Friedhofssatzung – Schwarzenbach

Vollständige Friedhofssatzung für Schwarzenbach.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 3 Paragraph 3

Benutzungsrecht

(1) Der Friedhof dient der Beisetzung aller Personen, die bei ihrem Tode in der Stadt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatten oder denen ein Grabbenutzungsrecht im Friedhof zusteht und soweit nicht ein kirchlicher Friedhof für die Beisetzung vorgesehen ist.

(2) Die Beisetzung von Personen, die im Stadtgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet verstorben sind oder tot aufgefunden worden sind und nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, ist zu gestatten, wenn ihre ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist.

(3) Den Bewohnern der zum Kirchensprengel Schwarzenbach a.Wald gehörenden Ortschaften wird die Beisetzung der in diesen Ortschaften Verstorbenen (wie seither üblich) in widerruflicher Weise allgemein gestattet.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch die Stadt. Auf die Erteilung dieser Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 Teil III

Verwaltung und Beaufsichtigung des Friedhofs

Der Friedhof wird von der Stadt in eigener Verantwortung verwaltet und beaufsichtigt.

Teil III

Die Grabstätten

§ 5 Paragraph 5

Grabarten

Gräber im Sinne dieser Satzung sind

  • a) Reihengräber
  • b) Wahlgräber
  • c) Mauergräber
  • d) Urnengräber
  • e) Urnensammelstelle
  • f) Urnennischen

§ 6 Paragraph 6

Aufteilungspläne

(1) Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Stadt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten nach Abteilungen geordnet und fortlaufend nummeriert.

(2) Die Stadt ist berechtigt, die Gräber mit der zutreffenden Grabnummer, Abteilung und Grabreihe zu kennzeichnen. Dies kann auch direkt an der Grabanlage erfolgen.

§ 7 Paragraph 7

Reihengräber

(1) Reihengräber werden grundsätzlich nur für die Dauer der Ruhefrist (§ 29) zur Belegung zur Verfügung gestellt. Die Grabplätze werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. Die Lage der Grabstätte kann von den Angehörigen nicht gewählt werden.

(2) Es werden eingerichtet

a) Reihengräber für Kinder bis zu 6 Jahren, b) Reihengräber für Personen über 6 Jahre.

(3) In Reihengräbern wird der Reihe nach beigesetzt, wenn dies möglich ist.

(4) Reihengräber können ausnahmsweise in Wahlgräber umgewandelt werden, wenn dies dem Belegungsplan nicht widerspricht und die Grabgebühren jeweils nach den gültigen Sätzen nachentrichtet werden.

§ 8 Paragraph 8

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten, die auf Wunsch einzeln oder zu mehreren nebeneinander für eine Benutzungszeit von 20 Jahren erworben werden können. Ein Anspruch auf den Erwerb des Benutzungsrechts oder seine Verlängerung besteht nicht.

(2) Jedes Wahlgrab soll mindestens zwei Grabstellen haben (sog. Doppelgräber).

(3) Die Benutzungszeit kann jeweils – vorbehaltlich des § 12 Abs. 5 – um eine weitere Ruhefrist (20 Jahre) verlängert werden. Die Verlängerung kann frühestens drei Monate vor Ablauf der Benutzungszeit bei der Stadt beantragt werden.

(4) Nach Ablauf der Benutzungszeit kann die Stadt über die Grabstätte verfügen.

(5) Erstreckt sich die Ruhefrist (§ 29) über die Benutzungszeit hinaus, so ist die festgesetzte Grabgebühr für die Zeit, um die die neue Ruhefrist über das bisherige Benutzungsrecht hinausgeht, anteilmäßig im Voraus zu entrichten.

(6) Wahlgräber können mit dem Inkrafttreten dieser Satzung zu Grüften nicht mehr ausgemauert werden, es sei denn, dass dies durch eine Ausnahmegenehmigung der Stadt gestattet wird, wenn dies platzmäßig möglich ist und andere Gräber dadurch nicht beeinträchtigt werden (z. B. an Wegen liegend, die für die Gruftanlage benützt und überdeckt werden können).

