Gebührenordnung – Seifen

Vollständige Gebührenordnung für Seifen.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Allgemeines

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit

Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 08. Juni 2000 inkl. der 1. Änderungssatzung vom 25.10.2004 außer Kraft.

57632 Seifen, 09. Juni 2010

Martin Weingarten Ortsbürgermeister

Anlage

zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

der Ortsgemeinde Seifen

-Friedhofsgebührensatzung- vom 09. Juni 2010

1. Überlassung von Grabstätten

1.1 Überlassung einer Reihengrabstätte nach § 2 der Friedhofssatzung

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 150,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 300,00 €

1.2 Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1.1

a) im Urnenreihengrabfeld 280,00 €
b) in einem bestehenden Reihengrab 150,00 €
c) anonyme Urnengrabstätte 400,00 €
d) auf dem Rasengrabfeld (inkl. Grabpflege für die Dauer der Ruhefrist) 900,00 €

2. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

2.1. Verleihung eines Nutzungsrechtes an Berechtigte nach § 2 der Friedhofssatzung für

a) Einzelgrabstätten sind nicht zulässig
b) eine Doppelgrabstätte 620,00 €

2.2. Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ziff. 2.1 bei späteren Belegungen der Grabstellen.

Für die Verlängerung der Ruhefrist bei Doppelgrabstellen je Jahr der Verlängerung 1/30 der gültigen Gebühr.

3. Ausheben und Schließen der Gräber

3.1. Reihengräber für Verstorbene (§ 13 der Friedhofssatzung)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 300,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 420,00 €
c) Urnengrab je Beisetzung 150,00 €
d) Urnengrab auf dem Rasengrabfeld inkl. Steinplatte 500,00 €

3.2. Wahlgräber (§ 16 der Friedhofssatzung)

a) Doppelgrabstellen für die erste Bestattung 420,00 €
b) für die zweite Bestattung 450,00 €
c) Urnenbeisetzung im Wahlgrab 150,00 €

Original-Gebührenordnung als PDF

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