Gebührenordnung
2 Abschnitte.
§ 1 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühr beträgt für
| 1.^{1} | Tiefengräber für jedes Jahr Nutzungszeit: einstelliges Grab: (z. B. 12 Jahre Nutzungszeit 468 € - bei mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache) | 39,00 € |
|---|---|---|
| 2. | Einfachgräber für jedes Jahr Nutzungszeit: einstelliges Grab: (z. B. 12 Jahre Nutzungszeit 234 € - bei mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache) | 19,50 € |
| 3. | Kindergräber für jedes Jahr Nutzungszeit: (z. B. 7 Jahre Nutzungszeit 168,00 €) | 24,00 € |
| 4. | Urnenerdgräber für jedes Jahr Nutzungszeit: (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 300,00 €) | 30,00 € |
| 5.^{2} | Reihen-Urnenerdgräber für jedes Jahr Nutzungszeit: (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 270,00 €). Diese Gebühr gilt auch, wenn der Nutzungsberechtigte im Bereich der Abteilung Waldfriedhof eine komplette Nische als Reihen-Urnenerdgrab erwirbt. | 27,00 € |
| 6.^{2} | Reihen-Urnenerdgräber klein für jedes Jahr Nutzungszeit: (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 240,00 €). Diese Gebühr gilt auch, wenn der Nutzungsberechtigte im Bereich der Abteilung Waldfriedhof eine komplette Nische als Reihen-Urnenerdgrab erwirbt. | 24,00 € |
| 7. | Urnennischen für vier Urnen für jedes Jahr Nutzungszeit: (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 740,00 €) | 74,00 € |
| 8. | Urnennischen für zwei Urnen für jedes Jahr Nutzungszeit: (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 370,00 €) | 37,00 € |
| 9.^{3 4} | Grabplatz für Urnensäule für jedes Jahr Nutzungszeit: einstelliges Grab mit maximal einer 3er-Stelle (Urensäule für drei Urnen): (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 420,00 €) bei mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache + Nutzungsgebühr für Ersatzsäule: 50,00 € je angefangene Woche (1. Woche gebührenfrei) | 42,00 € |
1
5.3.1
| 10.^{3} | Urnensäule | |
|---|---|---|
| 2er-Stele (Urnensäule für zwei Urnen) | ||
| für jedes Jahr Nutzungszeit: | 65,00 € | |
| (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 650,00 €) | ||
| + einmalige Gebühr bei Erwerb des erstmaligen Nutzungsrechts: | 1.375,00 € | |
| (vom 1. bis 10. Jahr) | ||
| + einmalige Gebühr bei Nutzung über das 10. Jahr hinaus: | 1.375,00 € | |
| (für 11. bis 20. Jahr) | ||
| Ab dem 21. Jahr nach der Erstnutzung fallen keine einmaligen Gebühren mehr an. | ||
| 3er-Stele (Urnensäule für drei Urnen) | ||
| für jedes Jahr Nutzungszeit: | 97,50 € | |
| (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 975,00 €) | ||
| + einmalige Gebühr bei Erwerb des erstmaligen Nutzungsrechts: | 2.060,00 € | |
| (vom 1. bis 10. Jahr) | ||
| + einmalige Gebühr bei Nutzung über das 10. Jahr hinaus: | 2.060,00 € | |
| (für 11. bis 20. Jahr) | ||
| Ab dem 21. Jahr nach der Erstnutzung fallen keine einmaligen Gebühren mehr an. | ||
| 11.^{3} | Urnennische im Kolumbarium für vier Urnen | |
| für jedes Jahr Nutzungszeit: | 94,00 € | |
| (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 940,00 €) | ||
| + einmalige Gebühr bei Erwerb des erstmaligen Nutzungsrechts: | 344,00 € | |
| (vom 1. bis 10. Jahr) | ||
| + einmalige Gebühr bei Nutzung über das 10. Jahr hinaus: | 344,00 € | |
| (für 11. bis 20. Jahr) | ||
| Ab dem 21. Jahr nach der Erstnutzung fallen keine einmaligen Gebühren mehr an. | ||
| 12.^{3} | Grabplatz unter Bäumen für zwei Urnen | |
| für jedes Jahr Nutzungszeit: | 112,00 € | |
| (z. B. 10 Jahre Nutzungszeit 1.120,00 €) | ||
| + einmalige Gebühr für die Errichtung des Grabplatzes: | 600,00 € | |
| 13.^{3} | Urnenbestattung im anonymen Gräberfeld: | 100,00 € |
| (je Urne einmalig) |
(2) Die Stadt erhebt für die Entsorgung von Kränzen, Blumen usw. jährlich zur Grabgebühr eine Pauschale in Höhe von 2,50 € (bei mehrstelligen Gräbern das entsprechend Vielfache). Bei Urnennischen, Grabplätzen für Urnensäulen³, Urnensäulen³, Grabplätze unter Bäumen³ und Urnenerdgräbern beträgt die Pauschale 0,50 € jährlich.
