Friedhofssatzung – Schwandorf,_GKSt

Vollständige Friedhofssatzung für Schwandorf,_GKSt.

Friedhofssatzung

46 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende städtische Friedhöfe und Leichenhäuser:

  1. Wackersdorfer Straße,
  2. Dachelhofen,
  3. Ettmannsdorf (einschließlich des gepachteten kirchlichen Teils),
  4. Fronberg und
  5. Klardorf.

§ 2 Friedhofszweck, Benutzungsrecht

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Schwandorf, die den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet sind.

(2) Zur Benutzung berechtigt sind alle Personen, die bei ihrem Tod Wohnung oder Aufenthalt im Gemeindegebiet hatten oder ein Recht auf Bestattung in einem belegungsfähigen Grab besaßen oder deren Bestattung vom Nutzungsberechtigten eines belegungsfähigen Grabes in diesem beantragt wird.

(3) Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt zugelassen werden; auf sie besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Das Recht zur Bestattung auf einem kirchlichen Friedhof in Schwandorf oder auf einem auswärtigen Friedhof bleibt unberührt.

(5) Vorstehende Vorschriften gelten auch für Tot- und Fehlgeburten, Körper- und Leichenteilen und für Ascheurnen.

II. Ordnungsvorschriften, gewerbliche Arbeiten

§ 3 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe und Leichenhäuser sind täglich während den an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Stadt kann aus besonderem Anlass einen Friedhof, einen Friedhofsteil oder ein Leichenhaus vorübergehend ganz oder teilweise sperren oder den Zutritt auf bestimmte Personen beschränken.

§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Die Friedhöfe sind Orte der Stille und Besinnung. Jeder hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Personen, die die Würde und Stille stören, können nach erfolgloser Ermahnung vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

(2) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet,

  1. die Ruhe und Ordnung bei den Trauerfeierlichkeiten zu stören oder auf andere Weise durch ungebührliches Verhalten Ärgernis zu erregen,
  2. den Friedhof und seine Einrichtungen, Gebäulichkeiten, Anlagen, Bäume und Bepflanzungen, Einfriedungen, Wasserstätten, Brunnen, Wege, Stufen und Böschungen zu verunreinigen oder zu beschädigen und Gräber, Rasen- und Pflanzflächen zu betreten,

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  1. die Straßen und Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (Rollschuhen, Inline-Skater etc.) zu befahren; hiervon ausgenommen sind Dienstfahrzeuge der Stadt, Kranken- und Versehrtenfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle, Handwagen und Arbeitsfahrzeuge im Ausführen gewerblicher Arbeiten gem. § 5 dieser Satzung; als Kranken- und Versehrtenfahrzeuge gelten auch solche Fahrzeuge, deren Benutzer einen Schwerbehinderten-Ausweis mit dem Merkmal “aG” besitzen; alle Fahrzeuge haben Schrittgeschwindigkeit einzuhalten; das Befahren erfolgt auf eigene Gefahr und unter vorheriger Genehmigung durch die Stadt Schwandorf,
  2. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  3. Waren aller Art und gewerbliche oder sonstige Dienste anzubieten, Druckschriften zu verteilen, Plakate oder Reklamehinweise anzubringen, zu sammeln, zu betteln, ohne Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  4. an Sonn- und Feiertagen, an Samstagen und Werktagen vor einem Feiertag jeweils nach 14.00 Uhr oder in der Nähe einer Bestattung, Trauerfeier oder eines Leichenzuges, störende Arbeiten auszuführen, ausgenommen Arbeiten zur Durchführung einer Bestattung; als Unbeteiligte mit Fahrzeugen aller Art oder Arbeitsfahrzeugen dort zu verweilen, ausgenommen Kranken- und Versehrtenfahrzeuge, Kinderwagen und Rollstühle,
  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachte Gießkannen, Handwerks- und Arbeitsgeräte oder sonstige Materialien innerhalb des Friedhofgeländes zu lagern.

Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung und Ruhe auf ihm vereinbar sind.

§ 5 Gewerbliche Arbeiten

(1) Gewerbetreibende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden können. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.

(2) Die Genehmigung ist bei der Stadt - Friedhofsverwaltung - schriftlich oder in elektronischer Form zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Art. 71 a bis 71 e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend.

(3) Über die Genehmigung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Art. 42 a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend.

(4) Hat die Stadt nicht innerhalb der nach Abs. 3 festgelegten Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(5) Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.

(6) Die Inhaber von Berechtigungsscheinen und ihre Bediensteten oder Beauftragten haben die Friedhofsatzung, die dazu ergangenen Regelungen und die Anordnungen des Friedhofspersonals zu beachten; sie haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten oder Beauftragten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Stadt kann Schäden auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen. Dies gilt auch für die Gewerbetreibenden oder Firmen, mit denen die Stadt Verträge über gewerbliche oder sonstige Betätigung auf dem Friedhof abgeschlossen hat oder die in ihrem Auftrag Arbeiten ausführen.

(7) Während der gewerblichen Tätigkeit ist auf die Würde und Ordnung des Friedhofs Rücksicht zu nehmen. § 3 und § 4 Abs. 2 Ziff. 6 gelten auch für gewerbliche Arbeiten. In dringenden Fällen kann die Stadt Ausnahmen zulassen oder besondere Anordnungen treffen.

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(8) Arbeitsgeräte, Materialien, Fahrzeuge und Abfälle dürfen während der Arbeiten auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, auf denen sie nicht hindern, stören oder Schäden verursachen. Sie dürfen nicht an oder in Wasserstellen und Brunnen gereinigt werden. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen; Arbeitsgeräte, Materialien, ausgenommen die in § 38² Abs. 2 Satz 2 genannten Gegenstände sowie Fahrzeuge und Abfälle sind aus dem Friedhof zu schaffen. Die allgemeinen Abraumplätze dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt werden.

(9) Wer ohne Berechtigungsschein gewerbsmäßig oder gelegentlich gegen Entgelt auf den Friedhöfen Arbeiten verrichtet, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden. Die Stadt kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entziehen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 5 nicht mehr gegeben sind oder gegen diese Satzung schwerwiegend oder wiederholt verstoßen wurde.

