Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, die Erbringung von Leistungen auf den Friedhöfen, die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. Für nicht in dieser Satzung aufgeführte Sonderleistungen kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten schließen. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben: a. Grabnutzungsgebühren (§ 4), b. Bestattungsgebühren (§ 5), c. Sonstige Gebühren (§ 6).
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer a. das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, b. den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c. die Einrichtungen des Friedhofs benutzt, d. den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, e. eine Leistung der Friedhofsverwaltung in Anspruch nimmt, f. die Bestattung beauftragt hat, g. zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, h. die Gebührenschuld durch abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernimmt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen. Im Falle, dass der Nutzungsberechtigte während der Nutzungszeit verstirbt, wird der Rechtsnachfolger gemäß der Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gebührenschuldner.
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 13 der Friedhofs- und Bestattungssatzung, mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist, 2. bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, 3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt Tag genau. 4. wenn das Grab nach Anzeige der Beendigung des Nutzungsrechts nicht innerhalb der in der Friedhofs- und Bestattungssatzung angegebenen Frist abgeräumt wird.(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung bzw. infolge der Abwicklung von Sterbefällen.(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.(5) Infolge eines Verzichtes auf eine nicht belegte bzw. Teile einer Grabstätte oder einer Grabstätte, bei der die Ruhefrist abgelaufen ist, an das Nutzungsrecht jedoch noch besteht, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits entrichteten Nutzungsgebühr.(6) Die Stadt ist berechtigt, Vorauszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben.(7) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung gemäß des Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz.
§ 4
Grabnutzungsgebühren
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte
I. Sarggräber
| 01. Sargerdgrab (je Stelle) | 600,00€ |
|---|---|
| 02. Anlagengrab Sarg (je Stelle) | 3.300,00€ |
| 03. Wiesengrab Sarg (je Stelle) | 4.500,00€ |
| 04. Muslimengrab | 4.500,00€ |
| 05. Kindergrab | 1,00€ |
II. Urnengräber
| 01. Urnenerdgrab (je Stelle) | 620,00€ |
|---|---|
| 02. Anlagengrab Urne (je Stelle) | 1.100,00€ |
| 03. Urnengemeinschaftsgrab | 1.700,00€ |
| 04. Anonymes Urnengrab | 1.900,00€ |
| 05. Steinstele mit kleinem Grabplatz (in der Erde) | 2.000,00€ |
| 06. Bestattung unter Bäumen (Bronze- oder Steingrabmal) | 2.250,00€ |
| 07. Wiesengrab Urne (je Stelle) | 2.600,00€ |
| 08. Nische in der Urnenstele | 2.800,00€ |
Seite 2 von 5
- Nische in der Urnenwand
| 1. Oben | 2.550,00€ |
|---|---|
| 2. Mitte | 2.800,00€ |
| 3. Unten | 3.300,00€ |
III. Belegungspauschale für jeden im Grab beigesetzten Sterbefall
| 01. mit laufender Ruhezeit | 830,00€ |
|---|---|
| 02. mit abgelaufener Ruhezeit | 120,00€ |
b) bei Verlängerung des Nutzungsrechts an einer bestehenden Grabstätte pro Jahr
I. Sarggräber
| 01. Sargerdgrab (je Stelle) | 50,00€ |
|---|---|
| 02. Anlagengrab Sarg (je Stelle) | 275,00€ |
| 03. Wiesengrab Sarg (je Stelle) | 375,00€ |
| 04. Muslimengrab | 375,00€ |
| 05. Kindergrab | 1,00€ |
II. Urnengräber
| 01. Urnenerdgrab (je Stelle) | 51,67€ |
|---|---|
| 02. Anlagengrab Urne (je Stelle) | 91,67€ |
| 03. Steinstele mit kleinem Grabplatz (in der Erde) | 166,67€ |
| 04. Bestattung unter Bäumen (Bronze- oder Steingrabmal) | 187,50€ |
| 05. Wiesengrab Urne (je Stelle) | 216,67€ |
| 06. Nische in der Urnenstele | 233,33€ |
| 07. Nische in der Urnenwand | |
| 1. Oben | 212,50€ |
| 2. Mitte | 233,33€ |
| 3. Unten | 275,00€ |
III. Belegungspauschale für jeden im Grab beigesetzten Sterbefall
| 01. mit laufender Ruhezeit | 69,17€ |
|---|---|
| 02. mit abgelaufener Ruhezeit | 10,00€ |
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine jährliche Verlängerung möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchstabe c.
