Friedhofssatzung
34 Abschnitte.
§ 2 Widmungszweck
Die städtischen Friedhöfe sind insbesondere den verstorbenen Stadteinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
§ 4 Bestattungsanspruch
- Auf den städtischen Friedhöfen ist die Beisetzung
- der verstorbenen Stadteinwohner,
- der im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
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Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
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Für Tot- und Fehlgeburten sowie für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Föten und Embryonen gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
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Der Waldfriedhof dient auch der gemeinsamen Bestattung von Mensch und Tier gemäß § 28 dieser Satzung.
Abschnitt 2
Ordnungsvorschriften
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§ 5 Öffnungszeiten
- Die städtischen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof bekannt gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
- Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27) - untersagen.
§ 6 Verhalten im Friedhof
- Jeder Besucher der städtischen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals oder dessen Beauftragte zur Durchsetzung dieser Friedhofsordnung sind Folge zu leisten.
- Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen wegzuwerfen oder abzulagern.;
- die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind: Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Stadt zugelassenen Fahrzeuge;
- ohne Genehmigung der Stadt Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- während einer Bestattung oder Trauerfeier sowie an Wochenenden und Feiertagen störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- zu rauchen und zu lärmen;
- Wege, Plätze, Gräber sowie die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten;
- der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen u.ä. Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen an den Gräbern zu hinter stellen;
- offenes Kerzenlicht ungesichert und unbeaufsichtigt brennen zu lassen;
- die Umgebung des Grabes zu verändern, angrenzende Pflanzen oder Rasenkanten zu entfernen sowie zusätzliche Pflanzungen außerhalb der Grabstätten vorzunehmen, oder um die Gräber zu pflastern, oder Platten zu legen.
- Hunde sind an einer kurzen Leine zu führen. Von Tieren verursachte Verschmutzungen sind vom Besitzer sofort zu beseitigen.
- Personen, die die Würde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weis stören, können vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
- Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für ihre Tätigkeit auf den städtischen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Stadt kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen.
- Die Zulassung wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist.
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-
Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
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Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmäler, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind von diesen vom Friedhof zu entfernen.
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Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Stadt entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
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Gewerbetreibende haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.
DRITTER TEIL
Die einzelnen Grabstätten und Grabmäler
§ 8 Allgemeines
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Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
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Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs- (Belegungs-) plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
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Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte bestimmter Art oder in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
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Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, Anschriftenänderungen bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
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Bei Bestattungen von Gemeindeeinwohnern, bei denen kein Grabnutzungsrecht vorhanden, kein Bestattungspflichtiger bekannt ist (sog. Sozialbestattung) oder die verpflichteten Angehörigen der Bestattungspflicht nicht nachkommen (sog. Verpflichtung von Angehörigen), kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung unter Wahrung der Würde des Verstorbenen in einer von der Stadt ausgesuchten Grabstätte zulassen. Ausnahmen von der Bestattung in einer anonymen Urnengrabstätte sind im besonders begründeten Einzelfall zulässig. Sofern Angehörige bekannt werden, werden die für die Bestattung entstandenen Kosten an die Angehörigen verrechnet.
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Alle kirchlichen und religiösen Handlungen werden durch diese Satzung nicht berührt.
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§ 9 Arten der Grabstätten
- Die Grabstätten werden unterschieden in:
- Einzel-, Familien- und Wiesengräber (§ 10)
- Urnengräber, Urnenwand, Urnenstele, Urnengemeinschaftsgrab, Bestattung unter Bäumen und anonyme Urnengräber (§ 11)
- Kindergräber und Grabstätte „Still geborenes Leben“ (§ 12)
- Wird weder ein Einzelgrab/Familiengrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Stadt dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) eine Grabstätte zu.
§ 10 Sarggräber
- Einzel- und Familiengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Familiengräber können aus zwei oder mehreren Grabstellen bestehen.
- In Einzelgräbern können innerhalb der Ruhefrist 2 Personen beigesetzt werden, falls zuerst verstorbene Personen tiefergelegt wurden.
- In Familiengräbern können innerhalb der Ruhefrist 2 Personen je Grabstelle beigesetzt werden, falls zuerst verstorbene Personen tiefergelegt wurden.
- Die Bestattung von Urnen, Kinderleichen, Fehl- und Totgeburten ist zugelassen. In diesen Gräbern ist eine Beisetzung der Urnen möglich. In einem Einzelgrab können bis zu 4 Urnen, in einem Familiengrab bis zu 6 Urnen beigesetzt werden, auch wenn in dem Grab bereits ein Sarg beigesetzt wurde.
- Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Einzel- oder Familiengrab neu belegt oder das Grabnutzungsrecht verlängert werden.
- Einzel- oder Familiengräber können mit Genehmigung der Stadt an den hierfür vorgesehenen Stellen zu Grüften ausgebaut bzw. zu Urnengräbern umgestaltet werden.
- Nachträgliche Tieferlegungen werden nicht zugelassen.
- Wiesengräber sind Einzel- oder Familiengräber ohne Einfassung und Grabhügel und dürfen nur in dem speziell dafür ausgewiesenen Bereich errichtet werden. Es darf kein Grabschmuck abgestellt werden.
- Auf dem Stadtfriedhof sind aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur Särge mit einer Länge von maximal 185 cm zugelassen. Ausnahmen können von der Stadt genehmigt werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen.
§ 11 Urnengräber
- In Urnengräbern, Urnenstelen, Baumgräbern (Bestattung unter Bäumen) und in Urnenwänden wird nur die Beisetzung von Urnen zugelassen.
- Eine Urnenbeisetzung ist bei der Stadt vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 BestV gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Es sind nur Biournen zugelassen.
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In einem Urnengrab können bis zu 4 Urnen in einer Tiefe von mindestens 0,65 m beigesetzt werden. Urnendoppelgräber können mit bis zu 6 Urnen belegt werden.
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In der Urnenwand können in der obersten Reihe bis zu 2 Urnen, in der mittleren Reihe bis zu 3 Urnen und in der untersten Reihe bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
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Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Einzelgräber/ Familiengräber für die Urnengräber entsprechend. Wird von der Stadt entsprechend § 13 Abs. 8 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Urnen in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
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Bei einem Bestattungsplatz im Urnensammelgrab wird kein Grabrecht erworben. Die Urnen werden gesammelt und gemeinsam beigesetzt. Ein Grabschild mit Namen ist anzubringen. Die Anlage wird von der Stadt Schongau gestaltet und gepflegt. Ein Ausgraben der Urne nach der Beisetzung im Urnensammelgrab und eine Wiederbestattung ein einem anderen Ort sind nicht möglich.
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In den Bestattungsplätzen unter Bäumen können Urnen beigesetzt werden. Die Beisetzungsmöglichkeiten sind auf entsprechenden Belegungsplänen ausgewiesen. Es gibt folgende Arten von Bestattungen unter Bäumen: a) Bestattung unter Bäumen in einer Edelstahlröhre mit Messingdeckel; bis zu 2 Urnen b) Bestattung unter Bäumen in der Erde mit Steinplatte; je nach Grabplatz für eine oder 2 Urnen
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Bei einer anonymen Urnenbeisetzung wird kein Grabrecht erworben. Den Angehörigen werden weder der konkrete Beisetzungsort noch der genaue Beisetzungstermin mitgeteilt.
§ 12 Kindergräber und Grabstätte für „still geborenes Leben“
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Kindergräber sind Einzelgräber. Sie sind für die Bestattung der Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr bestimmt und von Tot- und Fehlgeburten.
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Die Bestattung von Urnen des in Absatz 1 genannten Personenkreises ist zugelassen.
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Nachträgliche Tieferlegungen werden nicht zugelassen.
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An der Grabstätte für still geborenes Leben kann eine totgeborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 g (Fehlgeburt) sowie Embryonen und Föten aus Schwangerschaftsabbrüchen bestattet werden.
§ 13 Erwerb des Nutzungsrechts, Umschreibung
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Das Nutzungsrecht kann nur von einer einzelnen natürlichen oder juristischen Person für Verstorbene erworben werden, die nach dieser Satzung ein Anrecht auf Bestattung im Friedhof haben. Der Vorerwerb eines Grabnutzungsrechtes ist nur mit Genehmigung der Stadt möglich, soweit es der Platzbedarf des Friedhofs zulässt. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.
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Durch die Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühr wird der Erwerber Nutzungsberechtigter. Über den Erwerb des Nutzungsrechtes wird eine Graburkunde ausgestellt.
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Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:
- die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
- das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
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Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in dem erworbenen Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Ausnahmsweise kann die Stadt auch die Beisetzung anderer Personen zulassen, wenn der Nutzungsberechtigte dies gegenüber der Stadt erklärt.