(10) Die Benutzung der Straßen und Wege in den Friedhöfen ist den Gewerbetreibenden nur mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Die Stadt kann Straßen und Wege sperren oder das Befahren im Einzelfall untersagen. An oder in den in den Friedhöfen eingesetzten Fahrzeugen muss gut sichtbar eine Firmenanschrift angebracht sein.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6 Anmeldung, Bestattungszeit

(1) Leichen- und Urnenbestattungen sind vom Bestattungspflichtigen oder -beauftragten (insbesondere Bestattungsunternehmen) unverzüglich unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Stadt anzumelden. Das Recht auf Bestattung in einem bereits erworbenen Grab ist nachzuweisen.

(2) Den Zeitpunkt der Bestattung oder der Überführung bestimmt die Stadt im Benehmen mit dem Bestattungspflichtigen oder -beauftragten und dem zuständigen Pfarramt. Leichen, die ohne Erlaubnis nicht binnen der vorgeschriebenen Bestattungs- oder Beförderungsfrist bestattet oder befördert sind, und Ascheuren, die nicht binnen drei Monate nach der Einäscherung bestattet sind, werden auf Kosten der Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet.

(3) Bestattungen finden in der Regel an Werktagen zwischen 13.00 Uhr und 16.00 Uhr statt. Ausnahmen kann die Stadt zulassen; an Sonn- und Feiertagen nur, wenn dies gem. §§ 18 und 19 der Bestattungsverordnung erforderlich ist.

§ 7 Särge

(1) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Werden in Ausnahmefällen größere Särge verwendet, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(2) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

(3) Im Übrigen ist § 30 Bestattungsverordnung zu beachten.

§ 8 Ausheben der Gräber, Tieferlegung

(1) Die Gräber werden von der Stadt oder von ihr Beauftragten ausgehoben. Vorher sind die Grabmale und das Zubehör vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Unverzüglich nach der Bestattung, Umbettung oder Exhumierung wird das Grab wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe beträgt ohne Grabhügel von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle bei

  1. Tiefengräbern und Grüften 230 cm,
  2. Kindergräbern oder bei Kinderbestattungen in anderen Gräbern bei Leichen von Kindern bis zu zwei Jahren 80 cm, bis zu sieben Jahren 110 cm, bis zu zehn Jahren 150 cm,
  3. bei Urnengräbern oder bei Urnenbestattungen in anderen Gräbern 80 cm.

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(3) Bei Wiederbelegung eines Tiefengrabes muss die Grabtiefe von der Erdoberfläche bis zur Oberkante des zweiten Sarges mindestens 100 cm betragen, andernfalls ist eine Tieferlegung des unteren Sarges vorzunehmen.

(4) Die Gräber müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

§ 9 Größe der Gräber

(1) Die Oberflächenmaße der Gräber betragen: Länge Breite
1. Tiefengrab bzw. Einfachgrab 200 cm 90 cm
2. Kindergrab 150 cm 80 cm
3. Urnenerdgrab 80 cm 50 cm
4. Grüfte 200 cm 90 cm
5. Reihen-Urnenerdgrab 120 cm 70 cm
6. Reihen-Urnenerdgrab klein 80 cm 50 cm
7. Grabplatz für Urnensäule 200 cm 90 cm
8. Grabplatz unter Bäumen 25 cm 25 cm

Mehrstellige Gräber haben die entsprechende mehrfache Breite. Dies gilt entsprechend bei Grabplätzen für Urnensäulen.²³

(2) Zwischen den Gräbern muss ein Seitenabstand von mindestens 30 cm und in der Längsrichtung von mindestens 50 cm bestehen.

(3) Die Stadt kann für die verschiedenen Friedhöfe oder für Gräber an besonderer Stelle in begründeten Fällen andere Maße festsetzen. Die Maße für Ehrengräber und Kriegsgräber bestimmt die Stadt.

(4) Die nachträgliche Vergrößerung oder Verkleinerung von Gräbern oder die Einbeziehung von Grabzwischenräumen oder Wegen ist nur in begründeten Ausnahmefällen mit vorheriger schriftlicher Genehmigung zulässig. Die Stadt kann in verschiedenen Friedhöfen oder bei der Einrichtung neuer Gräberabteilungen mehrere Gräber zu einem Gräberfeld ohne Zwischenräume zusammenfassen. Gräber, die beim Inkrafttreten dieser Satzung die vorgeschriebenen Maße nicht haben, bleiben in der bisherigen Größe bestehen.

§ 10 Ruhezeiten der Leichen (Umtriebszeit)

(1) Die Ruhezeiten betragen in allen Friedhöfen für

  1. Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 7 Jahre,
  2. Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr 12 Jahre,
  3. Ascheurnen 10 Jahre. (2) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung. Sie wird durch eine Umbettung (§ 11) nicht unterbrochen. Nach Anhörung des Gesundheitsamtes kann die Stadt die Ruhezeiten verlängern oder verkürzen. (3) Kindergräber dürfen während der Ruhezeit nur mit einer Leiche und Tiefengräber nur mit zwei Leichen belegt werden. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Stadt Ausnahmen zulassen, wenn bei Erwachsenenleichen zehn Jahre und bei Kinderleichen fünf Jahre abgelaufen sind. Kinderleichen oder Urnen können in Tiefengräbern während der Ruhezeit bestattet werden, wenn das Kind nicht älter als drei Jahre war und die Ruhezeit der Kinderleiche oder der Urne die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Erwachsenenleiche nicht übersteigt. Bei Urnengräbern kann die Stadt eine weitere Urnenbestattung zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen.

§ 11 Exhumierungen, Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. Exhumierungen und Umbettungen dürfen nur auf behördliche oder richterliche Anordnung oder auf Antrag vorgenommen werden. Sie bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Die Durchführung erfolgt außerhalb der Öffnungszeiten, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Gegebenenfalls ist nach § 3 Abs. 2 zu verfahren.

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(2) Antragsberechtigt sind die Nutzungsberechtigten der Gräber oder die Bestattungspflichtigen. Der Antragsteller hat das Einverständnis aller sonstigen Antragsberechtigten nachzuweisen. Maßgebend sind die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Der Exhumierung oder Umbettung dürfen nur Vertreter der anordnenden Behörde oder des Gerichts, der Nutzungsberechtigte, der Bestattungspflichtige und die nächsten Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung beiwohnen. Das Friedhofspersonal kann Nichtberechtigte auffordern, sich zu entfernen.

(4) Die Ruhezeit der Leiche (§ 10) und die Nutzungszeit (§ 12) werden durch die Exhumierung, Umbettung oder Tieferlegung nicht unterbrochen.

(5) Bei Entziehung des Nutzungsrechtes gem. § 27² Abs. 1 Nr. 1 und § 32² Abs. 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen umgebettet werden. Eine Umbettung von auflöslichen Urnen ist nicht möglich.

