Friedhofssatzung – Schmallenberg

Vollständige Friedhofssatzung für Schmallenberg.

Friedhofssatzung

36 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Stadtteil Schmallenberg gelegenen Friedhöfe:

  • Neuer Friedhof „Am Stenn“
  • Alter Friedhof „Grafschafter Straße“

§ 2 Paragraph 2

Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt der Stadt Schmallenberg.

(2) Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schmallenberg waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Schmallenberg innehatten. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.

(3) Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.

(4) Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Stadt Schmallenberg ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Stadt Schmallenberg innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.

(5) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Paragraph 3

Begriffsbestimmungen

(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung zugewiesen worden ist.

  • 5 -

(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. Die Friedhofsverwaltung kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.

§ 4 II. Ordnungsvorschriften

Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten der Friedhofsverwaltung verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsverwaltung an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Friedhofsverwaltung in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Paragraph 5

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind von 7 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

  • 6 -

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

  1. (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  2. (2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
    1. a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
    2. b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
    3. c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
    4. d) ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
    5. e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
    6. f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
    7. g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
    8. h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
    9. i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer kurzen Leine geführt werden;
    10. j) in den Zufahrten und Zuwegungen – außer auf den gekennzeichneten Parkflächen – zu halten oder zu parken.
  3. (3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  4. (4) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
  5. (5) Bei Schneefall und Glätte sind nur die geräumten bzw. abgestreuten Wege zu benutzen. Das Betreten der übrigen Wege erfolgt auf eigene Gefahr.
  • 7 -

§ 7 III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal der Friedhofsverwaltung auf deren Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, ihre Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.

(3) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten verrichtet werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes – spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr – zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(5) Die Gewerbetreibenden haben der Friedhofsverwaltung ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein bei der Friedhofsverwaltung erhältliches Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 25 Absatz 2 bleibt unberührt. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsverwaltung gleich.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs

  1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,

  2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und

  3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der

  • 8 -

Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die Friedhofsverwaltung ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.

§ 9 Grabbereitung

(1) Die Gräber werden durch das Personal der Friedhofsverwaltung bzw. der durch die Friedhofsverwaltung beauftragten Firmen ausgehoben und verfüllt.

(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch die Friedhofsverwaltung erforderlich ist, gilt § 28 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absätze 5 und 6 entsprechend.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre, bei Toten bis zum vollendeten fünften Lebensjahr 20 Jahre. Die Nutzungszeit ergibt sich aus den §§ 14 und 15 dieser Satzung.

  • 9 -

§ 11 Paragraph 11

Schutz der Totenruhe

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung.

(2) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben oder der Grabstelle entnommen werden. Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben der Friedhofsverwaltung innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.

(3) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse der Friedhofsverwaltung zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.

§ 12 IV. Grabstätten und ihre Belegung

Haustiere

(1) Die Friedhofsverwaltung kann zulassen, dass in eine bereits belegte Erdgrabstätte bis zu zwei kremierte Haustiere als Grabbeigabe in entsprechenden Urnen eingebracht werden.

(2) Die Einbringung soll außerhalb der Öffnungszeiten des betroffenen Friedhofs erfolgen. Eine Trauerzeremonie findet aus diesem Anlass nicht statt. Hinweise auf die Einbringung dürfen nicht an der Grabstätte angebracht werden.

  • 10 -

IV. Grabstätten und ihre Belegung

§ 13 Paragraph 13

Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Friedhofsverwaltung. Rechte werden nach dieser Satzung erworben. Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:

a) Reihengrabstätten, nämlich:

aa) Erdreihengrabstätten,

bb) Urnenreihengrabstätten, dazu zählen auch Urnenstelen und Urnenhain,

cc) anonyme Erdreihengrabstätten und

dd) anonyme Urnenreihengrabstätten

b) Wahlgrabstätten, nämlich:

aa) Erdwahlgrabstätten und

bb) Urnenwahlgrabstätten;

c) pflegefreie Grabstätten, nämlich:

aa) pflegefreie Erdreihengrabstätten,

bb) pflegefreie Urnenreihengrabstätten und

cc) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten (Doppelurnen)

d) Ehrengrabstätten.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Paragraph 14

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Erdreihengrabstätten ist nur für Reihengrabstätten, in denen Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr bestattet wurden, möglich.