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Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 4 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdende Verfügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so geht das Nutzungsrecht beim Tod des Nutzungsberechtigten in nachstehender Reihenfolge auf seine Angehörigen über, die für seine Bestattung zu sorgen haben: a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner/in, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind, b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder; c) auf die Stiefkinder; d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter; e) auf die Eltern; f) auf die vollbürtigen Geschwister; g) auf die Stiefgeschwister; h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Eine vorübergehende Verhinderung von Angehörigen bleibt dabei außer Betracht. Sind keine bestattungspflichtigen Angehörigen vorhanden, so geht das Grabrecht auf die Erben des Inhabers über. In Zweifels- oder Streitfällen kann die Friedhofsverwaltung das Grabrecht nach billigem Ermessen und vorbehaltlich einer abweichenden gerichtlichen Entscheidung auf eine dazu bereite Person übertragen. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Älteste. Die Graburkunde wird von der Stadt entsprechend umgeschrieben.
Die Widerrufsfrist des aus Sätzen 2 und 4 bis 6 übertragenen Nutzungsrechts beträgt 6 Monate, innerhalb dieser ein anderer Angehöriger das Nutzungsrecht übernehmen kann. Sind bestattungspflichtige Angehörige oder Erben nicht vorhanden, geht das Grabrecht auf die Stadt Schongau über.
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Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 4 Satz 1 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Stadt anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreibt. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 5 entsprechend.
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Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten oder teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Stadt unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Rückerstattung der Nutzungsgebühr besteht nicht.
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Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügt werden. Hiervon werden der Berechtigte des Grabes oder die Erben rechtzeitig benachrichtigt.
§ 14 Ausmaße der Grabstätten, Grabtiefen, Grabmäler und Einfassungen
- Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße: a) Waldfriedhof
- Einzelgräber (1-stellig, § 10) Länge: 2,00 m, Breite 1,00 m
- Familiengräber (2-stellig, § 10) Länge: 2,00 m, Breite 2,00 m
- Urnengräber (§ 11) Länge: 1,00 m, Breite 0,60 m
- Kindergräber (§ 12) Länge: 1,00 m, Breite 0,60 m
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b) Stadtfriedhof
| 1. Einzelgräber (1-stellig, § 10) | Länge: 2,00 m, Breite 0,90 m |
|---|---|
| 2. Familiengräber (2-stellig, § 10) | Länge: 2,00 m, Breite 1,50 m |
| 3. Urnengräber (§ 11) | Länge: 1,00 m, Breite 0,60 m |
| 4. Kindergräber (§ 12) | Länge: 1,00 m, Breite 0,60 m |
Im Waldfriedhof ist je nach Reihe auch eine Länge von 2,00 m - 2,50 m zulässig.
Im Stadtfriedhof ist hingegen auch eine Unterschreitung möglich bzw. im Einzelfall notwendig.
-
Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt 0,40 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante). Im Stadtfriedhof hingegen ist eine Unterschreitung von 0,40 m Abstand im Einzelfall hinzunehmen.
-
Bei Erdbestattungen von Leichen müssen die Grabtiefen mindestens betragen:
| a) bei Einzel- und Familiengräbern | 1,60 m |
|---|---|
| b) bei Kindergräbern | 1,20 m |
| c) bei Tieferlegungen | 2,20 m |
Urnen müssen in einer Tiefe von mindestens 0,65 m beigesetzt werden.
- Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Waldfriedhof
| 1. bei Einzelgräbern (§ 10) | Höhe 1,40 m, Breite 0,80 m |
|---|---|
| 2. bei zweistelligen Familiengräbern (§ 10) | Höhe 1,40 m, Breite 1,60 m |
| 3. bei Urnengräbern (§ 11) | Höhe 1,00 m, Breite 0,60 m |
| 4. bei Urnendoppelgräbern (§ 11) | Höhe 1,00 m, Breite 1,20 m |
| 5. bei Kindergräbern (§ 12) | Höhe 0,80 m, Breite 0,60 m |
b) Stadtfriedhof
| 1. bei Einzelgräbern (§ 10) | Höhe 1,40 m, Breite 0,90 m |
|---|---|
| 2. bei zweistelligen Familiengräbern (§ 10) | Höhe 1,40 m, Breite 1,40 m |
| 3. bei Urnengräbern (§ 11) | Höhe 1,00 m Breite 0,60 m |
| 4. bei Urnendoppelgräbern (§ 11) | Höhe 1,00 m, Breite 1,20 m |
| 5. bei Kindergräbern (§ 12) | Höhe 0,80 m, Breite 0,60 m |
- Es besteht, bis auf speziell ausgewiesene Grabfelder, eine Einfassungspflicht.