§ 9 Paragraph 9

Mauergräber

(1) Mauergräber sind Grabstellen, die sich entlang der Friedhofsmauer gruppieren. Sie sind im Belegungsplan mit dieser Bezeichnung ausgewiesen. Es sind sinngemäß die Bestimmungen des § 8 anzuwenden.

(2) Mauergräber mit mindestens zwei Grabstellen können mit Genehmigung der Stadt als Grüfte ausgemauert werden. Die in den Grüften aufgestellten Särge müssen mit dicht schließenden Metalleinsätzen versehen sein.

(3) Ein Mauergrab bildet soviel Grabstellen, als seine geschlossene Breite, gerechnet mit den Einfassungen, durch 0,90 m teilbar ist.

(4) Benutzungsrechte an Mauergräbern, die vor dem 31.12.1950 begründet wurden, erlöschen mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. Ist für den zuletzt Beigesetzten die Ruhefrist von 20 Jahren noch nicht abgelaufen, so ist § 8 Abs. 5 anzuwenden.

§ 10 b Urnennischenwand

(1) Eine Urnennische kann mit 2 Urnen belegt werden. Die Ruhefrist für Urnen beträgt 20 Jahre.

(2) Die Urnennischen werden der Reihe nach belegt. Die Lage der Urnennische kann von den Angehörigen nicht gewählt werden.

(3) Wird das Nutzungsrecht der Grabstätte nach ihrem Ablauf nicht verlängert oder ist eine Verlängerung nicht möglich, so ist die Stadt berechtigt, die Urne zu entfernen und sie an geeigneter Stelle (z. B. Urnensammelstelle) in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Ort und Art der Beisetzung bestimmt die Stadt. Besondere Nachweise über den Verbleib der Urnen nach Ablauf der Ruhefrist werden nicht mehr geführt.

(4) Die Abdeckplatten der Urnennischen sind einheitlich zu gestalten. Die Schriftart wird von der Stadt festgesetzt. Die Beschriftung muss von der Stadt genehmigt werden und darf nur von einem auf dem städtischen Friedhof zugelassenen Steinmetz ausgeführt werden.

(5) Die Anbringung einer Wandvase an der Urnennische ist erlaubt. Es dürfen nur die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Modelle angebracht werden. Die Anbringung der Wandvase darf nur von einem auf dem städtischen Friedhof zugelassenen Steinmetz ausgeführt werden. Ansonsten darf auf oder vor den Urnennischenwänden kein Grabschmuck abgelegt werden.

§ 11 Paragraph 11

Größe der Gräber

(1) Die einzelnen Grabstellen haben folgende Ausmaße:

a) Für Kinder bis zu 6 Jahren

Reihengräber Länge 1,20 m Breite 0,60 m

b) für Personen über 6 Jahre

Reihengräber Länge 2,10 m Breite 0,90 m

Wahl- und Mauergräber

(Doppelgrab) Länge 2,10 m Breite 1,80 m

Im übrigen werden die Grablängen durch die vorhandenen Grabreihen bestimmt.

(2) Der Abstand von Grabstelle zu Grabstelle soll

bei Einzelgräbern 50 cm,

bei Wahl- und Mauergräbern mit mindestens zwei Stellen 50 cm betragen.

Der Reihenabstand beträgt 50 cm.

(3) Die Tiefe des Grabes bis zur Grabsohle beträgt bei Kindern bis zu 6 Jahren 1,30 m, bei Personen über 6 Jahren 1,80 m. Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,80 m.

(4) In Anpassung an bestehende Grabstätten können für das Grabbeet (Reihen-, Wahl- und Mauergräber) abweichende Größen vorgeschrieben werden.

(5) Die beim Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Bestattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.

(6) Die besonderen Urnenfelder werden ein- oder doppelreihig angelegt. Das einzelne Urnengrab ist 80 cm x 80 cm groß.

