ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Buchholz (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Buchholz

Satzung (Originalwortlaut)

Friedhofsordnung

vom 06.01.2015

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu ver-
öffentlichende Friedhofsordnung für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Buchholz/
Kirchengemeinde Buchholz. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Ge-
nehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs §1
Verwaltung §2

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften
Ordnung auf dem Friedhof §3
Trauerfeier, Totengedenkfeiern §4
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof §5
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen §6

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften
Anmeldung der Bestattung §7
Verleihung des Nutzungsrechts §8
Grabstätte §9
Ausheben, Tiefe und Schließen eines Grabes § 10
Särge § 11
Ruhezeit § 12
Grabbelegung § 13
Umbettung § 14
Grab- und Bestattungsregister § 15
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten § 16

Vierter Abschnitt: Grabstätten
Arten der Grabstätten § 17
Reihengrabstätten § 18
Wahlgrabstätten § 19
Urnengrabstätten § 20
Rasengrabstätten § 21

Fünfter Abschnitt: Friedhofskapelle/Kirche
Benutzung der Friedhofskapelle/Kirche § 22
Ausschmückung der Friedhofskapelle/Kirche § 23

Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
Mindeststärke der Grabmale § 24
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen § 25
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 26
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 27
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen § 28
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und
Grabmale bedeutender Persönlichkeiten § 29
Entfernung von Grabmalen § 30

Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten § 31
Vernachlässigung der Grabstätten § 32
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften § 33

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften § 34
Alte Rechte § 35
Pastorengrabstätten § 36
Gebühren § 37
Schließung und Entwidmung § 38
Rechtsbehelfe § 39
Inkrafttreten § 40

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Friedhofsordnung

für die Friedhöfe in Buchholz.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§1
Eigentum am Friedhof und Zweck des Friedhofs

(1) Die Friedhöfe in Buchholz stehen im Eigentum der Evangelisch-Lutherischen
Kirche zu Buchholz. Träger ist die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde
Buchholz.
(2) Der Friedhof ist eine nichtrechtsfähige öffentliche Anstalt und dient der Bestat-
tung aller Personen, die bei ihrem Ableben im Bereich der kommunalen Ge-
meinde bzw. im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz hatten oder vor
ihrem Tode auf dem Friedhof ein Grabnutzungsrecht erworben haben.
(3) Der Friedhofsträger kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§2
Verwaltung

(1) Leitung und Aufsicht liegen beim Kirchengemeinderat. Dieser bildet zur Verwal-
tung des Friedhofs einen Friedhofsausschuß oder setzt hierfür eine Friedhofs-
verwaltung ein.
(2) Die örtliche Verwaltung des Friedhofs erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die
Kirchenkreisverwaltung oder ein Berechner nehmen die finanzielle Verwaltung
gemäß den Vorschriften der Kirchengemeindeordnung wahr.
(3) Für die Ausübung der Aufsicht kann sich der Kirchengemeinderat eines Fried-
hofsverwalters/Friedhofsmitarbeiters bedienen. Dieser führt sein Amt nach einer
vom Anstellungsträger zu erlassenden Dienstanweisung.

Zweiter Abschnitt: Ordnungsvorschriften

§3
Ordnung auf dem Friedhof

(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Das
Betreten des Friedhofs ist nur während der Tageslichtzeit gestattet. Ausnahmen
im Rahmen von kirchlichen Veranstaltungen sind möglich.
(2) Die Besucher haben sich ruhig und dem Ernst sowie der Würde des Ortes ent-
sprechend zu verhalten. Kinder unter 7 Jahren sollen den Friedhof nur in Be-
gleitung von Erwachsenen betreten.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten des Fried-
hofs oder einzelner Bereiche des Friedhofs vorübergehend untersagen.
(4) Nicht gestattet ist insbesondere:
a) Grabstätten und die Friedhofsanlagen und Einrichtungen außerhalb der Wege
unberechtigt zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen,
b) Abraum und Kehricht außerhalb der dafür vorgesehenen Plätze abzulegen,
c) Gegenstände von den Gräbern und Anlagen wegzunehmen,
d) in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
e) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
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f) das Rauchen auf dem Friedhof,
g) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere
Genehmigung erteilt ist,
h) das Feilbieten von Waren aller Art sowie das Anbieten gewerblicher Dienste,
i) das Führen von Hunden ohne Leine,
j) das Verteilen von Druckschriften mit Ausnahme der Druckschriften, die im
Rahmen von Bestattungsfeiern üblich sind,
k) das Telefonieren mit Mobiltelefonen während einer Begräbnisfeier oder bei
Totengedenkfeiern.

