Friedhofssatzung
31 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Schwall gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe im Sinne des § 1 der Satzung dienen der Bestattung von a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren, b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, c) Tot- oder Fehlgeburten nach § 8 Abs.2 Satz 2 und 3 und Abs.3 BestG; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(2) Auf einem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege- oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat.
(3) Die Bestattung anderer Personen kann auf Antrag von dem Friedhofsträger zugelassen werden.
§ 3 2. Ordnungsvorschriften
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Reihendoppelgrabstätten
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(Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restlichen Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Reihendoppelgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reiheneinzelgrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Reihendoppelgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Reihendoppelgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Reihendoppelgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reiheneinzelgrabstätten – soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist täglich von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr für den Besuch geöffnet. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
(3) Türen und Tore sind beim Betreten und Verlassen des Friedhofes wieder zu schließen.
§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonal sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
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(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) Druckschriften zu verteilen, e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, g) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen, h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit den Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. i) Die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege. j) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27. Oktober 2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.“
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
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(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Beisetzung von Aschen ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 13 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Reihendoppelgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht durch Urkunde nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Reiheneinzelgrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit dem nicht über 12 Monate alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 12 Monaten in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,30 m lang sein.
§ 9 Grabherstellung
Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
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(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mind. 0,60 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mind. 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeit
Die Ruhezeit ist der Zeitraum, während dem eine Grabstätte auf einem Friedhof nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhezeit beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre.
§ 11 4. Grabstätten
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reiheneinzelgrabstätte oder in eine andere Reiheneinzelgrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhanden Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reiheneinzelgrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Reihendoppelgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reiheneinzelgrabstätten, b) Reihendoppelgrabstätten, c) Urnengrabstätten d) Ehrengrabstätten.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte sowie auf die Einrichtung von Reihendoppelgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reiheneinzelgrabstätten
Reiheneinzelgrabstätten
(1) Reiheneinzelgrabstätten sind Grabstätten, in den Maßen des Abs. 5, für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reiheneinzelgrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden folgende Grabfelder eingerichtet: a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr.
(3) In jeder Reiheneinzelgrabstätte darf – außer den Fällen des § 7 Abs. 5 Satz 2 - nur eine Bestattung (Leiche oder Urne) erfolgen.
(4) Es besteht jedoch die Möglichkeit in einer Reiheneinzelgrabstätte nach Abs. 2 b, die bereits durch eine Bestattung belegt ist, zusätzlich eine Urne beizusetzen. Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne darf nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre (Mindestruhezeit nach § 3 BestG-DVO) beträgt.
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(5) Die Grabstätten in den Grabfeldern nach Abs. 2 haben folgende Maße einschließlich Grabstein: a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,50 m, Breite: 0,70 m, b) für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m, Breite: 0,80 m, Der seitliche Abstand zwischen den Grabstätten beträgt einheitlich 0,45 m. (6) Das Abräumen von Grabfeldern mit Reiheneinzelgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird vorher öffentlich bekannt gemacht.
§ 14 Paragraph 14
Reihendoppelgrabstätten
(1) Reihendoppelgrabstätten sind Grabstätten in den Maßen nach Abs. 8 für Bestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (= Nutzungszeit) verliehen wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Reihendoppelgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Es dürfen folgende Bestattungen erfolgen: zwei Särge, zwei Urnen, ein Sarg und eine Urne. (4) Die Vergabe von Reihendoppelgrabstätten erfolgt erst im Bestattungsfall und soweit Grabstellen verfügbar sind (auf § 12 Abs. 2 Satz 3 wird hingewiesen). (5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Mindestruhezeit nach § 3 BestG-DVO die Nutzungszeit nicht überschreitet oder wenn das Grab erneut angekauft wird. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht durch einen schriftlichen Vertrag übertragen. Wird ein solcher Vertrag nicht innerhalb eines Monats nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung bei der Verbandsgemeinde Emmelshausen vorgelegt, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die überlebenden Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: Ehegatte, Partner in bestehender eheähnlicher Lebensgemeinschaft, Kinder, Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister, sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Reihendoppelgrabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Mindestruhefrist nach § 3 Best-DVO (15 Jahre)
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zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die gezahlte Gebühr wird auch nicht anteilig zurückerstattet.
(8) Reihendoppelgrabstätten haben folgende Maße: Länge: 2,00 m; Breite: 2,00 m
§ 15 Paragraph 15
Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Reiheneinzelgrabstätten b) Reihendoppelgrabstätten c) Urneneinzelgrabstätten in der Urnenwand Bei der Beisetzung in Reiheneinzelgrabstätten ist § 13 Abs. 4 und bei den Beisetzungen in Reihendoppelgrabstätten ist § 14 zu beachten. In Urneneinzelgrabstätten können bis zu zwei Aschen pro Urnenfach beigesetzt werden. (2) Urnengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Bei Belegung einer zweiten Urne in einer Urneneinzelgrabstätte gilt § 13 Abs. 4 entsprechend. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reiheneinzelgrabstätten entsprechend auch für Urneneinzelgrabstätten. (5) Urnenreihengrabstätten mit Einfassung haben folgende Maße: Länge: 0,70 m, Breite: 0,50m
§ 16 5. Gestaltung der Grabstätten
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 6. Grabmale
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
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(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird.
