Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Schraden gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Schraden. (2) Er dient der Bestattung aller Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde Schraden waren oder b) ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben. (3) Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass auch andere Personen bestattet werden, wenn der Antragsteller an der Bestattung auf dem Friedhof ein berechtigtes Interesse hat und dadurch die Bestattung der Einwohner nicht gefährdet wird.
§ 3 Schließung und Aufhebung
Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Friedhofsteile sowie einzelne Grabstätten können ganz oder teilweise geschlossen oder aufgehoben werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Bei einer Aufhebung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Aufhebung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr verliehen sowie verlängert. (4) Soweit durch eine Schließung oder Aufhebung das erworbene Nutzungsrecht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten betroffen ist, werden auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Nutzungsberechtigten Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhofsteil bzw. Friedhof eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenen Nutzungsgebühr geleistet. (5) Abweichend von Abs. 1 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. Den Nutzungsberechtigten sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen, deren Ruhezeit nicht beendet ist, sind in diesem Fall in die neuen Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den Nutzungsberechtigten keine Kosten entstehen.
II.
Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Das Betreten des Friedhofes ist im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
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§ 5 Paragraph 5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen. Wer Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden in Ausübung ihres Gewerbes,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen sowie bei Stattfinden einer Trauerfeier oder Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
f) Abraum und Abfälle von Grabstellen ungetrennt nach Abfallarten sowie außerhalb der dafür bestimmten Stellen und andere Abfälle jeglicher Art (Gewerbe-, Haus-, Garten-, Grundstücksabfälle etc.) innerhalb des Friedhofsgeländes abzulagern,
g) die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Gartengeräte (wie Hacken, Harken, Gießkannen u. Ä.) zu entwenden oder zweckentfremdet einzusetzen,
h) zu lärmen, zu spielen, zu lagern sowie Rundfunk- und Musikgeräte aller Art ausgenommen bei einer Trauerfeier am Grab zu betreiben,
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
j) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung auf dem Friedhof vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens 3 Tage vorher anzumelden.
§ 6 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbetreibende
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und Unternehmen die artverwandte Tätigkeiten durchführen, bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie legt den Umfang der Tätigkeiten fest. Die Zulassung wird für ein Kalenderjahr erteilt und verlängert sich jeweils um ein Kalenderjahr, solange die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 weiterhin vorliegen. Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Für die Zulassung bzw. Verlängerung der Zulassung wird jährlich eine Gebühr, gemäß Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende oder deren fachliche Vertreter, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle und einer bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
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(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an den Wasserstellen ist nicht gestattet.
(5) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr vorliegen, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung durch schriftlichen Bescheid auf Zeit oder Dauer entziehen.
(6) Die Gewerbetreibenden haben die Arbeiten während Bestattungen und Trauerfeiern einzustellen.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Absätze 1, 2 und 5 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Brandenburg abgewickelt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Rechtzeitig vor dem Bestattungstermin sind bei Erdbestattungen die standesamtliche Bestattungsbescheinigung und bei Feuerbestattungen die Einäscherungsbescheinigung des Krematoriums vorzulegen.
(3) Voraussetzung einer Bestattung ist grundsätzlich der Erwerb des Nutzungsrechts an einer Grabstätte. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Zur Vermeidung von Umweltbelastungen müssen Särge aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehen. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,80 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Für Särge mit abweichenden Maßen, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Urnen dürfen eine Größe von 0,40 m in der Höhe und 0,20 m im Durchmesser nicht überschreiten.
(3) Bestattungen in Grüften sind nicht erlaubt.
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bei Urnen bis zur Oberkante mindestens 0,50 m.
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(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, vor der Aushebung von Wahlgrabstätten vorhandene Grabmale, Einfassungen einschließlich Fundamente (falls erforderlich) sowie Grabzubehör (Pflanzen, Kieselsteine, Grabschmuck u. Ä.) rechtzeitig zu entfernen oder auf seine Kosten entfernen zu lassen.
§ 10 Paragraph 10
Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 11 Paragraph 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Vor Ablauf der Ruhezeit kann die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Umbettungen sind im Zeitraum von 2 Wochen bis 6 Monaten nach der Beisetzung unzulässig, sofern die Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (4) Umbettungen auf dem Friedhof in Trägerschaft der Gemeinde werden von den beauftragten Personen der Friedhofsverwaltung in Verbindung mit dem vom Nutzungsberechtigten beauftragten Bestattungsinstitut durchgeführt. Soll die Umbettung auf den Friedhof eines anderen Trägers erfolgen, führt die Friedhofsverwaltung oder ein durch die Friedhofsverwaltung beauftragter Dritter die Ausgrabung durch. Den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung bestimmt die Friedhofsverwaltung. (5) Die Kosten für die Umbettung sowie für die Beseitigung der durch die Umbettung entstandenen Schäden an benachbarte Grabstätten und Anlagen fallen dem Nutzungsberechtigten zur Last. (6) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und Urnenbaumgrabstätten sind grundsätzlich unzulässig. (7) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
§ 12 IV. Grabstätten
Nutzungsrechte
(1) Die Nutzungsrechte an einer Grabstätte werden wie folgt für den Nutzungsberechtigten verliehen: a) für Reihengrabstätten auf 25 Jahre, b) für Wahlgrabstätten auf 25 Jahre, c) für Urnenwahlgrabstätten auf 15 Jahre. (2) Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Reihengrabstätten für Erdbestattungen ist nicht möglich. (3) Soll in einer zwei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte ein Verstorbener in einer noch freien Grabstelle bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungszeit der Grabstätte hinausgeht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.
