Friedhofssatzung
28 Abschnitte.
§ 3 II. Ordnungsvorschriften
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Interesse für weitere Bestattungen gesperrt (Außerdienststellung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Außerdienststellung erlischt das Recht auf weitere Bestattungen. Soweit damit Rechte auf Bestattungen in Wahlgrabstätten erlöschen, wird der oder dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalls auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte auf Kosten der Landeshauptstadt Schwerin zur Verfügung gestellt. Außerdem kann die oder der Nutzungsberechtigte die Umbettung bereits bestatteter Leichen und Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Landeshauptstadt Schwerin verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofes oder Friedhofsteiles als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten sowie anonymen Grabfeldern Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Landeshauptstadt Schwerin in andere Grabstätten umgebettet. Das gilt nicht für Aschestreuwiesen. Bei Wahlgrabstätten gilt Abs. 2 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Die Außerdienststellung oder Entwidmung wird öffentlich sowie den Nutzungsberechtigten der Wahlgrabstätten bekannt gegeben, wenn deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Bei der Außerdienststellung einzelner Grabstätten entfällt die öffentliche Bekanntmachung.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gegeben. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind ausschließlich während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Friedhöfe sind nicht beleuchtet.
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(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus betrieblichen Gründen das Betreten oder das Befahren eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend pietätvoll sowie unter Achtung der Persönlichkeitsrechte anderer zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen sind insbesondere nicht gestattet:
- der Verkauf und das Feilbieten von Waren und Leistungen aller Art;
- an Samstagen, Sonn- und Feiertagen Tätigkeiten auszuüben, die geeignet sind, die Friedhofsruhe zu stören;
- die Ausübung jeglicher Tätigkeiten in der Nähe einer Trauerfeier für deren Dauer, ausgenommen hiervon sind die erforderlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit Bestattungen und Beisetzungen;
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
- die Friedhöfe und ihre Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen und Grabstätten, Grabfelder, Grünflächen oder Anlagen unberechtigt zu betreten oder zu befahren;
- Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder Abfälle abzulagern, die nicht auf den Friedhöfen entstanden sind, sowie Restmüll den kompostierbaren Abfällen beizugeben;
- zu lärmen und zu spielen und mit Ausnahme von individuellem Jogging oder Walking Sport zu treiben, zu essen, zu trinken sowie zu lagern;
- Tiere unangeleint zu führen;
- die Erstellung und Verwendung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften bzw. außer mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Friedhofsverwaltung;
- Parken (sofern nicht im Zusammenhang von Friedhofsangelegenheiten)/ Übernachten.
(3) Die Durchführung von Totengedenkfeiern, das Musizieren sowie die Gestaltung besonderer Feierlichkeiten und Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(4) Das Befahren der Friedhöfe ist nur zu den an den Zufahrten bekannt gegebenen Zeiten zulässig. Die Kraftfahrzeuge dürfen ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t nicht überschreiten. Es dürfen nur Hauptwege befahren werden. Das Befahren hat mit äußerster Vorsicht und mit Schrittgeschwindigkeit zu erfolgen. Fußgängerinnen und
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Fußgänger haben Vorrang. Auf den asphaltierten Hauptwegen sind das Fahrradfahren und Fahren mit Roller im Schritttempo erlaubt. Beim Begegnen eines Trauerzugs ist anzuhalten, bis der Trauerzug vorüber ist. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der jeweils geltenden Fassung. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung sowie die Inhaber einer entsprechenden Ausnahme-genehmigung.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann von den Bestimmungen in Absatz 2 und 4 Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
§ 6 III. Bestattungsvorschriften
Dienstleistungen
(1) Dienstleistende sind Gewerbetreibende, die für die Friedhofsverwaltung, die Nutzungsberechtigten und zur Sicherung der Bestattungsleistungen tätig sind. Die Dienstleistenden haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof diese der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
(2) Dienstleistende, von deren Tätigkeit eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen kann - insbesondere die Ersteller oder Errichter von Grabmalen, Einfassungen, baulichen Anlagen und dergleichen - benötigen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen eine vorherige schriftliche Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(3) Auf schriftlichen Antrag werden nur solche Dienstleistende zugelassen, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen. Die fachliche Zuverlässigkeit für Tätigkeiten nach § 6 Abs. 2 kann nachgewiesen werden durch:
- den Nachweis der Eintragung in die Handwerksrolle mit einem einschlägigen Handwerk;
- für den Fall, dass eine Handwerksrolleneintragung nicht besteht,
- den Nachweis der Meisterprüfung in einem einschlägigen Handwerk bzw. eines gleichwertigen Abschlusses;
- die Beibringung anderer fachtechnischer Qualifikationen- oder Kenntnisnachweise.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Bescheid für unbegrenzte Zeit. Die Dienstleistenden sind verpflichtet, Änderungen unverzüglich und selbständig anzuzeigen sowie Zulassungsunterlagen nach Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung jederzeit zur Prüfung vorzulegen. Bei Zuwiderhandlung kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung entziehen. Für die Ausführung von Einzelaufträgen können objekt-bezogene Zulassungen erteilt werden.
