Friedhofssatzung – Schöneiche_bei_Berlin

Vollständige Friedhofssatzung für Schöneiche_bei_Berlin.

Friedhofssatzung

28 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für den in der Gemeinde gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof Friedensaue in 15566, Schöneiche bei Berlin, Friedensaue 05.

§ 2 Friedhofzweck

(1) Der Friedhof ist eine gemeindliche Einrichtung. Er dient der Beisetzung von Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde, der Personen, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte besaßen und solcher Personen, an deren Beisetzung ein besonderes berechtigtes Interesse besteht, sowie der Pflege des Andenkens der beigesetzten Personen.

(2) Die Gemeinde kann die Beisetzung anderer Personen erlauben, solange ihre Gewährleistungspflicht nach § 27 Absatz 2 des Brandenburgischen Bestattungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nicht gefährdet wird.

(3) In der Abteilung 5 auf dem Friedhof befindet sich eine Gräberstätte des § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Gräbergesetzes im Land Brandenburg (GräbG-AGBbg) in der jeweils geltenden Fassung und dient als Ort der stillen Einkehr dazu, den Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft ungestört zu gedenken und die Erinnerung daran wach zu halten, welche schrecklichen Folgen Krieg und Gewaltherrschaft haben.

(4) Der Friedhof ist Bestandteil der Freiflächensysteme der Gemeinde Schöneiche bei Berlin und dient auch als kulturelle Einrichtung sowie der passiven Erholung ruheliebender Bürger. Der Friedhof ist Gedenk- und Erholungsstätte zugleich und soll Ruhe und Harmonie ausstrahlen.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof kann teilweise für weitere Beisetzungen oder bisher erlaubte Beisetzungsarten gesperrt werden (Schließung). Nutzungsberechtigten werden als Ersatz für im Zeitpunkt der Schließung nicht ausgeübte Rechte auf Beisetzungen auf Antrag bei teilweiser Schließung Nutzungsrechte auf einer anderen Abteilung des Friedhofs eingeräumt oder die auf die restliche Nutzungsdauer entfallende Nutzungsgebühr zurückgezahlt. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Schließung zu stellen.

(2) Die Schließung wird drei Monate vor Wirksamwerden im Amtsblatt der Gemeinde Schöneiche bei Berlin veröffentlicht, es sei denn, diese Frist kann aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht eingehalten werden. Nutzungsberechtigte von mehrstelligen Grabstätten, die Ihr Nutzungsrecht nicht vollständig ausgeübt haben, werden darüber hinaus schriftlich benachrichtigt, sofern sie Ihre aktuelle Anschrift der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) mitgeteilt haben. Eine Ermittlung zur Feststellung der aktuellen Anschrift zwecks schriftlicher Benachrichtigung über die Schließung findet nicht statt.

(3) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses kann der Friedhof teilweise vor Ablauf der Ruhefristen aufgehoben werden (Außerdienststellung). Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. Nutzungsberechtigten werden als Ersatz für im Zeitpunkt der Außerdienststellung nicht ausgeübte Rechte auf Beisetzungen auf Antrag Nutzungsrechte in einer anderen Abteilung des Friedhofs eingeräumt oder die auf die restliche Nutzungsdauer entfallende Nutzungsgebühr zurückgezahlt.

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Der Antrag ist bei der Gemeinde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Außerdienststellung zu stellen. Die Verstorbenen, deren Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, werden bei teilweiser Außerdienststellung auf Kosten der Gemeinde auf eine andere Abteilung des Friedhofs umgebettet. Auf Antrag der nutzungsberechtigten Person ist die Umbettung auf einen anderen Friedhof vorzunehmen. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Außerdienststellung zu stellen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof „Friedensaue“ ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch die Gemeinde in einem angemessenen Umfang festgelegt.

(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs ganz oder teilweise vorübergehend untersagt werden.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof dem Zweck des Ortes und der Würde der Verstorbenen entsprechend zu verhaften und Rücksicht auf das Gedenken der Angehörigen und der Besucher zu nehmen.

Den Anweisungen der Gemeinde ist zu folgen.