§ 12 Nutzungszeiten

(1) Die Nutzungszeiten betragen bei

  1. Tiefengräbern mindestens 12, bei Urnenerdgräbern, Urnensäulen², Grabplätze unter Bäumen² und Urnennischen mindestens 10, höchstens 20 Jahre,
  2. Kindergrabern mindestens 7 und höchstens 10 Jahre.

(2) Bei Ehrengrabern wird die Nutzungszeit von der Stadt festgesetzt. Bei Kriegsgräbern ist das Gräbergesetz maßgebend.

IV. Grabarten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Friedhöfe der Stadt sind in Gräberabteilungen aufgeteilt. Die Gräberabteilungen und die Gräber sind nach den Friedhofsplänen und den Grabkarteien nummeriert.

(2) Die Gräber werden in folgenden Grabarten allgemein bereitgestellt:

  1. Einfachgräber (§ 14)
  2. Tiefengräber (§ 15)
  3. Kindergraber (§ 16)
  4. Urnenerdgräber und Urnennischen (§ 17)
  5. Reihen-Urnenerdgräber (§ 18)
  6. Reihen-Urnenerdgräber klein (§ 18) 7.² Grabplatz für Urnensäule (§ 19) 8.² Urnensäule (§ 20) 9.² Grabplatz unter Bäumen (§ 21)

Sonstige Grabarten sind:

  1. Grüfte (§ 22²)
  2. Kriegsgräber (§ 23²)
  3. Ehrengraber (§ 24²)
  4. anonymes Gräberfeld (§ 25²)

(3) Einfachgräber, Tiefengräber und Urnenerdgräber werden als einstellige und bei Bedarf als mehrstellige Gräber vergeben. Das Bestattungsrecht bei mehrstelligen Gräbern (§§ 14, 15, 16, 17 u. 18) vervielfacht sich entsprechend. Es werden Grabfelder mit Grabstätten eingerichtet, die ausschließlich zur Erdbeisetzung von Verstorbenen islamischen Glaubens bestimmt sind.¹

(4) Für die Zuteilung sind die Friedhofspläne oder sonstige Unterlagen der Stadt maßgebend. Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung eines bestimmten Grabes oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. In der Gräberabteilung wird der Reihe nach belegt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, wenn das Grab im Plan ausgewiesen ist.

(5) Die Nutzungsberechtigten haben übliche Beeinträchtigungen durch Nachbargraber, Bepflanzungen, Bäume, Wege, Stufen, Böschungen, Wasserstellen, Abraumplätze und Gebäulichkeiten zu dulden.

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§ 14 Einfachgräber

An Einfachgräbern wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb eines Einfachgrabes. In einem Einfachgrab ist während der Ruhefrist einer Leiche (§ 10) keine weitere Sargbeisetzung zulässig. Einfachgräber sind nur an den Grabstellen zulässig, wo ein Tiefengrab aufgrund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist.

§ 15 Tiefengräber

An Tiefengräbern wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. In einem Tiefengrab darf während der Ruhezeit einer Leiche (§ 10) nur eine weitere Leiche bestattet werden, es sei denn, eine Ausnahme gem. § 10 Abs. 3 ist erteilt.

§ 16 Kindergräber

An Kindergräbern wird ein Nutzungsrecht nur anlässlich einer Bestattung erworben. Es darf während der Ruhezeit einer Leiche (§ 10) keine weitere Bestattung vorgenommen werden, es sei denn, eine Ausnahme gem. § 10 Abs. 3 ist erteilt. Die Umwandlung eines Kindergrabes in ein anderes Grab ist nicht zulässig.

§ 17 Urnenerdgräber, Urnennischen

(1) An Urnenerdgräbern wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung erworben. Es dürfen während der Ruhezeit einer Urne (§ 10) nur drei weitere Urnenbestattungen vorgenommen werden, es sei denn, eine Ausnahme gem. § 10 Abs. 3 ist erteilt.

(2) Bei Urnenbestattungen in anderen Gräbern (§§ 14 bis 16) wird die betreffende Grabart dadurch nicht berührt.

(3) Urnen können auch in Urnennischen in Maueranlagen beigesetzt werden. Zu der Nische gehört auch die Frontplatte, die von der Stadt zur Verfügung gestellt wird. Ein Nutzungsrecht wird nur anlässlich einer Bestattung erworben. In einer Urnennische können insgesamt bis zu vier Urnen beigesetzt werden, soweit dies die Größe der jeweiligen Urnen zulässt. Vor Ablauf der Ruhezeit (§ 10) darf jedoch keine Urne entfernt werden. Die Frontplatte kann vom Nutzungsberechtigten beschriftet werden, wobei die Farbe freigestellt ist, während die Höhe der Buchstaben und Zahlen 5 cm nicht überschreiten darf. Für die Beschriftung bedarf es keiner Genehmigung gem. § 35².

(4) Mit Erlöschen des Nutzungsrechts an einem Urnenerdgrab, einer Urnennische oder an einem anderen Grab, in der eine Urne beigesetzt worden ist, hat der Nutzungsberechtigte für eine ordnungsgemäße Entfernung der Urne zu sorgen. Die Stadt ist berechtigt, nach Erlöschen des Nutzungsrechts über die beigesetzte Urne zu verfügen und diese in der von ihr bestimmten Stelle eines Friedhofes, z. B. in einem Gemeinschaftsfeld, in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Hierfür führt die Stadt schriftliche Aufzeichnungen und erteilt den Erwerbern des Grabes oder den Erben auf Anfrage Auskunft. Bei Urnennischen ist außerdem die Beschriftung an der Frontplatte zu entfernen. Ist die Frontplatte beschädigt, hat der bisherige Nutzungsberechtigte innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Nutzungsrechts für gleichwertigen Ersatz zu sorgen.

§ 18 Reihen-Urnenerdgräber, Reihen-Urnenerdgräber klein

(1) An Reihen-Urnenerdgräbern wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. Die Reihen-Urnenerdgräber sind nur für Urnenbestattungen zulässig.

(2) Es dürfen während der Ruhezeit einer Urne (§ 10) fünf, in kleinen Reihen-Urnenerdgräbern drei weitere Urnenbestattungen vorgenommen werden, es sei denn eine Ausnahme gem. § 10 Abs. 3 ist erteilt.