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(5) Dienstleistende, die auf den Schweriner Friedhöfen Bestattungen und Beisetzungen durchführen und in diesem Zusammenhang Leichen befördern oder aufbewahren, benötigen als Voraussetzung für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen den Nachweis über ein zertifiziertes Qualitätsmanagement (§ 8 Abs. 6 BestattG M-V). Dieses ist einmalig sowie erneut nach Aufforderung vorzulegen, Änderungen sind der Friedhofsverwaltung selbständig und unverzüglich anzuzeigen.
(6) Dienstleistende und ihre Beschäftigten haben diese Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Dienstleistende sowie ihre Beschäftigten haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Das Bestehen einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. Dienstleistende haben den Friedhofsträger von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die aufgrund der Tätigkeit der Dienstleistenden oder ihrer Beschäftigten gegen den Friedhofsträger geltend gemacht werden.
(7) Dienstleistende und ihre Beschäftigten dürfen für ihre Tätigkeit nur die befestigten Wege mit Fahrzeugen befahren. Das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeuge darf 4,5 t nicht überschreiten.
(8) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Dienstleistende und ihre Beschäftigten dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern bzw. entsorgen. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Dienstleistenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 2, 7 oder 8 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen der Abs. 3 und 5 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Dienstleistende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland vorübergehend tätig sind, können das Verwaltungsverfahren auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Einheitlicher-Ansprechpartner-Errichtungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (EAPG M-V) und §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) abwickeln.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Paragraph 7
Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Jede Bestattung ist nach Beurkundung des Sterbefalls durch die Bestattungspflichtige oder den Bestattungspflichtigen bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Spätestens 48 Stunden vor der Bestattung sind der Friedhofsverwaltung folgende Unterlagen vollständig vorzulegen:
- Todesbescheinigung,
- Sterbeurkunde bei Erdbestattungen,
- Bestattungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft, sofern Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorliegen,
- Bestattungsantrag,
- Antrag auf Zuweisung einer Grabstelle, auf Erwerb eines Nutzungsrechtes oder auf Verlängerung eines Nutzungsrechtes,
- wenn vorhanden, Willensbescheinigung der Verstorbenen oder des Verstorbenen über Art und Ort der Bestattung.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist für diese das Nutzungsrecht nachzuweisen oder die schriftliche Zustimmung der Nutzungsberechtigten oder des Nutzungsberechtigten vorzulegen.
(3) Die Durchführung von Bestattungen erfolgt nur werktags zu den von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten. Der Termin ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
§ 8 Paragraph 8
Trauerfeiern und Abschiednahmen
(1) Für die Durchführung von Trauerfeiern und Abschiednahmen stellt die Landeshauptstadt Schwerin Räumlichkeiten zur Verfügung. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der vereinbarten Zeit und in für diesen Zweck vorgesehenen Abschiedsräumen sehen. Die Särge sollen spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig geschlossen werden.
(3) Die Grundausschmückung der Räumlichkeiten stellt die Friedhofsverwaltung. Die weitere Ausgestaltung der Trauerfeierlichkeiten und die Nutzung der Musikinstrumente
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und -anlagen sind bei der Anmeldung der Bestattung mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.
§ 9 Paragraph 9
Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 75 cm hoch und 75 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben.
(2) Särge, Sargausstattungen sowie Totenkleidung dürfen für Erdbestattungen nur aus biologisch abbaubaren Werkstoffen hergestellt sein.
(3) Wertgegenstände und Sargbeigaben sollen vor der Einlieferung der Särge entfernt werden. Wertgegenstände und Sargbeigaben, die bei der oder dem Verstorbenen verbleiben, werden mit bestattet. Eine Haftung für diese Gegenstände ist ausgeschlossen.
(4) Urnen und Schmuckurnen sollen in ihren äußeren Abmessungen 30 cm nicht überschreiten. Werden größere Urnen oder Schmuckurnen verwendet, ist die entsprechende Größe bei der Anmeldung der Bestattung anzugeben. Es werden ausschließlich Urnen, Schmuckurnen und Aschekapseln aus biologisch abbau-barem Material, im Kolumbarium Urnengefäße gemäß Abs. 6. verwendet.
(5) Die biologische Abbaubarkeit aller beizusetzenden Materialien wird im Antrag auf Bestattungsleistungen bestätigt. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung ist durch das jeweilige Bestattungsinstitut der Nachweis zu erbringen.