§4
Trauerfeiern, Totengedenkfeiern

(1) Bei evangelisch-lutherischen kirchlichen Trauerfeiern sind Ansprachen im Got-
tesdienst und am Grab, die nicht Bestandteil der kirchlichen Handlung sind, erst
nach Beendigung der kirchlichen Feier zulässig. Dies gilt ebenfalls für die Mit-
wirkung von nichtkirchlichen Musikvereinigungen.
(2) Die Beisetzung Andersgläubiger oder Konfessionsloser ist unter den für sie üb-
lichen Formen gestattet.
(3) Eine für regelmäßige Gottesdienste geweihte Kirche darf nur auf der Grundlage
der Konzeption der Landeskirche für weltliche Trauerfeiern zur Verfügung ge-
stellt werden.
Trauerfeiern, die ohne Mitwirkung eines Pastors auf dem Friedhof abgehalten
werden, müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche
Empfinden nicht verletzen. Sie dürfen keine Ausführungen enthalten, die als
Angriff auf die Kirche, ihre Lehre, ihre Gebräuche oder ihre Diener empfunden
werden können. Bei zu erwartenden Zuwiderhandlungen darf die Trauerfeier
nur gewährt werden, wenn der Antragsteller versichert, nicht gegen die Rege-
lung des Absatzes 3 zu verstoßen.
(4) Totengedenkfeiern und nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veran-
staltungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver-
waltung. Der diesbezügliche Antrag ist spätestens drei Tage vorher schriftlich
an die Friedhofsverwaltung zu stellen.
Die Religionsgemeinschaften bedürfen für die Osterfeier am Kreuz und für die
Totengedenkfeier zu Allerheiligen und am Ewigkeitssonntag keiner Zustim-
mung. Ebenso kann der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge am Volks-
trauertag ohne Zustimmung nach vorheriger Information der Friedhofsverwal-
tung Kranzniederlegungen mit einer Feier vornehmen.

§5
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof

(1) Bestatter, Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende be-
dürfen für die ihrem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerblichen Tätigkei-
ten auf dem Friedhof der vorherigen schriftlichen Zulassung durch die Fried-
hofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt.
(2) Auf ihren Antrag werden nur solche Gewerbetreibenden zugelassen, die in
fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Antragsteller
des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragsteller des
handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das nach der Handwerksord-
nung zu erstellende Verzeichnis und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre Ein-
tragung in das Verzeichnis der Landwirtschaftskammer nachzuweisen.

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(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass
der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-
pflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigung durch die Fried-
hofsverwaltung. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediens-
teten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bediens-
tetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen
vorzuzeigen. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist auf Verlangen
durch schriftliches Einverständnis des Auftraggebers nachzuweisen.
(5) Die Zulassung kann befristet werden.
(6) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur an Werktagen zwischen 7.00
und 18.00 Uhr, außer am Buß- und Bettag, ausgeführt werden. An Sonn- und
Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätzlich untersagt.
(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem
Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung hierfür vorgesehenen Stellen
gelagert werden. Bei Bestattungen oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit
sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zu-
stand zu bringen.
(8) Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.
Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des
Friedhofs gereinigt werden.
Die Gewerbetreibenden haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen
Regelungen zu beachten und diese bei Erteilung der Gewerbegenehmigung
schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind gegen Zahlung der dafür vorgesehe-
nen Gebühr erhältlich.
(9) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
(10) Gewerbetreibenden, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die
Friedhofsordnung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absat-
zes 2 nicht mehr gegeben sind, kann die örtliche Friedhofsverwaltung die Zu-
lassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Gegen
diesen Bescheid kann Beschwerde bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güst-
row, Domstr. 16, 18273 Güstrow oder beim Friedhofsträger eingelegt werden.
(11) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Absatz 1 ge-
nannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck ver-
einbar ist. Absatz 2 Satz 1 und die Absätze 3 bis 10 gelten entsprechend.

§6
Durchführung der Ordnung und Befolgung der Anordnungen

(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
(2) Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
(3) Zuwiderhandelnde können vom Friedhof verwiesen werden. Eine Strafanzeige
kann erstattet werden.

Dritter Abschnitt: Bestattungsvorschriften

§7
Anmeldung der Bestattung

(1) Unabhängig von der Anmeldung beim Pastor ist jede Bestattung so bald wie
möglich bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist die
Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine

5
Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen örtlichen Ordnungsbe-
hörde vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist
das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Ein-
äscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung bzw. der Pastor setzen Ort, Tag und Stunde der Be-
stattung fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel montags bis freitags.