(3) In der Abteilung Waldfriedhof können die Nutzungsberechtigten wählen, ob sie die vorhandenen Nischen vollständig nutzen wollen oder ob die andere Hälfte an einen anderen Nutzungsberechtigten vergeben werden kann. Wird die Nische vollständig als Reihen-Urnenerdgrab oder Reihen-Urnenerdgrab klein erworben, darf der Grabstein maximal die in § 9 Abs. 1 Nr. 5 bzw. Nr. 6 genannten Maße aufweisen.¹

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§ 19 ² Grabplatz für Urnensäule

An einem Grabplatz für eine Urnensäule wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. Voraussetzung bei diesem Grabplatz ist, dass die Urnensäule bereits vor einer Bestattung errichtet bzw. eine Ersatzsäule verfügbar sein muss. Die Urnensäule kann aus mehreren Nischen bestehen (zulässige Höhe siehe § 33² Abs. 3). Pro Nische kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden.

§ 20 ² Urnensäule

(1) Durch die Stadt Schwandorf werden Urnensäulen in einer Anlage errichtet. An diesen Urnensäulen wird ein Nutzungsrecht anlässlich einer Bestattung oder zu Lebzeiten auf Antrag erworben. Das Eigentum an der Urnensäule verbleibt bei der Stadt. In einer Nische der Urnensäule kann jeweils nur eine Urne beigesetzt werden. Während der Ruhezeit einer Urne (§ 10) dürfen in einer 2er-Stele (Urnensäule mit 2 Nischen) nur eine, bei einer 3er-Stele (Urnensäule mit 3 Nischen) nur zwei weitere Urnenbestattungen vorgenommen werden.

(2) Für diese Urnensäulen sind Urnen aus biologisch abbaubarem Material zwingend vorgeschrieben. Diese dürfen nicht wieder entfernt werden, da sie in der Säule verfallen.

(3) Für die Urnensäulenanlage darf die Beschriftung nur durch die Stadt Schwandorf vorgenommen werden. Dabei werden ausschließlich Schriftzeichen aus Folienmaterial verwendet, die von der Stadt Schwandorf angebracht bzw. bei Erlöschen des Nutzungsrechts wieder entfernt werden.

(4) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur unmittelbar vor der Urnensäule auf der Bodenplatte erlaubt. Eine gärtnerische Anlage um die Säule ist nicht erlaubt. Nach Beendigung des Nutzungsrechts haftet der bisherige Nutzungsberechtigte für eventuelle Beschädigungen an der Urnensäule.

§ 21 ² Grabplatz unter Bäumen (Baumbestattungen)

(1) An Grabplätzen unter Bäumen wird ein Nutzungsrecht ausschließlich anlässlich einer Bestattung erworben. Während der Ruhezeit einer Urne (§10) darf nur eine weitere Urnenbestattung je Grabplatz vorgenommen werden.

(2) Die Anordnung der Gräber um eine Baumbepflanzung wird je nach Baum-, Boden-, Wurzel- und Ortsbeschaffenheit durch die Stadt Schwandorf festgesetzt. Die Baumbestattungsart wird nur für Friedhöfe eingeführt, die einen möglichen Platz dafür bieten.

(3) Für die Beisetzung werden nur Urnen aus biologisch abbaubarem Material zugelassen.

(4) Für die Abdeckung des Grabplatzes wird eine Granittafel (25 x 25 cm) durch die Stadt Schwandorf bereitgestellt, die bündig mit der Rasenoberfläche am Grabplatz befestigt wird. Für die ausschließlich zugelassene Gravur dieser Tafel ist der Grabnutzungsberechtigte verantwortlich.

(5) Durch die Stadt Schwandorf wird jeweils ein zentraler Gedenkplatz für diese Grabplätze errichtet. Grabschmuck (Blumen, Kerzen, Bilder etc.) darf ausschließlich nur an diesen Sammelstätten abgelegt werden.

§ 22 ² Grüfte

(1) Die Stadt kann zulassen, dass Tiefengräber zu Grüften (baulich gestaltete Grabkammern unter der Erdoberfläche) ausgebaut werden. Für das Genehmigungsverfahren gilt § 35² entsprechend. Soweit ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, hat dieses Vorrang. Grüfte haben die Mindestanforderungen gem. ME vom 08. Juli 1911 (BayBSVI I S. 33) zu erfüllen. Das Herstellen, Öffnen, Schließen und Abdecken einer Gruft hat eine Maurer- oder Steinmetzfirma auszuführen. Vor der Belegung findet eine technische Abnahme statt.

(2) Mindestens zwei Stunden vor der Bestattung, Exhumierung oder Umbettung muss die Gruft hergestellt bzw. geöffnet sein. Bestehende Grüfte können nur für Bestattungen, Exhumierungen oder Reparaturen und mit Genehmigung der Stadt geöffnet werden.

(3) In einer Gruft darf nur ein Zwischenboden aus durchbrochenem Eisenbeton oder Metallschienen eingezogen werden.

(4) Gibt ein Nutzungsberechtigter ein Grab mit einer Gruft auf oder ist das Nutzungsrecht wirksam entzogen, müssen die Särge auf seine Kosten in einem Erdgrab bestattet werden.

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§ 23 ² Kriegsgräber

Für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind gem. Gräbergesetz vom 16. Januar 2012 besondere Gräber und Grabfelder angelegt, die öffentlich unterhalten werden. Über diese Gräber führt die Stadt Bücher und Karteien.

§ 24 ² Ehrengräber

Die Stadt kann für verdiente Bürger besondere Gräber einrichten.

§ 25 ² Anonymes Gräberfeld

(1) Im anonymen Gräberfeld werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 cm mal 0,50 cm je Urne für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(2) Ein Nutzungsrecht an diesen Grabstätten kann nicht erworben werden.

(3) Eine Beisetzung im anonymen Gräberfeld ist nur dann möglich, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht.

(4) Urnen und Überurnen, die im anonymen Gräberfeld beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen, welches die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.

V. Grabnutzungsrecht

§ 26 ² Erwerb des Nutzungsrechts

(1) Sämtliche Gräber bleiben im Eigentum der Stadt. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden (Nutzungsrechte). Veräußerungen sind unzulässig und unwirksam. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr, hierüber wird eine Urkunde ausgestellt. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbene Nutzungsrechte bleiben bestehen.

