Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Schwangau erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
- a) Grabnutzungsgebühren (§ 4)
- b) Bestattungsgebühren (§ 5)
- c) Gebühren für die Leichenhalle (§ 6)
- d) Verwaltungsgebühren (§ 7)
- e) sonstige Gebühren (§ 8)
§ 2 Gebührenpflichtiger
Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
- a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
- b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
- c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
- d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
- a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 26 Friedhofs- und Bestattungssatzung.
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung. Die Höhe der Verlängerungsgebühr errechnet sich nach dem Verhältnis der Verlängerungszeit zur vollen Grabnutzungszeit. Die Verlängerungszeit beträgt mindestens 5 Jahre. c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung der Verlängerung erfolgt monatsgenau und beginnt jeweils mit dem ersten Tag des der Bestattung folgenden Monats. (2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) und Gebühren für die Leichenhalle (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die Verwaltungsgebühren (§ 7) und sonstigen Gebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde Schwangau. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei Gräbern für die Bestattung von Leichen (20 Jahre Nutzungszeit) für a) eine Einfachgrabstätte 1.400,00 € ( 70,00 €/Jahr), b) eine Zweifachgrabstätte 2.800,00 € (140,00 €/Jahr), c) eine Dreifachgrabstätte 4.200,00 € (210,00 €/Jahr). (2) Die Grabnutzungsgebühr beträgt bei Gräbern für die Beisetzung von Urnen (10 Jahre Nutzungszeit) für a) eine Urnenerdgrabstätte einfach 1.270,00 € (127,00 €/Jahr), b) eine Urnenerdgrabstätte zweifach 2.540,00 € (254,00 €/Jahr), c) ein Urnenwiesengrab 1.860,00 € (186,00 €/Jahr), d) ein Urnenwandgrab 2.165,00 € (216,50 €/Jahr). (3) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich und richtet sich nach der im Zeitpunkt der Verlängerung geltenden Gebührensatzung. Bei einer Verlängerung des Grabnutzungsrechts wegen der Ruhefrist einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). Für eine Verlängerung des Grabnutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist gilt § 3 Abs. 1 b).
§ 5
Bestattungsgebühren
(1) Regelmäßige Bestattungsgebühren a) Leichenwärter je Bestattung 195,00 €, b) Leichenträger je Träger 60,00 €, c) Grabherstellung (bis 180 cm Tiefe öffnen und schließen) 749,00 €, d) Urnenerdbestattungen (bis 80 cm Tiefe) 175,00 €, e) Urnenbestattungen in Urnenwandgräbern 89,00 €,
f) Zuschlag für Bestattungen außerhalb der üblichen Beerdigungszeiten (Montag bis Freitag 09.00 - 12.00 Uhr, 13.00 – 16.00 Uhr ohne gesetzliche Feiertage) 230,00 €.
(2) Sonstige Bestattungsgebühren
a) Ausgrabung einer Leiche zur Überführung nach Auswärts 749,00 €, b) Ausgrabung einer Leiche zur Sektion und anschließend Wiederbestattung 749,00 €, c) Leichenumbettung 1.100,00 €, d) Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und menschlichen Teilen 40,00 €, e) Umbettungen von Urnen-Erdbestattungen 175,00 €, f) Umbettungen von Urnenbestattungen in Urnenwandgräbern 80,00 €.
§ 6 Paragraph 6
Gebühren für die Leichenhalle
a) Leichenhausbenutzung pro angefangenen Tag 90,00 €, b) Kühlung pro angefangenem Tag 50,00 €.
§ 7 Paragraph 7
Verwaltungsgebühren
(1) Einzelne Gebühren a) Bearbeitungsgebühr Sterbefall 100,00 €, b) Bearbeitung einer Grabnutzungsrechts 50,00 €, c) Ausstellung eines Leichenpasses 50,00 €, d) Genehmigung der Errichtung und Änderung eines Grabmals 65,00 €, e) Genehmigung von Ausnahmen von einzelnen Gestaltungsvorschriften 65,00 €, f) Genehmigung für eine Leichenumbettung und Umbettung von Urnen 135,00 €. (2) In den Verwaltungsgebühren sind die der Gemeinde Schwangau erwachsenden Auslagen in normal üblicher Höhe inbegriffen. Übersteigen sie dieses Maß, so kann der Mehraufwand besonders verlangt werden.
§ 8 Paragraph 8
Sonstige Gebühren und Regelungen
(1) Gebühr für das Auflassen eines Urnenwandgrabes oder Urnenwiesengrabes 145,00 €. (2) Für sonstige Leistungen, die in dieser Gebührensatzung nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Kosten berechnet. Dies gilt insbesondere für das angeordnete Auflassen einer Erdgrabstätte. (3) In besonderen Fällen können Vorauszahlungen in Höhe der voraussichtlichen Gebührenschuld verlangt werden.
(4) Soweit Gebühren nach dieser Satzung umsatzsteuerpflichtig sind, werden diese zuzüglich der jeweils gesetzlich geregelten Umsatzsteuer erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 2. August 2016 außer Kraft.