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(4) Das Nutzungsrecht bei Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert werden. Der Antrag ist bei der Friedhofsverwaltung zu stellen. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit. Die Friedhofsverwaltung kann die Verleihung und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 3 beabsichtigt ist.
(5) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Ist eine solche Bestimmung nicht erfolgt, so geht das Nutzungsrecht in nachfolgender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf die Ehegattin/den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Enkelkinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf die nicht unter a) bis e) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis e) hat die/der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vorrang vor der/dem Jüngeren.
(6) Das Nutzungsrecht kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung auf eine andere Person übertragen werden. Die Zustimmung dieser Person zur Übernahme des Nutzungsrechts ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Jeder Nachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der gesamten Grabstätte.
(8) Die Rückgabe des Nutzungsrechtes für belegte oder teilbelegte Grabstätten kann erst nach Ablauf der Ruhezeiten erfolgen. Dies ist schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht in diesem Fall nicht.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnenwahlgrabstätten
d) Urnengemeinschaftsanlage
e) Urnenbaumgrabstätten
(3) Wohnungswechsel, Namensänderung usw. vom Nutzungsberechtigten, sind durch diesen bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
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§ 14 Paragraph 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (25 Jahre) des zu Bestattenden vergeben werden. (2) In jeder Reihengrabstätte darf nur ein Verstorbener beigesetzt werden. Die Beisetzung einer Urne ist nicht gestattet. (3) Reihengrabstätten haben eine Länge von 1,80 m inkl. Grabstein und eine Breite von 0,75 m.
§ 15 Paragraph 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Für Wahlgrabstätten besteht die Möglichkeit der Verlängerung des Nutzungsrechtes, unabhängig ob durch einen Todesfall eine Bestattung ansteht oder nicht. (3) Wahlgrabstätten werden unterschieden in ein-, zwei- und mehrstellige Grabstätten. In einem nicht belegten Grabfeld einer zwei- oder mehrstelligen Grabstätte kann entweder ein Sarg bestattet oder bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. (4) Die Abmessung bei Wahlgrabstätten ist 3,00 m x 1,50 m für eine Stelle und für jede weitere Stelle + 1,50 m in der Breite.
§ 16 Paragraph 16
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird, wobei aber keine Lücken entstehen dürfen. (2) Urnenwahlgrabstätten haben eine Länge von 0,80 m inkl. Grabstein und eine Breite von 0,54 m. (3) In Urnenwahlgrabstätten können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
§ 17 Paragraph 17
Urnengemeinschaftsanlage
(1) Die Urnengemeinschaftsanlage ist eine besondere Grabstättenanlage für Feuerbestattungen, in der eine Vielzahl von Urnen entweder mit (halbanonym) oder ohne (anonym) individueller Kennzeichnung des einzelnen Grabfeldes für die Dauer der Ruhezeit bestattet werden. (2) Bei einer halbanonymen Beisetzung wird für den Verstorbenen eine Gedenktafel (Name, Vorname, Jahreszahlen) an eine Stelle angebracht. Die Friedhofsverwaltung erteilt dem Steinmetz einen Auftrag für die Anfertigung und Anbringung der jeweiligen Gedenktafel. Die jeweilige Gedenktafel ist durch die Friedhofsverwaltung einheitlich in Größe, Schriftart und Farbe vorgegeben. (3) Es besteht kein Anspruch auf individuelle Grabgestaltung. Die Bewirtschaftung und Unterhaltung wird durch die Friedhofsverwaltung veranlasst. (4) Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne in irgendeiner Form direkt kenntlich zu machen. Die Grabfläche/ Rasenfläche der Urnengemeinschaftsanlage darf nur zu Bestattungszwecken betreten werden. Das Ablegen von Blumen, Trauerfloristik, Vasen und sonstigen Gedenkgaben ist nur auf die dafür vorgesehenen Ablagefläche gestattet.
