Friedhofssatzung – Schönau_im_Schwarzwald

Vollständige Friedhofssatzung für Schönau_im_Schwarzwald.

Friedhofssatzung

29 Abschnitte.

§ 1 II. Ordnungsvorschriften

Widmung

(1) Der Friedhof ist Eigentum der Gemeinden Aitern, Böllen, Fröhnd, Schönau im Schwarzwald, Schönenberg, Tunau, Utzenfeld und Wembach. Er steht unter Aufsicht der Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Schönau im Schwarzwald, künftig GVV genannt, mit Ausnahme der Mitgliedsgemeinde Wieden. (2) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung des GVV. Er dient der Bestattung verstorbener Einwohner der unter Abs. 1 aufgeführten Gemeinden und der in den unter Abs. 1 aufgeführten Gemeinden verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der unter Abs. 1 aufgeführten Gemeinden ist. In besonderen Fällen kann der Verbandsvorsitzende des GVV eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Paragraph 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Der GVV kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Paragraph 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

  2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

  3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

  4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

  5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

  6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

  7. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

  8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

  9. zu lärmen und zu spielen, sowie zu lagern,

  10. Elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte ohne Genehmigung zu benutzen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung des GVV. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch den GVV. Er kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Der GVV kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen des GVV auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für Schäden, die sie auf dem Friedhof verursachen. Die Gewerbetreibenden haben für die Ausführung ihrer Tätigkeit eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann der GVV die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim GVV anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen des GVV das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der GVV setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) Grundsätzlich sind Bestattungen nur während der üblichen Arbeitszeiten des Friedhofspersonals möglich. Ausnahmen können in dringenden Fällen zugelassen werden. Die Dringlichkeit muss ausreichend dargelegt werden. (4) Wertgegenstände sollen den Verstorbenen nicht mitgegeben werden. Für Verluste oder Beschädigungen an solchen Gegenständen haftet der GVV nicht.

§ 6 Paragraph 6

Särge

Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nr. 1) dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung des GVV einzuholen.

§ 7 Paragraph 7

Ausheben der Gräber und Bestattung

(1) Die Gräber werden vom GVV ausgehoben und verfüllt. Außerdem führt der GVV die Erdbestattungen und die Urnenbeisetzungen aus, überführt die Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte und versenkt die Särge. (2) Bei Erdbestattungen sind in der Regel Särge zu verwenden. Auf schriftlichen Antrag kann davon abgewichen und aus religiösen Gründen eine Tuchbestattung durchgeführt werden. Abweichend von § 7 Abs. 1 kann der GVV bei Tuchbestattungen zulassen, dass das Versenken des Verstorbenen und Schließen des Grabes unter verantwortlicher Mitwirkung eines muslimischen Bestatters und von den Angehörigen auf deren Verantwortung vollzogen wird. Der Einsatz von Maschinen durch Angehörige oder deren Beauftragte wird ausgeschlossen.

Der Transport des Verstorbenen zum Grab hat bei der Tuchbestattung in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstätte zu erfolgen. Erst dort werden Verstorbene aus dem Sarg gehoben. Dabei sind die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. Es ist ein biologisch abbaubares und umweltverträgliches Verstorbenentuch zu verwenden. Dieses hat den Verstorbenen vollständig einzuhüllen und muss gewährleisten, dass vor der Bestattung keine Flüssigkeiten austreten.

(3) Särge müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Von der Notwendigkeit übergroßer Särge muss der GVV rechtzeitig verständigt werden. Särge, Sargausschlag, Kissen und Decken (inklusive Füllmaterialien) sowie die Bekleidung sollen aus leicht vergänglichen Stoffen bestehen und dürfen keine synthetischen Stoffe enthalten. (4) Erforderlichenfalls müssen die Nutzungsberechtigten oder Antragsteller zum Ausheben eines Grabes Grabmale, Fundamente, Einfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen lassen.

(5) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (6) Der GVV kann zulassen, dass der Sarg oder die Urne von Angehörigen des Verstorbenen bis zur Grabstätte getragen wird.

§ 8 Paragraph 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre; bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre. (3) Die Ruhezeiten in Abs. 1 und 2 können weder verlängert, noch verkürzt werden.

§ 9 IV. Grabstätten

Umbettungen

(1) Die Ruhezeit der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des GVV. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zwei Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind nicht zulässig. Der GVV kann Ausnahmen zulassen. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des GVV in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (5) In den Fällen des § 23 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 23 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist der GVV bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (6) Umbettungen führt der GVV durch. Er bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (7) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden des GVV vor. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Verstorbene und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnungen ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 10 Paragraph 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Reihengräber,
  2. Urnenreihengräber,
  3. Wahlgräber,
  4. Urnenwahlgräber,
  5. Ehrengräber und Kriegsgräber,
  6. halbanonyme Urnengemeinschaftsstätten,
  7. anonyme Urnengemeinschaftsstätten. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Für Schäden an Grabstätten und Grabmalen durch höhere Gewalt, Diebstahl, Zerstörung durch Unbekannte oder andere Ursachen übernimmt der GVV keine Haftung.

§ 11 Paragraph 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
  4. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  5. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Der GVV kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Verfügungsberechtigte, die nicht im Gebiet des GVV wohnen, müssen schriftlich benachrichtigt werden.

