Friedhofssatzung – Schwangau

Vollständige Friedhofssatzung für Schwangau.

Friedhofssatzung

32 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als öffentliche Einrichtungen,

  1. den gemeindlichen Friedhof, bestehend aus a) dem alten Gemeindefriedhof (Fl.-Nr. 2017), nördlich anschließend an den kirchlichen Friedhof der Pfarrkirchenstiftung „St. Maria und Florian“ b) dem neuen Gemeindefriedhof (Fl.-Nr. 2004 und 2009) zwischen Forggenseestraße und Moarweg.
  2. das Leichenhaus mit Aussegnungshalle
  3. die Friedhofsverwaltung,
  4. das Bestattungspersonal.

§ 2 Friedhofszweck

Der Friedhof dient insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.

§ 3 Bestattungsanspruch

  1. Auf dem Friedhof werden beigesetzt a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), sofern sie bei Eintritt des Todes in der Gemeinde gewohnt haben. c) die im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist

d) Tot- oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.

  1. Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

§ 4 Friedhofsverwaltung

Der Friedhof wird von der Gemeinde verwaltet und beaufsichtigt.

§ 5 Schließung und Entwidmung

  1. Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen Interesse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

  2. Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen.

  3. Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.

  4. Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

  5. Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

  1. Der Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden an den Eingängen zum Friedhof bekanntgegeben.

April – September 07:00 Uhr – 20:00 Uhr Oktober- März 09:00 Uhr – 16:00 Uhr

  1. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass – z.B. Leichenausgrabungen oder Umbettungen – vorübergehend einschränken oder untersagen.

§ 7 Verhalten im Friedhof

  1. Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof und im Leichenhaus ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

  2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

  3. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde b) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen. d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Dosen, Plastik- oder Glasflaschen usw.) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren i) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe auszuführen. j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstäten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken.

  4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  5. Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen.

§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

  1. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung ausgeführt werden. Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen.

  2. Zur Ausführung von Arbeiten ist das Befahren der Hauptwege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit verursachen.

  3. Die für die Arbeiten notwendigen Werkzeuge und Materialien dürfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

  4. Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach

gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

III. Grabstätten und Grabmale

§ 9 Grabstätten

  1. Die Grabstätten stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Auf eine bestimmte Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch.

  2. Die Lage der Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist in Grabfelder (Abteilungen) aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert.

§ 10 Grabarten

  1. Die Grabstätten im Sinne dieser Satzung werden unterteilt in

a) Einfachgrabstätten b) Zweifachgrabstätten c) Dreifachgrabstätten d) Urnenerdgrabstätten (einfach) e) Urnenerdgrabstätten (zweifach) f) Urnenwiesengräber g) Urnennischengräber (Urnenwand)

  1. In Einfachgrabstätten können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen zwei Beisetzungen stattfinden. Als Erstbeisetzung sind eine Sargbeisetzung oder eine Urnenbeisetzung möglich, als Zweitbeisetzung kann nur eine Urnenbeisetzung erfolgen.

  2. In Zweifachgrabstätten können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen vier Beisetzungen stattfinden. Als Erstbeisetzung sind pro Grabteil eine Sargbeisetzung oder eine Urnenbeisetzung möglich, als Zweitbeisetzung kann pro Grabteil nur eine Urnenbeisetzung erfolgen.

  3. In Dreifachgrabstätten können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen sechs Beisetzungen erfolgen. Als Erstbeisetzung sind pro Grabteil eine Sargbeisetzung oder eine Urnenbeisetzung möglich, als Zweitbeisetzung kann pro Grabteil nur eine Urnenbeisetzung erfolgen.

  4. Als Urnenerdgrabstätte (einfach) wird eine Einfachgrabstätte verwendet. Darin können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen vier Urnenbeisetzungen erfolgen.

  5. Als Urnenerdgrabstätte (zweifach) wird eine Zweifachgrabstätte verwendet. Darin können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen pro Grabteil vier Urnenbeisetzungen erfolgen.

  6. In Urnenwiesengräbern können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen vier Urnenbeisetzungen erfolgen.

  7. In Urnennischengräbern (Urnenwand) können bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen vier Urnenbeisetzungen erfolgen.

§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen

  1. Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV entsprechen.
  2. Für Urnenbeisetzungen in Erdgrabstätten und in Urnenwiesengräbern sind nur biologisch abbaubare Urnen zugelassen. Urnen die über der Erde in Urnennischengräbern (Urnenwand) beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
  3. Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einem Urnennischengrab (Urnenwand), in der die Urne bzw. die Urnen bestattet ist bzw. sind, nicht verlängert, ist die Gemeinde berechtigt bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs (z.B. anonymes Urnengrab) Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
  4. Zur Abdeckung eines Urnenwiesengrabes oder eines Urnennischengrabes (Urnenwand) sind die von der Gemeinde für die Dauer des Grabnutzungsrechts zur Verfügung gestellten Platten zu verwenden. Die Platten sind Eigentum der Gemeinde Schwangau.

