Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Der Markt erhebt für die Inanspruchnahme seiner Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabnutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei erstmaliger Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer des Nutzungsrechts nach § 19 der Friedhofsatzung (FS), mindestens jedoch für die Dauer der Ruhefrist, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren und die Kostenerstattungen (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der jeweiligen Leistung.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für
| a) eine Einzelgrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße | 40,00 Euro |
|---|---|
| b) eine Familiengrabstätte im Friedhof I an der Deggendorfer Straße und im Friedhof II an der Gartenstraße | 68,50 Euro |
| c) eine Familiengrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße | 80,00 Euro |
| d) eine Gruft im Friedhof II an der Gartenstraße | 152,50 Euro |
| e) eine Urnenerdgrabstätte im Friedhof III an der Gartenstraße | 54,00 Euro |
| f) Urnengrabstätte mit Grabmal | 56,00 Euro |
| g) eine Urneneinzelgrabstätte im Naturfriedhof an der Gartenstraße | 29,30 €uro |
| h) eine zusätzliche Urne in einem Erdgrab | 34,00 €uro |
| i) eine Familiengrabstätte als Kindergrabstätte | 24,40 Euro |
Für Familiengräber mit einer Breite von mehr als 1,20 m, ausgenommen Grabstätten im Friedhof III, wird für jede angefangene 10 cm Mehrbreite ein Zuschlag von 10 % der Grabgebühr erhoben, es sei denn, dass der Nutzungsberechtigte vor Fälligkeit der Grabgebühr das Grab auf Normalgröße bringt.
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) | Benutzung und Betreuung des Leichenhauses | |
|---|---|---|
| a) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt je angefangenem Benutzungstag | 84,50 Euro |
| b) | Die Gebühr für die Benutzung der Sargkühlzelle im Leichenhaus beträgt je angefangenem Benutzungstag | 35,30 Euro |
| (2) | Durchführung der Bestattung | |
| a) | Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen bei Leichen unter 10 Jahren | 315,00 Euro |
| b) | Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen bei Leichen unter 5 Jahren | 225,60 Euro |
| c) | Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Grabverbau, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Randsicherung, Zwischenlagerung von Grabaushub und Wiederverfüllen bei Leichen über 10 Jahren | 461,25 €uro |
| d) | Öffnen eines Erdgrabes; Erdaushub, Standsicherheitsprüfung v. Grabmälern, Wiederverfüllen bei der Bestattung einer Urne | 191,25 €uro |
| e) | Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte je Träger | 23,60 €uro |
| f) | Versenken des Sarges | 47,20 Euro |
| g) | Beisetzung (Absenken) der Urne | 11,80 Euro |
| (3) | Durchführung von Umbettungen | |
| a) | Ausgrabung einer Leiche | 472,00 Euro |
| b) | Ausgrabung von Gebeinen | 283,20 Euro |
| c) | Ausgrabung einer Urne | 141,60 Euro |
| d) | Umbettung einer Leiche | 472,00 Euro |
| e) | Umbettung von Gebeinen | 94,40 €uro |
| f) | Umbettung von Urnen und Aschenresten | 94,40 Euro |
§ 6 Sonstige Gebühren und Kostenerstattungen
| (1) | Verwaltungsgebühren | |
|---|---|---|
| a) | Die Gebühr für Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Grabstätten Zuweisung oder Überführung einer Leiche nach auswärts beträgt | 47,20 Euro |
| b) | Die Gebühr für die Ausstellung einer Graburkunde beträgt | 23,60 Euro |
| c) | Die Gebühr für die Gestattung von Ausnahmen beträgt | 23,60 Euro |
| d) | Die Gebühr für die Erlaubnis ein Grabmal zu errichten beträgt | 4% der Her-Stellg-Kosten |
| e) | Die Gebühr für die Erlaubnis ein Grabmal vor Ablauf der Ruhefrist zu entfernen beträgt | 23,60 Euro |
| (2) | Kostenerstattung | |
| a) | Die anteiligen Kosten für das Herstellen von Streifenfundamenten werden nach tatsächlichem Aufwand erhoben | |
| b) | Die Kosten für die Entfernung von Abdeckplatten betragen | 70,00 |
| (3) | Sonstige Leistungen | |
| Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde |
§ 7 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.10.2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 02.11.2017 des Marktes Schönberg außer Kraft.
Schönberg, den 13. Dezember 2021
MARKT SCHÖNBERG
Martin Pichler
Erster Bürgermeister