§8
Verleihung des Nutzungsrechts

(1) Mit der Überlassung einer Grabstätte und der Zahlung der festgesetzten Ge-
bühren wird dem Berechtigten das Recht verliehen, die Grabstätte nach Maß-
gabe der Friedhofsordnung zu nutzen.
(2) Über die Verleihung des Nutzungsrechts soll dem Berechtigten eine Urkunde
ausgestellt werden.
(3) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Möglichkeit der Einsichtnahme in
die Friedhofsordnung zu gewähren. Auf Verlangen ist die Friedhofsordnung
auszuhändigen.
(4) Das Nutzungsrecht wird nicht an Dritte übertragen. Ausnahmen bedürfen der
Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
(5) Bereits bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall
seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum
Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des ver-
storbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer
früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter Buchstaben a bis g fallenden Erben.
Sind keine Angehörigen der Gruppe nach den Buchstaben a bis h vorhanden o-
der zu ermitteln, so kann das Nutzungsrecht mit Zustimmung des Friedhofsträ-
gers auch von einer anderen Person übernommen werden. Eine Einigung der Er-
ben zur Übertragung des Nutzungsrechts auf eine andere Person ist mit Zustim-
mung des Friedhofsträgers möglich.
(6) Das Nutzungsrecht wird unverzüglich nach Erwerb auf den Rechtsnachfolger
umgeschrieben. Ihm obliegt die Gestaltung und Pflege der Grabstätte.
(7) Kann unter mehreren Erben eine Einigung über den Berechtigten nicht erzielt
werden, so ist - falls ein Rechtsstreit zwischen den Erben nicht in Betracht
kommt - der Friedhofsträger berechtigt, diesen endgültig zu bestimmen.
(8) Hinterlässt der Nutzungsberechtigte keine Erben, fällt die Grabstätte an den
Eigentümer zurück.
(9) Angehörigen der Verstorbenen darf bei einem Wechsel des Berechtigten der
Zutritt zu der Grabstätte und die Pflege derselben nicht verwehrt werden. Die
einheitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht geändert oder gestört
werden.

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(10) Soll die Beerdigung in einer Wahlgrabstätte erfolgen, für welche das Nutzungs-
recht bereits zu einem früheren Zeitpunkt erworben wurde, ist der Nachweis der
Nutzungsberechtigung zu erbringen.
(11) Es besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unver-
ändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
(12) Bei der Verleihung des Nutzungsrechts kann zwischen Grabstätten in Abteilun-
gen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabstätten in Abteilungen mit
zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gewählt werden. Die Friedhofsverwaltung
hat auf diese Wahlmöglichkeit hinzuweisen und sich die Entscheidung schrift-
lich bestätigen zu lassen.
§9
Grabstätte

(1) Ein Grab dient der Aufnahme eines Verstorbenen oder der Aufnahme der
Asche eines Verstorbenen.
(2) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm
starke Erdwände getrennt sein.
(3) Bei Anlage der Gräber für Erdbestattungen werden grundsätzlich folgende Min-
destmaße eingehalten:
a) Gräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m
b) Gräber für Personen über 5 Jahren: Länge 2,10 m, Breite 0,90 m
c) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m.

§ 10
Ausheben, Tiefe und Schließen des Grabes

(1) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben des Grabes ent-
fernen zu lassen. Sofern vor und beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fun-
damente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden
müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtig-
ten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
(2) Ein Grab darf nur von denjenigen ausgehoben und geschlossen werden, die mit
dieser Aufgabe von der Friedhofsverwaltung beauftragt sind.
(3) Bei Erdbestattungen beträgt die Tiefe der einzelnen Gräber von der Erdoberflä-
che (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur
Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(4) Die bei dem Ausheben eines Grabes aufgefundenen Reste einer früheren Be-
stattung werden auf dem Boden der Grabstätte eingegraben.
(5) Nach der Beerdigung ist das Grab wieder zu schließen.

§ 11
Särge

Die Abmessungen der Särge dürfen 2,05 m in der Länge und 0,65 m in der Höhe
und Breite im Mittelmaß nicht überschreiten. Die Zustimmung der Friedhofsverwal-
tung ist einzuholen, wenn im Ausnahmefall größere Särge erforderlich sind.

§ 12
Ruhezeit

(1) Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre.
(2) Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegs-
einwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen haben entsprechend des

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Genfer Abkommens zum Schutz von Kriegsopfern vom 12. August 1949 dau-
erndes Ruherecht.
§ 13
Grabbelegung

(1) Jedes Grab darf innerhalb der Ruhezeit nur einmal belegt werden.
(2) Für die Beisetzung von Aschenurnen in belegte Wahlgräber zur Erdbestattung
gelten besondere Bestimmungen.

