| a) im Urnenreihengrabfeld | 280,00 € |
|---|---|
| b) in einem bestehenden Reihengrab | 150,00 € |
| c) anonyme Urnengrabstätte | 400,00 € |
| d) auf dem Rasengrabfeld (inkl. Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist) | 900,00 € |
2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
2.1. Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für
| a) Einzelgrabstätten sind nicht zulässig | |
|---|---|
| b) eine Doppelgrabstätte | 620,00 € |
2.2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziff. 2.1 bei späteren Belegungen der Grabstellen.
Für die Verlängerung der Ruhefrist bei Doppelgrabstellen je Jahr der Verlängerung 1/30 der gültigen Gebühr.
3. Ausheben und Schließen der Gräber
3.1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 300,00 € |
|---|---|
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 420,00 € |
| c) Urnengrab je Beisetzung | 150,00 € |
| d) Urnengrab auf dem Rasengrabfeld inkl. Steinplatte | 500,00 € |
3.2. Wahlgräber (§ 16 der Friedhofssatzung)
| a) Doppelgrabstellen für die erste Bestattung | 420,00 € |
|---|---|
| b) für die zweite Bestattung | 450,00 € |
| c) Urnenbeisetzung im Wahlgrab | 150,00 € |