§ 12 Paragraph 12

Rechte an Grabstätten

(1) Sämtliche Grabstätten bleiben im Besitz der Stadt; an ihnen bestehen nur Rechte nach den Bestimmungen dieser Satzung.

(2) Nach Erlöschen des Benutzungsrechts und Ablauf der Ruhefrist kann die Stadt über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hiervon werden die Grabberechtigten oder die Erben oder Pfleger des Grabes, soweit sie der Stadt bekannt sind, benachrichtigt. Ist der Berechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, wird die Einziehung der Grabstätte öffentlich bekanntgemacht.

(3) Abs. 2 gilt auch für Reihengräber, Urnengräber im Urnenhain und Urnennischen.

(4) Das Benutzungsrecht an Grabplätzen für Wahl- und Mauergräber wird nur an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabgebühr verliehen, worüber dem Benutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.

(5) Das Grabbenutzungsrecht (Abs. 4) wird gegen erneute Zahlung der Grabgebühr verlängert, wenn der Benutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts (§ 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1) die Verlängerung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt, worüber allein die Stadt entscheidet.

(6) Der Benutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bzw. Mauergrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Die Stadt kann durch Ausnahmebewilligung für den Einzelfall auch andere Familienangehörige zulassen.

(7) Die Wiederbelegung der Grabstellen ist nur nach Ablauf der Ruhefrist möglich.

§ 13 Umschreibung des Benutzungsrechts

(1) Zu Lebzeiten des Benutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabbenutzungsrechts der Ehegatte, die Eltern oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Benutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten, seiner Eltern oder des Abkömmlings schriftlich auf das Grabbenutzungsrecht verzichtet hat.

(2) Nach dem Tode des Benutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabbenutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Benutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Benutzungsberechtigten, so haben diese aber auf jeden Fall den Vorrang.

(3) Liegt keine letztwillige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung auf die in § 12 Abs. 6 bezeichneten Personen in der dort angegebenen Reihenfolge. Innerhalb dieser Nachfolge hat das höhere Alter das Vorrecht.

(4) Über die Umschreibung, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Benutzungsberechtigten zu beantragen ist, erhält der neue Grabbenutzungsberechtigte eine Urkunde.

§ 14 Verzicht auf Grabbenutzungsrecht

Nach Ablauf der Ruhefrist kann, abgesehen von den Fällen in § 13, auf ein darüber hinaus verliehenes Grabbenutzungsrecht mit Einwilligung der Stadt verzichtet werden.

Beschränkung der Rechte an Grabstätten

(1) Benutzungsrechte, die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung zu den kirchlichen Gebühren erworben wurden, erlöschen in allen Fällen 20 Jahre nach ihrem Erwerb. Ist eine längere Benutzungszeit als 20 Jahre vereinbart und gebührenmäßig bezahlt worden, so ist der nach dem damaligen Gebührenmaßstab zuviel entrichtete Betrag auf Antrag durch die Stadt zurückzuzahlen. Soweit Benutzungsrechte vor dem 31.12.1950 begründet wurden, gelten sie mit dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung als erloschen. Dies gilt auch für bestehende Gruftplätze, deren Rückzahlungsanspruch sich dann auf die verbleibende Zeit nach dem 01.01.1971 beschränkt.

(2) Das Benutzungsrecht kann durch die Stadt entzogen werden, wenn die Grabstätte aus zwingenden Gründen an dem bisherigen Ort nicht mehr belassen werden kann, z. B. wenn die Friedhofsbelange (das sind: geordnete Grabreihengestaltung, Wegeverbreiterung, Anlegung von Anlagen) dies unumgänglich erfordern. Die Stadt stellt für den Rest des Benutzungsrechts, höchstens aber bis zum Ablauf der Ruhefrist für den zuletzt in dem Grabe Bestatteten, eine andere Grabstätte zur Verfügung. Notwendige Umbettungen sowie die Herrichtung der neuen Grabstätte erfolgen unentgeltlich durch die Stadt. Die Angehörigen des Umzubettenden (Grabnutzungsberechtigte) sind, soweit erreichbar, zu benachrichtigen.

