Gebührenordnung
1 Abschnitte.
§ 2 Gebühren für den Erwerb des Grabnutzungsrechtes
Gebühren für den Erwerb des Grabnutzungsrechtes
(1) Die Benutzungsgebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes betragen für eine
- Reihengrabstelle (eine Grabbreite)
| a) für Kinder bis zu 5 Jahre | 240,00 € |
|---|---|
| für Kinder bis zu 5 Jahre in Rasenlage | 450,00 € |
| b) für Personen über 5 Jahre | 420,00 € |
| für Personen über 5 Jahre in Rasenlage | 750,00 € |
- Familiengrabstelle je Grabbreite
420,00 €
- a) Urnengrab
300,00 €
b) Urnengrab in Rasenlage
540,00 €
(2) Kinder unter einem Jahr und Totgeburten sowie Urnen können bei ausreichender Nutzungszeit in den Gräbern beigesetzt werden, in denen Angehörige beigesetzt sind. Die Benutzungsgebühr beträgt in diesen Fällen 240,00 €.
(3) Die Gebühr für die Verlängerung des Grabnutzungsrechtes beträgt je Grabbreite und Jahr der Verlängerung 1/30 bzw. 1/20 (Urnen) der Nutzungsgebühr.
(4) Wird eine Grabstelle vor Ablauf der Ruhefrist von der Gemeinde zurückgenommen, werden für jedes angefangene Jahr der noch verbleibenden Ruhefrist 1/30 bzw. 1/20 (Urnen) der entsprechenden Gebühr nach § 2 Abs. 1 bis 3 dieser Satzung erhoben.
**Artikel II
Inkrafttreten**
Die II. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Schülp b. Rendsburg, 02.03.2017
Veröffentlicht!
Amt Jevenstedt
Gemeinde Schülp b. Rendsburg
Der Amtsdirektor
Wolfgang Wachholz
Im Auftrag
Bürgermeister
Carina Sievers