§ 12 Größe der Grabstätten

  1. Die einzelnen Erdgrabstätten (§ 10 Abs. 1 Buchstabe a) – e)) haben unabhängig von der Größe der Grabeinfassung in der Regel folgende Ausmaße:
Länge Breite
Einfachgrab 2,25 m 0,80 m
Zweifachgrab 2,25 m 1,60 m
Dreifachgrab 2,25 m 2,40 m
Urnenerdgrab (einfach) 2,25 m 0,80 m
Urnenerdgrab (zweifach) 2,25 m 1,60 m
  1. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt in der Regel 0,60 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante). Im Alten Gemeindefriedhof kann es im Einzelfall zur Unterschreitung kommen.

§ 13 Rechte an Grabstätten, Übertragung von Nutzungsrechten

  1. An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt.

  2. Der vorzeitige Erwerb eines Grabnutzungsrechtes, unabhängig von einem Todesfall, ist nur mit Genehmigung der Gemeinde möglich, insbesondere soweit es der Platzbedarf auf dem Friedhof zulässt und wird mindestens für die Dauer der Ruhefrist verliehen. Der vorzeitige Erwerb eines Grabnutzungsrechts ist nur für die Personen möglich, die ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Schwangau haben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf einen Vorerwerb.

  3. Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen verliehen. Über den Erwerb eines Grabnutzungsrechtes wird von der Gemeinde eine Graburkunde ausgestellt. Das Nutzungs- und Belegungsrecht entsteht erst mit Zahlung der festgesetzten Gebühren.

  4. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um mindestens 5 und maximal 20 volle Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt, der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt und nicht Gründe des öffentlichen Wohls oder wiederholt festgestellte Vernachlässigung der Grabpflege einer Verlängerung entgegenstehen.

  5. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde über die Grabstätten anderweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes nach Möglichkeit rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

  6. In den Fällen, in denen die Ruhefrist eines zu bestattenden Sarges oder einer Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einer Grabstätte bereits besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben (Aufstiftung).

  7. Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch die Friedhofsverwaltung wirksam. Eine anteilige Rückerstattung der Grabnutzungsgebühr erfolgt nicht.

  8. Jede Änderung der Anschrift oder des Namens des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.

§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten

  1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.

  2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.

  3. Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).

  4. Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte

während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.

  1. Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.

§ 15 Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

  1. Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
  2. Spätestens sechs Monate nach der Bestattung ist die Grabstätte würdig herzurichten, Erdgrabstätten gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grabschmuck, der das Gesamtbild der Grabanlage oder des Grabfeldes stört, z.B. künstliche Kränze oder Sträuße, ist nicht zulässig. Das Anbringen von Grabschmuck auf oder vor Urnenwiesengräbern ist unzulässig. Es ist unzulässig, Bohrungen oder Verklebungen an den Urnenwänden vorzunehmen.
  3. Bei allen Grabstätten ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. Bei natürlicher Grabsenkung infolge eines Sargeinbruchs ist der Nutzungsberechtigte für die Wiederherstellung verantwortlich und haftbar. Diese Verpflichtungen erlöschen erst mit Ablauf des Nutzungsrechts.
  4. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können erforderliche Maßnahmen durch die Gemeinde auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28).
  5. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.

§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

  1. Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die Nachbargräber nicht beeinträchtigen. Die Grabhügel dürfen nicht höher als 15 cm sein.
  2. Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Gemeinde zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden
  3. Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Pflanzen kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine

Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 28).

  1. Verwelkte Blumen, abgestorbene Pflanzen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

§ 17 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus

Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 18 Größe von Grabmale und Einfassungen

  1. Es sind nur stehende Grabmale zulässig. Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal gestattet. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen. Sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.

Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:

Höhe Breite
a) Einfachgrab 1,30 m 0,60 m
b) Zweifachgrab 1,60 m 1,00 m
c) Dreifachgrab 1,60 m 1,60 m
d) Urnenerdgrab (einfach) 1,30 m 0,60 m
e) Urnenerdgrab (zweifach) 1,60 m 1,00 m

Die Stärke (Tiefe) eines Grabmales aus Stein muss bis zu einer Höhe von 1,00 m mindestens 0,15 m und bei einer größeren Höhe mindestens 0,20 m betragen. Sie darf ¼ der Höhe nicht überschreiten.