Pflege und Instandsetzung der Gräber

(1) Jeder Grabplatz ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Benutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die mittlere Grabhöhe soll möglichst ca. 20 cm über dem Gelände betragen.

(2) Bei Reihen- und Urnengräbern bleibt die Übernahme dieser Pflicht der freien Vereinbarung der in § 13 Abs. 2 und 3 bezeichneten Personen überlassen.

(3) Bei Wahl- und Mauergräbern ist der Benutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Instandhaltung des Grabplatzes verpflichtet.

(4) Übernimmt für ein Reihen- und Urnengrab niemand die Pflege und Instandhaltung und entspricht der Zustand des Grabplatzes nicht den Vorschriften dieser Satzung, so ist die Stadt berechtigt, das Grabbeet einzuebnen und den Grabplatz mit Rasen anzusäen und nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Entspricht bei einem Grabplatz, an dem ein Benutzungsrecht besteht, der Zustand des Grabplatzes oder des Grabmals nicht den Vorschriften dieser Satzung, so findet § 35 der Satzung (Ersatzvornahme) Anwendung. Werden hierbei die entsprechenden Kosten auf ergangene Aufforderung hin nicht ersetzt, so kann das Benutzungsrecht an der Grabstätte ohne Anspruch auf Entschädigung sofort oder mit Ablauf der Ruhefrist als erloschen erklärt werden. Die Stadt ist in diesem Falle berechtigt, die Grabstätte einzuebnen, das Grabmal zu entfernen und nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

§ 17 Gärtnerische Gestaltung der Gräber

(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Sie dürfen nicht höher werden als das Grabmal und seitlich nicht über das Grabbeet hinausragen und hinauswachsen. Die Stadt kann verlangen, dass Bäume und Sträucher entsprechend zurückgeschnitten oder entfernt werden. Kommen die hierzu Verpflichteten dem Verlangen nicht nach, findet § 35 dieser Satzung Anwendung.

(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. Alle gepflanzten Bäume und Sträucher gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

(3) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Die Stadt hat im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass den Zielen der Abfallwirtschaft gemäß Art. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes Rechnung getragen wird. Friedhofsbenutzer müssen dazu getroffene Regelungen beachten.

(4) Die Zwischenräume zwischen den Gräbern dürfen nicht mit Platten, Steinen, Splitt, Sand oder einem sonstigen abdeckenden Material bedeckt werden. Stattdessen soll sich eine natürliche Grasnarbe bilden, deren Pflege gemeinschaftlich den benachbarten Grabberechtigten obliegt.

§ 18 Erlaubnispflicht für Grabanlagen

(1) Die Errichtung von Grabdenkmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf unbeschadet sonstiger Vorschriften der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen usw. beziehen. Für die Erlaubnis wird die in der Gebührenordnung festgesetzte Gebühr erhoben.

(2) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmäler u. ä. können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden (vgl. § 35 der Satzung), wenn die Voraussetzungen für eine nachträgliche Erlaubnis nicht erfüllt sind.

(3) Die Erlaubnis zur Errichtung einer Grabanlage ist rechtzeitig vorher bei der Stadt zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Entwurfs erforderlichen Zeichnungen in zweifacher Fertigung beizufügen, und zwar:

a) Grabanlagenentwurf einschl. Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit Angabe des Werkstoffes, der Bearbeitungsweise, der Schrift- und Schmuckverteilung und der Schriftfarbe, b) bei größeren, mehrstelligen Grabstätten auch ein Lageplan im Maßstab 1:25 mit eingetragenem Grundriss des Grabmals, c) in besonderen Fällen auf gesonderte Anforderung eine Schriftzeichnung (Probe), d) bei Grabdenkmälern mit figürlichem Schmuck ein Modell der Bildhauerarbeit. Aus den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage ersichtlich sein.

(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Satzung entspricht.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich an den Grabdenkmälern angebracht werden.

