Friedhofssatzung – Seefeld

Vollständige Friedhofssatzung für Seefeld.

Friedhofssatzung

20 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Friedhofszweck

Die gemeindlichen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 2 Paragraph 2

Gegenstand der Satzung

  1. Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde Seefeld folgende Bestattungseinrichtungen: a) die gemeindeeigenen Friedhöfe Hechendorf - Am Kriegerdenkmal Hechendorf - Lindenallee Oberalting Seefeld b) die gemeindeeigenen Leichenhäuser in den Friedhöfen Hechendorf - Lindenallee, Oberalting-Seefeld, Drößling und Unering c) die Aussegnungshalle am Friedhof Hechendorf - Lindenallee
  2. Die Verwaltung, Pflege und Beaufsichtigung der Friedhofsanlagen obliegt der Gemeinde.
  3. Die Aufbahrung, die Bestattung und alle im Friedhof für die Bestattung notwendigen Verrichtungen und Leistungen (Bestattungsdienste) werden nur von dem durch die Gemeinde vertraglich verpflichteten Bestatter durchgeführt.

§ 3 Paragraph 3

Bestattungsanspruch

  1. Auf den gemeindlichen Friedhöfen ist die Beisetzung a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner, b) der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht sichergestellt ist,

c) der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten.

  1. Die Bestattung anderer, als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Insbesondere soll dies für Verstorbene möglich sein, die einen besonderen Bezug zur Gemeinde Seefeld hatten.

  2. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes (BestG).

§ 4 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

  1. Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

  2. Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungs-bescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

  3. Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

  4. Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterialien der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind vom Friedhof zu entfernen.

  5. Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

  6. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausführt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal bzw. Gemeindepersonal vom Friedhof verwiesen werden.

Teil II

Die Grabstätten

§ 5 Paragraph 5

Grabarten

  1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
Einzelgräber In Einzelgräbern ist eine Tieferlegung möglich (Ausnahme Friedhof Am Kriegerdenkmal, s. § 8 Abs. 4 Satz 2), sofern der erste Sarg mind. 3 m unter dem gewachsenen Boden (ohne Erdhügel) beerdigt wird. In einem Einzelgrab können jedoch auch bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Doppelgräber In Doppelgräbern können bis zu vier Beisetzungen vorgenommen werden, sofern die Särge bei der Erstbestattung mindestens 3 m unter dem gewachsenen Boden (ohne Erdhügel) beerdigt werden. In einem Doppelgrab können jedoch auch bis zu sechs Urnen beigesetzt werden.
Grüfte In einer Gruft können bis zu vier Beisetzungen vorgenommen werden.
Kindergräber In einem Kindergrab kann nur eine Beisetzung erfolgen. Tot- und Fehlgeburten müssen in Kindergräbern beigesetzt werden.
Urnenerdgräber In einem Urnenerdgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
Anon. Urnengrab In einem anonymen Urnengrab kann nur eine Beisetzung erfolgen.
Urnennische In einer Urnennische können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.
Urnenstele In einer Urnenstele können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
Urnenbaumgrab In einem Urnenbaumgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
  1. Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Gemeinde. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 6 Paragraph 6

Erwerb und Verlängerung von Grabnutzungsrechten

  1. Sämtliche Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Nutzungsrechte erstmals bei Eintritt des Sterbefalls erworben werden. Das Nutzungsrecht wird aufgrund schriftlichen Antrags an eine einzelne natürliche Person verliehen.
  2. Das Grabnutzungsrecht an den Grabstätten wird auf die Dauer der jeweiligen Ruhefrist verliehen (§ 16). Es kann gegen erneute Zahlung der Grabgebühr für weitere 5 Jahre verlängert werden, wenn der Grabnutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt und die Platzverhältnisse des Friedhofs es zulassen.
  3. Verleihung, Verlängerung und Übertragung von Grabnutzungsrechten werden erst nach Zahlung der Grabgebühren rechtswirksam. Über die Dauer des Grabnutzungsrechtes erhält der/die Inhaber/in eine schriftliche Mitteilung und eine Graburkunde. Jede Änderung der Anschrift des Grabnutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 7 Paragraph 7

Übertragung und Erlöschen von Grabnutzungsrechten

  1. Der Grabnutzungsberechtigte kann zu seinen Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf seinen Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner oder eines seiner Kinder übertragen lassen. Zur Übertragung auf einen anderen Verwandten oder anderen Personen kann in begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung zugestimmt werden. Der Grabnutzungsberechtigte muss zugunsten dieser Person schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichten.