(2) Kinder unter sieben Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist nicht gestartet:

    1. Das Verunreinigen oder Beschädigen des Friedhofs und seiner Einrichtungen,
    1. das Ablegen von Abraum oder Abfällen außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze und Behältnisse,
    1. das Anbieten und Bewerben von Waren, Dienst- und Werkleistungen aller Art,
    1. Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen, sofern sie nicht ausschließlich privaten Zwecken dienen,
    1. das Verteilen von Druckschriften aller Art mit Ausnahme so genannter Totenzettel,
    1. während einer Beisetzung Arbeiten auszuüben, die von den Trauergästen optisch oder akustisch wahrgenommen werden können,
    1. Tiere mitzubringen (ausgenommen angeleinte Hunde),
    1. dass Befahren der Wege und Flächen mit Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art, mit Ausnahme von Kinderwagen und Hilfsmitteln für Personen mit eingeschränkter Mobilität, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der zugelassenen Gewerbetreibenden im Rahmen ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof; das Befahren mit Pkws aus gesundheitlichen Gründen kann in Ausnahmefällen durch die Friedhofsverwaltung gestattet werden,
    1. zu lärmen, zu feiern, zu lagern sowie Alkohol zu trinken,
    1. Sport zu treiben; Jogging und Walking ist erlaubt, solange dies während einer Beisetzung von den Trauergästen optisch oder akustisch nicht wahrgenommen werden kann,
    1. Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben, sofern sie nicht Teil der Trauerfeier sind,

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  1. Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstige Gegenstände auf den Urnengemeinschaftsgrabstätten nach § 12 und 13 und auf dem Grab der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen abzulegen.

Ausnahmen von den Verboten der Nummern 2, 4 bis 8 und 11 können von der Gemeinde erteilt werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Würde der Verstorbenen vereinbar sind.

(2) Die Gemeinde kann nicht der Beisetzung dienende Veranstaltungen erlauben, sofern die Veranstaltungen nicht dem Zweck der stillen Einkehr widersprechen. Der Antrag auf Erlaubnis ist spätestens 4 Tage vor dem vorgesehenen Termin zu stellen.

§ 6 Gewerbliche Tätigkeit

(1) Auf dem Friedhof dürfen nur solche gewerblichen Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Friedhofszweck in unmittelbaren Zusammenhang stehen und mit dieser Friedhofsordnung vereinbar sind.

Gewerbetreibende benötigen eine schriftliche Zulassung der Gemeinde, die gleichzeitig Art und Umfang der Tätigkeiten festlegt. Die Zulassung ist auf die Dauer von 5 Jahren befristet.

(2) Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

  1. in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig ist.

  2. der ein Handwerk im Sinne der Handwerkerordnung ausübt, in der Handwerksrolle eingetragen ist und – soweit dies für die Ausübung des betreffenden Handwerks notwendig ist – die Meisterprüfung nachweist oder über eine vergleichbare Qualifikation verfügt,

  3. eine Berufshaftpflichtversicherung nachweist.

(3) Wird über den Zulassungsantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen entschieden, gilt die Zulassung als erteilt. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 und Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg gelten entsprechend. Dienstleistungserbringer mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums können das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abwickeln. Es gelten die § 71a bis 71e Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg.

(4) Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Beschäftigten, die auf dem Friedhof tätig werden, einen Nachweis über die Betriebszugehörigkeit auszustellen. Bei der Tätigkeit auf dem Friedhof sind dieser Nachweis sowie eine Kopie der Zulassung mitzuführen und auf Verlangen der Gemeinde vorzuzeigen.

(5) Bei der Ausübung der Tätigkeiten sind diese Friedhofsordnung sowie sonstige Anordnungen der Gemeinde zu beachten. Die Tätigkeiten dürfen nur während der mit Mitarbeitern der Gemeinde besetzten Zeiten, vorheriger Anmeldung und Absprache mit der Gemeinde auf dem Friedhof ausgeübt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen, wie vorgefundenen Zustand zu versetzen. Eine Lagerung von Abraum-, Rest- oder Verpackungsmaterial ist unzulässig. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs

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gereinigt werden. Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden, die er oder seine Mitarbeiter auf dem Friedhof verursachen.

(6) Gewerbetreibende, die eine Zulassung besitzen, dürfen Friedhofswege bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit Fahrzeugen befahren. Es ist mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Nach Abschluss der Arbeiten ist das Fahrzeug vom Friedhof zu entfernen.

(7) Die Gemeinde kann Gewerbetreibenden und ihren Bediensteten, die trotz Mahnung gegen Bestimmungen dieser Friedhofsordnung, sonstige Auflagen oder Anordnungen verstoßen, die Tätigkeit auf Zeit, ganz oder teilweise untersagen oder die Zulassung aufheben. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

III. GRABSTÄTTEN

§ 7 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt für Körper 20 Jahre, für Totenasche 20 Jahre.