§ 14
Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen darf der Träger des
Friedhofs vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn ein wichtiger Grund eine
Störung der Totenruhe rechtfertigt. Ausgrabungen und Umbettungen von Lei-
chen bedürfen der Zustimmung des Gesundheitsamtes. Umbettungen von Lei-
chen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach der Beisetzung
sind unzulässig.
(3) Derjenige, der das Nutzungsrecht an der Grabstätte hat, kann eine Umbettung
beim Friedhofsträger schriftlich unter Beifügung der Zustimmung des Gesund-
heitsamtes beantragen.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragstel-
ler zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die Umbettung auf Veranlassung des Fried-
hofsträgers erfolgt.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder
gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf
Grund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

§ 15
Grab- und Bestattungsregister

(1) Für jeden Friedhof ist ein Grabregister und ein chronologisches Bestattungsre-
gister über alle Gräber und Bestattungen sowie eine Übersicht über die Dauer
der Ruhefristen und Nutzungsrechte zu führen.
(2) Die zeichnerischen Unterlagen (Belegungsplan) sind stets zu aktualisieren.

§ 16
Eingeschränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten
(1) Sind auf dem Friedhof genügend freie Grabstätten vorhanden, so kann ohne
Vorliegen eines Todesfalles und nach Ablauf der Nutzungszeit, ein einge-
schränktes Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten verliehen werden. Ein Rechts-
anspruch auf die Verleihung eines eingeschränkten Nutzungsrechts besteht
nicht.
(2) Das eingeschränkte Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte unterliegt den
Bestimmungen der Friedhofsordnung und der Friedhofsgebührenordnung in
den jeweils geltenden Fassungen mit folgenden Sonderregelungen:
1. Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Bestattung
von Leichen oder zur Beisetzung von Urnen, solange es nicht vorzeitig nach

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Nummer 3 endet und in ein uneingeschränktes Nutzungsrecht umgewandelt
wird.
2. Das eingeschränkte Nutzungsrecht kann abweichend von § 19 Abs. 1 für eine
kürzere Nutzungszeit verliehen werden.

Vierter Abschnitt: Grabstätten

§ 17
Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in
- Reihengrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften,
- Wahlgrabstätten zur Erdbestattung und Urnenbeisetzung mit allgemeinen Ge-
staltungsvorschriften,
- Wahlgrabstätten zur Urnenbeisetzung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrif-
ten,
- Gemeinschaftsanlage für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen,
- Rasengrabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

§ 18
Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten, die im Bestattungsfall der Reihe nach oder
an nächst freier Stelle abgegeben werden.
(2) Das Nutzungsrecht wird für die Dauer der Ruhezeit (§ 12) überlassen. Eine Ver-
längerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern, deren Ruhezeit abgelaufen ist, wird
sechs Monate vorher bekanntgegeben und durch ein Hinweisschild auf dem je-
weiligen Grab angekündigt. Desweitern gelten die Bestimmungen des § 30.

§ 19
Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen das Nutzungsrecht auf Wunsch
einzeln (Einzelgräber) oder zu mehreren nebeneinander (Familiengräber) für
eine Nutzungszeit von 25 Jahren vergeben wird. Die Lage der Wahlgrabstätte
wird mit dem Erwerber des Nutzungsrechts abgestimmt.
(2) Der Nutzungsberechtigte erwirbt das Recht, in der Grabstätte bestattet zu wer-
den und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in dieser
Wahlgrabstätte zu entscheiden.
(3) Das Nutzungsrecht kann gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr verlängert
werden.
(4) Wird bei späteren Beisetzungen die Nutzungszeit durch die Ruhezeit von 25
Jahren überschritten, so ist vor der Beisetzung das Nutzungsrecht mindestens
bis zum Ablauf der Ruhezeit für sämtliche Grabbreiten zu verlängern. Das Nut-
zungsrecht wird nur um volle Jahre verlängert.
(5) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit zurückgege-
ben werden. Die Rückgabe des Nutzungsrechts an teilbelegten Wahlgrabstät-
ten ist erst nach Ablauf der Ruhezeit möglich. Die Rückgabe ist in der Regel nur
für die gesamte Grabstätte möglich. Gebühren werden nicht erstattet.

