Gebührenordnung – Schwarzenbach

Vollständige Gebührenordnung für Schwarzenbach.

Gebührenordnung

2 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Die Satzung über die Friedhofsgebühren für die Friedhöfe und die Leichenhäuser der Stadt Schwarzenbach a.Wald vom 09. August 2002 (veröffentlicht in der Stadtrundschau Nr. 33 vom 15. August 2002), zuletzt geändert durch Satzung vom 27. November 2015 (veröffentlicht im Amtsblatt “WIR IM FRANKENWALD, Interkommunales Amtsblatt der Städte und Gemeinden Naila, Schwarzenbach a.Wald, Bad Steben, Geroldsgrün, Berg, Lichtenberg; Ausgabe Schwarzenbach a.Wald”, Nr. 49/2015 vom 04. Dezember 2015), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 („Friedhofsunterhaltungsgebühren“) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Zur Deckung der notwendigen Ausgaben für die Unterhaltung des Friedhofes einschl. des Wasserverbrauchs zur Pflege der Gräber und zu seiner gärtnerischen Gestaltung und Pflege erhebt die Stadt jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühren.

Diese betragen

a) je Einzelgrab (Reihengrab) 22,00 € b) je Urnen-, Urnennischen- oder Kindergrabstelle 16,50 € c) je Wahl- oder Mauergrab das entsprechend Vielfache einer Einzelgrabstelle (0,90 m Breite)“

  1. § 3 „Grabgebühren“ erhält folgende Fassung:

„(1) Die Grabgebühr für eine Ruhefrist (§ 29 der Friedhofssatzung) beträgt für

einen Kindergrabplatz 148,50 €
einen Reihengrabplatz (Einzelgrab) 286,00 €
ein Urnengrab (je Urne) 137,50 €
eine Urnennische (I-VII) 1.350,00 €
eine Urnennische (ab VIII) 1.485,00 €

(2) Die Gebühr für das Nutzungsrecht (eine Ruhefrist) beträgt

an einem Wahlgrab (Einzelgrab) 357,50 €
an einem Wahlgrab (Doppelgrab) 715,00 €
an einem Mauergrab (Doppelgrab) 1.045,00 €

Für jede weitere volle Grabstelle (die Grabstellen ergeben sich zahlenmäßig dadurch, dass die vorhandene Grabbreite durch 0,90 m – eine Grabstelle – geteilt wird) erhöht sich die Gebühr jeweils um 50 v.H.

(3) Für Wahl- und Mauergräber, die zu Gruften ausgebaut sind, wird neben der Gebühr nach Abs. 2 für jede sich ergebende volle Grabstelle (0,90 m Breite) eine weitere Gebühr von 572,00 € erhoben.

(4) Wird eine Urne in einem Grab (auch Gruft) beigesetzt, in dem schon eine Erdbestattung stattgefunden hat, werden die gleichen Gebühren wie nach Abs. 1 erhoben.

(5) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts gelten die Gebühren wie in den Absätzen 2 und 3.

(6) Für die Beisetzung einer Urne in die Urnensammelstelle – ausgenommen die Urnen (Aschenreste), die nach Ablauf der satzungsmäßigen Ruhefrist von den Beisetzungsstellen im Friedhof wegzunehmen sind oder zur Wiederbelegung einer Grabstelle entfernt werden müssen – wird in Abgeltung der Grabgebühr für Urnen, für die Friedhofsunterhaltung und für die Beisetzung eine Gesamtgebühr von 462,00 € erhoben.

(7) Im Falle des unwiderruflichen Verzichts auf ein Grabnutzungsrecht (§ 14) werden nach Abs. 2 entrichtete Grabgebühren zur Hälfte und umgerechnet auf die verzichtete Restnutzungsdauer (in vollen Jahren) erstattet. Dabei ist Voraussetzung, dass das Grab sofort wieder belegt werden kann, die Ruhefrist abgelaufen ist und der Verzichtszeitraum mindestens 10 Jahre beträgt.“

  1. § 4 „Bestattungsgebühren“ erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gebühr für die Versorgung einer Leiche durch den von der Stadt bestellten Leichenbesorger (Waschen, Ankleiden, Einsargen) beträgt

a) für Kinder bis zu 6 Jahren 57,20 €
b) für Personen über 6 Jahre 114,40 €
zuzüglich Wegegeld und Zeitaufwandsentschädigung bei Leichen außerhalb des Stadtgebietes Schwarzenbach a.Wald in Höhe eines Pauschalbetrages von 46,20 €

(2) Zur Abgeltung für die Mithilfe des Leichenbesorgers bei der Aufbahrung einer Leiche im Leichenhaus und seiner Dienstleistung vor, während und nach der Beerdigung wird eine Pauschalgebühr von 93,50 € erhoben.