§ 8 Arten der Grabstätten

Auf dem Friedhof stehen folgende Grabstätten zur Verfügung:

  1. Reihengrabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen (§ 9 der Satzung),
  2. Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (§ 10 der Satzung)
  3. Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen / Baumgräber (§ 11 der Satzung)
  4. naturnahe Urnengemeinschaftsgrabstätten mit und ohne Namensnennung (§ 12 der Satzung),
  5. Erd- und Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung (§ 13 der Satzung),

Über die Umwidmung bzw. Teilung von Grabstellen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

§ 9 Reihengrabstätten für Erd- oder Urnenbeisetzungen

(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten, in denen die Beisetzung nur einer verstorbenen Person erlaubt ist. Die Belegung der Grabstätten erfolgt innerhalb der jeweiligen Bestattungsart nebeneinander nach dem Zeitpunkt der Beisetzung. Das Nutzungsrecht wird nur für die Dauer der Ruhezeit (§7) vergeben und darf nicht verlängert werden.

(2) Die Größe der Reihengrabstätte beträgt:

  1. für die Beisetzung eines Sarges/Körpers: Länge ca. 2,7 Meter /Breite ca. 1,4 Meter.
  2. für die Beisetzung einer Urne: Länge: ca. 0,5 Meter/Breite: ca. 0,5 Meter.

§ 10 Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen

(1) Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabstätten mit ein, zwei oder mehr Grabstellen, die für die Beisetzung der Körper der verstorbenen Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag eines Nutzungsberechtigten vergeben. Pro Grabstelle darf nur eine Person beigesetzt werden.

(2) Die Größe der Grabstätten hängt von der Anzahl der Grabstellen ab. Die Größe einer Grabstelle beträgt: Länge ca. 2,7 Meter / Breite ca. 1,4 Meter. Bestehende Grabstellen können von diesen Maßen abweichen.

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(3) In Grabstätten mit mehr als einer Grabstelle können mit Zustimmung der Gemeinde anstelle eines Körpers die Totenasche von zwei Personen beigesetzt werden. Die Beisetzung der Totenasche darf während der Ruhezeit nicht oberhalb eines bereits beigesetzten Körpers (Sarg) erfolgen.

(4) Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 25 Jahre.

§ 11 Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen / Baumgräber

(1) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen sind Grabstätten mit vier Grabstellen, die ausschließlich für die Beisetzung der Totenasche verstorbenen Personen bestimmt sind. Sie werden auf Antrag einer nutzungsberechtigten Person vergeben, pro Grabstelle darf nur eine Urne beigesetzt werden.

(2) Die Größe der Grabstätten beträgt: Länge ca. 1 Meter /Breite ca. 1 Meter. Bestehende Grabstellen können von diesen Maßen abweichen.

(3) Die Dauer des Nutzungsrechts beträgt bei Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen 25 Jahre.

(4) Baumgräber nach dieser Satzung sind Urnenwahlgrabstätten an dafür gepflanzten Bäumen.

§ 12 Naturnahe Urnengemeinschaftsgrabstätten mit und ohne Namensnennung

(1) Die naturnahe Urnengemeinschaftsgrabstätte ist eine einstellige Grabstätte, in der die Totenasche von Personen beigesetzt wird. Die Belegung erfolgt nebeneinander nach dem Zeitpunkt der Beisetzung und für die Dauer der Ruhezeit (§7). Das einzelne Grab ist nicht erkennbar.

Das Ablegen von Blumen oder Gedenksachen auf der Fläche ist untersagt.

Auf Wunsch kann eine Namensnennung der verstorbenen Person an den von der Gemeinde errichteten Stelen durch den Bestattungspflichtigen nach den Vorgaben der Gemeinde erfolgen.

(2) Über die Beisetzungsplätze wird ein Verzeichnis geführt.

§ 13 Gemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung für Erd- oder Urnenbeisetzungen

(1) Die Gemeinschaftsgrabstätte ist eine einstellige Grabstätte, in der die Beisetzung nur einer verstorbenen Person erlaubt ist. Die Belegung erfolgt innerhalb der jeweiligen Bestattungsart nebeneinander nach dem Zeitpunkt der Beisetzung. Das einzelne Grab ist nicht erkennbar. Die Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen, sowie das Ablegen von Blumen oder Gedenksachen auf der Rasenfläche ist untersagt.