(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur durch natürliche Personen und nur für die Dauer der Nutzungszeit (§ 12) erworben werden. Es wird in der Regel bei Eintritt eines Sterbefalles erworben. Es kann zu Lebzeiten erworben werden, wenn dies nach der Grabart (§§ 14, 15, 18, 19², 20²) zulässig ist und wenn der Erwerber im Gemeindegebiet wohnt, das 60. Lebensjahr vollendet hat und noch kein Nutzungsrecht an einem Grab in einem städtischen Friedhof hat.

(3) An Kriegsgräbern (§ 23²) können Nutzungsrechte nicht erworben werden. Bei Ehrengräbern (§ 24²) wird das Nutzungsrecht von der Stadt im Einzelfall geregelt.

(4) In einem Grab können der Nutzungsberechtigte und mit seiner Zustimmung seine Angehörigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a bis h der Bestattungsverordnung (BestV) und zwei andere Personen bestattet werden, wenn das Grab belegungsfähig ist (§ 10).

§ 27 ² Erlöschen und Ablösung des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht erlischt entschädigungslos, wenn

  1. der Nutzungsberechtigte schriftlich verzichtet; der Verzicht ist nur für das ganze Grab möglich; es darf für keine Leiche eine Ruhezeit (§ 10) laufen,
  2. das Nutzungsrecht abgelaufen ist, nicht verlängert (§ 28²) wird oder eine Umschreibung (§ 29² Abs. 2) nicht stattfindet. Es darf für keine Leiche eine Ruhezeit (§ 10) laufen,
  3. die Laufzeit des Nutzungsrechts auf Antrag des Nutzungsberechtigten auf ein anderes Grab in einem der fünf städtischen Friedhöhe übertragen wird. Es darf für keine Leiche eine Ruhezeit (§ 10) laufen. Es können nur volle Jahre übertragen werden. Wird die Laufzeit auf ein Grab mit einer günstigeren Grabgebühr übertragen, erfolgt keine Erstattung des Differenzbetrages. Bei Übertragung der Laufzeit auf ein Grab mit einer teureren Grabgebühr ist der Differenzbetrag vom Antragsteller zu entrichten.³

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(2) Das Nutzungsrecht kann von der Stadt aus wichtigen Gründen (z. B. Umgestaltung des Friedhofes, Wegebau) abgelöst werden. Der Gebührenanteil für die Restdauer der Nutzungszeit und die für das Grab gemachten Aufwendungen werden erstattet. Es gelten die im Zeitpunkt der Ablösung maßgeblichen Gebührensätze. Die Stadt hat kostenfrei umzubetten, für die restliche Nutzungszeit ein gleichwertiges Grab zur Verfügung zu stellen und in ähnlicher Weise herzurichten, wenn der Nutzungsberechtigte die Rückerstattung ablehnt und Umbettung verlangt.

(3) Ist das Nutzungsrecht beendet, kann das Grab neu belegt werden. Hierbei ist die Ruhezeit (§ 10) zu beachten; erforderlichenfalls hat eine Tieferlegung (§ 8 Abs. 3) stattzufinden. Bei Grüften ist § 22² Abs. 4 anzuwenden.

§ 28 ² Verlängerung des Nutzungsrechts

(1) Die während des Jahres ablaufenden Nutzungszeiten (§ 12) werden im Januar durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus und in den Friedhöfen bekanntgegeben; er verbleibt dort bis zum Jahresende.

(2) Die Stadt kann den Nutzungsberechtigten zusätzlich schriftlich benachrichtigen, wenn er in der Grabkartei eingetragen oder anderweitig unschwer zu ermitteln ist. Auf diese Benachrichtigung besteht kein Anspruch.

(3) Die Nutzungsberechtigten können das Nutzungsrecht vor Ablauf verlängern. Die Verlängerung ist höchstens bis zur höchstzulässigen Nutzungszeit zulässig. Ist eine Ruhezeit (§ 10) noch nicht abgelaufen, muss das Nutzungsrecht entsprechend verlängert werden. Die Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich. Das neue Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag, der dem letzten Tag des Abgelaufenen folgt.

(4) Die Verlängerung ist vor Ablauf des Nutzungsrechts zu beantragen, frühestens jedoch 6 Monate vorher. Sie ist nur für das ganze Grab möglich. Eine Teilung des Grabes ist nicht zulässig. Sie kann bei satzungswidrigem Zustand des Grabes von dessen vorheriger Instandsetzung abhängig gemacht werden.

§ 29 ² Übertragung und Umschreibung des Nutzungsrechts

(1) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens durch letztwillige Verfügung einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.

Wird das Grabrecht nicht nach Satz 1 übertragen, so geht es beim Tod seines Inhabers auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben; eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt außer Betracht. Sind bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen.

(2) Der Nachfolger im Nutzungsrecht hat unverzüglich die Umschreibung bei der Stadt zu veranlassen und die erforderlichen Nachweise vorzulegen. Über die Umschreibung erhält der neue Nutzungsberechtigte eine Urkunde. Sind Angehörige oder Erben im Sinne des Abs. 1 nicht vorhanden, erlischt das Nutzungsrecht. In diesem Fall ist im Friedhof und auf dem Grab ein entsprechender Hinweis anzubringen. Acht Wochen nach dessen Anbringung kann das Grab wieder belegt werden.

(3) Der Inhaber eines Grabrechts kann das Nutzungsrecht zu Lebzeiten mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung schriftlich auf einen anderen übertragen.

VI. Gestaltung und Pflege der Gräber

§ 30 ² Gestaltungs- und Pflegegrundsätze

(1) Jedes Grab ist vom Nutzungsberechtigten spätestens 6 Monate nach der Bestattung oder dem Erwerb des Nutzungsrechts so anzulegen und für die Dauer der Nutzungszeit instand zu halten, dass es nicht verunstaltend wirkt, sich der Umgebung anpasst und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Verwelkte Blumen, Kränze und sonstiger Abraum sind unverzüglich vom Grab zu entfernen und zu den vorgesehenen Abraumplätzen zu verbringen.

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(2) Die Wege zwischen den Gräbern und die Grabzwischenräume müssen je zur Hälfte von den Nutzungsberechtigten sauber gehalten werden. In den bewaldeten Bereichen des Friedhofs an der Wackersdorfer Straße, in Terrassen und an Böschungen müssen die angrenzenden Grünflächen, Böschungen und die zum Grab führenden Zugänge, Stufen und Wege von den Nutzungsberechtigten angelegt und unterhalten werden, deren Gräber angrenzen, wobei die vordere Grenze der zum Grab führende Weg, die seitliche die Hälfte des Abstandes zwischen den Gräbern und die hintere der nächste, oberhalb der Böschung oder Terrasse liegende Weg ist. Ist ein Weg oder ein Nachbargrab nicht vorhanden, gilt ein entsprechender Flächenumgriff.