Grabeinfassungen dürfen im Regelfall folgende Breite (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten:
a) Waldfriedhof
| 1. bei Einzelgräbern (§ 10) | Breite 0,80 m |
|---|---|
| 2. bei zweistelligen Familiengräbern (§ 10) | Breite 1,60 m |
| 3. bei dreistelligen Familiengräbern (§ 10) | Breite 2,20 m |
| 4. bei Urnengräbern (§ 11) | Breite 0,60 m |
| 5. Urnendoppelgräber (§ 11) | Breite 1,20 m |
| 6. bei Kindergräbern (§ 12) | Breite 0,60 m |
b) Stadtfriedhof
| 1. bei Einzelgräbern (§ 10) | Breite 0,90 m |
|---|---|
| 2. bei zweistelligen Familiengräbern (§ 10) | Breite 1,40 m |
| 3. bei dreistelligen Familiengräbern (§ 10) | Breite 1,80 m |
| 4. bei Urnengräbern (§ 11) | Breite 0,60 m |
| 5. Urnendoppelgräber (§ 11) | Breite 1,20 m |
| 6. bei Kindergräbern (§ 12) | Breite 0,60 m |
§ 15 Tieferlegung
Soweit in einem Einzelgrab/Familiengrab während der Dauer der Ruhezeit (§ 26) eine weitere Leiche beigesetzt werden soll, ist bereits bei der erstmaligen Belegung des Grabes die Grabtiefe so zu bemessen, dass bei einer Nachbelegung die Mindesttiefe von 1,60 m noch eingehalten werden kann.
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§ 16 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
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Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
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Den Inhabern der Gräber obliegt auch die Unterhaltung der unmittelbaren Umgebung des Grabes. Die Unterhaltung des angrenzenden Geländes erstreckt sich jedoch höchstens auf einen bis zu 0,50 m breiten Streifen um die Grabstätte.
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Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig und mit Grabstein und, sofern eine Einfassungspflicht besteht, mit Einfassung herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen. Verwelkte Blumen und Kränze sowie Abfälle aus Kunststoff sind von den Gräbern zu entfernen und an den jeweils dafür vorgesehenen Plätzen getrennt zu entsorgen. Stark wuchernde Pflanzen (Bäume u. Sträucher) müssen, wenn sie über die Grabstätte hinauswachsen oder höher als 1,20 m werden, zurückgeschnitten werden. Wird bei Versäumnis auch die Aufforderung der Stadt Schongau missachtet, so kann diese die Pflanzen kostenpflichtig zurückschneiden oder ganz entfernen.
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Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
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Für das Herrichten, die Instandhaltung und das Abräumen der Grabstätte sind die Nutzungsberechtigten verantwortlich. Diese Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 32 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so ist die Stadt befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben; das Nutzungsrecht gilt - ohne Entschädigungsanspruch - als erloschen. Das trifft nicht auf Gräber im Sinne des § 21 Abs. 4 zu.
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Im Interesse der Würde des Friedhofes und einer harmonischen Gestaltung der Gräberfelder ist insbesondere nicht erlaubt: a) das Bestreuen der Grabstätten und der Räume zwischen den Grabstätten mit Sand und ähnlichem Material; b) das Auslegen von Platten aller Art; c) das Abdecken von Grabstätten mit Folien oder Netzen; d) das Aufstellen von Bänken und anderen Sitzgelegenheiten e) die Verwendung von Pflanzenschutzmittel und Unkrautvernichtungsmittel sowie sonstige chemische Gifte auf dem gesamten Friedhofsgelände.
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Bei dem Erwerb der Grabstätte ohne aktuellen Sterbefall (Vorsorge) ist auf der Verschlussplatte bzw. der Abdeckung ein Namensschild anzubringen bzw. der Name auf den Grabstein bzw. der Verschlussplatte zu gravieren.
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Provisorische Grabkreuze sind bis zur Fertigstellung der Beschriftung des Grabsteins, der Verschlussplatte oder Anbringung des Namensschilds zulässig. Danach sind diese vom Grab zu entfernen.
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Bei Gräbern der Urnenwand, Urnenstele, Bestattung unter Bäumen und anonyme Urnengräber ist das Abstellen von Grabschmuck und Bepflanzung untersagt.
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Anpflanzungen aller Art und das Abstellen von Grabschmuck neben den Gräbern ist untersagt.
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Nach dieser Satzung widerrechtlich abgestellter Grabschmuck und Bepflanzungen wird durch das Friedhofspersonal der Stadt und gegebenenfalls den von der Stadt beauftragten Dienstleistern kostenpflichtig entfernt. Für die entfernten Gegenstände kann keine Entschädigung geltend gemacht werden.
