Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Geltungsbereich
Der Markt errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- die Friedhöfe a) an der Deggendorfer Straße (Friedhof I) b) an der Gartenstraße (Friedhof II) c) an der Gartenstraße - Erweiterung (Friedhof III)
- die Leichenhäuser
- das Bestattungspersonal
§ 2 Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens.
§ 3 Bestattungsanspruch
(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt:
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben im Markt ihren Wohnsitz hatten,
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b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BestVO), c) die im Marktgemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des BestG.
(2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 Friedhofsverwaltung
Die Friedhöfe werden vom Markt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird vom Markt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
ABSCHNITT II
ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kinder unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofes nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet: a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde, b) zu rauchen und zu lärmen, c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Kinderwägen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sind hiervon ausgenommen, d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben, e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen,
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g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen, h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnlich Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzubewahren, i) an Sonn und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen, j) während einer Bestattung oder Trauerfreier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten, k) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grabmalen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. im Internet), außer zu privaten Zwecken.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern sind der Friedhofsverwaltung spätestens vier Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Gewerbetreibende, wie Bestatter, Bildhauer, Gärtner, Steinmetze und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten.
(2) Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
(3) Den Gewerbetreibenden ist zur Vornahme der Arbeiten das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet.
(4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von den am Friedhof tätigen Gewerbetreibenden unverzüglich vom Friedhof zu entfernen.
(5) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann vom Markt entzogen werden, wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
(6) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Abs. 1 bis 5 sind anwendbar.
(7) Die Vorschriften des Verfahrens über einen einheitlichen Ansprechpartner und über die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung des Verfahrens nach dem Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz sind anwendbar (Art. 6 und 8 DLRL; Art. 71a bis 71e BayVwVfG).
(8) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
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ABSCHNITT III
GRABSTÄTTEN und GRABMALE
§ 8 Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum des Marktes. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 9 Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße
b) Familiengrabstätten Friedhof I an der Deggendorfer Straße und im Friedhof II an der Gartenstraße
c) Familiengrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße
d) Grüfte (Familiengräber) im Friedhof an der Gartenstraße
e) Urnengrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße
f) Urnengrabstätte mit Grabmal
g) Urneneinzelgrabstätten im Naturfriedhof im Friedhof III an der Gartenstraße
(2) Grabstätten sind ein- oder mehrstellig. Je Grabstelle kann in Grabstätten, die zur Erdbeisetzung von Särgen bestimmt sind, ein Sarg in der gleichen Ebene beigesetzt werden. In diesen Grabstätten kann mit Zustimmung des Marktes auch eine Urne bestattet werden.
(3) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Die Anzahl der möglichen Beisetzungen Verstorbener richtet sich nach der Lage der Grabstätte. Es wird unterschieden in Einfach- und Tiefgräber sowie in Grüften. Bei einem Tiefgrab erfolgt die Bestattung übereinander. In einem Einzelgrab beträgt die Zahl der der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei in einem Familiengrab höchstens vier sowie in einer Gruft höchstens sechs bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Auf Antrag kann der Markt in begründeten Ausnahmefällen auch eine Mehrfachgrabstätte vergeben, bei dem die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen im Einzelfall festgelegt wird.
(4) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann vom Markt über das Grab anderweitig verfügt werden.
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§ 10 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestVO entsprechen.
(2) Urnen können in Urnenerdgrabstätten und in Familiengrabstätten beigesetzt werden. Die Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Urnen, die über der Erde beigesetzt werden, müssen dauerhaft und wasserdicht sein.
(3) Urnengrabstätten sind ausschließlich für Erdbeisetzungen von bis zu 4 Urnen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit begründet wird; ausgenommen sind Urneneinzelgrabstätten im Naturfriedhof. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts auf die Dauer von längstens 20 Jahre ist möglich. In einer Urnengrabstätte, ausgenommen eine Urneneinzelgrabstätte, dürfen die Aschenreste mehrerer Verstorbener einer Familie (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 1 BestV) beigesetzt werden.
