Gebührenordnung
5 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Schönau erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtung am Waldfriedhof „Am Irrleberg“ sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) eine Grabbenutzungsgebühr (§ 4) b) Bestattungsgebühren (§ 5) c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 II. Gebühren
Entstehen einer Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabes, und zwar
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a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhefrist nach § 28 der Friedhofssatzung. b) Bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung, c) Bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.
(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme in jedem Einzelfall.
(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
II. Gebühren
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Jahr für a) eine Einzelgrabstätte 9,50 € b) eine Doppelgrabstätte 19,00 € c) eine Familiengrabstätte 28,00 € d) eine Gruft 55,00 € e) eine Urnennische einfachbreit 15,00 € f) eine Urnennische doppelbreit 16,00 € g) ein Urnenerdgrab im Gräberfeld 8,50 € h) ein Urnenvererdungsgrab 15,00 €
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für fünf Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in gleicher Höhe erhoben.
(3) Die Grabnutzungsgebühr wird für die Dauer der Ruhefrist und bei einer Verlängerung für die Dauer der Verlängerung in einer Summe erhoben.
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§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) | Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses pro angefangenem Benutzungstag beträgt | 20,00 € |
|---|---|---|
| (2) | Die Gebühr für das Ausschmücken des Aufbewahrungsraumes (Grundausstattung mit Trauerschmuck) beträgt pauschal | 15,00 € |
| (3) | Die Gebühr für die Verschalung und das Verfüllen eines Erdgrabes beträgt (nur wenn dies von der Gemeinde ausgeführt wird, ansonsten stellt diese Leistung das von der Gemeinde beauftragte Unternehmen in Rechnung) | 300,00 € |
| (4) | Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Urnenerdgrabes beträgt | 100,00 € |
| (5) | Die Gebühr für das Öffnen und Verschließen einer Urnennische oder eines Urnenver-Erdungsgrabes beträgt | 50,00 € |
| (6) | Die Gebühr für die Überführung des Sarges von der Leichenhalle zur Grabstätte und Versenken des Sarges einschließlich der Sargträger beträgt (die Gemeinde stellt je Erdbegräbnis zwei Leichenträger; die weiteren Leichenträger stellt das von der Gemeinde beauftragte Unternehmen in Rechnung) | 180,00 € |
| (7) | Die Gebühr für die Überführung und die Beisetzung einer Urne beträgt | 50,00 € |
| (8) | Die Gebühr für die Errichtung eines standsicheren Fundamentes nach § 20 der Friedhofssatzung durch die Friedhofsverwaltung beträgt | 300,00 € |
| (9) | Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen eines Erdgrabes im Gräberfeld mit dem Bagger wird vom Beauftragten der Gemeinde direkt mit dem Gebührenschuldner abgerechnet; ebenso der Einsatz der weiteren Leichenträger. |
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(10) Ausgrabung einer Leiche, Umbettung einer Leiche in einen neuen Sarg, Ausgrabung von Gebeinen oder Umbettung von Gebeinen in ein Behältnis werden als Dienstleistung vom Friedhofspersonal nicht ausgeführt. Dies ist mit einem geeigneten Bestatter zu vereinbaren. Die Ausführung ist vorher an der Friedhofsverwaltung schriftlich anzumelden (§ 29 der Friedhofssatzung).
(11) Das Abräumen einer Grabstelle nach Beendigung eines Grabnutzungsrechtes sowie die Entfernung von Grabdenkmälern und das Einebnen der Grabstelle werden nach Aufwand berechnet.
§ 6 V.
Sonstige Gebühren
(1) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage errichten zu dürfen, wird eine Gebühr erhoben von 50,00 € (2) Für die Erlaubnis, ein Grabmal oder eine sonstige Anlage vor Ablauf der Ruhefrist entfernen zu dürfen, wird eine Gebühr erhoben von 100,00 € (3) Für die Umschreibung des Grabnutzungsrechtes nach § 14 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr erhoben von 20,00 €
V.
Schlußbestimmungen
(1) Die 1. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Schönau tritt am 01. Januar 2024 in Kraft. (2) Zu diesem Zeitpunkt tritt die bisherige Abgabensatzung für die Benutzungsgebühren der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom 05. Dezember 2019 außer Kraft.
Schönau, 07. Dezember 2023
(Siegel)
Robert Putz
- Bürgermeister
(Gemäß Gemeinderatsbeschluß Nr. 532 -12 / 2023 vom 07.12.2023)
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BEKANNTMACHUNGSVERMERK:
Die amtliche Bekanntmachung der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung erfolgte am 08.12.2023 durch die Niederlegung in der Gemeindeverwaltung Schönau.
Hierauf wurde hingewiesen:
- durch Anschläge an allen Gemeindetafeln. Die Anschläge wurden angeheftet am 07.12.2023 und wieder abgenommen am 22.12.2023
- durch Hinweis im Gemeindeinformationsblatt vom 12.12.2023
Schönau, 22.12.2023
Gemeinde Schönau
Michael Noder Geschäftsleiter
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