§ 2 Allgemeine Gebühren
(1) Die Stadt erhebt für
- die Benutzung eines Leichenhauses pro angefangenen Tag, folgende Gebühren: a) bei Leichen von Erwachsenen und Kindern ab dem 10. Lebensjahr 63,00 €, b) bei Leichen von Kindern bis zum 10. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgebührten, Körper- und Leichenteilen, Leichenresten (Leichen für die die Ruhezeit bereits abgelaufen ist) und Urnen 46,00 €,
- die Tätigkeiten des Friedhofwärters anlässlich einer Bestattung folgende Pauschalgebühren a) bei Leichen von Erwachsenen und Kindern ab dem 10. Lebensjahr 52,00 €, b) bei Leichen von Kindern bis zum 10. Lebensjahr, bei Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen, Leichenresten (vgl. Nr. 1 Buchstabe b) und Urnen 13,00 €. Diese Gebühren entstehen auch, wenn nur das Leichenhaus wegen späterer Überführung benutzt wird. (2) Die Gebühr für die Benutzung der Kühlanlage beträgt pro angefangenem Tag 20,00 €.
2
5.3.1
(1) Für die Benutzung des Sektionsraumes zur Vornahme einer Sektion ist eine Pauschalgebühr von 100,00 € zu entrichten. Diese Gebühr fällt auch an, wenn eine Leiche aus zwingenden Gründen im Sektionsraum aufbewahrt wird (z. B. Zustand einer Unfall-Leiche).
(2) Für die Mithilfe von Personal bei einer Sektion werden die Kosten für das Personal in tatsächlich entstandener Höhe berechnet.
(3) Wird der Sektionsraum für eine rituelle Waschung genutzt, beträgt die Gebühr pauschal 50,00 €².
§ 4 Grabmalentfernung
Wird ein vom Nutzungsberechtigten nicht rechtzeitig im Sinne der Friedhofssatzung abgeräumtes Grab von der Stadt entfernt, werden die hierbei anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten in tatsächlich entstandener Höhe durch Leistungsbescheid in Rechnung gestellt.
Abschnitt II
Verwaltungsgebühren
§ 5 Verwaltungsgebühren
(1) Für die Zulassung zu gewerblichen Arbeiten im Sinne der Friedhofssatzung in den Friedhöfen werden folgende Gebühren erhoben:
- Berechtigungsschein für zulassungspflichtige Arbeiten für jedes Jahr 26,00 € (dies schließt einen Berechtigungsschein nach Ziffer 3 ein),
- Berechtigungsschein für einzelne Arbeiten nach Nr. 1 an einem bestimmten Grab 13,00 € (dies schließt einen Berechtigungsschein nach Ziffer 4 ein),
- Berechtigungsschein zum Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug für jedes Jahr 6,50 €,
- Berechtigungsschein für einmaliges Befahren der Friedhöfe je Fahrzeug 3,25 €. (2) Für die Ausfertigung einer Graburkunde wird eine Gebühr von 10,00 € erhoben. (3) Die Gebühren betragen für die
- Genehmigung der Exhumierung und ggf. Umbettung von Leichen, Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen, Leichenresten oder Urnen 19,50 €,
- Ausstellung eines Leichenpasses 16,25 €,
- Genehmigung zur Errichtung, Versetzung oder Änderung eines Grabmales und eines Fundamentes a) für ein Kindergrab, ein Urnengrab oder ein Urnenerdgrab 6,50 € b) für ein Tiefengrab 19,50 € c)³ für ein mehrstelliges Tiefengrab sowie Urnensäule 29,25 € (4) Die Gebühren betragen für die Genehmigung bzw. Ausnahmeerteilung
- zur Errichtung einer Gruft, einschl. Prüfung der Pläne, für a) ein einstelliges Grab 130,00 € b) ein mehrstelliges Grab 195,00 €
- a) für eine einmalige Einfahrt in den Friedhof 2,00 € b) für eine längerfristige Erlaubnis bei Gewerbetreibenden ist diese Gebühr im Berechtigungsschein enthalten; 20,00 €
- zur Aufbahrung einer Leiche außerhalb eines städtischen oder kirchlichen Leichenhauses 19,50 €