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§ 18 Paragraph 18
Urnenbaumgrabstätten
(1) Die Urnenbaumgrabstätte ist eine besondere Grabstättenanlage für Feuerbestattungen, in der eine Vielzahl von Urnen entweder mit oder ohne (anonym) individueller Kennzeichnung des einzelnen Grabfeldes für die Dauer der Ruhezeit bestattet werden. Der Träger des Friedhofes kann auf Antrag nach § 32 Abs. 2 Satz 2 BbgBestG bestimmte Ausnahmen und damit eine Mehrfachbelegung zulassen.
(2) Belegungsformen mit individueller Kennzeichnung a) Die Urne kann in einer Erdröhre in der Nähe eines vorhandenen Baumes beigesetzt werden. Über jeder Erdröhre wird eine Gedenkplatte (Name, Vorname, Jahreszahlen) aus Naturstein verlegt. b) Die Urne wird in der Nähe eines Baumes im Bereich der dafür vorgesehenen Fläche beigesetzt. Auf dieser Stelle wird eine Natursteingedenktafel (Name, Vorname, Jahreszahlen) aufgestellt.
Die Friedhofsverwaltung erteilt der Natursteinfirma einen Auftrag für das Anbringen der Inschrift auf der jeweiligen Gedenktafel. Die jeweilige Gedenktafel ist durch die Friedhofsverwaltung einheitlich in Größe, Schriftart, Materialbeschaffenheit und Farbe vorgegeben.
(3) Es besteht kein Anspruch auf individuelle Grabgestaltung der Anlage. Die Pflege und Instandhaltung der Grabstättenanlage wird ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung veranlasst.
(4) Bei einer anonymen Bestattung ist es nicht gestattet, die Lage einer Urne in irgendeiner Form direkt kenntlich zu machen. Die Rasenflächen der Urnenbaumgrabstättenanlage dürfen nur zu Bestattungszwecken betreten werden. Das Ablegen von Blumen, Trauerfloristik, Vasen und sonstigen Gedenkgaben sind nur auf die dafür vorgesehenen Ablageflächen (gepflaster/ kreisförmig angelegte Flächen) gestattet.
§ 19 V.
Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
V.
Gestaltung der Grabstätten
§ 20 VI. Grabmale und Grabeinfassungen
Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale und Grabeinfassungen
§ 21 Paragraph 21
Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung angepasst und aus witterungsbeständigem Material (wie Naturstein, Holz, Metall) sein. Sie müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.
(2) Es sind stehende und liegende Grabmale zulässig.
(3) Die Abdeckung der Reihen-, Wahl- und Urnenwahlgräber mit Steinplatten ist nur bis zu einem Anteil von 50 % der Fläche zulässig.
(4) Soweit es die Friedhofsverwaltung innerhalb der Gesamtgestaltung unter Beachtung des § 20 und unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen zulassen.
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§ 22 Paragraph 22
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (2) Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten mittels Formulare zu stellen, die durch die Friedhofsverwaltung bereitgestellt werden. Den Anträgen sind Zeichnungen im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole beizufügen. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Bestattung verwendet werden. (5) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht den genehmigten Unterlagen oder ist das Grabmal ohne Genehmigung aufgestellt worden und entspricht nicht den Gestaltungsvorschriften nach § 21 kann durch schriftlichen Bescheid die Friedhofsverwaltung vom Nutzungsberechtigten die Entfernung oder Änderung in Verbindung mit Beantragung der fehlenden Genehmigung innerhalb 4 Wochen verlangen. Ist das Grabmal ohne Genehmigung aufgestellt worden und entspricht den Gestaltungsvorschriften nach § 21 ist die Genehmigung nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung unverzüglich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen.
§ 23 Paragraph 23
Standsicherheit der Grabmale
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Standsicherheit der Grabmalanlagen erfolgt jährlich durch sachkundige Personen, welche durch die Friedhofsverwaltung beauftragt werden. Sofern bei der Prüfung nicht standsichere Grabmale festgestellt werden, werden die jeweiligen Nutzungsberechtigten darüber informiert (Aufkleber, Anschreiben).
§ 24 Paragraph 24
Unterhaltung der Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmales, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu tun oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder durch besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen von Grabmalen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
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§ 25 VII.
Entfernen von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entweder durch den Nutzungsberechtigten innerhalb einer Frist von drei Monaten oder durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung zu entfernen. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte beräumen zu lassen. Bei der Beräumung ist das Grabmal mit Sockel und Fundament, Zubehör und Bepflanzung zu entfernen.
(3) Der Auftrag zur Beräumung der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung beräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten entsprechend der Friedhofsgebührensatzung zu tragen.
VII.
Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 26 Paragraph 26
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten sollen spätestens 6 Monate nach der Bestattung gemäß der Vorschriften des § 20 würdig hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
(2) Für das Herrichten, die Instandhaltung und Pflege der Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(3) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(4) Die Nutzungsberechtigten können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
(6) Kunststoffe und andere nicht verrottbare Produkte der Trauerfloristik, Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten und Gläser sind nach Gebrauch vom Friedhof zu entfernen bzw. in bereitgestellte Behälter zu entsorgen.