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§ 20
Urnengrabstätten

(1) In Urnenreihengrabstätten kann grundsätzlich nur eine Urne beigesetzt werden.
(2) In Urnenwahlgrabstätten in besonderen Urnenfeldern (§9 Abs. 3c) können je
Grabbreite zwei Urnen beigesetzt werden. Sind keine besonderen Urnenfelder
eingerichtet, können in leere Wahlgrabstätten für Erdbestattungen zwei Urnen
beigesetzt werden.
(3) In bereits belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können je Grabbreite
zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden. Die Bestimmungen des § 19 Absatz 4
gelten entsprechend.
(4) Ist die Wahlgrabstätte zuerst mit einer Urne belegt, kann kein Sarg mehr auf
dieser Grabstätte beigesetzt werden.
(5) Soweit sich nicht aus dieser Friedhofsordnung etwas anderes ergibt, finden die
Vorschriften über Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
(6) Der Beisetzung von Urnen und Särgen dient auch die Gemeinschaftsanlage.
Diese besteht aus einem Rasenfeld. Pro Grabplatz kann ein Sarg oder eine Ur-
ne beigesetz werden. Nach der Bestattung wird das zuvor entfernte Rasenstück
wieder eingesetzt.
Die Namen der Verstorbenen sind auf einem zentralen Stein festgehalten. Eine
Anonyme Bestattung ist unzulässig. Die Namensnennung erfolgt durch einen
vom Friedhofsträger beauftragten Steinmetz.
Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht erlaubt. Der Erwerb
eines Platzes in der Gemeinschaftsanlage zu der laut Gebührenordnung festge-
legten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die Friedhofsunterhal-
tungsgebühr und die Namensnennung. Der Friedhofträger verpflichtet sich für
die Dauer der Ruhefrist die Gemeinschaftsanlage zu pflegen und in Stand zu
halten.
Die exakte Lage der Urnen und Särge ist in der Friedhofverwaltung dokumen-
tiert.
Es gilt die allgemeine Ruhezeit (§ 12). Zum Ablegen von Blumen oder Kränzen
ist ein zentraler Platz in der Gemeinschaftsanlage ausgewiesen.

§ 21
Rasenwahlgrabstätte

(1) Der Erwerb einer Rasenwahlgrabstätte zu der lt. Gebührenordnung festgesetz-
ten Gebühr, beinhaltet den Grabplatz, die Pflege und die Friedhofsunterhal-
tungsgebühren und den Stein inklusive Namensnennung. Der Friedhofsträger
verpflichtet sich für die Dauer der Ruhefrist die Rasenwahlgrabstätten zu pfle-
gen und dauernd instand zu halten.
(2) Je Grabbreite dürfen in ein leeres Rasenwahlgrab nur 1 Sarg oder 1 Urne bei-
gesetzt werden.
(3) Die Ersteinrichtung (Beseitigung des Hügels) und Raseneinsaat erfolgt in der
Regel spätestens bis zum neunten Monat nach der Beisetzung durch den
Friedhofsträger. Nach der Erstanlage der Grabstätte sind keine weiteren Be-
pflanzungen auf der Grabstätte zulässig. Es kann eine Steckvase in handelsüb-
licher Form für Schnittblumen aufgestellt werden. Sollten es mehr als eine sein,
ist die Friedhofsverwaltung zur kostenlosen Entsorgung jeder weiteren Vase,
Pflanze oder Blumentopfes berechtigt. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.
Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, während der Pflege der Grabstätte die
Vase zeitweise zu entfernen.
(4) Die Namensnennung erfolgt auf einem liegenden Gedenkstein, der Größe
0,50m x 0,40m x 0,03m, wahlweise in Schwarz oder Halmstad. Es werden Vor-
10
und Nachname des Verstorben und Geburts- und Sterbejahr in naturfarbener
erhabenen Schrift aufgebracht.
(5) Für den Erwerb des Grabmals in der geforderten Form ist der Friedhofsträger
zuständig.
(6) Für Rasenwahlgrabstätten gelten ebenso die Bestimmungen des § 19.

Fünfter Abschnitt: Kirche

§ 22
Nutzung der Kirche

(1) Die Kirche ist für die kirchliche Feier bei der Beerdigung von Kirchenmitgliedern
bestimmt.
(2) Die Benutzung der Kirche durch andere bedarf der Genehmigung des Kirchen-
gemeinderates.
(3) Bei Bestattungen ohne Mitwirkung der Kirche darf die Ausstattung der Kirche
nicht verändert werden. Insbesondere dürfen das Kruzifix und andere christliche
Symbole nicht verändert, verdeckt oder entfernt werden.
(4) Das Öffnen und Schließen der Kirche sowie der Särge darf nur von dem Beauf-
tragten der Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Das Öffnen der Särge
erfolgt auf Wunsch der Angehörigen, sofern in gesundheitlicher Hinsicht oder
aus sonstigen Gründen keine Bedenken dagegen vorliegen.
(5) Särge der an anzeigenpflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbenen
dürfen nur mit Genehmigung des zuständigen Amtsarztes geöffnet werden.
Über die Öffnung von Särgen, die über eine größere Entfernung oder über ei-
nen längeren Zeitraum transportiert wurden, entscheidet ebenfalls der Amtsarzt.

§ 23
Ausschmückung der Kirche

Vorschriften über die Art der Ausschmückung der Friedhofskapelle und Kirche kann
sich der Friedhofsträger vorbehalten.