(6) Urnengefäße für die Beisetzung im Kolumbarium dürfen in ihren äußeren Abmessungen eine Höhe von 30 cm und einen Durchmesser von 20 cm nicht überschreiten und müssen aus Werkstoffen bestehen, welche die Gewähr dafür bieten, während der gesamten Ruhezeit die Asche der Verstorbenen sicher unter Verschluss zu halten.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber obliegt der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Grabsohltiefe für Särge beträgt bei Verstorbenen ab vollendetem 6. Lebensjahr mindestens 180 cm, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr mindestens 110 cm. Die Grabsohltiefe für Urnen beträgt mindestens 80 cm.
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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.
(4) Bestattungen in Grüften sind unzulässig.
(5) Die oder der Nutzungsberechtigte hat vor dem Aushub des Grabes jegliches Grabzubehör, Grabmale, bauliche Anlagen oder Bepflanzungen von der Grabstelle entfernen zu lassen. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten diese Arbeiten vornehmen lassen. Eine Verwahrung des entfernten Materials erfolgt nicht.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen und bei Aschen 20 Jahre. Die Ruhezeit beträgt bei Erdbestattungen von totgeborenen Kindern unter 1000 g 10 Jahre.
§ 12 IV. Grabstätten
Aus- und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Leichen und Urnen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anweisung ausgegraben werden.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können vorhandene Leichenreste und Aschekapseln mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aus- und umgebettet werden. Eine Herausgabe an die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten ist grundsätzlich nicht gestattet.
(4) Aus- und Umbettungen aus anonymen Grabfeldern sind grundsätzlich nicht zulässig.
(5) Aus- und Umbettungen vor Ablauf der Ruhezeit sind nach § 16 (1) BestattG M-V nur aus wichtigem Grund zulässig. Dieser ist bei der Antragstellung nachzuweisen. Aus- und Umbettungen von Urnen sind aufgrund der biologischen Abbaubarkeit nur in Abhängigkeit von der jeweiligen Funktionstüchtigkeit des Materials der aufgefundenen Urne möglich.
(6) Aus- und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen in der Reihenfolge gemäß § 14 Abs. 3. Soweit
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sie nicht selbst Nutzungsberechtigte der Grabstätte sind, haben sie die Zustimmung der oder des Nutzungsberechtigten nachzuweisen.
(7) Aus- und Umbettungen werden durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. Sie bestimmt den Zeitpunkt dieser Arbeiten. Exhumierungen erfolgen nur im Zeitraum von Oktober bis April.
(8) Die Kosten der Aus- und Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Aus- und Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen, soweit nicht die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig von der Friedhofsverwaltung verursacht wurden.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeine Vorschriften zu Grabstätten
Allgemeine Vorschriften zu Grabstätten
(1) Grabstätten bleiben Eigentum der Landeshauptstadt Schwerin.
(2) Folgende Arten von Grabstätten werden unterschieden:
- Reihengrabstätten,
- Wahlgrabstätten,
- anonyme Grabfelder.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage und auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
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§ 14 Paragraph 14
Nutzungsrechte
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Friedhofssatzung erworben werden. In Gemeinschaftsgrabstätten und der Grabstätte für stillgeborene Kinder gilt das Nutzungsrecht für jeweils eine Bestattung. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Überlassungsbescheinigung, spätestens jedoch mit Durchführung der Bestattung. Die Überlassungsbescheinigung ist sorgfältig aufzubewahren und bei der Anmeldung jeder weiteren Bestattung auf einer Wahlgrabstätte der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Änderungen ihrer Wohnanschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(2) Bei Reihengrabstätten läuft das Nutzungsrecht automatisch mit dem Ende der Ruhezeit nach 20 Jahren aus. Eine Verlängerung ist nicht möglich. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufmerksam gemacht. Für Reihengrabstätten, die über individuell beantragte bauliche Anlagen verfügen, gelten für die Beräumung die Regelungen der Abs. 9 und 10.
(3) Bei Wahlgrabstätten wird das Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen. Schon im Antrag zur Übernahme des Nutzungsrechtes hat die Erwerberin oder der Erwerber für den Fall des Ablebens die Nachfolge im Nutzungsrecht zu bestimmen und die Übernahme unterschriftlich durch die Nachfolgerin oder den Nachfolger bestätigen zu lassen. Geschieht dies nicht und liegt auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht mit deren Zustimmung in nachfolgender Reihenfolge auf ihre oder seine Angehörigen über:
- die Ehegattin oder den Ehegatten;
- die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266);
- die Kinder;
- die Eltern;
- die Geschwister;
- die Großeltern;
- die Enkelkinder;
- die Partnerin oder den Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft;
- die nicht unter 1. bis 8. fallenden Erben.
Innerhalb der Gruppen in Nummer 3, 5 und 7 wird die oder der jeweils Älteste Nutzungsberechtigte/r. Die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht umgehend nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.