§ 12 Paragraph 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. (3) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag gegen Bezahlung der festgesetzten Gebühr für die Dauer von mindestens 2 und höchstens 20 Jahren, unmittelbar anschließend an das vor-

herige Nutzungsrecht, erneut verliehen werden. Mehrfache erneute Verleihungen sind möglich. Umfasst eine Grabstätte mehrere Grabstellen, so sind die Nutzungsrechte für alle Grabstellen so zu verleihen, dass eine einheitliche Nutzungszeit entsteht.

  • (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
  • (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
  • (6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfachgräber sein.
  • (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
  • (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
      1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
      1. auf die Kinder,
      1. auf die Stiefkinder,
      1. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
      1. auf die Eltern,
      1. auf die Geschwister,
      1. auf die Stiefgeschwister,
      1. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
  • (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung des GVV das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
  • (10) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 8 Satz 3 an seine Stelle.
  • (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Der GVV kann Ausnahmen zulassen.
  • (12) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Eine Rückerstattung von Gebühren wird allerdings nicht gewährt.
  • (13) Mehrkosten, die dem GVV beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
  • (14) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Paragraph 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind bei Urnenwahlgräbern vier Urnen. In den Urnenreihengräbern wird jeweils nur eine Urne beigesetzt. (3) In den Urnenreihengräbern im neuen Urnenfeld 2 können weitere Urnen beigesetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt erfolgt dann eine Umwandlung in ein Urnenwahlgrab. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. (5) Im Friedhof sind Urnengemeinschaftsstätten für anonyme und halbanonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Im Bereich der halbanonymen Urnengemeinschaftsstätten befinden sich Gedenkstelen, auf welchen nach Beisetzungen durch den GVV Bronzegusstafeln angebracht werden. Die Anbringung anderer Tafeln ist hier nicht zulässig. (6) In Urnenwänden werden Nischen für maximal drei Urnen bereitgestellt. Der Verschluss der Nischen erfolgt durch Platten, die vom GVV gestellt werden.

§ 14 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Ehrengräber und Kriegsgräber

Ehrengräber und Kriegsgräber sind Grabstätten, die für die Bestattung verdienter Bürgerinnen bzw. Bürger und der Kriegsopfer bestimmt sind. Über die Aufnahme in ein Ehrengrab entscheidet der jeweilige Gemeinderat der betroffenen, unter § 1 Abs. 1 aufgeführten Gemeinde mit Zustimmung der GVV.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Paragraph 15

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 16 Paragraph 16

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume der allgemeinen Friedhofsanlage die Grabstätte überragen. (3) Bei Grabstätten für Erdbestattungen muss der natürliche Zutritt von Wasser und Sauerstoff auf mindestens 2/3 der Grabfläche möglich sein.

(4) Das Belegen der Grabstätten für Erdbestattungen mit Kies, Marmorsplitt und ähnlichen Materialien ist ohne Genehmigung nur im Umfang bis 1/3 der Grabfläche zulässig. (5) Im Bereich der anonymen und halbanonymen Urnengemeinschaftsstätten ist Grabschmuck und individuelle Grabbepflanzung nicht gestattet. Dies gilt auch für den Bereich der Urnenwände. Ordnungswidrig abgelegter Grabschmuck bzw. individuelle Grabbepflanzung kann vom GVV entfernt werden. Zu einer Aufbewahrung ist der GVV nicht verpflichtet. Blumenschmuck, welcher im Rahmen einer Beisetzung abgelegt wird, ist nach zwei Wochen zu entfernen. (6) Bei den Granittüren der Urnenwände ist die Anbringung von Vasen untersagt. Ebenso Metallaufsätze, welche dafür geeignet sind, als Ablagefläche für Kerzen oder andere Gegenstände zu dienen.

§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein,
  2. die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
  3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
  4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
  5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungen
  6. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalem Schmuck,
  7. mit Farbanstrich auf Stein,
  8. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  9. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche,
  10. auf zwei- und mehrstelligen bis zu 1 m² Ansichtsfläche. (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  11. auf einstelligen Urnengrabstätten bis 0,40 m² Ansichtsfläche; hier können die Grabmale auch liegend ausgeführt werden,
  12. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit der GVV die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(9) Der GVV kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 18 Paragraph 18

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung des GVV. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann der GVV Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung des GVV. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung vom GVV überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 19 Paragraph 19

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 20 Paragraph 20

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann der GVV auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des GVV nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist der GVV berechtigt, dies auf Kosten

des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Der GVV bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 21 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des GVV von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung des GVV innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann der GVV die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Dem Friedhofträger obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 Paragraph 22

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 17 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 20 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem GVV. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen des GVV zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) sind mindestens 2/3 der gesamten Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 VII. Benutzung der Leichenhalle

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung des GVV die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten vom GVV abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann der GVV in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann der GVV den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. (4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung für die Dauer von drei Monaten auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Bleibt die Aufforderung danach unbeachtet, kann der GVV die Grabstätte abräumen, einebnen, einsäen und die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen beseitigen lassen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung des GVV betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Paragraph 25

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Dem GVV obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Der GVV haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet der GVV nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben den GVV von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 IX. Bestattungsgebühren

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt, h) Druckschriften verteilt, i) ohne Auftrag gewerbsmäßig fotografiert, j) lärmt, spielt oder lagert.
  3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 21 Abs. 1),
  5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 X. Übergangs- und Schlussvorschriften

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Verstorbenen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Paragraph 28

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 29 Paragraph 29

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 26.11.2009 außer Kraft

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Gemeindeverwaltungsverband Schönau geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Schönau im Schwarzwald, den 15.12.2016

Schelshorn, Verbandsvorsitzender

Original-Satzung als PDF

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