Gebührenordnung – Schwall

Vollständige Gebührenordnung für Schwall.

Gebührenordnung

4 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
  2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.05.2019 außer Kraft.

Schwall, 17.07.2025

(Siegel)

Hermann-Josef Wilhelm

Ortsbürgermeister

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Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Schwall

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Hinweis gemäß § 24 Abs. 6 GemO

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Schwall oder der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schwall, 17.07.2025

(Siegel)

Hermann-Josef Wilhelm

Ortsbürgermeister

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Friedhofsgebührensatzung Ortsgemeinde Schwall

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Gebühren Reiheneinzelgrab

für Einwohner 400,00 €
für Nichteinwohner 1.200,00 €

II. Gebühren Urnenbeisetzung Zweitbelegung im Reihengrab (gemischt)

für Einwohner 400,00 €
für Nichteinwohner 600,00 €

III. Gebühren Doppelgrab

ausschließlich für Einwohner 600,00 €

IV. Gebühren Urnenwand

Erstbelegung für Einwohner 800,00 €
Erstbelegung für Nichteinwohner 1.500,00 €
Zweitbelegung für Einwohner 500,00 €
Zweitbelegung für Nichteinwohner 700,00 €

V. Gebühren Urnenrasengrabstätte

Urnenreihengrabstätte Rasengrabstätte für Einwohner 400,00 €
Urnenreihengrabstätte Rasengrabstätte für Nichteinwohner 1.200,00€

VI. Ausheben des Grabes und Schließen

eines Reihengrabes 900,00 €
eines Doppelgrabes je Beisetzung 1.000,00 €
einer Urne je Beisetzung 350,00 €

VII. Abräumgebühr für Abbau und Entsorgung von Grabanlagen (Wird bei Beisetzung sofort in Rechnung gestellt)

Reihengrab für Verstorbene 450,00 €
Doppelgrab 650,00 €
Urnengrab 250,00 €

Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt und entsorgt werden, wird die Abräumgebühr (ohne Verzinsung) nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.

VIII. Sonstige Gebühren

Benutzung der Leichenhalle 100,00 €

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Original-Gebührenordnung als PDF

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