(6) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet sein. Der Benutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag Handelnden haften für jede durch die Errichtung von Grabzeichen und Einfassungen entstehende Beschädigung der Grab- und Friedhofsanlagen. Der Benutzungsberechtigte ist verantwortlich, dass die erforderlichen Aufräumungsarbeiten nach Beendigung der Maßnahme durchgeführt werden.

(7) Das anfallende Aushubmaterial bei Steinsetzungen oder die nach Abtrag der Grabstätte übriggebliebene Erde darf nicht in die Abfallgrube geschüttet werden, sondern ist abzufahren und aus dem Friedhof zu verbringen.

§ 19 Paragraph 19

Größe der Grabdenkmäler und Einfassungen

(1) Grabdenkmäler dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

a) Bei Kindergräbern Höhe 0,80 m Breite 0,50 m
b) bei Reihengräbern und Einzel-Wahl- oder Mauergräbern Höhe 1,00 m Breite 0,70 m
c) bei Doppel-Wahl- und Mauergräbern Höhe 1,60 m Breite 7/10 der Grabbreite.

Die Höhe eines Grabdenkmals wird ab der Oberkante der Einfassung gemessen. Ein evtl. Sockel zählt bereits zur Höhe des Grabdenkmals.

(1a) Stelen dürfen in der Regel folgende Maße nicht überschreiten:

a) bei Kindergräbern Höhe 1,00 m Breite 0,25 m – 0,40 m
b) bei Reihengräbern und Einzel-Wahl- oder Mauergräbern Höhe 1,30 m Breite 0,25 m – 0,40 m
c) bei Doppel-Wahl- oder Mauergräbern Höhe 1,60 m Breite 0,25 m – 0,40 m

(2) Grabeinfassungen dürfen folgende Maße (von Außenkante zu Außenkante gemessen) nicht überschreiten:

a) Kindergräber Länge 1,20 m Breite 0,60 m
b) Reihen- oder Einzelgräber Länge 1,80 m Breite 0,90 m
c) Wahl- und Mauergräber (Doppelgrab) Länge 1,80 m Breite 1,80 m
d) Urnengräber Länge 0,80 m Breite 0,80 m

Jede weitere Grabstätte (Grabplatz) verbreitert sich jeweils um 0,90 m.

(3) Bei Urnengräbern sind stehende Grabmale nicht erlaubt. Für Grabanlagen in besonderen Urnenfeldern (Urnenhain) gilt:

  • a) Als Urnengrabeinfassung werden grundsätzlich kompakte Betonwerksteineinfassungen mit den Maßen 80 x 80 x 20 cm verwendet. Sie werden von der Stadt gegen Kostenersatz bereitgestellt und bleiben Eigentum der Stadt.
  • b) Teil- und Ganzabdeckungen mit Platten (Stärke bis 5 cm) aus Stein sind zulässig.
  • c) Pultsteine (mit Abschrägung) sind bis zu einer Höhe von 30 cm (ab Oberkante Einfassung) und Tiefe von 25 cm zulässig. Die Inschrift ist auf der Schrägen anzubringen.
  • d) Kissensteine (mit Abschrägung, auch inmitten des Urnengrabes) sind bis zu einer Höhe von 30 cm (ab Oberkante Einfassung), Länge 35 cm, Breite 35 cm zulässig. Die Inschrift ist auf der Schrägen anzubringen.
  • e) Pflanzkübel dürfen angebracht werden, wenn sie eine Höhe von 20 cm nicht überschreiten und seitlich je einen Abstand von 10 cm zu den Nachbargräbern haben. Feststehende Vasen sind bis zu einer Höhe von 25 cm zulässig. Diese Regelung gilt auch für die übrigen Grabarten.

(4) In Anpassung an bestehende Grabreihen kann hinsichtlich der Länge abgewichen werden. Vorhandene Mauergräber werden jeweils besonders angeglichen.