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(4) Die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden sowie über weitere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit der Einzelgrabstellen auf einer Wahlgrabstätte kann auf diesen eine weitere Bestattung erfolgen. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(6) Eine weitere Bestattung auf einer Wahlgrabstätte ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit des weiteren Verstorbenen gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr verlängert wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts gilt für die gesamte Wahlgrabstätte.
(7) Auf das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann nach Ablauf der Ruhezeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung verzichtet werden. Die Erstattung von Gebühren für die Grabnutzung erfolgt nicht.
(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte wird die oder der Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls sie oder er nicht bekannt und nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird dies 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte bekannt gegeben. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr für mindestens ein Jahr verlängert werden und betrifft grundsätzlich die gesamte Wahlgrabstätte. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(9) Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, ist die Grabstätte binnen einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts zu beräumen, d.h. alle Grabmale sowie baulichen Anlagen und Bepflanzungen mit Wurzeln sind zu entfernen, soweit sie nicht den Bestimmungen von Absatz 10 unterliegen, worauf die oder der Nutzungsberechtigte gesondert aufmerksam gemacht wird. Satz 1 gilt entsprechend bei vorzeitiger Rückgabe oder Entzug des Nutzungsrechtes. Die Kosten für die Entfernung trägt die oder der Nutzungsberechtigte. Geschieht die Beräumung nicht innerhalb der 3-Monatsfrist, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abzuräumen. Im Übrigen gilt § 19 Abs. 7 entsprechend. Sollte das Nutzungsrecht im Zuge einer Beisetzung/Bestattung nicht übernommen werden, wird eine Gebühr für die spätere Beräumung erhoben.
(10) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung oder Entfernung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalschutzbehörden sind nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
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§ 15 Paragraph 15
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Bestattung erfolgen.
(2) Es werden eingerichtet:
- Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;
- Erdreihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 6. Lebensjahr;
- Urnenreihengrabstätten;
- Gemeinschaftsgrabstätten mit Namenskennzeichnung;
- Grabstätte für stillgeborene Kinder bis 1000g;
- Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen als Baumgrabstätte mit Namenskennzeichnung;
- Kindergemeinschaftsgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
(3) Gemeinschaftsgrabstätten für Urnen verfügen über 20 Stellen und erhalten Grabmale mit Namenskennzeichnung der in diesen Grabstätten beigesetzten Verstorbenen.
(4) Auf der Grabstätte für stillgeborene Kinder können Tot- und Fehlgeborene bestattet werden. Es kann eine Namenskennzeichnung in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung erfolgen. Die Beauftragung und Finanzierung der Namenskennzeichnung übernehmen die Angehörigen.
(5) Kindergemeinschaftsgrabstätte für Verstorbene bis vollendeten 6. Lebensjahr für Urnen
(6) Gestaltung und Pflege der in Absatz 3 bis 5 genannten Grabarten obliegen der Friedhofsverwaltung. Gleiches gilt für die Auswahl, Gestaltung, Aufstellung und Unterhaltung der dortigen Grabmale. Für die Ablage von Kränzen, Blumen, Grablichtern o.ä. werden zweckentsprechende Flächen ausgewiesen.
§ 16 Paragraph 16
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, deren Lage auf den dafür ausgewiesenen Grabfeldern im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung gewählt werden können und an denen ein verlängerbares Nutzungsrecht mindestens für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren erworben wird.
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(2) Es werden eingerichtet:
- Erdwahlgrabstätten einstellig,
- Erdwahlgrabstätten zweistellig,
- Erdwahlgrabstätten einstellig im Rasengrabfeld,
- Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen,
- Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen,
- Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen im Rasengrabfeld,
- Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen in gestalteten Flächen,
- Urnenwahlgrabstätten für 6 Urnen im Baumgrabfeld auf dem Waldfriedhof,
- Einzelstellen am Baum als Urnenwahlgrabstätte im Baumgrabfeld auf dem Waldfriedhof,
- Urnenwahlgrabstätten für 6 Urnen als Baumgrabstätte im Waldesgrund,
- Einzelstellen am Baum als Urnenwahlgrabstätte im Waldesgrund,
- Urnenwahlgrabstätten für 6 Urnen als Baumgrabstätte auf dem Alten Friedhof,
- Einzelstellen am Baum als Urnenwahlgrabstätte auf dem Alten Friedhof,
- Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen im Kolumbarium.
(3) Auf jeder Erdwahlgrabstelle dürfen zusätzlich bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Auf Urnenwahlgrabstätten laut Abs. 2 Ziffern 5 und 6 kann ein Sarg bis zu einer maximalen Länge von 60 cm bestattet werden. Es wird eine Stelle je Grabstätte belegt. Es hat grundsätzlich zuerst die Erdbestattung stattzufinden.