  2. Nach dem Tode des Grabnutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es von dem Grabnutzungsberechtigten in einer rechtsgültigen, letztwilligen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Grabnutzungsberechtigte, ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben oder das Einverständnis des von ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Nutzungsrecht nach Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 BestV genannten bestattungs-pflichtigen Personen übertragen.

  3. Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde. Hat ein Grabnutzungsberechtigter nicht spätestens 2 Monate nach Ablauf des Grabnutzungs-rechts an einer Grabstätte die Verlängerung bzw. den Nachkauf beantragt oder die Grabnutzungsgebühren nicht entrichtet, kann die Gemeinde über die Grabstätte anderweitig verfügen. Das Grab ist vom bisherigen Grabnutzungsberechtigten auf seine Kosten abzuräumen, d.h. der Grabstein sowie die Einfassung und die Bepflanzung müssen entfernt werden, es sei denn, die Gemeinde verzichtet darauf ausdrücklich. In diesem Fall wird der Grabstein Eigentum der Gemeinde.

§ 8 Paragraph 8

Größe der Gräber

  1. Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

Friedhof Seefeld Oberalting:

- Einzelgrab Länge 2,00 m Breite 1,00 m
- Doppelgrab Länge 2,00 m Breite 1,50 m
- Kindergrab Länge 1,00 m Breite 0,80 m
- Urnengrab Länge 1,00 m Breite 0,80 m

Friedhof Hechendorf - Lindenallee:

(die Maße verstehen sich einschließlich der Rasenwege am Fußende und an einer Längsseite).

- Einzelgrab Länge 2,70 m Breite 0,90 m
- Doppelgrab Länge 2,70 m Breite 2,40 m
- Kindergrab Länge 1,00 m Breite 1,00 m
- Urnengrab Länge 1,00 m Breite 1,00 m
- Anonymes Urnengrab Länge 0,50 m Breite 0,50 m
- Urnennische Länge 0,40 m Breite 0,45 m
- Urnenstele Länge 0,29 m Breite 0,51 m
- Urnenbaumgrab Länge 0,50 m Breite 0,50 m

Friedhof Hechendorf - Am Kriegerdenkmal:

- Einzelgrab Länge 2,00 m Breite 1,00 m
- Doppelgrab Länge 2,00 m Breite 1,50 m
- Kindergrab Länge 1,00 m Breite 0,80 m
- Urnengrab Länge 1,00 m Breite 0,80 m
- Gruft Länge 1,20 m Breite 1,00 m
  1. Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle beträgt mindestens 0,30 m. Abweichend hiervon betragen die Abstände im Friedhof Hechendorf - Lindenallee 0,60 m.

  2. Unmittelbar nach der Beerdigung wird ein Grabhügel auf dem Grab hergerichtet. Überschüssiger Aushub ist sofort abzufahren. Spätestens 6 Monate nach der Bestattung ist die Grabfläche auf gleichem Niveau der angrenzenden Fläche herzustellen und gärtnerisch anzulegen. Für das Entfernen der überschüssigen Erde ist der Grabnutzungsberechtigte zuständig.

  3. Mit Ausnahme des Friedhofs Hechendorf - Am Kriegerdenkmal sind in allen Friedhöfen Tieferlegungen möglich. Hierbei beträgt die Tiefe des Grabes bis zur Oberkante des Sarges mindestens 2,30 m. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,80 m.

§ 9 Paragraph 9

Einfassung

  1. Als Einfriedung der Gräber sind Naturkantensteine, Stärke 8 bis 10 cm vorgesehen.

  2. Die Oberkante der Grabeinfassungssteine soll bündig mit Rasen und Grabfläche abschließen. Natursteinmaterial nach Möglichkeit in Abstimmung mit Grabstein (Granitporphyr, Jura etc.). Bearbeitungsart: Naturnah, steinmetzmäßig, nicht geschliffen und poliert.

  3. Für die Grabanlage wird von der Gemeinde eine Mittelachse vorgegeben, die einzuhalten ist. Wird diese Bestimmung verletzt, so hat der Nutzungsberechtigte auf seine Kosten für die berichtigte Neuanlegung zu sorgen.

  4. Soweit Fundamente vorhanden sind, sind die Grabsteine darauf zu setzen. In Urnengräbern sind vom Nutzungsberechtigten die notwendigen Grabsteinfundamente mit vorsehen zu lassen.

§ 10 Paragraph 10

Erlaubnispflicht für Gräber und Einfriedungen

  1. Die Errichtung von Grabsteinen bis zu einer Höhe von 1,50 m (Urnengräber bis 0,70 m) und Grabkreuze bis 1,80 m sind genehmigungsfrei. Andere Grabmäler und Grabplatten bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch die Gemeinde. Grabplatten sind so zu verlegen, dass sie bündig mit der umgebenden Fläche abschließen.

