Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.05.2019 außer Kraft.
Schwall, 17.07.2025
(Siegel)
Hermann-Josef Wilhelm
Ortsbürgermeister
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Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Schwall
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Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Schwall oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schwall, 17.07.2025
(Siegel)
Hermann-Josef Wilhelm
Ortsbürgermeister
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Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Schwall
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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Gebühren Reiheneinzelgrab
| für Einwohner | 400,00 € |
|---|---|
| für Nichteinwohner | 1.200,00 € |
II. Gebühren Urnenbeisetzung Zweitbelegung im Reihengrab (gemischt)
| für Einwohner | 400,00 € |
|---|---|
| für Nichteinwohner | 600,00 € |
III. Gebühren Doppelgrab
| ausschließlich für Einwohner | 600,00 € |
|---|
IV. Gebühren Urnenwand
| Erstbelegung für Einwohner | 800,00 € |
|---|---|
| Erstbelegung für Nichteinwohner | 1.500,00 € |
| Zweitbelegung für Einwohner | 500,00 € |
| Zweitbelegung für Nichteinwohner | 700,00 € |
V. Gebühren Urnenrasengrabstätte
| Urnenreihengrabstätte Rasengrabstätte für Einwohner | 400,00 € |
|---|---|
| Urnenreihengrabstätte Rasengrabstätte für Nichteinwohner | 1.200,00€ |
VI. Ausheben des Grabes und Schließen
| eines Reihengrabes | 900,00 € |
|---|---|
| eines Doppelgrabes je Beisetzung | 1.000,00 € |
| einer Urne je Beisetzung | 350,00 € |
VII. Abräumgebühr für Abbau und Entsorgung von Grabanlagen (Wird bei Beisetzung sofort in Rechnung gestellt)
| Reihengrab für Verstorbene | 450,00 € |
|---|---|
| Doppelgrab | 650,00 € |
| Urnengrab | 250,00 € |
Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt und entsorgt werden, wird die Abräumgebühr (ohne Verzinsung) nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
VIII. Sonstige Gebühren
| Benutzung der Leichenhalle | 100,00 € |
|---|
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