§ 20 Paragraph 20

Grabmalgestaltung

(1) Grabmäler im Sinne der Friedhofssatzung sind Grabmäler aus Stein, Holz oder Metall in folgender Form:

  • a) Grabkreuze
  • b) Stehende Grabmale
  • c) Liegende Platten (Kissen- und Pultsteine)
  • d) Freistehende, allseits sichtbare Mäler und Plastiken
  • e) Behelfsgrabkreuze (nur in Holz)

(2) Jedes Grabmal muss in Form und Werkstoff künstlerisch und gut gestaltet sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.

(3) Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere hinsichtlich Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich, unruhig oder effektheischend wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernisse zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören.

(4) Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofs voll entsprechen. Die Schrift muss gut verteilt und darf nicht in aufdringlichen Farben gefasst sein.

§ 21 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabdenkmälern

(1) Jedes Grabdenkmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft gegründet werden.

(2) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(3) Der Grabbenutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabdenkmäler, die umzustürzen drohen oder wesentliche Zeichen der Zerstörung aufweisen, können nach vorangegangener Aufforderung auf Kosten der Verpflichteten entfernt werden, wenn er sich weigert, die Wiederherstellung vorzunehmen oder innerhalb der gestellten Frist durchzuführen.

(4) Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen (§ 19) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Benutzungsrechts nur mit Zustimmung der Stadt entfernt werden.

(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Benutzungsrechts sind die Grabdenkmäler zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach der schriftlichen Aufforderung entfernt werden, gemäß der mit jedem Grabmaleigentümer geschlossenen Vereinbarung in das Eigentum der Stadt über. Soweit eine solche Vereinbarung nicht vorliegt, gilt durch die Nichtentfernung innerhalb der gesetzlichen Frist der Übereignungswille gegenüber der Stadt als erklärt. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt, ergeht schriftliche Aufforderung öffentlich in ortsüblicher Weise.

(6) Die in Abs. 5 getroffene Regelung gilt auch für Grabeinfassungen, Einfriedungen und sonstige bauliche Anlagen der Grabstätte. Die Ersatzvornahme nach § 35 dieser Satzung wird für zulässig erklärt.

(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabdenkmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Die Entfernung oder Änderung solcher Grabmäler bedarf der Erlaubnis der Stadt.

Teil IV Das Leichenhaus

§ 22 Benutzung des Leichenhauses

(1) Das Leichenhaus dient zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet und im angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden, und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie zur Vornahme von Leichenöffnungen.

(2) Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Für Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, gilt § 7 BestV.

(3) Die Aufbewahrung unterbleibt, wenn das Gesundheitsamt aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.

(4) Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

(5) Kränze, Blumen und dergleichen dürfen nicht aus dem Leichenhaus mit nach Hause genommen werden oder sonst außerhalb des Friedhofes verbracht werden.

(6) Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

§ 23 Benutzungszwang

(1) Jede Leiche, die auf dem städtischen Friedhof beigesetzt werden soll, ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird, c) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

Teil V

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 24 Paragraph 24

Leichenbesorgung

Die Verrichtung des Reinigens und Umkleidens von Leichen obliegt, und zwar erst nach erfolgter Leichenschau, der/des von der Stadt bestellten Leichenbesorgerin/Leichenbesorger oder den hierfür gegebenen privaten gewerblichen Bestattungsinstituten.

§ 25 Paragraph 25

Leichenträger

(1) Der Transport von innerhalb des Satzungsgebiets Verstorbenen ist den gewerbsmäßigen Bestattungs- und Überführungsinstituten überlassen. (2) Das für die Beerdigung benötigte Trägerpersonal wird – wie seither üblich – nur dann von der Stadt gestellt, wenn es den Hinterbliebenen der Verstorbenen nicht gelingt, privat die Leichenträger zu gewinnen.

§ 26 Teil VI

Friedhofswärter

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem Friedhofswärter und den von der Stadt bestellten Gehilfen.

Teil VI

Bestattungsvorschriften

§ 27 Paragraph 27

Allgemeines

(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist. (2) Das Grab muss rechtzeitig bei der Stadt bestellt werden. Die Sterbeurkunde der verstorbenen Person oder eine Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalls ist vorzulegen.