  2. Grabmäler, die ohne Erlaubnis aufgestellt wurden, obwohl hierfür eine Genehmigungspflicht besteht, können von der Gemeinde auf Kosten der Verpflichteten beseitigt werden.

  3. Die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals ist rechtzeitig vorher bei der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) zu beantragen. Zur Prüfung des Entwurfs sind dem Antrag folgende Zeichnungen in 2-facher Ausfertigung beizufügen:

a) Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverwaltung b) In besonderen Fällen kann auch eine Schriftzeichnung gefordert werden. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

  1. Der Grabnutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabdenkmälern und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Grabnutzungsberechtigte ist für die erforderlichen Aufräumarbeiten nach Beendigung der Maßnahme verantwortlich.

  2. Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden.

  3. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder herabstürzende Teile verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn dieser sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen.

§ 11 Teil III

Gärtnerische Anlage

  1. Jeder Grabplatz ist der Würde des Ortes entsprechend zu bepflanzen und in Ordnung zu halten. Entspricht bei einem Grabplatz der Zustand des Grabbeetes oder des Grabmals nicht diesen Bestimmungen, so kann die Gemeinde, nach vorangegangener Aufforderung, dieses auf Kosten des Verpflichteten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand bringen lassen. Werden hierbei die entstandenen Kosten nach Aufforderung nicht ersetzt, so kann das Grabnutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist in diesem Fall berechtigt, das Grabbeet einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben. Sobald der Gemeinde die entstandenen Kosten ersetzt sind, wird auf Antrag das Grabmal herausgegeben.

  2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur ungiftige Pflanzen und Zwergsträucher zu verwenden, die hinsichtlich Art und Größe die Nachbarflächen nicht beeinträchtigen und nicht durch Verwurzelung eine weitere Belegung der Grabstätte unmöglich machen. Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

Teil III

Leichenhaus und Aussegnungshalle

§ 12 Paragraph 12

Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

  1. Das gemeindliche Leichenhaus dient – nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) – zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeindefreien Gebieten Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden.

  2. Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 i.V. mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

  3. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

§ 13 Paragraph 13

Benutzungszwang

  1. Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

  2. Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage eingehalten werden.

§ 14 Teil IV

Aussegnungshalle

Die Aussegnungshalle dient der würdigen Trauerfeier für den Verstorbenen. Hier kann auch den unterschiedlich gestalteten Trauerzeremonien und den verschiedenen Religionen hinreichend Rechnung getragen werden.

Teil IV

Bestattungen

§ 15 Paragraph 15

Bestattung

  1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen und Leichenteilen, die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde sowie in den Urnennischen und –stelen. Die Erdbestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist. Die Urnenbestattung in den Nischen und Stelen ist durchgeführt, sobald diese geschlossen sind.

  2. Das Grab muss spätestens 1 Tag vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde bestellt werden; dabei ist der Bestattungszeitpunkt anzugeben.

§ 16 Paragraph 16

Ruhezeiten

Die Ruhezeiten betragen für

den Friedhof in Seefeld-Oberalting 15 Jahre/Kindergräber 10 Jahre
den Friedhof Hechendorf-Lindenallee 20 Jahre/Kindergräber 15 Jahre
den Friedhof Hechendorf-Kriegerdenkmal 25 Jahre/Kindergräber 17 Jahre

Die Ruhezeiten für Aschen betragen an allen Friedhöfen 10 Jahre.

§ 17 Teil V

Leichenausgrabung und Umbettung

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  2. Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein gewichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. In der Zeit vom 1.4. bis 30.9. werden keine Leichen umgebettet.

  3. Zur Ausgrabung bedarf es eines Antrags des Grabnutzungsberechtigten.

  4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

Teil V

Ordnungsvorschriften

§ 18 Paragraph 18

Verhalten auf dem Friedhof

  1. Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Gleiches gilt für alle Personen, die Arbeiten am Friedhof vornehmen. Den Anordnungen des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten.
  2. Hunde sind an der Leine zu führen.
  3. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher und störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
  4. Das Arbeitsumfeld ist in einem ordentlichen Zustand zu verlassen. Arbeitsgeräte sind gereinigt aufzuräumen.

§ 19 Paragraph 19

Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 20 Paragraph 20

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 09. Juni 2017 außer Kraft.

Seefeld, den 25.03.2025

Klaus Kögel Erster Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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