  1. Grabmale an Mauergräbern dürfen nicht mehr als 0,30 m an die Abdeckung der Friedhofsmauer heranreichen. Im Übrigen gelten die Maße nach Abs. 1. Als Grabmal dürfen nur Wandplatten aus Stein verwendet werden, welche an der Mauer anzubringen sind.
  2. Grabeinfassungen dürfen folgende Außenmaße (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
Breite Länge
a) Einfachgrab 0,75 m 1,50 m
b) Zweifachgrab 1,50 m 1,50 m
c) Dreifachgrab 2,25 m 1,50 m
d) Urnenerdgrab (einfach) 0,75 m 1,50 m
e) Urnenerdgrab (zweifach) 1,50 m 1,50 m
  1. Grabeinfassungen dürfen maximal 0,10 m hoch und maximal 0,20 m breit sein.
  2. Eine Grababgrenzung durch eine gestochene Rasenkante oder durch liegende Platten ist zulässig. Dabei ist das gleiche Material wie für den Grabstein zu verwenden.
  3. An Urnennischengräbern (Urnenwand) und Urnenwiesengräbern dürfen anstelle von Grabmälern ausschließlich die von der Gemeinde vorgegebenen Abdeckplatten verwendet und graviert werden. Abdeckplatten an Urnennischengräbern (Urnenwand) dürfen beschriftet oder graviert werden, die Abdeckplatten an Urnenwiesengräbern dürfen nur graviert werden.

§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen

  1. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale und der jährlichen Standsicherheitsprüfung geltenden

anerkannten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutsche Naturstein Akademie e.V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e.V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

  1. Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 28). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.

  2. Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.

  3. Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.

  4. Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 28). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

  5. Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde.

IV. Bestattungsvorschriften

§ 20 Leichenhaus

  1. Die Gemeinde unterhält das Leichenhaus mit Aufbahrungsraum, Sektionsraum und Aussegnungshalle. Im Leichenhaus werden die Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen aufgebahrt, bis sie bestattet oder überführt werden, sowie die Leichen von außerhalb Verstorbener, die hierher zur Bestattung überführt werden und zu Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

  2. Die Verstorbenen werden im Leichenhaus in der Regel im geschlossenen Sarg aufgebahrt. Auf Wunsch der Angehörigen kann die Aufbahrung im offenen Sarg erfolgen, wenn keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen. Eine offene Aufbahrung der Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren ist nicht zulässig.

  3. Leichenöffnungen dürfen nur in dem dafür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der nächsten Angehörigen.

  4. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.

  5. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften der Bestattungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21 Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Für die Anforderungen an die Sargbeschaffenheit und das Bestattungsfahrzeug gelten die §§ 12 und 13 BestV.

§ 22 Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 23 Friedhofs- und Bestattungspersonal

  1. Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt insoweit ein Benutzungszwang angeordnet. Dies gilt insbesondere für

a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes b) das Versenken des Sarges c) die Beisetzung von Urnen d) die Überführung des Sarges/der Urne von der Aussegnungshalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger

e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen) einschließlich notwendiger Umsargungen f) das Ausschmücken der Aussegnungshalle

Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.

  1. Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.

§ 24 Bestattung

Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde bzw. in Urnenfächern und Grabkammern. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist.

§ 25 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt

  1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
  2. Den Bestattungstermin und Ablauf der Bestattung legen die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen, ggf. dem zuständigen Pfarramt, und dem beauftragten Bestattungsunternehmen fest. Im Zweifelsfall entscheidet die Gemeinde.
  3. Bestattungen müssen grundsätzlich in der durch die jeweils gültige Fassung der Bestattungsverordnung (BestV) vorgegebenen Frist erfolgen. Auf Antrag kann hiervon im Einzelfall eine Ausnahme erteilt werden, wenn gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind.

§ 26 Ruhefrist

Die Ruhefrist beträgt, gerechnet vom Tage der Beisetzung an

a) für Leichen mit einem Sterbealter über dem 10. Lebensjahr 20 Jahre b) für Leichen mit einem Sterbealter bis zum 10. Lebensjahr 10 Jahre und Fehl- und Totgeburten c) für Urnenbeisetzungen 10 Jahre

§ 27 Exhumierung und Umbettung

  1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

  2. Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde.

  3. Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen.

  4. Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten.

  5. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.

  6. Im Übrigen gilt § 21 BestV.

V. Schlussbestimmungen

§ 28 Ersatzvornahme

  1. Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
  2. Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.

§ 29 Haftungsausschluss

Die Gemeinde übernimmt für Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen, für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, sowie für Schäden an Grabeinfassungen, Fundamenten oder Grabmälern, die durch Setzungen des Erdreiches entstehen, keine Haftung.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen sowie für die im Bestattungswesen erbrachten Leistungen und Amtshandlungen werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben.

§ 31 Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:

a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis der Gemeinde nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Schwangau vom 4. August 2016 (in der Fassung der Ersten Änderung vom 25. Oktober 2017) außer Kraft.

Original-Satzung als PDF

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