Gebührenordnung – Schongau

Vollständige Gebührenordnung für Schongau.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, die Erbringung von Leistungen auf den Friedhöfen, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Für nicht in dieser Satzung aufgeführte Sonderleistungen kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten schließen. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a. Grabnutzungsgebühren (§ 4), b. Bestattungsgebühren (§ 5), c. Sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer a. das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, b. den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c. die Einrichtungen des Friedhofs benutzt, d. den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, e. eine Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt, f. die Bestattung beauftragt hat, g. zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, h. die Gebührenschuld durch abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernimmt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. Im Falle, dass der Nutzungsberechtigte während der Nutzungszeit verstirbt, wird der Rechtsnachfolger gemäß der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gebührenschuldner.

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 13 der Friedhofs- und Bestattungssatzung, mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist, 2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, 3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt Tag genau. 4. wenn das Grab nach Anzeige der Beendigung des Nutzungsrechts nicht innerhalb der in der Friedhofs- und Bestattungssatzung angegebenen Frist abgeräumt wird.(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung bzw. infolge der Abwicklung von Sterbefällen.(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.(5) Infolge eines Verzichtes auf eine nicht belegte bzw. Teile einer Grabstätte oder einer Grabstätte, bei der die Ruhefrist abgelaufen ist, an das Nutzungsrecht jedoch noch besteht, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits entrichteten Nutzungsgebühr.(6) Die Stadt ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben.(7) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung gemäß des Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz.

§ 4

Grabnutzungsgebühren

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte

I. Sarggräber
01. Sargerdgrab (je Stelle) 600,00€
02. Anlagengrab Sarg (je Stelle) 3.300,00€
03. Wiesengrab Sarg (je Stelle) 4.500,00€
04. Muslimengrab 4.500,00€
05. Kindergrab 1,00€
II. Urnengräber
01. Urnenerdgrab (je Stelle) 620,00€
02. Anlagengrab Urne (je Stelle) 1.100,00€
03. Urnengemeinschaftsgrab 1.700,00€
04. Anonymes Urnengrab 1.900,00€
05. Steinstele mit kleinem Grabplatz (in der Erde) 2.000,00€
06. Bestattung unter Bäumen (Bronze- oder Steingrabmal) 2.250,00€
07. Wiesengrab Urne (je Stelle) 2.600,00€
08. Nische in der Urnenstele 2.800,00€

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  1. Nische in der Urnenwand
1. Oben 2.550,00€
2. Mitte 2.800,00€
3. Unten 3.300,00€

III. Belegungspauschale für jeden im Grab beigesetzten Sterbefall

01. mit laufender Ruhezeit 830,00€
02. mit abgelaufener Ruhezeit 120,00€

b) bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestehenden Grabstätte pro Jahr

I. Sarggräber

01. Sargerdgrab (je Stelle) 50,00€
02. Anlagengrab Sarg (je Stelle) 275,00€
03. Wiesengrab Sarg (je Stelle) 375,00€
04. Muslimengrab 375,00€
05. Kindergrab 1,00€

II. Urnengräber

01. Urnenerdgrab (je Stelle) 51,67€
02. Anlagengrab Urne (je Stelle) 91,67€
03. Steinstele mit kleinem Grabplatz (in der Erde) 166,67€
04. Bestattung unter Bäumen (Bronze- oder Steingrabmal) 187,50€
05. Wiesengrab Urne (je Stelle) 216,67€
06. Nische in der Urnenstele 233,33€
07. Nische in der Urnenwand
1. Oben 212,50€
2. Mitte 233,33€
3. Unten 275,00€

III. Belegungspauschale für jeden im Grab beigesetzten Sterbefall

01. mit laufender Ruhezeit 69,17€
02. mit abgelaufener Ruhezeit 10,00€

(2) Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine jährliche Verlängerung möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchstabe c.