(3) Für die gärtnerische Gestaltung der Gräber sind nur Pflanzen zu verwenden, die andere Gräber, Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Stark wurzelnde oder großwüchsige Bäume und Sträucher und andere beeinträchtigende Pflanzen sind zurückzuschneiden oder zu entfernen.

(4) Die Herrichtung, die Unterhaltung, die Bepflanzung und jede Veränderung der Anlagen außerhalb der Gräber und der in Abs. 2 genannten Flächen obliegt ausschließlich der Stadt. Ausnahmen hiervon können auf Antrag zugelassen werden.

§ 31 ² Aufstellen von Bänken

(1) Bänke oder andere Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Stadt aufgestellt werden. Für die Unterhaltung hat der Antragsteller zu sorgen. Die Stadt kann Bestimmungen über Material, Maße oder Ausführung treffen.

(2) Die von der Stadt aufgestellten Bänke und andere Sitzgelegenheiten dürfen nicht entfernt, verändert oder versetzt werden.

§ 32 ² Vernachlässigung

(1) Entspricht ein Grab oder das Grabumfeld nicht den Vorschriften des § 30² Abs. 1 bis 3, kann die Stadt den Nutzungsberechtigten auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen satzungsgemäßen Zustand herzustellen. In der Aufforderung ist auf die möglichen Rechtsfolgen nach Abs. 3 hinzuweisen.

(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt anstelle der schriftlichen Aufforderung eine entsprechende Bekanntgabe an der Amtstafel im Friedhof und auf einer Hinweistafel auf dem Grab.

(3) Bleibt die Aufforderung nach Abs. 1 oder 2 erfolglos, kann die Stadt anstelle und auf Kosten des Verpflichteten den satzungswidrigen Zustand beseitigen oder das Grab einebnen oder bei besonders schweren Vernachlässigungen das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen.

VII. Grabmale

§ 33 ² Grabmalgestaltung

(1) Grabmal im Sinne dieser Satzung ist jedes auf dem Grab errichtete Denkmal. Dazu gehören insbesondere Grabsteine, Grabeinfassungen (ausgenommen pflanzlicher Art), Kreuze, Plastiken und Abdeckplatten.

(2) Grabmale müssen den Gestaltungsgrundsätzen des § 30² Abs. 1 entsprechen. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt wurden.

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(3) Aus Gründen der Standsicherheit dürfen Grabmale die nachstehenden Maße nicht über- bzw. unterschreiten (das Flächenmaß ergibt sich aus der Ansichtsfläche des stehenden Grabmals ohne Sockel):

maximale Fläche minimale Stärke maximale Sockelhöhe
1. Einstellige Gräber 0,90 m² 16 cm 30 cm
2. Mehrstellige Gräber 1,40 m² 16 cm 30 cm
3. Kindergräber 0,50 m² 10 cm 15 cm
4. Reihen-Urnenerdgrab 0,70 m² 16 cm 30 cm
5. Reihen-Urnenerdgrab klein 0,30 m² 10 cm 20 cm
6. Bei Urnenerdgräbern sind nur Abdeckplatten bis zur Grabgröße zulässig.
7.² Bei den Grabplätzen für Urnensäulen darf die Stele die Grundfläche von 0,40 m x 0,40 nicht überschreiten.

Kann von einer Ansichtsfläche nicht ausgegangen werden (z. B. bei Plastiken, Kreuzen), darf bei einstelligen Gräbern eine Höhe von 1,20 m, bei mehrstelligen Gräbern und Urnensäulen (Stelen²) eine Höhe von 1,50 m, bei Reihen-Urnenerdgräber von 1,00 m und bei kleinen Reihen-Urnenerdgräbern von 0,80 m nicht überschritten werden.

Die Grabmale sind in der angeordneten Flucht aufzustellen. Die Stadt bestimmt den Standort, wenn ein solcher nicht festgelegt ist.

(4) Abdeckplatten dürfen die Oberflächenmaße der Gräber (§ 9 Abs. 1) nicht überschreiten und haben eine Mindeststärke von 6 cm aufzuweisen.

(5) Grabeinfassungen haben sich in Länge und Breite nach der jeweiligen Größe der Gräber (§ 9) zu richten. Die Höhe und Stärke sollen jeweils 0,20 m nicht überschreiten. Die Stadt kann für einzelne Gräber oder Grababteilungen anordnen oder genehmigen, dass statt Grabeinfassungen Platten oder Pflastersteine verwendet werden.

(6) Bodenplatten außerhalb von Grabeinfassungen und Umrandungen sind nicht zulässig.

(7) Die Stadt kann Ausnahmen von den Vorschriften des Abs. 2 Satz 1 sowie der Abs. 3 bis 6 zulassen, wenn dies mit den Grundsätzen des Abs. 1 und gestalterischen Anforderungen vereinbar ist. Eine Unterschreitung von Stärkemaßen kann nur zugelassen werden, wenn ein Nachweis über die Standsicherheit (Statik) erbracht wird.

(8) Weihwasserbehälter und Lampen sollen nicht höher als 0,40 m sein.

(9) Auf der rechten Seitenfläche, etwa in einer Höhe von 0,30 m, ist auf dem Grabmal der Name des Herstellers und die Nummer des Grabes und der Abteilung anzubringen. Gräber und Grabmale dürfen nicht für Werbezwecke benützt werden. Die Stadt kann Mustergräber anlegen.

§ 34 ² Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen des Grabes bzw. benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Die Mindeststärke, die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Stadt im Rahmen des Abs. 1. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Soweit die Stadt für bestimmte Grababteilungen ein Fundamentband errichtet, ist dieses zu verwenden.

§ 35 ² Genehmigung und Abnahme

(1) Die Errichtung, Versetzung und Änderung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Genehmigung der Stadt.

(2) Der Antrag ist vom Nutzungsberechtigten unter Verwendung des von der Stadt eingeführten Vordrucks zweifach bei der Stadt einzureichen. Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole und der Fundamentierung beizufügen. Ein Nachweis über das Nutzungsrecht ist ebenfalls beizulegen.

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(3) Soweit erforderlich, kann die Stadt die Vorlage einer statischen Berechnung, einer Werkstoffprobe, eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf dem Grab oder eine Zwischenabnahme des Fundaments verlangen.