(2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet

a) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr und

b) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr.

  • 11 -

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht überschritten wird.

§ 15 Paragraph 15

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist.

(3) Erdwahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) Ehegatte,

b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) Kinder,

d) Stiefkinder,

e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) Eltern,

  • 12 -

g) Geschwister, h) Stiefgeschwister, i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung durch Zahlung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.

(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.

(13) In Erdwahlgrabstätten und Ehrengrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulassen.

§ 16 Paragraph 16

Ehrengrabstätten

Auf dem „Alten Friedhof“ ist eine Ehrengrabstätte für die verstorbenen Priester der katholischen Kirchengemeinde St. Alexander vorhanden. Weitere Ehrengrabstätten werden nicht eingerichtet.

  • 13 -

§ 17 Paragraph 17

Durchführung von Bestattungen

(1) Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass die Bestattung in Erdwahl- oder Erdreihengrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 18 Paragraph 18

Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen

(1) Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten, c) anonymen Urnenreihengrabstätten und d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Erdreihengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verliehen wird. Über die Zuteilung wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist nicht möglich. § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. Urnenreihengrabstätten können außer in Grabfeldern auch im Wurzelbereich von Bäumen eingerichtet werden. § 15 Absatz 2 und § 15 Absätze 4 bis 10 sowie § 15 Absatz 12 gelten entsprechend.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren verliehen wird. Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles, für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern (Kolumbarien oder Stelen) eingerichtet werden. § 15 Absatz 2 und § 15 Absätze 4 bis 10 sowie § 15 Absatz 12 gelten entsprechend.

  • 14 -

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. Der Friedhofsverwaltung ist vor der Beisetzung der Asche die schriftliche Erklärung des Toten im Original vorzulegen. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. ⁴Absatz 2 gilt entsprechend.

(5) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Urnen aus den Urnenstelen mit Aschen der Toten an einer von der Friedhofsverwaltung festgelegten Stelle durch diese beigesetzt.

§ 19 V. Gestaltung der Grabstätten

Pflegefreie Grabstätten

(1) Pflegefreie Grabstätten sind Reihen- oder Wahlgrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. Nach der Bestattung oder Beisetzung wird durch die Friedhofsverwaltung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte angebracht, die bündig mit der Erdoberfläche verlegt wird. Die Platte darf eine Größe von 0,5 m x 0,5 m nicht überschreiten. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. Die Kosten für die Anbringung der Platte hat der Nutzungsberechtigte zu tragen.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird von der Friedhofsverwaltung übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.

(3) Das Aufstellen oder Ablegen von Grabschmuck (Blumen, Gestecke, Lampen, usw.) ist auf den pflegefreien Grabstätten auf die Zeiträume bis 6 Wochen nach der Bestattung sowie vom 30. Oktober bis 30. November beschränkt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 20 VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(2) Die Anbringung von Grababdeckungen auf Erdgrabstätten ist nur bis zu einer Größe von 50% der Grabfläche zulässig. Die Grabeinfassung erfolgt durch seitliche Begrenzungsplatten.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

  • 15 -

VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen

§ 21 Paragraph 21

Grabmale

(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, geschmiedetes oder gegossenes Metall und Glas verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grell weiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  3. Grabmale aus Glas dürfen nur aus klarem oder satiniertem Sicherheitsglas bestehen. Gestaltungselemente aus farbigem Glas dürfen in ihrer Fläche nicht größer als 10 % der Gesamtfläche des Grabmales sein.
  4. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

(2) Die Grabmale dürfen folgende Höchstmaße nicht überschreiten:

Höhe Breite Stärke
a) auf Gräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres einschließlich Tot- und Fehlgeburten 0,70 m 0,40 m 0,12 m
b) auf Reihengräbern 1,00 m 0,45 m 0,14 m
c) Grabmale auf Wahlgrabstätten dürfen nicht höher als 1,10 m sein

Liegende Grabmale dürfen die Größe von 35 cm x 40 cm auf Gräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahres einschließlich Tot- und Fehlgeburten, 50 cm x 80 cm je Wahlgrabstelle und 50 cm x 70 cm auf Reihengrabstätten nicht überschreiten.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 22 Paragraph 22

Errichtung und Änderung baulicher Anlagen

(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Dies gilt auch für provisorische Grabmale, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:

  1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben; und
  2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
  • 16 -

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist der Friedhofsverwaltung mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.