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§ 17 Errichtung und Änderung von Grabmälern
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Grabmäler dürfen nur von qualifiziertem Fachpersonal oder einer von ihm beauftragten befähigten Person aufgestellt, umgebaut und abgeräumt werden.
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Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt. Für Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere:
- eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Stadt im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
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Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.
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Werden Grabmäler ohne Erlaubnis errichtet, wesentlich geändert oder entsprechen nicht den Angaben des genehmigten Grabmalentwurfs, so kann die Stadt die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann. Die Stadt kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 18 Gestaltung der Grabmäler
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Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck der städtischen Friedhöfe (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätten einfügen. Die Stadt ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen.
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Grababdeckplatten und Grabplatten sind zugelassen. Eine Abdeckung der Erdgräber mit wasser- oder luftundurchlässigen Materialien darf auf höchstens 2/3 der eingefassten Grabfläche erfolgen. Ausgenommen hiervon sind liegende Grabsteine bei Urnengräbern.
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Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen.
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Bei der Gestaltung von Grabmälern ist die Verwendung ungewohnter Werkstoffe oder aufdringlicher Farben verboten. Nicht gestattet sind insbesondere: a) Glasplatten, Glasmosaiken, Glasbuchstaben, Keramiken, Terrakotten, Porzellan- (ausgenommen Fotos), Kunststein-, und Gipsarbeiten sowie Grabmäler aus gegossener Zementmasse, b) farbauffällige (grellweiße oder schwarze) Zier-Steine, c) sofern Grabsteine aus Ländern in Übersee, insbesondere aus Afrika und Asien stammen, ist der Nachweis zu führen, dass die Herstellung nicht mit ausbeuterischer Kinderarbeit erfolgte, d) in Zement aufgetragener ornamentaler figürlicher Schmuck, Ölfarbenanstriche auf Steingrabmälern, e) verputztes und unverputztes, sowie nachgeahmtes Mauerwerk f) Einfassungen, Abdeckplatten und Grabsteine aus Holz und Kunststoff, g) rote, grellgrüne sowie rötlich marmorierte Steine und Einfassungen auf dem Stadtfriedhof, h) hochglanz- und glattpolierte Steine auf dem Stadtfriedhof.
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Grabsteine müssen bei Erdgräbern mindestens 16cm stark und bei Urnengräbern mindestens 12cm stark sein und fest mit dem Fundament verbunden werden.
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Bei Urnenwänden und Urnenstelen dürfen als Nischenverschlussplatten nur die von der Stadt bereitgestellten Marmorplatten Verwendung finden. Beim Kauf des Nutzungsrechts wird diese Platte miterworben. Die Verschlussplatten sind vom Nutzungsberechtigten selbst zu gestalten. Sie können wie folgt ausgeführt werden. a) Beschriftung: Eingravierungen in den Abdeckplatten nach dem beim Friedhofswärter vorliegenden Muster. b) Künstlerische Gestaltung: negative bzw. positive Halbreliefs aus dem Stein herausgearbeitet, Halbreliefs aus Metall, Bildmedaillons in angemessener Größe und handwerklicher Ausführung.
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In einem speziell ausgewiesenen Bereich auf dem Waldfriedhof bestehen keine Gestaltungsvorschriften für Grabmäler. Die Herrichtung und Pflege der Grabstätten unterliegen lediglich den allgemeinen Anforderungen, insbesondere §§ 16 und 17.
§ 19 Standsicherheit
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Die Grabmäler und die sonstigen baulichen Anlagen sind ständig in gutem und verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Verantwortung hierfür obliegt dem Nutzungsberechtigten.
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Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
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Der Zustand der Grabmäler wird von der Friedhofsverwaltung durch eine jährlich wiederkehrende Überprüfung (Rüttelprobe) jeweils nach Ende der Frostperiode überwacht. Die Überprüfung wird entsprechend der Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien“ (UVV 4.7) durchgeführt.
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Ist die Standsicherheit von Grabmälern, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon nicht mehr gewährleistet, sind die für die Unterhaltung verantwortlichen Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen (z.B. Umlegung von Grabmälern, Absperrungen). Wird der gefährdete Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun. Sie kann das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage, soweit erforderlich, entfernen. Die Stadt Schongau ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren.
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Die Nutzungsberechtigten haften für Schäden, die durch Umstürzen von Grabmälern oder durch Herabfallen von Teilen einer baulichen Anlage verursacht werden.