(4) Der Genehmigungsbescheid ist bei Arbeitsbeginn oder Anlieferung beim Friedhofwärter vorzulegen. Das Arbeitsende ist dem Friedhofwärter anzuzeigen, die plangemäße Ausführung zu überprüfen und die Abnahme bescheinigen zu lassen.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.

(6) Die Stadt kann die Beseitigung der ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichteten Grabmale anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können.

§ 36 ² Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale

Grabmalanlagen können insbesondere wegen ihrer künstlerischen oder geschichtlichen Bedeutung Denkmalcharakter besitzen. In diesen Fällen sind für den Schutz und die Pflege die einschlägigen gesetzlichen Denkmalschutzvorschriften zu beachten, z. B. die Erlaubnispflicht für Beseitigung oder Änderung.

§ 37 ² Unterhaltung

(1) Grabmale und Fundamente sind von den Nutzungsberechtigten entsprechend den Grundsätzen des § 30² Abs. 1 zu unterhalten und insbesondere in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, hat der Nutzungsberechtigte unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Unterbleibt dies trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt mit angemessener Fristsetzung (wobei entsprechend § 32² Abs. 2 verfahren werden kann) oder ist Gefahr in Verzug, kann die Stadt anstelle und auf Kosten des Verpflichteten die erforderlichen Maßnahmen selbst treffen und an den betreffenden Anlagen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erstattung der angefallenen Kosten ausüben. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 38 ² Wiedererrichtung, Lagerung, Entfernung und Eigentumserwerb

(1) Im Bestattungsfall ist das Grabmal innerhalb von 6 Monaten wieder zu errichten. Die Lagerung hierfür benötigter Gegenstände innerhalb des Friedhofs darf nur auf den von der Stadt bestimmten Stellen erfolgen. Die Stadt kann schon vor Ablauf dieser Frist die Entfernung aus dem Friedhof verlangen, wenn Platzmangel vorliegt oder die Würde des Friedhofs beeinträchtigt wird.

(2) Nach Beendigung des Nutzungsrechts (§ 27²) ist das Grab mit allem Zubehör innerhalb von 4 Wochen abzuräumen. Alle Gegenstände (Grabmale, Einfassung, Grabzubehör usw.) sind aus dem Friedhof zu entfernen. Die Grabstelle ist ebenerdig abzuräumen und der Umgebung entsprechend anzupassen. Die Stadt kann verlangen, dass auch Fundamente und Grüfte entfernt werden.

(3) Wird das Grab nicht rechtzeitig im Sinne des Abs. 2 abgeräumt, kann die Stadt die Entfernung der Gegenstände anstelle und auf Kosten des Verpflichteten selbst vornehmen.

(4) Bei nicht rechtzeitiger Entfernung der Gegenstände im Sinne des Abs. 2 fallen diese entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Stadt Schwandorf.

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VIII. Leichenhaus und Trauerfeiern

§ 39 ² Benutzung der Leichenhäuser

(1) Die städtischen Leichenhäuser dienen der Aufbahrung bzw. Aufbewahrung der Leichen (auch Totgeburten und Ascheurnen) der im Gemeindegebiet Verstorbenen bis zur Bestattung oder Überführung. Das gleiche gilt für Fehlgeburten und menschliche Körper- und Leichenteile, wenn sie im Friedhof bestattet werden sollen.

(2) Für die städtischen Leichenhäuser besteht Benutzungszwang, ausgenommen bei Benutzung kirchlicher oder auswärtiger Leichenhäuser oder Überführung von Leichen von einem Krankenhaus aus nach auswärts. Die Einlieferung hat unverzüglich nach der Leichenschau - nicht jedoch während der Nachtzeit von 18.00 bis 06.00 Uhr - zu erfolgen.

Die von auswärts überführten Leichen sind in ein städtisches Leichenhaus zu bringen, wenn die Bestattung nicht unmittelbar nach der Ankunft stattfindet bzw. ein kirchliches Leichenhaus nicht benutzt wird. Die Herausnahme aus dem Leichenhaus darf nur stattfinden für die Bestattung, Überführung oder Sektion.

(3) Über die Form der Aufbahrung (offener oder geschlossener Sarg) oder der Aufbewahrung entscheiden die Bestattungspflichtigen. Leichen sind im geschlossenen Sarg aufzubewahren, wenn der Zustand der Leiche aus Gründen der Hygiene, der Pietät bzw. aus gesundheitsaufsichtlichen Bedenken eine offene Aufbahrung verbietet. Im Übrigen sind die Anordnungen des Amtsarztes oder des Leichenschauers maßgebend.

(4) Wenn eine sofortige Bestattung angeordnet ist, kann eine Trauerfeier später stattfinden.

(5) Der Zutritt in die Leichenzellen ist nur dem dazu berechtigten Personal gestattet. Ausnahmen bestimmt die Stadt oder im Fall des Abs. 3 Satz 2 der Amtsarzt oder der Leichenschauer.

(6) Die Aufbahrung oder Aufbewahrung kann in Kühlzellen stattfinden, soweit solche vorhanden sind. Ein Anspruch auf die Benutzung besteht nicht.

§ 40 ² Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern anlässlich einer Bestattung oder Überführung können in der Leichenhalle, am Grab oder in besonderen Fällen an einer anderen zugewiesenen Stelle im Friedhof abgehalten werden. Über andere Trauer- oder Gedenkfeiern entscheidet die Stadt; sie sind zwei Tage vorher anzumelden. Auf Antrag der Bestattungspflichtigen kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit dies ohne besonderen Aufwand möglich ist.

(2) Bei allen Trauerfeiern hat der kirchliche oder weltanschauliche Teil den Vorrang. Ehrensalut und Böllerschüsse dürfen nur mit Genehmigung der Stadt auf dem zugewiesenen Platz und unter Beachtung aller einschlägigen Vorschriften stattfinden.

IX. Schlussvorschriften

§ 41 ² Alte Rechte

Bei den vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworbenen Nutzungsrechten richten sich die Nutzungszeiten nach den bisherigen Vorschriften. Bestandskräftig gewordene Verfügungen, Vereinbarungen und Genehmigungen bleiben bestehen.

§ 42 ² Durchführung von Bestattungsaufgaben durch private Unternehmen

Die Stadt kann sich durch Vertrag zur Erfüllung einzelner Aufgaben im Sinne dieser Satzung privater Bestattungsunternehmen bedienen. Das Unternehmen ist an die Vorschriften dieser Satzung gebunden.