Sechster Abschnitt: Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 24
Mindeststärke der Grabmale

In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beträgt die Mindeststärke der
Grabmale:
- ab 0,40 m bis 0,70 m Höhe 0,12 m,
- ab 0,70 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m,
- ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m
- über 1,50 m Höhe 0,18 m.
Voraussetzung ist jeweils eine ordnungsgemäße und standsichere Verdübelung.

§ 25
Zustimmungserfordernis für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

(1) Grabmale sollen sich in das Gesamtbild des Friedhofs einfügen und in ihrer
Gestaltung und Aussage mit christlichen Glaubensgrundsätzen vereinbar sein.

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(2) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der
Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Dem Antrag ist der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab
1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der
Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung zweifach
beizufügen. Auf Verlangen der Friedhofsverwaltung sind Zeichnungen der
Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 zweifach vorzulegen. In
besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das
Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt wer-
den.
(4) Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung erlischt, wenn das Grabmal nicht bin-
nen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte
Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach Benachrichtigung
des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

§ 26
Anlieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Auf-
stellungsantrag vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung muss die Möglichkeit haben,
die Grabmale vor ihrer Aufstellung auf dem Friedhof zu überprüfen.

§ 27
Fundamentierung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale sind nach den in den Versetzrichtlinien des Bundesinnungsver-
bandes in der jeweils gültigen Fassung festgelegten, allgemein anerkannten
Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dau-
erhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht um-
stürzen oder sich senken können.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamen-
tierung durchgeführt ist.

§ 28
Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und
verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungs-
berechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen
gefährdet, sind die Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaf-
fen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Ver-
antwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen.
Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Fried-
hofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist be-
seitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf
Kosten des Verantwortlichen in Stand zusetzten oder zu entfernen. Die Fried-
hofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu
ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein
Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt
wird.
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(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen
von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 29
Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und Grabmale bedeutender
Persönlichkeiten

(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen sowie
Grabmale und bauliche Anlagen bedeutender Persönlichkeiten oder solche, die
als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, werden in einem
Verzeichnis geführt.
(2) Sowohl die Grabstätten, die mit derartigen Grabmalen oder baulichen Anlagen
ausgestattet sind, als auch die betreffenden Grabmale und baulichen Anlagen
selbst, können nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert werden.
Vor Erteilung der Zustimmung sind gegebenenfalls die zuständigen Denkmal-
schutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
zu beteiligen.

§ 30
Entfernung von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich des Sockels
bzw. Fundamentes und sonstige bauliche Anlagen durch die Nutzungsberech-
tigten zu entfernen. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten nach Ab-
lauf des Nutzungsrechts, so ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte
abzuräumen oder abräumen zu lassen. Den Nutzungsberechtigten steht eine
Entschädigung für abgeräumte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht
zu. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von dem Friedhofsträger
oder in seinem Auftrag abgeräumt werden, können die Nutzungsberechtigten
zur Übernahme der Kosten herangezogen werden.

Siebter Abschnitt: Gestaltung und Pflege der Grabstätten

§ 31
Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten sind so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen,
dass der Friedhofszweck und die Würde des christlichen Friedhofs gewahrt
werden. Dementsprechend sind die Grabstätten herzurichten und dauernd in-
stand zu halten. Dies gilt auch für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und
Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstät-
ten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Hecken sind
so zu pflanzen, dass sie im Wachstum nicht über die Grabstättengrenze hinaus
ragen und eine Höhe von 0,50 m und einer Breite von 0,30 m nicht überschrei-
ten.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung sowie Abräumung ist der jeweilige Nut-
zungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf des Nut-
zungsrechts, bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten mit Ablauf der Ru-
13
hezeit. Jede wesentliche Änderung der Gestaltung der Grabstätte bedarf der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller
hat auf Verlangen sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4) Angehörigen und Bekannten der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte
und das Ablegen von Blumen und Gestecken nicht verwehrt werden. Die ein-
heitliche Gestaltung der Grabstätte darf dadurch nicht gestört werden.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen
und pflegen oder damit einen auf dem Friedhof zugelassenen Gärtner beauftra-
gen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Her-
richtung und die Pflege übernehmen.
(6) Wahlgrabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Nutzungs-
rechts, Reihengrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung zu
bepflanzen bzw. gärtnerisch herzurichten.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen au-
ßerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der
Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Pro-
dukten der Trauerfloristik, im Grabschmuck, bei Grabeinfassungen und Pflan-
zenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
Ausgenommen von diesem Kunststoffverbot sind Grabvasen, Markierungszei-
chen und Gießkannen.
(10) Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Stein oder steinähnlichen Materia-
lien ist unzulässig. Ganzflächige Abdeckung der Grabstätten mit Tannengrün
oder ähnlichen Material ist unerwünscht. Grabeinfassungen (Schlenken) dürfen
zur Festigung lediglich an den Eckpunkten fundamentiert werden.