§ 20 Entfernung der Grabmäler
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Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt entfernt werden.
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Ist das Grabnutzungsrecht rechtswirksam erloschen, sind die Gegenstände zur Ausstattung der Grabstätte, wie Grabmal, Einfassung, Bepflanzung usw., innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts durch Fachpersonal oder einer von ihm beauftragten befähigten Person zu entfernen. Das Fundament eines Grabmales geht hierbei entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.
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Unterlässt der Verpflichtete die Entfernung nach Abs. 2 und kommt er auch einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung der Stadt nicht innerhalb von 3 Monaten nach, so gehen die Grabmäler in das Eigentum der Stadt über. Die daraus resultierenden Kosten werden dem ehemaligen Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt.
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Künstlerisch oder stadtgeschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die eine besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten darstellen und Gräber, die historisch bedeutsam sind oder in denen wichtige Persönlichkeiten aus der Stadtgeschichte ruhen, dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt geändert werden. Werden solche Gräber abgeräumt, muss das Grabmal erhalten bleiben, entweder an Ort und Stelle oder an einem bestimmten Ort im Friedhof. Für die Kosten der Standsicherheit und der Erhaltung eines solchen Grabmals kommt die Stadt nach Erlöschen des Nutzungsrechts auf. Auf welche Gräber dies zutrifft, legt die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit dem Kreisheimatpfleger fest.
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Wenn es im Zuge einer Beisetzung notwendig ist, dass ein Grabmal, eine Einfassung, Einfriedung oder sonstige bauliche Anlage kurzzeitig entfernt werden muss, so ist in diesem Fall das zuständige Fachpersonal durch den Grabnutzungsberechtigten zu beauftragen. Wenn der Nutzungsberechtigte niemanden fristgerecht beauftragt oder sich weigert, so kann die Stadt Schongau den entsprechenden Auftrag erteilen und dem Nutzungsberechtigten die dadurch entstandenen Kosten weiterverrechnen.
VIERTER TEIL
Die städtischen Leichenhäuser, die Aussegnungshalle
§ 21 Widmungszweck, Benutzung der Leichenhäuser und der Aussegnungshalle
- Die städtischen Leichenhäuser dienen - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. BestV) -
- zur Aufbewahrung der Leichen aller im Stadtgebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden,
- zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof, sowie
- zur Vornahme von Leichenöffnungen.
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Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) entscheiden, ob die Aufbewahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 BestV (übertragbare Krankheiten) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.
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Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu dem Aufbahrungsraum. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht (§ 19 Satz 1 BestV).
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Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
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Leichenöffnungen dürfen nur in dem hierfür vorgesehenen Raum des Leichenhauses durch einen Arzt vorgenommen werden. Sie bedürfen in jedem Fall einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung oder einer schriftlichen Einwilligung der Bestattungspflichtigen.
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- Die Aussegnungshalle dient zur Abhaltung von Trauerfeiern und ist Treffpunkt der Trauergemeinde auf dem Friedhof. In der Aussegnungshalle wird der Sarg bzw. die Urne für die Trauerfeier aufgebahrt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch die Stadt. Diese sind insbesondere nur dann zulässig, wenn a) maximal 5 Personen an der Beisetzung teilnehmen und b) keine Trauerfeier stattfindet (kein Redner/Pfarrer und keine Musik) und c) keine Aufbahrung des Sarges bzw. der Urne stattgefunden hat und d) keine Veröffentlichung und kein Aushang des Beisetzungstermins stattgefunden hat.
- Im Falle, dass die Urne ebenfalls zur Trauerfeier in der Kirche aufgebahrt werden soll, so ist die Aussegnungshalle trotzdem vor der Trauerfeier in der Kirche herzurichten. Die Urne darf zur kirchlichen Trauerfeier, frühestens jedoch eine Stunde vor Beginn dieser, vom Bestattungsinstitut abgeholt werden und ist unmittelbar nach der kirchlichen Trauerfeier wieder in die Aussegnungshalle zu bringen und dort aufzubahren, bis die Trauergäste vollständig versammelt sind und die Urne zum Grab gebracht wird. Die Urne darf ausschließlich durch das Bestattungsinstitut zur Kirche und zurück transportiert werden. Dies ist der Stadt Schongau bereits bei der Terminvereinbarung vom Bestattungsinstitut mitzuteilen.
- Verabschiedungsfeiern ohne Beisetzung in Schongau sind in der Aussegnungshalle möglich.