(2) Über die Beisetzungsplätze wird ein Verzeichnis geführt.

IV. GESTALTUNG DER GRÄBERSTÄTTEN

§ 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass das pietätvolle Gedenken an die Verstorbenen in einzelnen Teilen und seiner Gesamtheit nicht beeinträchtigt wird. Das Aufstellen oder Anbringen von Gegenständen mit Aussagen gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist verboten.

(2) Jede Bepflanzung der Rasenfelder der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist untersagt. Auf allen Grabstätten ist die Bepflanzung mit Bäumen untersagt. Soweit eine Bepflanzung der Grabstätte erlaubt ist, dürfen die Gewächse andere Grabstätten oder die sonstigen Anlagen des Friedhofs nicht beeinträchtigen. Ein Mindestmaß an gärtnerische Pflege ist einzuhalten.

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§ 15 Besondere Gestaltungsvorschriften

In der naturnahen Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung werden die Abmessungen und die Schriftart der Namenstafeln durch die Gemeinde vorgegeben. Diese Angaben sind einzuhalten.

V. BEISETZUNGEN

§ 16 Nutzungsrechte

(1) Die Beisetzung erfordert ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte. Sofern noch kein Nutzungsrecht besteht, ist die Anmeldung nach § 16 der Antrag auf Zuweisung eines Nutzungsrechts.

(2) An Grabstätten bestehen nur Rechte nach dieser Satzung. Ein Anspruch auf Zuweisung eines Nutzungsrechts an einer bestimmten Grabstätte, auf Verlängerung oder auf Unveränderlichkeit eines bestehenden Nutzungsrechts besteht nicht.

(3) Eine Beisetzung in einem noch freien Grab einer zwei- oder mehrstelligen Wahlgrabstätte ist nur erlaubt, wenn die Dauer des Nutzungsrechts mindestens der Dauer der Ruhezeit (§7) der nunmehr beizusetzenden Person entspricht. Einem Antrag auf Verlängerung ist zu entsprechen, wenn keine Schließung nach §3 beabsichtigt ist und die nutzungsberechtigte Person ihre Pflichten nach dieser Satzung nicht grob missachtet hat.

(4) Im Falle des Ablebens der nutzungsberechtigten Person geht das Nutzungsrecht in folgender Reihenfolge mit Zustimmung der betreffenden Person über auf die:

  1. vom Nutzungsberechtigten bestimmte Person, sofern die Gemeinde dieser Person nicht widerspricht,
  2. durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person,
  3. Kinder,
  4. Eltern,
  5. Geschwister,
  6. Enkelkinder,
  7. Großeltern,
  8. Person, die mit der verstorbenen Person in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.

Kommt für den Übergang des Nutzungsrechts ein Paar (Nummer 3) oder eine Mehrheit von Personen in Betracht, so geht die jeweils ältere der jüngeren Person vor. Mit Zustimmung der Gemeinde kann das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen werden.

(5) Lehnen die in Absatz 4 Satz 1 genannten Personen den Übergang des Nutzungsrechts ab und ist auch keine sonstige Person vorhanden, auf die mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht übertragen werden kann, kann die Gemeinde die Grabstätte abräumen und die Gräber z. B. mit Rasen einsäen, mit Efeu bepflanzen oder die Grabstätte anderweitig gestalten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren.

§ 17 Anmeldung der Beisetzung

(1) Beisetzungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden, der Anmeldung sind beizufügen:

  1. Name und Anschrift der Person, die das Nutzungsrecht beantragt,

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  1. sofern für die das Nutzungsrecht beantragende Person eine Vertreterin oder ein Vertreter (z. B. Bestattungsunternehmen) handelt, die schriftliche Vertretungs- oder Auftragserteilung,

  2. der Nachweis, dass der Sterbefall oder bei Totgeburten die Geburt beim zuständigen Standesamt beurkundet oder die Beurkundung zurückgestellt wurde,

  3. bei Fehlgeborenen eine ärztliche Bescheinigung, aus dem sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt ergibt sowie Name und Anschrift der Mutter,

  4. den Nachweis des Nutzungsrechts, sofern eine Beisetzung in einer mehrstelligen Grabstätte beantragt wird.