(4) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
(5) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne bestattet ist, nicht mehr verlängert, ist der Markt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhandene Urnen dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 11 Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Die Gräber werden nach den jeweils erforderlichen Ausmaßen ausgehoben. Die einzelnen Grabstätten haben folgende Ausmaße, Abstände und Tiefen:
| Länge | x Breite: | |
|---|---|---|
| Einzelgrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße | 2,10 m | 1,20m |
| Familiengrabstätten im Friedhof I an der Deggendorfer Straße und im Friedhof II an der Gartenstraße | 2,10 m | 1,60 m |
| Familiengrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße | 2,10 m | 2,40 m |
| Grüfte (Familiengräber) im Friedhof II an der Gartenstraße | 3,00 m | 3,00 m |
| Urnengrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße – nur Abdeckplatten zugelassen | 0,60 m | 0,60 m |
| Urneneinzelgrabstätten im Naturfriedhof im Friedhof III an der Gartenstraße | 0,25 m | 0,25 m |
| Urnengrabstätte mit Grabmal | 1,00 m | 0,54 m |
(2) Bei Erdbestattungen von Leichen müssen die Grabtiefen bis zur Oberkante des Sarges
- bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr mindestens 1,30 m, ansonsten mindestens 1,50 m betragen.
- Bei Urnen beträgt die Beisetzungstiefe mindestens 0,50 m, soweit es die Bodenverhältnisse zulassen.
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(3) Wird innerhalb der Ruhefrist in einer Grabstelle eine weitere Leiche bestattet (Tieferlegung, soweit dies die Bodenbeschaffenheit und die notwendigen Abstände zur Nachbargrabstätte zulassen), so muss das Grab für diese Leiche mindestens 1,50 m tief sein. Erforderlichenfalls ist die erste Leiche auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten vorher tiefer zu legen.
§ 12 Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, wenn der Erwerb anlässlich eines Todesfalles erfolgt. Wird ein Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall erworben, so wird es ebenfalls auf die Dauer der Ruhefrist verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Friedhofsgebührensatzung – FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). Das Nutzungsrecht an Grabstätten wird gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr verlängert, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechtes die Verlängerung bei der Friedhofsverwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts auf die Dauer von längstens 40 Jahren ist möglich.
(3) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam.
(4) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
(5) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
§ 13 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Familienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
(2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Verfügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in
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begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden.
(3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde.
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berechtigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jahres seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In diesem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hatten.
(5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungsrecht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Bestattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. ggf. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 14 Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
(2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser verstorben ist – die in § 13 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet.
(3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichteten (siehe § 13 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29).
(4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an der Amtstafel des Marktes Schönberg und an der Grabstätte.
(5) Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gemäß § 13 Abs. 2 in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 15 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtbild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen.
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(2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich vom Markt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen vom Markt zugelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
(3) Das Anpflanzen hoch gewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis des Marktes.
(4) Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis des Marktes über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nicht abgeräumt worden sind. Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme, § 29).
(5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken und im Grabschmuck nicht verwendet werden.
§ 16 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis des Marktes Schönberg. Der Markt Schönberg ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen beziehen.
(2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage bei der Friedhofsverwaltung durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 11 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) Der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht.
(4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung an den Amtstafeln des Marktes Schönberg und an der Grabstätte. Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgerecht der Aufforderung nach, so ist der Markt Schönberg berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten,
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wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 29).
(5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig. Diese sind zu pflegen und dürfen nicht den Gesamteindruck des Friedhofs sowie seinen Zweck stören.
§ 17 Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entsprechen, sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Versorbenen gewahrt ist.