- einer Bestattung vor oder nach Ablauf der gesetzlichen Bestattungsfrist (§§ 18 und 19² Bestattungsverordnung) 6,50 €
- zur Bestattung außerhalb eines Friedhofes 32,50 € bis 130,00 € (5) Die Gebühren betragen für eine
- Zustimmung der Stadt als Friedhofsträger, dass Ascheurnen zugesandt werden können, 3,25 €
- Bestätigung, dass die Beisetzung der Asche außerhalb eines Friedhofes keiner Genehmigung bedarf, 3,25 €
- schriftliche Auskunft aus der Grabkartei oder den Friedhofsakten (soweit zweckmäßig und angemessen) 3,25 €
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5.3.1
(6) Die Gebühren für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach der Friedhofssatzung betragen (sofern nicht andere Gebühren in Frage kommen) 6,50 € bis 325,00 €. (7) Die Gebühren für eine Einzelanordnung oder Beanstandung nach der Friedhofssatzung betragen 3,00 € bis 130,00 €.
Abschnitt III
Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Gebührenschuldner; Vorschusszahlungen
(1) Gebührenschuldner ist
- beim Erwerb eines Grabes, wer das Nutzungsrecht am Grab erwirbt,
- bei einer Bestattung oder sonstigen Leistung, wer nach dem Gesetz oder letztwilliger Verfügung die Bestattungskosten tragen muss oder wer die Leistung veranlasst oder in Anspruch nimmt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Die Stadt ist berechtigt, Vorschusszahlungen oder Sicherheitsleistungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu verlangen.
§ 7 Entstehen der Gebührenschuld; Fälligkeit
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen der Stadt Schwandorf bzw. mit Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung. Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner fällig.
§ 8 Entsprechende Anwendung vergleichbarer Leistungen und Gebühren
Sind im Einzelfall Leistungen notwendig, für die Gebühren in dieser Satzung nicht festgelegt sind, dann werden Gebühren in entsprechender Anwendung vergleichbarer Leistungen und Gebühren bemessen. Sind solche Leistungen nicht mit anderen in dieser Satzung aufgeführten Leistungen vergleichbar oder erfordern sie einen über das übliche Maß hinausgehenden Kostenaufwand, dann werden die Gebühren nach dem Kostenaufwand des Einzelfalles, zuzüglich eines Verwaltungskostenanteils von 20 v. H., erhoben.
§ 9 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Abgabesatzung für Benutzungsgebühren für städtische Bestattungseinrichtungen und Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Vollzug bestattungsrechtlicher Vorschriften (Friedhofsgebührensatzung) vom 01. März 2007 außer Kraft.
Anmerkungen:
¹ Der bisher in § 1 Abs. 1 Nr. 1 enthaltene Satz „Wird ein Tiefengrab zu Lebzeiten erworben, dann erhöht sich die jährliche Grabgebühr um 4,00 € für ein einstelliges Grab (bei mehrstelligen Gräbern um das entsprechend Vielfache).“ wurde mit Änderungssatzung vom 07. Mai 2013, in Kraft getreten am 28. Mai 2013, ersatzlos gestrichen.
² § 1 Abs. 1 Nr. 5 und 6 ergänzt, § 3 Abs. 3 angefügt und § 5 Abs. 4 Nr. 4 geändert gemäß Änderungssatzung vom 07. Mai 2013, in Kraft getreten am 28. Mai 2013.
³ § 1 Abs. 1 Nr. 9 bis 12 eingefügt und § 1 Abs. 2 Satz 2 u. § 5 Abs. 3 Nr. 3 c) ergänzt gemäß Änderungssatzung vom 05. August 2015, in Kraft getreten am 13. August 2015.
⁴ § 1 Abs. 1 Nr. 9 geändert gemäß Änderungssatzung vom 10. Dezember 2020, in Kraft getreten am 18. Dezember 2020.
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