Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofwesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehen der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistung nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26. April 2010 außer Kraft.
57632 Seelbach, 04. Juli 2011
Ulrich Sohnius Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Seelbach
vom 29. Februar 2016
| I. | Reihengräber | |
|---|---|---|
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 240,00 € 360,00 € |
| 2. | Überlassung einer Rasengrabstätte für Erdbestattung (einschl. 500 € für Pflege der Grabstelle 30 Jahre) | 860,00 € |
| 3. | Überlassung einer anonymen Grabstätte für Erdbestattung (einschl. 300 € für Grabpflege der Grabstelle 30 Jahre) | 660,00 € |
| II. | Urnengräber | |
| 1. | Überlassung einer Urnengrabstätte im Urnengrabfeld | 240,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnengrabstätte in einem bestehenden Reihengrab oder Rasengrab (Erdbestattung) (nur bei einer Ruhefrist von mindestens 15 Jahren möglich) | 150,00 € |
| 3. | Überlassung einer Urnengrabstätte in einem bestehenden Urnenreihengrab oder Urnenrasengrab (nur innerhalb von 5 Jahren nach der Erstbelegung möglich) | 150,00 € |
| 4. | Überlassung einer Urnengrabstätte auf dem Rasengrabfeld ( 240 € Überlassung + 150 € für Grabpflege der Grabstelle für 15 Jahre) | 390,00 € |
| 5. | Überlassung einer Urnengrabstätte auf dem anonymen Urnengrabfeld ( 240 € Überlassung + 150 € für Grabpflege der Grabstelle für 15 Jahre) | 390,00 € |
| III. | Verlängerung des Nutzungsrechts bei Urnengrabstätten | |
| 1. | Verlängerung des Nutzungsrechtes durch spätere Belegung, für jedes Jahr der Verlängerung der Ruhefrist (maximale Verlängerung von 5 Jahren möglich) | 10,00 € |
| IV. | Ausheben und Schließen der Gräber / Beschaffung Steinplatte | |
| 1. | Reihengräber für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr b) vom vollendeten 5. Lebensjahr | 210,00 € 440,00 € |
| 2. | Rasengrabstätte für Erdbestattung einschließlich Steinplatte | 790,00 € |
| 3. | Anonyme Grabstätte für Erdbestattung | 440,00 € |
| 4. | Urnengrab auf dem Urnengrabfeld | 200,00 € |
| 5. | Urnengrab im bestehenden Reihengrab | 200,00 € |
| 6. | Urnengrab auf dem Rasengrabfeld einschl. Steinplatte | 550,00 € |
| 7. | Urnengrab im bestehenden Rasengrab einschließlich zusätzlicher Steinplatte | 550,00 € |
| V. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die dabei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. |
57632 Seelbach, 04. Juli 2011
Ortsbürgermeister