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Grabdenkmäler dürfen folgende Maße nicht überschreiten
| Breite | x Höhe | Mindeststärke | |
|---|---|---|---|
| Einzelgrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße | 0,80 m | 1,40m | 0,14 m |
| Familiengrabstätten im Friedhof I an der Deggendorfer Straße und im Friedhof II an der Gartenstraße | 1,60 m | 1,40 m | 0,18 m |
| Familiengrabstätten im Friedhof III an der Gartenstraße | 1,60 m | 1,40 m | 0,18 m |
| Grüfte (Familiengräber) im Friedhof II an der Gartenstraße | 2,40 m | 1,60 m | 0,20 m |
| Urnengrabstätten, nur Abdeckplatten zugelassen | 0,60 m | 0,60 m | 0,05 m |
Die Höhe für Holz- oder Metallgrabzeichen darf im Friedhof III an der Gartenstraße 1,70 Meter nicht überschreiten; ebenso das Maßverhältnis Breite zur Höhe eins zu drei (1:3).
Die Grabdenkmäler müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen im Friedhof III an der Gartenstraße keine Sockel haben.
(2) Für die Herstellung von Grabmälern sind folgende Materialien zugelassen:
Wetterbeständiger Naturstein (Tuff, Muschelkalk, Muschelstraß, Granit, körniger Kalkstein), Eisen, Bronze, Hartholz und Lärchenholz. Bei Kunststeinen ist auf eine besondere gute Ausführung zu achten.
Bei der Wahl des Werkstoffes ist auch auf die Einordnung in die Farbharmonie des Friedhofes zu achten.
Nicht dauernd gestattet sind:
a) aus gewöhnlichem Beton hergestellte Denkmäler, Einfassungen und Weihwasserkessel, b) Kunststeine, die durch ihre Ausführung störend wirken, c) die Verwendung ausfallend gefärbter Steine, d) gewöhnliche Felsblöcke, Tropfsteine, nachgemachtes Mauerwerk, Glasplatten, Porzellanarbeiten und Kunststoff,
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- e) Ölfarbenanstrich auf Steingrabmälern,
- f) in Zement aufgetragener, ornamentaler oder figürlicher Schmuck,
- g) Glaskugeln und ähnlicher minderwertiger Grabschmuck,(3) Ausnahmen von Abs. 2 können in besonders begründeten Einzelfällen vom Markt genehmigt werden.(4) Auf jedem Grabmal kann auf den Seitenflächen der Name der Firma, die das Grabmal hergestellt hat, in unauffälliger Weise angebracht werden. Weitere Angaben sind unzulässig.(5) Grabeinfassungen in den Friedhöfen I und II dürfen 1,20 m bei Familiengrabstätten (von Außenkante zu Außenkante) nicht überschreiten, soweit es sich nicht um ausdrücklich genehmigte Überbreiten handelt.(6) Die Länge der Grabeinfassungen in Friedhöfen I und II richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten und darf 2,10 m nicht überschreiten.(7) Im Friedhof III ist am Fußende jeder Grabreihe eine durchgehende Granitplatte mit 30 cm Breite, 4 cm stark zu verlegen. Am Beginn und Ende jeder Grabreihe wird ebenfalls eine durchgehende Granitplatte mit 20 cm Breite, 4 cm stark verlegt.Zwischen den einzelnen Gräbern werden jeweils auf der der Grenze 3 Trittplatten desselben Materials in der Größe 30 x 30 cm, 4 cm stark, so verlegt, dass die Platten je zur Hälfte auf den benachbarten Gräbern liegen. Sämtlich Einfassungs- und Trittplatten werden durch den Markt auf Kosten des Nutzungsberechtigten beschafft und verlegt.(8) Die Abdeckplatten der Urnengrabstätten sind einheitlich aus Granit gefertigt, 60 x 60 cm groß und 5 cm stark. Sie werden durch den Markt beschafft und eben mit dem umgebenden Rasen verlegt.