(4) Bei Erdwahlgrabstätten einstellig im Rasengrabfeld, allen Baumgrabstätten sowie den Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen in gestalteten Flächen, der Urnenwahlgrabstätte für zwei Urnen im Rasengrabfeld und dem Kolumbarium handelt es sich um gänzlich pflegefreie Grabstätten. Für die Ablage von Kränzen, Blumen, Grablichtern o.ä. werden zweckentsprechende Flächen ausgewiesen. Die Möglichkeiten zur Aufstellung eines Grabmals bzw. zur Namenskennzeichnung sind der Anlage 1 zu entnehmen. Für alle anderen Wahlgrabstätten sind die Hinweise zu den jeweils zulässigen Arten der Gestaltung und Grabmale in Anlage 1 zu entnehmen.
§ 17 Anonyme Grabstätten und Grabfelder
Anonyme Grabstätten und Grabfelder
(1) Anonyme Grabfelder werden in Form von Rasengrabfeldern ohne Grabzeichen bereitgestellt.
(2) Es werden eingerichtet:
- Rasengrabfelder mit Erdstellen,
- Rasengrabfelder mit Urnenstellen,
- Aschestreuwiese.
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(3) Bei anonymen Grabfeldern handelt es sich um gänzlich pflegefreie Grabfelder. Für die Ablage von Kränzen, Gebinden, Blumen Grablichtern o.ä. werden zweckentsprechende Flächen ausgewiesen.
§ 18 V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
Dauergepflegte Grabfelder
(1) Die Besonderheiten eines dauergepflegten Grabfeldes bestehen darin, dass das gesamte Grabfeld mit seinen jeweiligen Grabstätten bereits mit der Vergabe von Nutzungsrechten an Grabstätten gärtnerisch angelegt ist. Die Herrichtung und Pflege der Grabstätten ist über einen Dauerpflegevertrag gesichert.
(2) Grabfelder mit dauergepflegten Grabstätten können auf dem Alten Friedhof und dem Waldfriedhof auf Grabfeldern oder Teilen von Grabfeldern nach Bedarf eingerichtet werden. Über den Bedarf entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(3) Die Möglichkeit zur Einrichtung eines dauergepflegten Grabfeldes vergibt die Friedhofsverwaltung an eine Gärtnergenossenschaft, die eine Arbeitsgemeinschaft aus Gärtner- und Steinmetzfirmen bildet und nachfolgend Ersteller genannt wird.
(4) Zulässig ist die Einrichtung von Grabstätten gem. Anlage 1. Die Größe der Grabstätten wird im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung festgelegt. Grundlage der Belegung ist ein im Voraus mit der Friedhofsverwaltung abgestimmter Belegungsplan.
(5) Die Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Voraussetzung dafür ist der Abschluss eines z.B. durch Treuhand oder Bankbürgschaft gesicherten Dauerpflegevertrags mit dem Ersteller, der Steinmetzleistungen einschließt, über die Dauer des Nutzungsrechtes. Der Ersteller hat den Nachweis über den Vertragsschluss bei der Friedhofsverwaltung zu erbringen.
(6) Einzelgrabsteine je Grabstätte gemäß § 19 sind zulässig. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung darf am dauergepflegten Grabfeld eine Kennzeichnung mit dem Namen dieses Grabfeldes aufgestellt werden.
(7) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten im dauergepflegten Grabfeld einschließlich Aufstellung, Instandhaltung und Rückbau der Grabmale obliegt ausschließlich dem Ersteller.
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V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 19 Paragraph 19
Allgemeine Vorschriften
(1) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde und der Gesamtcharakter des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Grabstätten müssen den Gestaltungsvorschriften entsprechend innerhalb von 12 Monaten nach jeder Bestattung hergerichtet und bis zum Ablauf des Nutzungsrechts instandgehalten werden. Die Herrichtung und Instandhaltung obliegt der oder dem Nutzungsberechtigten.
(3) Auf dem Alten Friedhof und auf dem Waldfriedhof gelten folgende Grabgrößen, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen:
- Einzelerdgrab: 130 cm Breite und 260 cm Länge,
- Urnengrab, zweistellig: 80 cm x 80 cm,
- Urnengrab, vierstellig: 100 cm x 100 cm.
(4) Die Aufstellung von stehenden und liegenden Grabmalen ist ausschließlich innerhalb der Grabfläche zulässig.
(5) Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Pflanzen darf 100 cm nicht übersteigen.
(6) Kunststoffe, u.a. Plastikblumen, Glas und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen bei der Gestaltung und Pflege von Grabstätten nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabsteckvasen, Pflanzgefäße und Markierungszeichen von Dienstleistenden aus Kunststoff.
(7) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
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§ 20 Paragraph 20
Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Alten Friedhof und dem Friedhof der Opfer des Faschismus bestehen Grabfelder ohne und mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(2) Auf dem Waldfriedhof unterliegen alle Grabfelder den zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Vorgaben zur Anlage von Grabstätten und der Gestaltung von Grabmalen auf dem Waldfriedhof, dem Alten Friedhof und dem Friedhof der Opfer des Faschismus sind der Übersicht in Anlage 1 dieser Friedhofssatzung zu entnehmen.