(2) Die Grababstände betragen einheitlich 0,45 m. Die Zwischenräume der einzelnen Gräber werden mit Kies, der von der Ortsgemeinde Schwall zur Verfügung gestellt wird, abgestreut.
(3) Die Grabstätten sind grundsätzlich mit einer Einfassung zu versehen. Die Maße der Grabeinfassung entsprechen den Maßen der jeweiligen Grabstätte im betreffenden Grabfeld (§§ 13 und 14).
6. Grabmale
§ 18 Paragraph 18
Gestaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale in Grabfeldern müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- alle Steine müssen bearbeitet sein;
- alle Bearbeitungsarten sind zulässig;
- nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Farben außer Gold, Silber und Bronze sowie Inschriften und Symbole die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.
(2) Auf den Grabstätten sind Stein-, Metall- oder Holzkreuze, Grabplatten oder stehende Grabmale aus Stein zulässig.
(3) Die max. Höhe für Kreuze beträgt 1,40 m.
(4) Grabplatten müssen in ihrer Länge und Breite den Maßen aus § 13 und § 14 entsprechen und somit das Grab komplett abdecken. Zur Bepflanzung des Grabes muss die Platte eine Aussparung von mindestens 0,30 m x 0,30 m aufweisen.
(5) Die zulässigen Maße für Grabmale betragen einschließlich Sockel: a) bei Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: Höhe: max. 0,90 m, Mindeststärke 0,14 m, b) bei Reiheneinzelgrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren: Höhe: max. 1,10 m, Mindeststärke 0,14 m, c) bei Reihendoppelgrabstätten: Höhe: max. 1,10 m, Mindeststärke 0,14 m d) bei Urnengrabstätten mit Einfassung: Höhe: max. 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m. Die Breite des Grabmals ist so festzulegen, dass sie die Abmessungen der Einfassung nicht überschreitet.
(6) Die Platten der Urnenwand dürfen nur mit aufgesetzten Schriftzeichen versehen werden.
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(7) Die Grabmale müssen zumindest Vor- und Zunamen sowie Geburts- und Sterbejahr des Verstorbenen enthalten.
(8) Die Platten der Urnenwand dürfen nur mit aufgesetzten Schriftzeichen versehen werden. An der Urnenwand darf Grabschmuck (Blumen, Kränze, Gestecke, Grableuchten u.ä.) vom Tage der Bestattung bis 6 Wochen danach aufgestellt werden. Spätestens nach diesem Zeitraum ist der Grabschmuck von Angehörigen zu entfernen. Eine erneute Aufstellung von Grabschluck ist nicht gestattet. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ohne Ankündigung beseitigen.
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen
Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.
(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.
(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist, wer den Antrag auf
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Zuteilung der Grabstätte (§13) gestellt hat, bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen bauliche Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann dass Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfernt. Auf Antrag kann die Abräumung vom Verpflichteten selbst vorgenommen werden. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Für das Abräumen der Grabstellen erhebt der Friedhofsträger bereits bei der Vergabe der Grabstätte eine Gebühr nach der geltenden Friedhofsgebührensatzung. Sofern Grabstätten vom Verpflichteten selbst abgeräumt werden, wird die Abräumgebühr (ohne Verzinsung) nach ordnungsgemäßer Abräumung erstattet.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Paragraph 23
Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder
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Gesteinssplitt sowie das Aufstellen unwürdiger Gefäße (z. B. Konservenbüchsen) zur Aufnahme von Blumen ist verboten.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9 BestG), bei Doppelgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Die Grabstätten sind nach der Beerdigung/Beisetzung würdig herzustellen. Spätestens 15 Monate nach der Beerdigung/Beisetzung ist die Grabstätte mit einem Grabmal zu versehen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel ist nicht gestattet.
§ 24 8. Leichenhalle
Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 25 9. Schlussbestimmungen
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen nach Weisung des zuständigen Amtsarztes aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und
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die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlussbestimmungen
§ 26 Paragraph 26
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 27 Paragraph 27
Haftung
Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 28 Paragraph 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
- eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- gegen die Bestimmungen der §§ 13, 14 und 15 verstößt,
- die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält oder gegen die weiteren Bestimmungen des § 18 verstößt,
- als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1)
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- Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält ( §§ 20, 21 und 23),
- Grabstätten mit Grababdeckungen versieht und nicht bepflanzt,
- Grabstätten vernachlässigt (§ 24),
- die Leichenhalle entgegen § 25 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt,
- Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6). (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 29 Paragraph 29
Gebühren
Für die Benutzung des von der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 30 Paragraph 30
Ausnahmen
Ausnahmen von dieser Satzung sind möglich. Hierüber entscheidet die Friedhofsverwaltung in Absprache mit der Ortsgemeinde.
§ 31 Paragraph 31
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 19.11.1982 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.