(2) Ort und Zeitpunkt der Beisetzung bestimmt die Gemeinde. Beisetzungen finden nur montags bis freitags in der Zeit von 10:00 Uhr bis 14:30 Uhr statt, über Ausnahmen entscheidet die Gemeinde auf Antrag der nutzungsberechtigten Person.

(3) Aschen, die durch den Bestattungspflichtigen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Einäscherungstag beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen durch die Friedhofsverwaltung von Amts wegen in der Gemeinschaftsgrabanlage beigesetzt.

§ 18 Ausheben und Schließen der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Gemeinde für die Beisetzung vorbereitet und geschlossen. Beim Grabaushub können Nachbargrabstätten oder Nachbargräber durch Überbauung, Laufdielen oder sonstiges Zubehör in Anspruch genommen werden. Für dabei entstandene Schäden haftet die Gemeinde.

(2) Vor einer Beisetzung in einer bereits gestalteten Grabstätte sind von der nutzungsberechtigten Person oder deren Beauftragten rechtzeitig vor Aushebung des Grabes Pflanzen, Einfassungen, Fundamente oder sonstiges Grabzubehör zu entfernen. Muss die Entfernung der Grabausstattung für die Aushebung des neuen Grabes durch die Gemeinde erfolgen, haftet die Gemeinde nur für vorsätzlich entstandene Schäden. Anfallende Kosten trägt die nutzungsberechtigte Person.

(3) Die Tiefe der einzelnen Erd-Gräber beträgt mindestens 1,8 m Meter. Die Tiefe der einzelnen Urnen-Gräber beträgt mindestens 0,8 Meter.

Die Gräber für die Beisetzung von Särgen müssen voneinander durch mindestens 0,4 Meter starke Erdwände getrennt sein. Bei zwei- und mehrstelligen Grabstätten sind die Gräber so auszuheben, dass die in der Grabstätte zugelassene Anzahl der Beisetzungen erfolgen kann.

(4) Es gelten die §§ 6 bis 9 und die Anlage 1 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19 Särge und Urnen

(1) Es gilt ein Sarg- und Urnenzwang, Särge müssen so festgefügt und abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Überurnen müssen aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstige umweltgefährdende Lacke oder Zusätze enthalten und sie müssen innerhalb der Ruhezeit abbaubar sein. Die Kleidung von Leichen soll aus Papierstoff und Naturmaterialien bestehen.

(2) Auf Antrag wird eine Befreiung vom Sargzwang erteilt, wenn die verstorbene Person einer Religionsgemeinschaft angehört hat, in der die Beisetzung in einem Sarg nicht vorgesehen oder unerwünscht ist. Im Übrigen kann eine Befreiung vom Sargzwang auf Antrag erteilt werden, wenn

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besondere Gründe die Befreiung rechtfertigen und nicht zu befürchten ist, dass sie aus Gründen der Kostenersparnis beantragt wird.

§ 20 Trauerfeiern und Benutzung der Trauerhalle

(1) Trauerfeiern können am Grab oder in der Trauerhalle stattfinden.

(2) Die Trauerhalle dient ausschließlich zur Durchführung von Trauerfeiern. Ihre Benutzung ist bei der Gemeinde zu beantragen. Die Gemeinde bestimmt Zeit und Dauer der Benutzung.

(3) Die Dekoration der Trauerhalle ist Angelegenheit der antragstellenden Person. Nach Abschluss der Trauerfeier ist die Trauerhalle unverzüglich in den übergebenen Zustand zu versetzen. Särge müssen während der Benutzung der Trauerhalle geschlossen sein. Aufbahrungen vor der Trauerfeier sind in Absprache mit der Friedhofsverwaltung möglich.

§ 21 Beisetzungen

Beisetzungen sowie der Transport von Särgen und Urnen auf dem Friedhof sowie das Versenken der Särge und Urnen werden ausschließlich von Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Gemeinde kann auf Antrag gestatten, dass Särge und Urnen von anderen Personen bis zur Grabstätte getragen werden.

§ 22 Errichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Dem Antrag ist in einfacher Ausfertigung beizufügen:

  1. die Angabe der Grabstätte, auf der das Grabmal errichtet werden soll,

  2. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung, sowie der Unterschrift des Nutzungsberechtigten.

