Gebührenordnung
8 Abschnitte.
§ 6 Paragraph 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport der Kränze von der Leichenhalle zum Grab werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in einem Reihen- oder Wahlgrab 810,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten in einem Reihen- oder Wahlgrab 615,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung
a) in einer Grabstätte für Erdbestattungen oder einer Urnenwahlgrabstätte, je Urne 375,00 €
b) im anonymen Urnengrabfeld, je Urne 375,00 €
c) in einer Urnennische der Urnenwand oder in der Gemeinschaftsgrabanlage 90,00 €
(3) Für die Gestellung von Sarg- oder Urnenträgern und Begleiter, welche im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei der Stadt Schotten tätig sind
zum Grab, pro Träger 55,00 €
(4) Für die Gestellung von Sarg- und Urnenträgern und Begleitern, soweit es sich um festangestellte Beschäftigte bei der Stadt Schotten handelt
zum Grab, pro Träger 100,00 €
(5) Für Bestattungen an Samstagen wird für die in Abs. 1-4 genannten Gebührensätze ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet.
§ 7 Paragraph 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Umbettung einer Leiche
Für die Umbettung einer Leiche werden die tatsächlich entstehenden Kosten erhoben.
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(2) Umbettung einer Aschenurne a) innerhalb des Friedhofes, je nach Arbeitsanfall, nach der vom Magistrat festgesetzten Stundenvergütung, b) nach einem anderen Friedhof, je nach Arbeitsanfall, nach der vom Magistrat festgesetzten Stundenvergütung, zuzgl. Versandkosten für die Urne.
§ 8 Paragraph 8
Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben: a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 985,00 € b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 365,00 € (2) Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes im anonymen Urnenfeld werden erhoben. 465,00 €
§ 9 Paragraph 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben: a) für eine Grabstelle 1.430,00 € b) für jede weitere Grabstelle je 1.430,00 € (2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte 1.250,00 € (3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts (§ 21 Abs. 1 und 2 und § 24 Abs. 1 u. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben. a) bei Wahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 35,75 € b) bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 41,67 €
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§ 10 Paragraph 10
Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Überlassung einer Urnennische in der Urnenwand für die Dauer von 20 Jahren (für bis zu 2 Urnen) 1.580,00 €
b) Für die Überlassung einer Urnenkammer auf dem Gemeinschaftsgrabfeld für die Dauer von 20 Jahren je Urnenstelle 1.510,00 €
c) Für eine Beisetzungsstelle in einem Baumgrabfeld je Urnenstelle 935,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 26 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei Urnennischen der Urnenwand je Nische und Jahr der Verlängerung 79,00 €
b) bei Urnenkammern auf dem Gemeinschaftsgrabfeld je Stelle 75,50 €
§ 11 Paragraph 11
Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch die Stadt Schotten bzw. dem von ihr beauftragten Unternehmen (§27 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Grabeinfriedungen und sonstige Einrichtungen (einschl. Entsorgungskosten)
a) bei Reihengräbern und einstelligen Wahlgräbern 515,00 €
b) bei zwei- und dreistelligen Wahlgräbern 635,00 €
c) ab vierstelligen Wahlgräbern nach tatsächlichem Aufwand
d) bei Urnengräbern ohne Entnahme der Urne 290,00 €
e) bei Urnengräbern mit Entnahme der Urne 340,00 €
(2) Für den mit der Beseitigung einer Grabstätte, durch den Nutzungsberechtigten oder ein von ihm beauftragten Unternehmen, erforderlichen Prüfungs- und Verwaltungsaufwand werden Gebühren erhoben von 130,00 €
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§ 12 Paragraph 12
Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse Einzelner vornimmt, erhebt die Stadt Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- einmalig nach Zeitaufwand
- für die Dauer von 1 Jahr nach Zeitaufwand
- für die Dauer von 5 Jahren nach Zeitaufwand
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung)
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung)
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadtbehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Paragraph 13
Inkrafttreten
In der obenstehenden Fassung am 01.11.2022 in Kraft getreten.
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