- Das Aufstellen von offenen Kerzen in der Aussegnungshalle sowie im Schaugang ist untersagt.
- Umsargungen finden nur in den dafür zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten statt.
§ 22 Benutzungszwang
- Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der Leichenschau unverzüglich in das städtische Leichenhaus zu verbringen. Erfolgt die Leichenschau außerhalb der Geschäftszeiten des Friedhofspersonals, so ist die Leiche in einer adäquaten Kühlung zwischenzulagern und am darauffolgenden Werktag in das Leichenhaus zu bringen.
- Die von einem Ort außerhalb des Stadtgebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft, spätestens jedoch 24 Stunden vor der Beisetzung, in das Leichenhaus zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
- Ausnahmen können gestattet werden, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Altenheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist, b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und unverzüglich überführt wird. c) die Aufbahrung bei Angehörigen zu Hause erfolgt. Dies bedarf der Genehmigung durch die Stadt. Spätestens 48 Stunden nach Todeseintritt ist die Leiche ins Leichenhaus zu überführen. d) die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
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FÜNFTER TEIL
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 23 Aufgaben des Friedhofspersonals
Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Aufgaben auf dem Friedhof, insbesondere
- das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes
- das Versenken des Sarges nach der Trauerfeier
- Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich dafür notwendiger Umsargungen
- die Annahme und Herausgabe von Särgen und Urnen in den städtischen Leichenhäusern
- Aufsicht über die nicht durch das Friedhofspersonal erbrachten Leistungen auf dem Friedhof
obliegt dem Friedhofspersonal der Stadt und gegebenenfalls den von der Stadt beauftragten Dienstleistern.
Das Ablassen von Särgen während der Trauerfeier wird nicht angeboten. Urnen können bei der Trauerfeier durch das Bestattungsunternehmen abgelassen werden.
§ 24 Aufgaben der Bestattungsunternehmen
Im Zusammenhang mit der Bestattung auf den Schongauer Friedhöfen haben die Bestattungsunternehmen insbesondere folgende Aufgaben bei den von ihnen übernommenen Sterbefällen:
- Die Anzeige von Sterbefällen (§ 25)
- Terminabsprachen für Beisetzungen mit der Friedhofsverwaltung
- Bereitstellung der Infos über die Trauerfeier (z.B. Musik in der Aussegnungshalle oder am Grab, Redner/Pfarrer etc.)
- Mindestens eine Stunde vor Anlieferung eines Sarges bzw. einer Urne ist das Friedhofspersonal über die Anlieferung zu informieren.
- Für die Aufbahrung von Särgen und Urnen im Schaugang ist zwingend ein Aushang mit mindestens dem Namen des Verstorbenen anzubringen. Ein Aushang im Schaukasten mit Termin der Beisetzung kann optional erfolgen.
- Das Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle. Die Grundausstattung mit Trauerschmuck ist vorhanden und kann genutzt werden. Nach der Beisetzung ist der Urzustand des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle wiederherzustellen. Ebenfalls wird durch die Stadt Schongau der Weihwasser- und Erdkessel sowie die mobile Lautsprecheranlage zur Verfügung gestellt.
- Das Läuten der Friedhofsglocken.
- Versenken der Urne bei Trauerfeiern.
- Mithilfe bei dem Ablassen des Sarges nach der Trauerfeier (mindestens 2 Personen)
- Umsarungen von Verstorbenen inklusive der Bereitstellung des dafür benötigten Personals.
- Die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges bzw. der Urne von der Aussegnungshalle zum Grab einschließlich Stellung der Sargträger.
- AUSNAHME: Ausgenommen hiervon sind anonyme Urnenbeisetzungen. Diese werden ausschließlich durch das Personal der Stadt oder von ihr beauftragten Dienstleistern durchgeführt.
- Der Katafalk für den Sargtransport wird durch die Stadt zur Verfügung gestellt.
- Das Tragen des Sarges bzw. der Urne von der Aussegnungshalle zum Grab kann auf Antrag auch von Angehörigen durchgeführt werden, wenn diese über das Bestattungsunternehmen der Stadt eine diesbezügliche Erklärung zukommen lassen.
- Auf Antrag können dem Bestattungsunternehmen 2 Beschäftigte des Friedhofs zur Leichenbeförderung zur Verfügung gestellt werden. Dies ist bereits bei der Terminvereinbarung anzugeben.