(3) Die Gebühr für die Tätigkeit eines Leichenträgers beträgt

a) für das Verbringen einer Leiche in das Leichenhaus 35,20 €
b) für die Dienstleistung während der Beerdigung 40,70 €

(4) Die Gebühr für die Grabherstellung (Aushebung und Schließung des Grabes) beträgt

a) für Totgeburten 148,50 €
b) für Kindergräber bis zu 6 Jahren 275,00 €
c) für Einzel-, Wahl- und Mauergräber je Grabstelle 715,00 €
d) für ein Urnengrab oder Beisetzung einer Urne in ein bereits vorhandenes Grab 198,00 €
e) für die Mithilfe beim Öffnen und Verschließen von Grüften durch den Friedhofswärter nach Zeitaufwand mindestens aber 220,00 €

(5) Für die Dienstleistung des Friedhofswärters vor und während der Beerdigung ausgenommen Totgeburten, ist eine Pauschalgebühr von 55,00 € zu entrichten.“

  1. § 5 „Leichenhausgebühren“ erhält folgende Fassung:

„Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt für Leichen

a) von Erwachsenen und Kindern über 6 Jahren 126,50 €
b) für Kinder bis zu 6 Jahren 46,20 €
c) für Totgeburten 35,20 €
d) für Urnen 46,20 €
e) Leichenkühlung pauschal 88,00 €“
  1. § 6 „Sonstige Gebühren und Auslagen“ erhält folgenden Fassung:

„An sonstigen Gebühren werden erhoben:

01. Schriftliche Auskünfte 16,50 bis 38,50 €
02. Gebühren für die Erlaubnis und Gestattung zur Errichtung von Grabdenkmälern, Grabeinfassungen und sonstigen baulichen Anlagen (Grabanlage) - nach Abschluss der Arbeiten ist die Rechnung vorzulegen - 6 v.H. der Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer, abgerundet auf volle 100,00 €, mindestens 38,50 €
03. Umschreibung oder Verlängerung eines Grabnutzungsrechtes 19,80 €
04. Tieferlegung der Grabsohle-Tiefgrabzuschlag nach § 4 Abs. 4 50 v.H.
05. Grabnummernzeichen 12,00 €
06. Reinigung des Leichenhauses, verursacht durch undichte Särge 88,00 €
07. Ausgrabung und Umbettung einer Leiche innerhalb des Friedhofes bei Kindern bis zu 6 Jahren 1.430,00 € 572,00 €
08. Für das Ausgraben von Leichen oder von
Leichenresten, soweit sie nach auswärts überführt werden
a) Erwachsene 781,00 €
b) Kinder 368,50 €
09. Für das Umbetten einer Urne innerhalb des Friedhofes 401,50 €
10. Für das Ausgraben einer Urne zur Über- führung nach auswärts 203,50 €
11. Beistellung von Grabmatten 46,20 €
12. Desinfektionsmittel nach Anfall
13. Erlaubnis für gewerbliches Arbeiten im Friedhof (§ 33 der Friedhofssatzung) 231,00 bis 572,00 €
14. Umbetten einer Urne in die Urnensammel- stelle, wenn die Ruhefrist noch nicht ab- gelaufen ist 220,00 €
15. Abräumen eines Einzelgrabes 400,00 €
16. Abräumen eines Doppelgrabes 620,00 €
und für jede weitere Grabstelle 310,00 €
17. Abräumen eines Urnengrabes im Urnenhain 100,00 €

§ 2 Paragraph 2

Diese Satzung tritt am 01. Juli 2024 in Kraft.

Schwarzenbach a.Wald, 21. Juni 2024 Stadt Schwarzenbach a.Wald

Feulner Erster Bürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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