(4) Auf der Stele im Baumgrabfeld kann eine Edelstahltafel in der Größe von 15 cm Breite und 10 cm Höhe für jede Verstorbene oder jeden Verstorbenen angebracht werden. Die Beauftragung zur Anfertigung, Beschriftung und Anbringung der Edelstahltafel obliegt der oder dem Nutzungsberechtigten. Mit der Anbringung ist ein Dienstleistender zu beauftragen, der die Anforderungen nach § 6 erfüllt.
(5) Auf dem Alten Friedhof und dem Waldfriedhof gelten für Grabstätten in dauergepflegten Grabfeldern nachfolgende Vorschriften. Alle Grabmalarbeiten werden laut § 18 Abs. 7 vom Ersteller ausgeführt.
- Auf jeder Urnen- und Erdwahlgrabstätte ist die Errichtung nur eines Grabmales gestattet. Handelt es sich dabei auf einer Erdwahlgrabstätte um ein stehendes Grabmal, dürfen zusätzliche Liegesteine gelegt werden.
- Die Maximalgrößen für liegende und stehende Grabmale richten sich nach den Vorgaben des jeweiligen Friedhofs, die in der Übersicht in Anlage 1 zu dieser Friedhofssatzung aufgeführt sind.
- Alle Grabmale sind aus Naturstein zu fertigen. Eine Kombination von Naturstein mit Glas oder Metall ist zulässig, sofern der Anteil des Natursteins mindestens 60% beträgt.
§ 21 Paragraph 21
Zustimmungserfordernis für Grabmale
(1) Die dauerhafte Errichtung, Veränderung und Entfernung von Grabmalen, Einfassungen sowie aller sonstigen baulichen Anlagen und Einrichtungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten zu stellen, die Antragstellerin oder der Antragsteller hat das Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie Angaben zu Verankerung und Gründung, b) Angaben zur Schrift, den Ornamenten und den Symbolen unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen für a) und b) sind einzureichen, soweit dies zum Verständnis erforderlich ist. c) die Abnahmebescheinigung gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung und d) die Dokumentation der Abnahmeprüfung gemäß der TA-Grabmal in der jeweils geltenden Fassung. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Einfassung oder sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden sind. (4) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn durch das Grabmal oder dessen Inschrift a) das sittliche Empfinden Dritter empfindlich gestört wird; b) die Persönlichkeitsrechte Dritter missachtet werden; c) die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet ist. (5) Bei Errichtung und Veränderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist die Genehmigung nach Absatz 1 mitzuführen. (6) Provisorische Grabmale können durch die Nutzungsberechtigten errichtet werden. Sie sind als Holztafeln oder -kreuze mit maximalen Abmessungen von 100 cm x 100 cm zulässig und dürfen nicht länger als ein Jahr nach der Bestattung oder Beisetzung auf der Grabstätte belassen werden. Die Errichtung von provisorischen Grabmalen bedarf keiner Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung.
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
Standsicherheit der Grabmale
(1) Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu bemessen, zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Sie müssen einer Standsicherheitsprobe standhalten, die der jeweils geltenden Fassung der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) entspricht.
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(2) Für das Fundamentieren und Versetzen gelten die Richtlinien der TA-Grabmal in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Arbeiten zur Aufstellung von stehenden Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen haben nur von nach § 6 zugelassenen Gewerbetreibenden zu erfolgen.
§ 23 Paragraph 23
Unterhaltung der Grabmale
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist die bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen gefährdet, ist die bzw. der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der bzw. des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Hinlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der bzw. des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Ist die bzw. der Nutzungsberechtigte nicht bekannt und ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte für die Dauer von zwei Monaten. Für entfernte Gegenstände gelten §§ 63, 64 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend.
(3) Die bzw. der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Unterhaltung von Grabmalen, Grabmalteilen und sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 24 Paragraph 24
Entfernung von Grabmalen
(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte und nicht den Bestimmungen der Friedhofsordnung entsprechende Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. § 23 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Bei Ablauf der Nutzungszeit, Rückgabe des Nutzungsrechts oder nach Entziehung des Nutzungsrechts gelten die Bestimmungen aus § 14 Absätze 7 bis 10.
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§ 25 VI. Schlussvorschriften
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die bzw. der Nutzungsberechtigte diese nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb von 3 Monaten in Ordnung zu bringen. Ist die oder der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zu Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die bzw. der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der bzw. des Nutzungsberechtigten abräumen und einebnen sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen. § 23 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Kommt die bzw. der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte ihrer bzw. seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung unbeschadet Absatz 1 das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
VI. Schlussvorschriften
§ 26 Paragraph 26
Alte Rechte
Bei Wahlgrabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung vor Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften.