(7) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern und Hecken (über 1,00 m Höhe) ist unzulässig. Die Bepflanzung darf nur innerhalb der Grabfläche erfolgen. Auf den Wegen zwischen den Grabstätten dürfen Sand/Kies, Splitt/Steine oder ähnliche Materialien nicht verteilt werden.
§ 27 VIII.
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht in würdigem Maße hergerichtet oder regelmäßig gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
(2) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung oder ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet, eingesät und Bestandteile der Grabstätte entsorgt werden.
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(3) Die Friedhofsverwaltung kann weiterhin die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechtes ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen.
(4) In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung.
VIII.
Trauerhalle und Trauerfeiern
§ 28 Paragraph 28
Benutzung der Trauerhalle
(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung und zur Durchführung von Trauerfeiern. Die Benutzung der Trauerhalle muss zur Zustimmung bei der Friedhofsverwaltung angemeldet werden.
(2) Sofern keine gesundheitsauffälligen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgelegten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier endgültig zu schließen.
(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn die Verstorbenen an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit gelitten haben.
§ 29 IX.
Trauerfeiern
Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle oder am Grab abgehalten werden.
IX.
Schlussvorschriften
§ 30 Paragraph 30
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31 Paragraph 31
Haftung
(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung durch dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
(2) Nutzungsberechtigte haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstanden sind.
§ 32 Paragraph 32
Gebühren
Für die Benutzung der vom Friedhofsträger verwalteten Friedhofs und ihrer Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
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§ 33 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
- entgegen § 4 der Satzung den Friedhof betritt,
- entgegen § 5 Abs. 1 der Satzung sich als Besucher nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- entgegen § 5 Abs. 3 der Satzung a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibende, b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbietet, c) an Sonn- und Feiertagen sowie bei Stattfinden einer Trauerfeier oder Bestattung störende Arbeiten ausführt, d) Druckschriften verteilt, e) den Friedhof und seine Einrichtung, Anlagen und Grabstätten verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt, f) Abraum und Abfälle von Grabstellen ungetrennt nach Abfallarten sowie außerhalb der dafür bestimmten Stellen und andere Abfälle jeglicher Art (Gewerbe-, Haus-, Garten-, Grundstücksabfälle etc.) innerhalb des Friedhofsgeländes ablagert, g) die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellten Gartengeräte (wie Hacken, Harken, Gießkannen u. Ä.) entwendet oder zweckentfremdet einsetzt, h) lärmt, spielt, lagert sowie Rundfunk- und Musikgeräte aller Art ausgenommen bei einer Trauerfeier am Grab betreibt, i) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, j) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,
- entgegen § 5 Abs. 5 der Satzung Totengedenkfeiern und nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Genehmigung durchführt,
- entgegen § 6 Abs. 1, 4 und 6 der Satzung als Gewerbetreibender ohne vorherige Zustimmung tätig wird, während der Bestattungsfeierlichkeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,
- entgegen § 8 der Satzung Särge, Sargzubehör und –ausstattungen oder Urnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
- entgegen § 11 der Satzung Umbettungen ohne schriftliche Zustimmung vornimmt,
- entgegen § 17 Abs. 4 der Satzung Blumen, Trauerfloristik, Vasen und sonstige Gedenkgaben nicht auf die dafür vorgesehenen Ablagefläche ablegt,
- entgegen § 18 Abs. 4 der Satzung Blumen, Trauerfloristik, Vasen und sonstige Gedenkgaben nicht auf die zwei dafür vorgesehenen Ablageflächen ablegt,
- entgegen § 22 Abs. 1 der Satzung ohne vorherige schriftliche Zustimmung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
- entgegen § 23 und § 24 der Satzung Grabmale und sonstige bauliche Anlagen nicht in standsicherem sowie in würdigem und verkehrssicheren Zustand hält,
- entgegen § 25 Abs. 1 der Satzung Grabmale und sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt,
- entgegen § 26 Abs. 5 der Satzung Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet,
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- entgegen § 26 Abs. 7 der Satzung die Grabstätte mit Pflanzen bepflanzt, die andere Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege beeinträchtigt, Wege zwischen den Grabstätten Sand/Kies, Splitt/Steine oder ähnliche Materialien verteilt,
- entgegen § 27 Abs. 1 der Satzung Grabstätten vernachlässigt,
- entgegen § 28 Abs.1 der Satzung die Trauerhalle ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung benutzt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 17 (OwiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14.03.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73) mit einer Geldbuße von 5,00 bis 1.000,00 EUR geahndet.
§ 34 Paragraph 34
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Plessa, 11.05.2023
Göran Schrey Amtsdirektor
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