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§ 43 ² Haftung

(1) Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, der Leichenhäuser, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Naturereignisse, höhere Gewalt oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

(2) Personen oder Firmen haften der Stadt oder Dritten gegenüber für jeden Schaden im Friedhof oder im Leichenhaus, der ihr oder Dritten durch schuldhaftes Verhalten oder Nichtbeachtung dieser Satzung oder anderer Vorschriften entsteht.

§ 44 ² Gebühren, Entgelte

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe, Leichenhäuser und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung und, sofern die Stadt Verträge nach § 42² geschlossen hat, die vertraglich vereinbarten Entgelte zu entrichten.

§ 45 ² Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 3 Abs. 2 eine Sperrung oder Beschränkung nicht beachtet,
  2. entgegen § 4 Abs. 1 die Würde und Stille des Friedhofes stört, eine Anordnung nicht befolgt oder ein Verbot im Sinne des § 4 Abs. 2 missachtet,
  3. entgegen § 5 Abs. 1 ohne Zulassung Arbeiten verrichtet oder verrichten lässt, oder entgegen § 5 Abs. 5 den Berechtigungsschein auf Verlangen nicht vorzeigt, oder entgegen § 5 Abs. 6 eine Regelung oder Anordnung nicht beachtet, oder entgegen § 5 Abs. 7 und 8 bei gewerblichen Arbeiten die Würde und Ordnung des Friedhofes stört, außerhalb der zulässigen Zeiten Arbeiten ausführt, Arbeitsgeräte, Materialien, Fahrzeuge und Abraum nicht ordnungsgemäß entfernt, an Wasserstellen und Brunnen reinigt, die Arbeits- und Lagerplätze nicht in den früheren Zustand bringt, oder entgegen § 5 Abs. 9 einer Verweisung nicht nachkommt, oder entgegen § 5 Abs. 10 keine geeigneten oder nicht mit Firmenanschrift versehenen Fahrzeuge verwendet, oder Sperrung oder Verbote nicht beachtet,
  4. entgegen § 6 Abs. 1 eine Bestattung nicht unverzüglich anmeldet,
  5. entgegen § 8 Abs. 1 ein Grab aushebt oder als Beauftragter die Maße nach § 8 Abs. 2, 3 und 4 nicht einhält,
  6. entgegen § 9 Abs. 1 bis 4 die Oberflächenmaße der Grabstätten nicht einhält oder diese nachträglich ändert,
  7. entgegen § 11 Abs. 1 und 3 ohne Erlaubnis eine Exhumierung oder Umbettung vornimmt oder einer Aufforderung, sich zu entfernen, nicht nachkommt,
  8. entgegen § 22² Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung eine Gruft errichtet oder öffnet oder eine technische Abnahme nicht rechtzeitig veranlasst,
  9. entgegen § 8 Abs. 3, § 27² Abs. 3 eine erforderliche Tieferlegung unterlässt,
  10. entgegen § 30² Abs. 1 ein Grab nicht rechtzeitig oder ordnungsgemäß anlegt oder instandhält, oder entgegen § 30² Abs. 2 die Flächen nicht sauber hält, anlegt oder unterhält, oder entgegen § 30² Abs. 3 beeinträchtigende Pflanzen verwendet oder solche nicht zurückschneidet oder entfernt, oder entgegen § 30² Abs. 4 unbefugt die Pflegeflächen nicht beachtet,
  11. entgegen § 31² Abs. 1 ohne Genehmigung Bänke oder andere Sitzgelegenheiten aufstellt, oder entgegen § 31² Abs. 2 die von der Stadt aufgestellten Bänke oder Sitzgelegenheiten entfernt, verändert oder versetzt,
  12. entgegen § 33² Abs. 9 den Namen des Herstellers, die Nummer des Grabes und die Grababteilung nicht anbringt,

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  1. entgegen § 34² ein Grab nicht ordnungsgemäß fundamentiert oder befestigt,
  2. entgegen § 35² Abs. 1 ein Grabmal oder ein Fundament ohne Genehmigung oder abweichend davon errichtet, versetzt oder verändert, oder entgegen § 35² Abs. 4 den Genehmigungsbescheid dem Friedhofwärter nicht rechtzeitig vorlegt, das Arbeitsende nicht anzeigt oder die Abnahme nicht bescheinigen lässt, oder entgegen § 35² Abs. 6 einer Beseitigungsanordnung nicht nachkommt,
  3. entgegen § 37² Abs. 1 Grabmale und Fundamente nicht ordnungsgemäß unterhält und in verkehrssicherem Zustand hält,
  4. entgegen § 38² Abs. 1 das Grabmal nicht rechtzeitig wiedererrichtet oder Gegenstände an nicht zulässigen Stellen lagert oder diese trotz Aufforderung nicht entfernt, oder entgegen § 38² Abs. 2 das Grab nicht rechtzeitig abräumt oder abgeräumte Gegenstände nicht aus dem Friedhof entfernt,
  5. entgegen § 39² Abs. 2 den Benutzungszwang für Leichenhäuser nicht beachtet oder die Einlieferung der Leiche nicht rechtzeitig veranlasst, oder entgegen § 39² Abs. 5 unbefugt eine Leichenzelle betritt,
  6. entgegen § 40² Abs. 1 eine Trauer- oder Gedenkfeier abhält, oder entgegen § 40² Abs. 2 für Ehrensalut oder Böllerschüsse keine Genehmigung einholt oder den zugewiesenen Platz nicht einhält.

§ 46 ² Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 01. März 2007 außer Kraft.

Anmerkungen:

¹ § 13 Abs. 3 Satz 3 und § 18 Abs. 3 gem. Änderungssatzung vom 07. Mai 2013, in Kraft getreten am 28. Mai 2013

² § 9 Abs. 1 Nrn. 7 u. 8 angefügt, § 12 Abs. 1 Nr. 1 ergänzt, § 13 Abs. 2 Nrn. 7 bis 9 angefügt, §§ 19 bis 21 neu eingefügt, von § 22 bis § 46 Paragraphenzahlen und Verweisungen umnummeriert, § 26 Abs. 2 Satz 3 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2 ergänzt gemäß Änderungssatzung vom 05. August 2015, in Kraft getreten am 13. August 2015

³ § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 geändert, Satz 3 angefügt, § 27 Abs. 1 Nr. 3 angefügt gemäß Änderungssatzung vom 10. Dezember 2020, in Kraft getreten am 18. Dezember 2020.

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Original-Satzung als PDF

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