§ 28 Beerdigung

(1) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.

(2) Eine Viertelstunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschlossen. Erfolgt die Bestattung im Rahmen einer religiösen Feier, so dürfen vor Beendigung der kirchlichen Handlung weder weltliche Nachrufe gehalten noch Kränze niedergelegt werden.

(3) Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pfarrers auf dem Friedhof abgehalten werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen vor allem keine Ausführungen enthalten, die als Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden werden können.

(4) Ehrensalut darf nur mit Erlaubnis der Stadt abgegeben werden. Die Stadt bestimmt den hierzu geeigneten Platz. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die erforderliche Genehmigung des Landratsamtes vorgelegt wird.

§ 29 Ruhefrist

Die allgemeine Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 20 Jahre, für verstorbene Kinder bis zu 6 Jahren 15 Jahre, für Aschen (§ 10 Abs. 3) 20 Jahre.

§ 30 Leichenausgrabung und Umbettung

(1) Eine Leiche darf zum Zwecke der Umbettung und der nachträglichen Einäscherung oder Überführung nur mit Genehmigung der Gemeinde ausgegraben werden. Auf § 21 BestV wird verwiesen.

(2) Soweit Ausgrabungen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten April bis November, und zwar außerhalb der Besuchszeiten des Friedhofs, erfolgen.

(3) Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. der Umbettung nicht beiwohnen. Für Angehörige können Ausnahmen bewilligt werden.

(4) Leichenausgrabungen und Umbettungen dürfen nur vom städtischen Friedhofspersonal vorgenommen werden. Abweichend hiervon, wenn Ausgrabungen zum Transport nach auswärts erfolgen, ist es anerkannten Leichentransportunternehmen gestattet, die Ausgrabung durch ihr Personal durchzuführen.

Teil VII

Ordnungsvorschriften

§ 31 Paragraph 31

Besuchszeiten

(1) Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof angeschlagen.

(2) Bei dringendem Bedürfnis kann die Stadt Ausnahmen von der Regelung in Absatz 1 zulassen.

(3) Die Stadt kann den Friedhof aus besonderem Anlass ganz oder teilweise vorübergehend für den Besuch schließen.

§ 32 Paragraph 32

Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Den Anordnungen des Friedhofswärters in diesem Zusammenhang haben die Besucher Folge zu leisten.

(4) Die Besucher des Friedhofes haben eine, der Würde des Ortes entsprechende Kleidung zu tragen.

§ 33 Paragraph 33

Arbeiten im Friedhof

(1) Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung wird in der Regel auf die Dauer von 2 Jahren widerruflich erteilt. Sie kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Stadt verstoßen wird.

(2) Die Zulassung ist Gewerbetreibenden auf vorherigen schriftlichen Antrag zu erteilen, wenn sie a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, b) selbst oder durch einen ihrer fachlichen Vertreter die Voraussetzungen für die Ausübung ihres Gewerbezweiges erfüllen, insbesondere eine Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und eine entsprechende Berufshaftpflicht nachweisen können. Die Stadt kann erforderliche Nachweise verlangen.

Der Antragsteller erhält bei Zulassung einen zeitlich befristeten Zulassungsbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofswärter auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt nicht innerhalb dieser Frist abschließend entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. Art. 42a des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) findet Anwendung.

(4) An Sonn- und Feiertagen dürfen auf dem Friedhof keine gewerbsmäßigen Arbeiten verrichtet werden.

(5) Während der Bestattung ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten untersagt.

(6) Die gewerblichen Arbeiten sind bei ihrem Beginn dem Friedhofswärter anzuzeigen.

(7) Den zur Vornahme von gewerblichen Arbeiten Berechtigten ist – soweit erforderlich – die Benützung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.