Die Beschriftung der Abdeckplatten und Urnengrabmäler ist zulässig. Die Schrift ist ausschließlich in Bronze „ALBLOCK“ auszuführen. Es dürfen nur Großbuchstaben in einer Höhe von 40 mm verwendet werden. Zahlen und Zeichen sind 30 mm groß auszuführen. § 24 gilt entsprechend. Das Schriftmuster ist Bestandteil der Satzung und liegt ihr als Anlage bei.
Bei den Urnengrabmälern ist es möglich bei überlangen Familiennamen (ab 10 Buchstaben) die Höhe um 5 mm (35 mm) zu reduzieren. Zahlen und Zeichen dürfen ebenfalls um 5 mm (25 mm) reduziert werden. Die Schriftart ALBLOCK und die Schriftfarbe Bronze bleiben unverändert.
§ 19 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). Die Steinstärke muss in Verbindung mit einer fachgerechten Verdübelung die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
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(2) Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung.
(3) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach voran gegangener Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 13 Abs. 2 genannten Personen instandgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme, § 29). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wiederherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet werden, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen.
(4) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
(5) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmale nach einer entsprechenden Aufforderung des Marktes durch den vorher Nutzungsberechtigten oder den nach § 13 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum des Marktes über.
(6) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 29). Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
(7) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Marktes. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes.
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ABSCHNITT IV
BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 20 Leichenhaus
(1) Die Leichenhäuser dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters der Friedhofsverwaltung/des Bestattungsinstituts betreten werden.
(2) Die Verstorbenen werden im jeweiligen Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.
(3) Für die Beschaffung von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 29 BestV.
§ 21 Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in ein Leichenhaus des Marktes Schönberg zu verbringen.
(2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
§ 22 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Marktgemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
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§ 23 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 24 Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf den kommunalen Friedhöfen sind vom Markt auszuführen, insbesondere a) das Ausheben und Verfüllen des Grabes, b) das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, c) die Überführung des Sarges/der Urne vom Leichenhaus zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger, d) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen, e) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck).
Der Markt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann der Markt von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1c) und der Ausschmückung nach Abs. 1e) befreien.
§ 25 Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt oder das Urnenfach/die Grabkammer geschlossen ist. (2) Eine Stunde vor Beginn der Beerdigung wird der Sarg geschossen. Nach Abschluss der religiösen Handlungen wird der Trauerzug von einem Vertreter des Bestattungsinstituts oder vom Friedhofswärter zum Grabe geführt. (3) Nicht verwendet werden darf ein Sarg aus schwer verrottbarem Material (z.B. massive Eiche, Metall, Kunststoff usw.).
§ 26 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt das Bestattungsinstitut im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung, den Hinterbliebenen, ggf. einem weiteren Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem/den zuständigen Pfarramt/-ämtern fest.
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§ 27 Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr wird auf 10 Jahre, für alle anderen Gräber auf 20 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist für Urnengrabstätten beträgt 10 Jahre.
§ 28 Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis des Marktes. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungsberechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
ABSCHNITT V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 29 Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann der Markt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 30 Haftungsausschluss
Der Markt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
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§ 31 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden wer:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt, b) die erforderliche Erlaubnis des Marktes nicht einholt, c) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 14 bis 19 nicht satzungsgemäß vornimmt, d) sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 32 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Friedhofs- und Bestattungswesens (Friedhofsatzung) des Marktes Schönberg vom 02.10.2013 in der Fassung der Änderungssatzung vom 06. Mai 2016 außer Kraft.
Schönberg, den 13. Dezember 2021
MARKT SCHÖNBERG
Erster Bürgermeister

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Bronzeschrift: „ALBLOCK“ Nur Großbuchstaben 40 mm
Zahlen u. Zeichen 30 mm
ABCDEFGHIJK
LMNOPQRSTUV
WXYZ
Anlage – Nr. 1
Schriftmuster
nach § 18
Abs. 8 FS
*1234567890†
RE
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