Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Seifen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde 57632 Seifen. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Seifen waren, b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) In begründeten Ausnahmefällen ist auch die Bestattung anderer Personen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung zulässig. Hierzu ist der Abschluss einer Vereinbarung notwendig.
§ 3 2. Ordnungsvorschriften
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- und Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungsdauer bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§ 6 )
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen
Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355 abgewickelt werden.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
*) Auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) wird verwiesen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit dem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,15 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben, ausgeschmückt, wieder verfüllt und der Grabhügel abgeräumt. Zu der Abräumung gehört die Abfuhr des überschüssigen Erdaushubes. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten. Die Abräumung und Abfuhr der Kränze sind vom Nutzungsberechtigten vorzunehmen. Die Abräumung soll spätestens drei Monate, jedoch nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach der Beisetzung erfolgen.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 4. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb des Friedhofes im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Paragraph 12
Allgemeines, Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten, b) anonyme Urnengrabstätten, c) Urnengrabstätten als Reihengrabstätten, d) Wahlgrabstätten, e) Rasengrabstätten für Urnen. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nut-
zungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Paragraph 13
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 und § 14 Abs. 1 c) - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 14 a
Urnengrabstätten als Rasengräber
(1) § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Rasengrabstätten werden nach ca. 6 Wochen nach Beisetzung der Urne von der Gemeinde eingeebnet und eingesät. Die Pflege der Grabstelle obliegt für die gesamte Ruhefrist der Gemeinde. In die Rasenfläche wird eine Steinplatte eingelassen, auf der Name, Geburts- und Sterbedatum des/r Beigesetzten vermerkt sind. Die Beschaffung der Steinplatte obliegt der Gemeinde. (3) Weiterer Grabschmuck (Blumen, Grableuchten pp.) durch die Angehörigen ist nicht zugelassen.
§ 15 Paragraph 15
Anonyme Urnengrabstätten
(1) Es werden eingerichtet: Anonyme Urnengrabstätten. (2) Anonyme Urnengrabstätten sind äußerlich nicht in Erscheinung tretende Gräber in einem hierfür vorgesehenen Urnengrabfeld, dass ausschließlich als Grünfläche ohne Hinweise auf die Verstorbenen und ohne Grabeinfassung gestaltet wird. Die Pflege der Grabflächen erfolgt durch die Gemeinde. Eine Kennzeichnung der Gräber erfolgt nur in einem Belegungsplan.
§ 16 5. Gestaltung der Grabstätten
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Lage bestimmt sich aus der Reihenfolge der Gräber des zur Belegung anstehenden Grabfeldes; ein Recht auf Auswahl des Platzes ergibt sich nicht aus dem Erwerb eines Nutzungsrechtes. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstellen werden als Doppelgrabstätten (2 Grabstellen) vergeben. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich, wenn der überlebende Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Eine Erstattung der gezahlten Gebühren ist nur bei Rückgabe von unbelegten Grabstätten möglich.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeines
Allgemeines
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften werden nicht eingerichtet.
§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen
Gestaltung der Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. a) Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete, bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Alle Steine müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein,
- alle Bearbeitungsarten sind zulässig, außer Politur,
- Politur ist nur als gestalterisches Element für Ornament und Schrift erlaubt, sofern sie nicht überwiegt,
- die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein, sie dürfen keine Sockel haben,
- nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben. (2) Für Grabmale und Grabeinfassungen gelten folgende Festsetzungen: a) für die Einrichtung von Grabeinfassungen müssen Natursteine oder Werksteine verwendet werden. Die Einrichtung von Grabeinfriedungen ist nicht gestattet. Die Höhe der Grabeinfassung wird auf 8 cm über der mittleren Gehweghöhe festgelegt. b) Grabmäler dürfen eine Gesamthöhe von 0,90 m für Erwachsenengräber und 0,70 m für Kindergräber, gemessen von der mittleren Gehweghöhe, nicht überschreiten. c) Liegende Grabmäler (Grabplatten) sind nicht gestattet, außer bei Urnenreihengräbern. Eine Grababdeckung gilt als Grabplatte, wenn sie mehr als ein Drittel der Grabfläche abdeckt. d) Grabbeete dürfen die Höhe der Einfassungsplatten nicht überschreiten. e) Schilder mit Hinweis auf den Hersteller der Grabanlage dürfen eine Größe von 40 x 70 mm nicht überschreiten und nur auf der dem Gehweg abgewandten Seite der Grabeinfassung (Rückseite) angebracht werden.
(3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.
§ 20 Errichten und Ändern von Grabmalen und Grabeinfassungen
Errichten und Ändern von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale und Grabeinfassungen
Standsicherheit der Grabmale und Grabeinfassungen
Die Grabmale und Grabeinfassungen sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Grabeinfassungen
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und Grabeinfassungen
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauern in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal -im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst-, Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer Grabeinfassung oder einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal, die Grabeinfassung und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, gehen die Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. In diesen Fällen werden die Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. (2) Nicht zugelassen sind jedoch Bäume und großwüchsige Sträucher, die eine Höhe von 0,80 m überschreiten. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
§ 26 Vernachlässigte Grabstätten
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen, oder die Grabstätte einebnen lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 27 Benutzung der Leichenhalle
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Haftung
Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 30 Paragraph 30
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Abs. 2),
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23 Abs. 1),
- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21, 22 und 24),
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Abs. 6),
- Grabstätten entgegen § 19 Abs. 2 c) mit Grababdeckungen versieht oder entgegen § 25 bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 26),
- die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
- entgegen der Vorschrift des § 14 a) Absatz 3 Grabschmuck o.ä. aufbringt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 Paragraph 31
Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 Paragraph 32
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Seifen vom 05.11.2004 außer Kraft.
57632 Seifen, 09. Juni 2010 Ortsgemeinde Seifen
Martin Weingarten Ortsbürgermeister