(8) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten oder bei deren Unterbrechung für mehrere Tage wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(9) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Aufsichtspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

§ 34 Verbote

Im Friedhof ist insbesondere verboten:

  • a) Tiere, insbesondere Hunde, mitzunehmen;
  • b) zu rauchen und zu lärmen;
  • c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaubnis durch die Stadt erteilt wird oder gewerbliche Arbeiten im Sinne des § 33 Abs. 6 ausgeführt werden;
  • d) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze feilzuhalten;
  • e) Druckschriften ohne Erlaubnis zu verteilen;
  • f) gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  • g) Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
  • h) Blumen, Pflanzen, Sträucher abzureißen oder mitzunehmen soweit man hierzu nicht befugt ist;
  • i) Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen;
  • j) fremde Grabstätten oder deren Einfassungen und Grünanlagen zu betreten;
  • k) unpassende Gefäße (z. B. Konservendosen u. ä. Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern abzustellen;

l) Wasser zu anderen Zwecken als für die erforderliche Grabpflege zu entnehmen; m) die im Friedhof von der Stadt bereitgestellten Gießkannen zur Unkrautvertilgung zu verwenden; n) fremde Grabplätze ohne Erlaubnis und Zustimmung des Grabbenutzungsberechtigten zu fotografieren.

Teil VIII

Schlussbestimmungen

§ 35 Paragraph 35

Ersatzvornahme

Wird bei Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug kann von einer Fristsetzung abgesehen werden. Sind Benutzungsberechtigte nicht bekannt oder zu erreichen, kann die schriftliche Androhung durch öffentliche Aufforderung in ortsüblicher Weise oder durch schriftliche Mitteilung am Grab (Anhängekarte) eröffnet werden.

§ 36 Paragraph 36

Haftungsausschluss

Für Schäden an Grabstätten sowie für Unfälle infolge mangelhafter Unterhaltung von Grabmalen oder für Schäden, die durch andere verursacht werden, übernimmt die Stadt keine Haftung. Sie haftet auch nicht für Beschädigungen oder Abhandenkommen von Gegenständen, die nicht von ihr angebracht wurden. Dies gilt nicht, wenn der Schaden durch das Verschulden städtischen Personals entstanden ist; in diesem Falle haftet die Stadt nach bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen. Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht der Stadt bleibt unberührt.

§ 37 Paragraph 37

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße in Höhe von 25,00 € bis 500,00 € belegt werden, wer

  1. den Vorschriften über das Entfernen und Ablagern verwelkter Blumen und verdorrter Kränze und den Vorschriften über die Abfallvermeidung und -beseitigung (§ 17 Abs. 3), die Leichenhausbenutzung (§ 22), den Benutzungszwang (§ 23), das Verhalten im Friedhof (§ 32), das Arbeiten im Friedhof (§ 33) sowie über die nach § 34 angeordneten Verbote zuwiderhandelt,

  2. ohne vorherige Erlaubnis bzw. Zustimmung der Stadt und entgegen den Vorschriften des

a) § 3 Abs. 4 eine Bestattung vornimmt,

b) § 17 Abs. 4 Zwischenräume zwischen den Gräbern mit Platten, Steinen, Splitt, Sand oder einem sonstigen abdeckenden Material bedeckt,

c) § 18 Abs. 1 Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen errichtet oder ändert, d) § 18 Abs. 7 Aushubmaterial bei Steinsetzungen oder das nach Abtrag der Grabstätte übriggebliebene Erdreich in die Abfallgrube schüttet und nicht aus dem Friedhof verbringt, e) § 21 Abs. 4 Grabdenkmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen vor Ablauf der Ruhefrist entfernt, f) § 28 Abs. 4 einen Ehrensalut abschließt, g) § 30 Abs. 3 Satz 1 als Zuschauer einer Ausgrabung bzw. Umbettung beiwohnt, h) § 6 Abs. 2 Grabnummern wegnimmt.

§ 38 Paragraph 38

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.03.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bewehrte Friedhofssatzung der Stadt Schwarzenbach a.Wald vom 18.12.1970/8.12.1971 mit allen Nachträgen außer Kraft.

Schwarzenbach a.Wald, 01.02.2018 Stadt Schwarzenbach a.Wald I.V.

Wenzel Zweiter Bürgermeister

Original-Satzung als PDF

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