§ 32
Nicht ordnungsgemäße Gestaltung und Vernachlässigung der Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der
Verantwortliche (§30 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-
waltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu brin-
gen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Gestaltung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der un-
bekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefor-
dert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Auf-
forderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwal-
tung das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Die Friedhofsverwal-
tung kann auf Kosten des Nutzungsberechtigten die nicht ordnungsgemäße
Gestaltung beseitigen lassen bzw. bei Vernachlässigung die Grabstätte abräu-
men, einebnen und einsäen. Weiter kann sie Grabmale und sonstige bauliche
Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten beseitigen lassen. Die Ruhezeit
wird hiervon nicht berührt.
(2) Ist der Verantwortliche bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist
ihm ein Bescheid zuzustellen. Darin wird er aufgefordert, das Grabmal und die
sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbar-
keit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Bleibt die Aufforderung unbeach-
tet kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten den
ordnungswidrigen Zustand beseitigen bzw. die Grabstätte abräumen, einebnen
und einsäen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird
die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder
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nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den
Grabschmuck entfernen.

§ 33
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die zusätzlichen Gestaltungsvorschriften dienen der Schaffung bzw. Erhaltung
einer niveauvollen Grabkultur. Sie setzen Maßstäbe für die sinnvolle Gestaltung
von Grabmal und Grabbepflanzung.
(2) Folgende Friedhofsbereiche sind als Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungs-
vorschriften eingerichtet:
- Urnengrabfeld auf dem Friedhofsteil um die Kirche
- Gemeinschaftsanlage für Särge und Urnen
- Rasengrabanlage
(3) Für diese Abteilungen wird eine besondere Grabmal- und Bepflanzungsordnung
erlassen. Sie ist Bestandteil dieser Ordnung und für alle, die in der betreffenden
Abteilung ein Grabnutzungsrecht erwerben oder erworben haben, verbindlich.
Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung ist dem Antragsteller anlässlich des
Erwerbs eines Nutzungsrechts in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungs-
vorschriften zur Kenntnis zu geben. Auf Verlangen ist ihm ein Exemplar gegen
Zahlung des Selbstkostenpreises auszuhändigen.
(4) Für den Nutzungsberechtigten besteht die Möglichkeit, die Grabstätte in einer
Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen.
Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines
Nutzungsrechts hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der
Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer
Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
(5) Die Gewerbebetriebe haben die Grabmal- und Bepflanzungsordnung bei Bean-
tragung der Gewerbegenehmigung schriftlich anzuerkennen. Exemplare sind
gegen Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erhältlich.
(6) Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung kann in der Friedhofsverwaltung wäh-
rend der Dienststunden eingesehen werden.

Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 34
Durchführung datenschutzrechtlicher Vorschriften

Zur Bewirtschaftung und Verwaltung der Friedhöfe und zur Festsetzung und Einzie-
hung von Gebühren dürfen vom Friedhofsträger oder in seinem Auftrage die zu den
vorgenannten Zwecken erforderlichen personenbezogenen Daten der Verstorbenen
und der Nutzungsberechtigten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 35
Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser
Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Ge-
staltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrech-
te von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer sowie solche mit einer längeren
als der nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung für Wahlgrabstätten vorgese-
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henen Dauer endeten am 31. Dezember 2000. Sie endeten jedoch nicht vor
Ablauf der Ruhefrist des zuletzt beigesetzten Verstorbenen. Die Verlängerung
des Nutzungsrechts über den 31. Dezember 2000 hinaus ist nach den Bestim-
mungen dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der dafür vorgesehenen
Gebühr möglich.

§ 36
Pastorengrabstätten

(1) Pastorengrabstätten und andere für die Geschichte der Kirchengemeinde be-
deutsamen Grabstätten sollen erhalten bleiben.
(2) Sind Angehörige des verstorbenen Pastors nicht mehr ausfindig zu machen und
droht eine Verwahrlosung der Grabstätte, soll die Kirchengemeinde die Ver-
pflichtung für die Grabpflege übernehmen.

§ 37
Gebühren

Für die Erhebung der Gebühren ist die jeweilige Friedhofsgebührenordnung maßge-
bend.