§ 27 Paragraph 27
Haftungsausschluss
Die Landeshauptstadt Schwerin haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch dritte Personen oder Tiere oder durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen entstehen. Bei Sturm, Eis- oder Schneeglätte erfolgt das Betreten der Friedhöfe auf eigene Gefahr. Im Übrigen haftet die Landeshauptstadt Schwerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
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§ 28 Paragraph 28
Gebühren und Entgelte
Für die Benutzung der von der Landeshauptstadt Schwerin verwalteten Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung und Entgelte nach den zur Friedhofssatzung ergangenen Regelungen der Friedhofsverwaltung zu entrichten.
§ 29 Paragraph 29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 5 Abs. 3 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- § 4 Abs. 1 die Friedhöfe außerhalb der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betritt;
- § 5 Abs. 1 sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, die Persönlichkeitsrechte anderer nicht achtet oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- § 5 Abs. 5 und ohne Ausnahmegenehmigung die Friedhöfe befährt;
- § 5 Abs. 2 Nr. 1 Waren verkauft oder feilbietet oder gewerbliche Dienste auf den Friedhöfen anbietet oder diesbezüglich wirbt;
- § 5 Abs. 2 Nr. 2 an Samstagen Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Trauerfeier Tätigkeiten ausführt;
- § 5 Abs. 2 Nr. 4 Druckschriften auf den Friedhöfen verteilt;
- § 5 Abs. 2 Nr. 5 die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt und Grabstätten, Grabfelder, Grünflächen oder Anlagen unberechtigt betritt oder befährt;
- § 5 Abs. 2 Nr. 6 Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen auf den Friedhöfen ablagert oder Abfälle ablagert, die nicht auf den Friedhöfen angefallen sind;
- § 5 Abs. 2 Nr. 7 auf den Friedhöfen lärmt, spielt, Sport treibt oder isst und trinkt;
- § 5 Abs. 2 Nr. 8 Tiere unangeleint auf den Friedhöfen führt;
- § 5 Abs. 2 Nr. 9 auf den Friedhöfen gewerbsmäßig fotografiert oder filmt, ohne im Besitz einer Erlaubnis der Friedhofsverwaltung zu sein;
- § 5 Abs. 3 ohne Erlaubnis der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen Totengedenkfeiern durchführt, musiziert oder besondere Feierlichkeiten gestaltet;
- § 5 Abs. 4 sein Fahrzeug außerhalb der Hauptwege, insbesondere auf Grünflächen und Grabfeldern parkt (ohne Zusammenhang mit Friedhofsangelegenheiten) oder übernachtet.
- den gemäß § 6 erlassenen Regelungen der Friedhofsverwaltung gewerbliche Arbeiten zu den dort genannten gewerblichen Tätigkeiten außerhalb der festgelegten Zeiten auf den Friedhöfen ausführt;
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- § 9 Abs. 5 keine Urnen aus vollständig biologisch abbaubarem Material verwendet;
- § 21 Abs. 1 Grabmale oder bauliche Anlagen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung auf den Friedhöfen errichtet oder verändert;
- § 19 Abs. 6 Kunststoffe oder sonstige nicht verrottbare Werkstoffe bei der Gestaltung und Pflege von Grabstätten verwendet;
- § 21 Abs. 5 die Genehmigung nicht mitführt;
- § 23 Abs. 2 und § 25 Abs. 1 die Instandhaltung und Pflege der erworbenen Grabstätte vernachlässigt;
- entgegen § 4 (2) handelt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 30 Ermächtigung des Oberbürgermeisters zur Bekanntmachung einer Lesefassung
Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung vom 8.2.2001 einschließlich aller Änderungssatzungen außer Kraft.
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Ermächtigung des Oberbürgermeisters zur Bekanntmachung einer Lesefassung
Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, die Friedhofssatzung bekannt zu machen.