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SECHSTER TEIL
Bestattungsvorschriften
§ 25 Anzeigepflicht
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Sterbefälle innerhalb des Stadtgebietes und Bestattungen auf den städtischen Friedhöfen sind unverzüglich, spätestens jedoch am zweiten Werktag nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
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Einrichtungen (Krankenhaus und Altenheime) sind angehalten das Bestattungsunternehmen, welche die Leiche abgeholt hat, zu dokumentieren und dem Standesamt mitzuteilen. Sollte 48 Stunden nach Todeseintritt kein Bestattungsunternehmen die verstorbene Person abgeholt haben, so sind die originalen Todesbescheinigungen umgehend dem Standesamt zuzuleiten.
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Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.
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Das mit dem Sterbefall betraute Bestattungsunternehmen stimmt mit der Friedhofsverwaltung den Bestattungstermin ab. Grundsätzlich werden von der Friedhofsverwaltung zwei Bestattungstermine vorgeschlagen. Die Stadt Schongau behält sich das Recht vor, den Termin in Einzelfällen aus wichtigem Grund zu verschieben. Freitagnachmittag finden ausschließlich dringliche Erdbestattungen statt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen sowie Heilig Abend und Silvester finden keine Bestattungen statt.
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Das Friedhofspersonal überwacht die richtige Durchführung der Aufgaben, welche nicht durch das Friedhofspersonal ausgeführt werden.
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Eine Leichenbeförderung vom Leichenhaus nach auswärts oder von auswärts ins Leichenhaus kann auch von Bestattungsunternehmen durchgeführt werden, die nicht von der Stadt Schongau bestellt sind.
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Weitere Vorschriften zur Vorbereitung und Durchführung der Bestattung, insbesondere über die Leichenbesorgung, sind im Bestattungsgesetz (BestG) vom 24. September 1970 (BayRS 2127-1-G) und den hierzu ergangenen Verordnungen geregelt.
§ 26 Ruhezeiten
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Die Ruhezeit für Leichen beträgt 12 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 7 Jahre.
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Dieselben Ruhezeiten gelten auch für Urnen.
§ 27 Umbettungen
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Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
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Umbettungen von Leichen und Ascheresten bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung für Umbettungen von Leichen und Ascheresten darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen von Leichen und Ascheresten innerhalb des Stadtgebietes sind nicht zulässig. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht.
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Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Nutzungsberechtigten notwendig.
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Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
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Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
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Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen und anonymen Urnenbeisetzungen erfolgen nicht.
§ 28 Mensch-Tier-Bestattung
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Die Beisetzung von tierischen Urnen in vorhandene Erdgräber ist zulässig.
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Wenn kein Grabnutzungsrecht vorhanden ist, so ist ein neues Erdgrab zu erwerben und schriftlich festzuhalten, dass dieses Grab zur Beisetzung des Nutzungsberechtigten und deren Angehörigen dient. In diesem Fall ist der Grabstein bereits mit dem Familiennamen zu beschriften.
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Für die Beisetzung einer tierischen Urne finden dieselben Regularien wie für menschliche Urnen Anwendung.
SIEBTER TEIL
Übergangs- /Schlussbestimmungen
§ 29 Haftung
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Der Stadt Schongau obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder höhere Gewalt entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Organe und Beauftragten.
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Dritte haften nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
- Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 5),
- den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- einen Sterbefall oder die Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzeigt (§ 25 Abs. 1),
- den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 27),
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- Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis Errichtet, wesentlich ändert (§ 17), entfernt (§ 20) oder dessen Gestaltungsvorschriften (§§ 14, 16 und 18) nicht einhält,
- die Standsicherheit von Grabmälern nicht unverzüglich durch Fachpersonal wiederherstellen lässt (§19).
- Für die Durchsetzung der Ordnung auf den Friedhöfen ist die Stadt verantwortlich.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2.500,00 Euro geahndet werden.
§ 32 Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
- Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
- Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 33 Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in der Satzung gelten für männliche, weibliche und diverse Personen.
§ 34 Übergangsregelung
Bei Grabstätten, für die beim Inkrafttreten dieser Satzung bereits ein Nutzungsrecht erworben worden ist, treten die Gestaltungsvorschriften für Grabmäler und Einfassungen dieser Satzung erst in Kraft, wenn das Grabmal verändert bzw. die Grabstätte neu belegt wird.
Für die Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten besteht eine Übergangszeit von 6 Monaten.
§ 35 In-Kraft-Treten
1.) Diese Satzung tritt am 02. März 2023 in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Schongau vom 01. Januar 2006 außer Kraft.
Schongau, den 01.03.2023
STADT SCHONGAU
gez.
Falk Sluyterman van Langeweyde
Erster Bürgermeister
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