§ 38
Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Teile von Friedhöfen oder einzelne Grabstätten dürfen nur aufgeho-
ben werden, wenn alle Mindestruhezeiten abgelaufen sind.
(2) Friedhöfe oder Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt werden
(Schließung). In diesem Fall finden auf dem geschlossenen Friedhofsteil keine
weiteren Bestattungen statt. Soweit durch Schließung eines Friedhofsteiles das
Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten er-
lischt, wird dem Nutzungsberechtigten bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfal-
les auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung
gestellt. Zusätzliche Kosten entstehen dem Nutzungsberechtigten dadurch
nicht.
(3) Der Friedhofsträger kann das Friedhofsgelände auch einer anderen Verwen-
dung zuführen (Entwidmung), wenn diese nach Abwägung aller in Betracht
kommenden Kriterien geboten ist. Der Beschluss des Kirchengemeinderates
über die Entwidmung des Friedhofes oder einer Friedhofsfläche bedarf der Ge-
nehmigung durch den Kirchenkreisrat gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 10
der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Die
Entwidmung hat zur Folge, dass das Grundstück oder einzelne Grabstätten ihre
Eigenschaft als Ruhestätte verlieren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhe-
bzw. Nutzungsfrist noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers
umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Umbettungen
werden den Nutzungsberechtigten mindestens einen Monat vorher schriftlich
mitgeteilt, soweit deren Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln ist.
(5) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf dessen Kosten in ähnlicher
Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Fried-
hofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nut-
zungsrechts.

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(6) Auf Antrag kann die Umbettung bereits Bestatteter verlangt werden, wenn
durch die Schließung ein noch lebender Familienangehöriger nicht in dem ge-
meinsamen Familiengrab bestattet werden kann.

§ 39
Rechtsbehelfe

(1) Der Empfänger eines vom Friedhofsträger oder im Auftrag des Friedhofsträgers
erlassenen Bescheides nach Maßgabe der Friedhofsordnung oder der Fried-
hofsgebührenordnung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schrift-
lich oder zur Niederschrift Widerspruch gegen diesen Bescheid beim Friedhofs-
träger oder bei der Zentralen Friedhofsverwaltung Güstrow, Domstr. 16, 18273
Güstrow einlegen.
(2) Der Friedhofsträger oder die Zentrale Friedhofsverwaltung ändert auf den Wi-
derspruch seinen Bescheid ab oder leitet den Widerspruch sowie den ihm zu-
grundeliegenden Bescheid mit einer Stellungnahme an die Kirchenkreisverwal-
tung AS Güstrow, Domstr. 16, 18273 Güstrow weiter. Die Kirchenkreisverwal-
tung AS Güstrow entscheidet durch Widerspruchsbescheid. Gegen den Wider-
spruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungs-
klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

§ 40
Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung einschließlich Anlagen tritt am Tage nach ihrer öffentli-
chen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert
werden.
(2) Gleichzeitig treten die bisherige Friedhofsordnung und alle übrigen entgegen-
stehenden Bestimmungen außer Kraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Buchholz am 06.01.2015

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Gebührenordnung (Originalwortlaut)

1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 06.01.2015

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende
1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 06.01.2015 für den Friedhof der örtlichen Kirchen zu
Buchholz / Kirchengemeinde Buchholz. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-
Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

§1
Inhalt der Änderung

geändert wird § 20 Urnengrabstätten

geändert wird Absatz 6:

(6) Der Beisetzung von Urnen dient auch die Urnenanlage unter Bäumen. Diese besteht aus
einem Rasenfeld. Die Grabstätten sind kreisförmig um einen Baum angelegt. Pro
Grabplatz kann eine Urne beigesetzt werden. Nach der Bestattung wird das zuvor
entfernte Rasenstück wieder eingesetzt.
Die Namen der Verstorbenen werden auf einer Plakette am Baum festgehalten. Eine
anonyme Bestattung ist unzulässig. Die Namensnennung erfolgt durch den
Friedhofsträger.
Eine Bepflanzung oder Gestaltung der Grabfläche durch den Nutzungsberechtigten ist
nicht erlaubt. Der Erwerb eines Platzes in der Urnenanlage unter Bäumen zu der laut
Gebührenordnung festgelegten Gebühr beinhaltet den Grabplatz, die Pflege, die
Friedhofsunterhaltungsgebühr und die Namensnennung. Der Friedhofsträger verpflichtet
sich für die Dauer der Ruhefrist die Anlage zu pflegen und in Stand zu halten.
Die exakte Lage der Urnen ist in der Friedhofsverwaltung dokumentiert.
Es gilt die allgemeine Ruhezeit (§ 12). Blumen oder Kränzen können am Stamm des
Baumes abgelegt werden. Der Friedhofsträger ist berechtigt, unberechtigt abgelegten
Grab- und Blumenschmuck ersatzlos zu entfernen.
Inkrafttreten

(1) Diese 1. Änderung der Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser 1. Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen der
gültigen Friedhofsordnung vom 06.01.2015 ihre Rechtskraft.

Quelle

Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Buchholz

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