Gebührenordnung – Seelbach_(Westerwald)

Vollständige Gebührenordnung für Seelbach_(Westerwald).

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26. April 2010 außer Kraft.

57632 Seelbach, 04. Juli 2011

Ulrich Sohnius Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

der Ortsgemeinde Seelbach
vom 29. Februar 2016

I. Reihengräber
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 240,00 € 360,00 €
2. Überlassung einer Rasengrabstätte für Erdbestattung (einschl. 500 € für Pflege der Grabstelle 30 Jahre) 860,00 €
3. Überlassung einer anonymen Grabstätte für Erdbestattung (einschl. 300 € für Grabpflege der Grabstelle 30 Jahre) 660,00 €
II. Urnengräber
1. Überlassung einer Urnengrabstätte im Urnengrabfeld 240,00 €
2. Überlassung einer Urnengrabstätte in einem bestehenden Reihengrab oder Rasengrab (Erdbestattung) (nur bei einer Ruhefrist von mindestens 15 Jahren möglich) 150,00 €
3. Überlassung einer Urnengrabstätte in einem bestehenden Urnenreihengrab oder Urnenrasengrab (nur innerhalb von 5 Jahren nach der Erstbelegung möglich) 150,00 €
4. Überlassung einer Urnengrabstätte auf dem Rasengrabfeld ( 240 € Überlassung + 150 € für Grabpflege der Grabstelle für 15 Jahre) 390,00 €
5. Überlassung einer Urnengrabstätte auf dem anonymen Urnengrabfeld ( 240 € Überlassung + 150 € für Grabpflege der Grabstelle für 15 Jahre) 390,00 €
III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei Urnengrabstätten
1. Verlängerung des Nutzungsrechtes durch spätere Belegung, für jedes Jahr der Verlängerung der Ruhefrist (maximale Verlängerung von 5 Jahren möglich) 10,00 €
IV. Ausheben und Schließen der Gräber / Beschaffung Steinplatte
1. Reihengräber für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) vom vollendeten 5. Lebensjahr 210,00 € 440,00 €
2. Rasengrabstätte für Erdbestattung einschließlich Steinplatte 790,00 €
3. Anonyme Grabstätte für Erdbestattung 440,00 €
4. Urnengrab auf dem Urnengrabfeld 200,00 €
5. Urnengrab im bestehenden Reihengrab 200,00 €
6. Urnengrab auf dem Rasengrabfeld einschl. Steinplatte 550,00 €
7. Urnengrab im bestehenden Rasengrab einschließlich zusätzlicher Steinplatte 550,00 €
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die dabei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

57632 Seelbach, 04. Juli 2011

Ortsbürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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