Seite 3 von 5
§ 5 Bestattungsgebühren
Bestattungsgebühren
| (1) | Graberstellung | |
|---|---|---|
| a. Herstellung eines Sargerdgrabes | 1.540,00€ | |
| b. Herstellung eines Sargerdgrabes mit Tieferlegung | 2.470,00€ | |
| c. Herstellung eines Sargerdkindergrabes | 610,00€ | |
| d. Herstellung Urnenerdgrab | 460,00€ | |
| e. Öffnen & Schließen von Grabsystemen (Urnenwand / Urnenstele / Bestattung unter Bäumen) | 300,00€ | |
| f. Herstellung eines Grabes für „Sternenkinder“ | 50,00€ | |
| g. Mehraufwand bei Graberstellung (z.B. Kompressoreinsatz), je angefangene ½ Stunde | 43,00€ | |
| h. Organisation von Schalungsmaterial für Leichentuchbestattungen, welches im Grab verbleibt | 43,00€ | |
| (2) | Stellung von Sarg-/Urnenträger durch die Stadt, je Träger | 112,50€ |
| (3) | Benutzung des Leichenhauses (Hinterlegung Sarg / Urne), pro Tag Berechnung von max. 5 Tagen | 60,00€ |
| (4) | Sargkühlung, pro Tag | 10,00€ |
| (5) | Benutzung der Aussegnungshalle inkl. Reinigung | 200,00€ |
| (6) | Benutzung des Sektionsraumes inkl. Reinigung | 270,00€ |
| (7) | Mehraufwand bei Bestattungen, je angefangene ½ h (z.B. Trauerfeiern über 1 ½ Stunden, Vorbereiten der Beisetzung, Transport der Blumen und Kränze zum Grab etc.) | 43,00€ |
| (8) | Ausbettungsgebühr | |
| a. Ausbettung (Sargbeisetzung) | 3.090,00€ | |
| b. Ausbettung (Urnenbeisetzung) | 1.850,00€ | |
| c. Ausbettung (Stele / Wand / Röhre) | 920,00€ |
§ 6 Sonstige Gebühren
Sonstige Gebühren
| (1) | Verwaltungsgebühren | |
|---|---|---|
| a. Verwaltungsgebühr je Sterbefall | 112,50€ | |
| b. Ausstellung einer Graburkunde | 12,00€ | |
| c. Adressermittlungen | ||
| i. leicht (bis zu ½ Stunde) | 22,50€ | |
| ii. schwer (bis zu 1 Stunde) | 45,00€ | |
| d. Mehraufwand für die Verpflichtung von Angehörigen, z.B. ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, das Grabnutzungsrecht zu übernehmen, die Gestaltungsrichtlinien einzuhalten oder das Grab abräumen zu lassen | 172,00€ | |
| e. Über das normale Maß hinausgehender Verwaltungsaufwand, je angefangener ½ Stunde | 22,50€ |
Seite 4 von 5
(2) Genehmigungsgebühren a. Gebühr für die Genehmigung zur Errichtung, Änderung oder Entfernung eines Grabmals oder sonstigen baulichen Anlage 22,50€ b. Gebühr für die Übertragung des Grabnutzungsrechtes auf eine andere Person (z.B. durch Erklärung des Berechtigten) 22,50€ c. Gebühr für die Übertragung des Grabnutzungsrechtes auf eine andere Person inkl. Angehörigensuche (bis 2 Stunden) 90,00€ d. Vorzeitige Rückgabe der Grabstätte 11,25€ e. Gebühr für die Prüfung eines Antrags zur Ausgrabung oder Umbettung von Leichen, Leichenresten und Urnen 180,00€ f. Genehmigung einer Fristverlängerung zur Durchführung einer Sarg- bzw. Urnenbeisetzung 22,50€ (3) Sonstiges a. Vorhaltekosten für städtisches Eigentum (mobile Lautsprecher, Orgel, Katafalk, Weihwasserkessel etc.) 50,00€ b. Abräumung Grabsystem (Stele / Wand / unter Bäumen) 84,50€ c. Bestellung und Anbringung von Namensschildern 86,00€ d. Standsicherheitsprüfungen, je Prüfung von Grabmal/Einfassung/Abdeckplatte etc. 1,50€ e. Entfernung von nicht satzungskonformen Grabschmuck, je angefangener ½ Stunde 43,00€ f. Ersatzvornahmen (z.B. Veranlassung der Abräumung von Gräbern, Pflege der Gräber und des Umfeldes etc.), je angefangener ½ Stunde 43,00€ (4) Verauslagte Kosten von Externen (Namensschilder etc.) wie Rechnung
§ 7 Inkrafttreten
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen vom 01.01.2019 außer Kraft.
Schongau, den 28.02.2024 STADT SCHONGAU gez. Falk Sluyterman van Langeweyde Erster Bürgermeister
Seite 5 von 5