Schwerin, den
17.07.2024
Datum der Ausfertigung
Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Schwerin
Dr. Rico Badenschier
Veröffentlichungsvermerk: Im Internet bekannt gemacht am
31.07.2024
M. Dieckl
Veröffentlichungsdatum
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Bei der Bekanntmachung soll auf die Regelungen des § 5 Abs. 5 KV M-V wie folgt hingewiesen werden:
„Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften
Ein Verstoß der Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern enthalten oder auf Grund der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern erlassen worden sind, kann gemäß § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, der Verstoß wird innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Landeshauptstadt Schwerin geltend gemacht. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden.“
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Anlage 1 Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Landeshauptstadt Schwerin
Gestaltungsvorschriften für die Friedhöfe
| Grabmal stehend | Grabmal liegend | Einfassung | Stele | Bepflanzung/ Pflege | Zaun | Bank | Hecke | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Waldfriedhof | ||||||||
| Waldfriedhof | Höhe max. 140 cm | (= max. Größe der Pflanzfläche) | (= max. Größe der Pflanzfläche) | Höhe max. 170 cm | ja | nein | nein | nein |
| Baumgrabfeld | nein | nein | nein | Edelstahltafel 15 cm x 10 cm auf Gemeinschaftsstele | Friedhofs- träger | nein | nein | nein |
| Wahlgrabstätte im Rasengrabfeld | nein | Breite 60 cm x Höhe 60 cm x | nein | nein | Friedhofs- träger | nein | nein | nein |
| Alter Friedhof | ||||||||
| Alter Friedhof | Höhe max. 200 cm | (= max. Größe der Pflanzfläche) | (= max. Größe der Pflanzfläche) | Höhe max. 200 cm | ja | nein | nein | ja |
| Grabfeld LM Reihe 1-3 bzw. Reihe 4-7 | Breite 40-55 cm x Höhe 70-85 cm bzw. Breite 40-60 cm x Höhe 90-110 cm rötlich gefärbter Naturstein | zusätzlich zu einem stehenden Grabmal, rötlich gefärbter Naturstein | 100 cm x 100 cm | nein | ja | nein | nein | ja |
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Anlage 1 Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Landeshauptstadt Schwerin
Gestaltungsvorschriften für die Friedhöfe
| Grabmal stehend | Grabmal liegend | Einfassung | Stele | Bepflanzung/ Pflege | Zaun | Bank | Hecke | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Grabfeld O | nein | zusätzlich zu einem stehenden Grabmal | 100 cm x 100 cm (Breite x Tiefe) vor Stele oder 100 cm x 130 cm (Breite x Tiefe) incl. Stele | Breite 25-35 cm x Höhe bis 90 cm, quadratisch | ja | nein | nein | ja |
| Baumgrabstätten | nein | max. 3 Pultsteine, Steitenlänge max. 40 cm, Höhe 5 cm - 15 cm | nein | nein | Friedhofs- träger | nein | nein | nein |
| Gestaltete Flächen | nein | 1 Pultstein, mittig, Seitenlänge max. 40 cm, Höhe 5-15 cm | nein | nein | Friedhofs- träger | nein | nein | nein |
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Anlage 1 Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Landeshauptstadt Schwerin
Gestaltungsvorschriften für die Friedhöfe
| Grabmal stehend | Grabmal liegend | Einfassung | Stele | Bepflanzung/ Pflege | Zaun | Bank | Hecke | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Alter Friedhof und Waldfriedhof | ||||||||
| dauergepflegtes Grabfeld | nur ein Grabmal; auf Erdwahlgrabstätten sind bei vorhandenem stehenden Grabmal zusätzliche Liegeisteine mgl. ; aus Naturstein mit einem Steinanteil von mind. 60 %; Grabmalarbeiten, Pflege und Bepflanzung durch Ersteller | |||||||
| Urnenwahl- grabstätte | Hochformat Höhe 75 cm, Breite 30 cm, Stärke 14 cm oder Höhe max. 130 cm, Breite max. 45 cm, Stärke mind. 12 cm | max. 0,25 m², | ja | nein | nein | nein | nein | nein |
| Erdwahlgrabstätte einstellig | Hochformat Höhe 75 cm, Breite 30 cm, oder Höhe max. 90 cm Breite max. 60 cm | max. 0,4 m², | ja | Höhe max. 130 cm, Breite max. 45 cm, | nein | nein | nein | nein |
| Erdwahlgrabstätte zwei- und mehrstellig | Querformat Höhe max. 80 cm, Breite max. 150 cm, oder Höhe 81-100 cm, Breite max. 150 cm, | ja max. 0,4 m², | ja | Höhe max. 130 cm, Breite max. 45 cm, | nein | nein | nein | nein |
| Anonyme Grabstätten | Anlage und Gestaltung / Pflege ausschließlich durch Friedhofsverwaltung |
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Anlage 1 Friedhofssatzung für die kommunalen Friedhöfe in der Landeshauptstadt Schwerin
Gestaltungsvorschriften für die Friedhöfe
| Grabmal stehend | Grabmal liegend | Einfassung | Stele | Bepflanzung/ Pflege | Zaun | Bank | Hecke | |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Gemeinschafts- grabstätten mit Namens- kennzeichnung | Anlage und Gestaltung / Pflege ausschließlich durch Friedhofsverwaltung | |||||||
| Friedhof Opfer des Faschismus | ||||||||
| 30 cm hoch, 40 cm breit, rötlich gefärbter Naturstein | 30 cm hoch, 40 cm breit, rötlich gefärbter Naturstein | nein | nein | ja | nein | nein | nein | |
| Alle Friedhöfe | ||||||||
| kein Glas, keine Kunststoffe, keine nichtverrottbaren Stoffe, Höhe der Pflanzen max. 100 cm, keine chemischen Mittel |
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