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§ 5 Bestattungsgebühren

Bestattungsgebühren

(1) Graberstellung
a. Herstellung eines Sargerdgrabes 1.540,00€
b. Herstellung eines Sargerdgrabes mit Tieferlegung 2.470,00€
c. Herstellung eines Sargerdkindergrabes 610,00€
d. Herstellung Urnenerdgrab 460,00€
e. Öffnen & Schließen von Grabsystemen (Urnenwand / Urnenstele / Bestattung unter Bäumen) 300,00€
f. Herstellung eines Grabes für „Sternenkinder“ 50,00€
g. Mehraufwand bei Graberstellung (z.B. Kompressoreinsatz), je angefangene ½ Stunde 43,00€
h. Organisation von Schalungsmaterial für Leichentuchbestattungen, welches im Grab verbleibt 43,00€
(2) Stellung von Sarg-/Urnenträger durch die Stadt, je Träger 112,50€
(3) Benutzung des Leichenhauses (Hinterlegung Sarg / Urne), pro Tag Berechnung von max. 5 Tagen 60,00€
(4) Sargkühlung, pro Tag 10,00€
(5) Benutzung der Aussegnungshalle inkl. Reinigung 200,00€
(6) Benutzung des Sektionsraumes inkl. Reinigung 270,00€
(7) Mehraufwand bei Bestattungen, je angefangene ½ h (z.B. Trauerfeiern über 1 ½ Stunden, Vorbereiten der Beisetzung, Transport der Blumen und Kränze zum Grab etc.) 43,00€
(8) Ausbettungsgebühr
a. Ausbettung (Sargbeisetzung) 3.090,00€
b. Ausbettung (Urnenbeisetzung) 1.850,00€
c. Ausbettung (Stele / Wand / Röhre) 920,00€

§ 6 Sonstige Gebühren

Sonstige Gebühren

(1) Verwaltungsgebühren
a. Verwaltungsgebühr je Sterbefall 112,50€
b. Ausstellung einer Graburkunde 12,00€
c. Adressermittlungen
i. leicht (bis zu ½ Stunde) 22,50€
ii. schwer (bis zu 1 Stunde) 45,00€
d. Mehraufwand für die Verpflichtung von Angehörigen, z.B. ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, das Grabnutzungsrecht zu übernehmen, die Gestaltungsrichtlinien einzuhalten oder das Grab abräumen zu lassen 172,00€
e. Über das normale Maß hinausgehender Verwaltungsaufwand, je angefangener ½ Stunde 22,50€

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(2) Genehmigungsgebühren a. Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Entfernung eines Grabmals oder sonstigen baulichen Anlage 22,50€ b. Gebühr für die Übertragung des Grabnutzungsrechtes auf eine andere Person (z.B. durch Erklärung des Berechtigten) 22,50€ c. Gebühr für die Übertragung des Grabnutzungsrechtes auf eine andere Person inkl. Angehörigensuche (bis 2 Stunden) 90,00€ d. Vorzeitige Rückgabe der Grabstätte 11,25€ e. Gebühr für die Prüfung eines Antrags zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen, Leichenresten und Urnen 180,00€ f. Genehmigung einer Fristverlängerung zur Durchführung einer Sarg- bzw. Urnenbeisetzung 22,50€ (3) Sonstiges a. Vorhaltekosten für städtisches Eigentum (mobile Lautsprecher, Orgel, Katafalk, Weihwasserkessel etc.) 50,00€ b. Abräumung Grabsystem (Stele / Wand / unter Bäumen) 84,50€ c. Bestellung und Anbringung von Namensschildern 86,00€ d. Standsicherheitsprüfungen, je Prüfung von Grabmal/Einfassung/Abdeckplatte etc. 1,50€ e. Entfernung von nicht satzungskonformen Grabschmuck, je angefangener ½ Stunde 43,00€ f. Ersatzvornahmen (z.B. Veranlassung der Abräumung von Gräbern, Pflege der Gräber und des Umfeldes etc.), je angefangener ½ Stunde 43,00€ (4) Verauslagte Kosten von Externen (Namensschilder etc.) wie Rechnung

§ 7 Inkrafttreten

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen vom 01.01.2019 außer Kraft.

Schongau, den 28.02.2024 STADT SCHONGAU gez. Falk Sluyterman van Langeweyde Erster Bürgermeister

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