(2) Die Grabmale und sonstigen Anlagen sind nach den allgemein anerkannten technischen Regeln zu errichten. Es gilt § 9 der Unfallverhütungsvorschrift „Friedhöfe und Krematorien der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Für das Aufstellen von Grabmalen und anderen baulichen Arbeiten an Grabstellen sind ausschließlich dafür geeignete Fachbetriebe (Steinmetz) bzw. die Friedhofsverwaltung zugelassen.

(4) Die Grabmale müssen dauerhaft standsicher sein.

(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis errichtet oder geändert worden ist.

§ 23 Pflichten der nutzungsberechtigten Person

(1) Sofern es sich nicht um die Urnengemeinschaftsgrabstätten handelt, hat die nutzungsberechtigte Person die Grabstätte spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten. Die Grabstätte ist nach den Vorschriften dieser Satzung dauerhaft instand zu halten und zu pflegen. Der Einsatz von Herbiziden und Pestiziden ist untersagt.

(2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf der Grabstätte sind von der nutzungsberechtigten Person jederzeit in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Standsicherheit der Grabmale wird von der Gemeinde jährlich geprüft. Ist die Verkehrssicherheit gefährdet, ist die nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen, bei Gefahr in Verzug ist die Gemeinde berechtigt, auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherheitsmaßnahmen zu treffen. Die nutzungsberechtigte Person haftet für jeden Schaden, der durch das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage verursacht wird.

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(3) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind Grabmale, sonstige bauliche Anlagen sowie Pflanzen von der Grabstätte innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu entfernen. Die Gemeinde kann die nutzungsberechtigte Person auf Antrag ganz oder teilweise von der Verpflichtung befreien. Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Gräber und Grabstätten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde beräumt werden.

§ 24 Maßnahmen bei Nichterfüllung der Pflichten

(1) Kommt eine nutzungsberechtigte Person den Pflichten nach §22 nicht nach, wird sie von der Gemeinde aufgefordert, die Verpflichtung innerhalb einer bestimmten Frist zu erfüllen. § 22 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt und innerhalb einer Frist von einem Monat nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 12-wöchiger Hinweis an der Grabstätte.

(2) Kommt die nutzungsberechtigte Person nach Ablauf der gesetzten Frist ihren Pflichten nicht nach, kann die Gemeinde die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person herrichten, pflegen und instantsetzen, insbesondere die Verkehrssicherheit herstellen oder die Grabstätte ganz oder teilweise beräumen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, abgeräumte Pflanzen, Grabmale oder sonstige Gegenstände aufzubewahren.

VI. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 25 Gebührenpflicht

Für die Leistungen der Gemeinde werden Gebühren nach der Friedhofgebührensatzung erhoben.

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 Euro kann belegt werden, wer

    1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 den Anweisungen der Gemeinde nicht Folge leistet,
    1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 1 den Friedhof oder seine Einrichtungen verunreinigt oder beschädigt,
    1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 2 Abraum oder Abfälle ohne Ausnahmegenehmigung außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
    1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 3 Waren, Dienst- und Werkleistungen anbietet oder bewirbt,
    1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 4 Film, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen ohne Ausnahmegenehmigung erstellt,
    1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 5 Druckschriften ohne Ausnahmegenehmigung verteilt,
    1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 6 ohne Ausnahmegenehmigung Arbeiten ausübt,
    1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 7 Tiere ohne Ausnahmegenehmigung mitbringt,
    1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 8 Wege und Flächen mit Fahrzeugen oder Sportgeräten ohne Ausnahmegenehmigung befährt,
    1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 9 lärmt, lagert oder Alkohol trinkt,
    1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 10 ohne Ausnahmegenehmigung Sport treibt,
    1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 11 Tonwiedergabegeräte ohne Ausnahmegenehmigung für Dritte hörbar betreibt,

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  1. entgegen § 5 Absatz 3 Nummer 12 Kränze, Gestecke, Blumen oder sonstige Gegenstände auf den Urnengemeinschaftsanlagen oder auf den Gräbern der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft ablegt,

  2. entgegen § 21 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis der Gemeinde errichtet oder verändert,

  3. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 3 Herbizide oder Pestizide einsetzt.

Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 185 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist in der jeweils geltenden Fassung.

§ 27 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch den Geschädigten oder dritten Personen verursacht werden. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2021 in Kraft.

Schöneiche bei Berlin, 23.11.2020

Ralf Steinbrück Bürgermeister

SIEGEL

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Original-Satzung als PDF

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