(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf die Friedhofsverwaltung ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.

(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.

(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.

§ 23 Paragraph 23

Anlieferung

Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 24 Paragraph 24

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der ab Juli 2012 gültigen (dritten) Fassung einzubringen.

(2) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Der Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber der Friedhofsverwaltung nachgewiesenen Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der Friedhofsverwaltung verantwortet.

  • 17 -

§ 25 Paragraph 25

Gewährleistung der Sicherheit

(1) Die Friedhofsverwaltung sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.

(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der Friedhofsverwaltung im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 26 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(5) Die Friedhofsverwaltung ist dazu berechtigt, ihre Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.

§ 26 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.

(3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 7 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 6 Satz 1, § 22 Absätze 1 bis 3 und § 23 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in § 25 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 und § 25 Absätze 5 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.

  • 18 -

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichtung und Unterhaltung

  1. (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des § 20 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Blumen und Kränze sind spätestens zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
  2. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
  3. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
  4. (4) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  5. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  6. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  7. (7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 28 Unterhaltung der pflegefreien Reihengrabstätten

Die pflegefreien Reihengrabstätten werden als Rasengräber angelegt. Die Pflege und Unterhaltung obliegt der Friedhofsverwaltung.

  • 19 -

§ 29 VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 30 Paragraph 30

Leichenhallen und ihre Benutzung

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. Der Fußbodenbelag aller Räume einer Leichenhalle soll fugendicht, die Wände sollen abwaschbar und desinfektionsbeständig sein. Türen und Fenster sollen dicht schließen. Die Leichenhallen größerer Friedhöfe sollen über einen Kühlraum verfügen.

(2) Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung deren Personals betreten werden. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

  • 20 -

§ 31 IX. Schlussvorschriften

Friedhofskapelle und Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann die Friedhofsverwaltung gestatten, dass der Sarg während der Trauerfeier geöffnet wird. Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.

IX. Schlussvorschriften

§ 32 Paragraph 32

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Toten.

§ 33 Paragraph 33

Gebühren

Für die Benutzung der durch den Friedhofsverwaltung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Paragraph 34

Haftung

Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Friedhofsverwaltung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

  • 21 -

§ 35 Paragraph 35

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  2. die Verhaltensregeln des § 6 Absatz 2 missachtet,
  3. entgegen § 6 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  4. als Gewerbetreibender a) entgegen § 7 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung tätig wird, b) trotz eines durch die Friedhofsverwaltung nach § 7 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird, c) außerhalb der in § 7 Absatz 3 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt, d) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert, e) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt, f) entgegen § 7 Absatz 4 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt, g) entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
  5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 7 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Friedhofsverwaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  6. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung den Vorschriften über die Sargpflicht in § 18 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt,
  7. über die in § 19 Abs. 3 genannten Zeiträume hinaus Grabschmuck auf den pflegefreien Grabstätten aufstellt bzw. ablegt,
  8. entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
  9. entgegen § 22 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
  10. entgegen § 22 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
  11. entgegen § 22 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
  • 22 -
  1. entgegen § 25 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
  2. entgegen § 26 Absatz 1 ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
  3. entgegen § 27 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
  4. entgegen § 27 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
  5. entgegen § 27 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.

§ 36 Bekanntmachungsanordnung

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.07.2022 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 17.12.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Ordnung auf den Friedhöfen der Stadt Schmallenberg (Friedhofssatzung) wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Friedhofssatzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Friedhofssatzung Verordnung wurde nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht, c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Schmallenberg, 24. Juni 2022

Der Bürgermeister

Gez. König

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde