Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 2 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erstbestattungen
- der Ehegatte,
- der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- die Kinder,
- die Eltern,
- die Geschwister,
- die Enkelkinder,
- die Großeltern,
- der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der berechtigte Antragsteller;
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführte Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Fall auch:
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
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(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. Bei Verwaltungsgebühren im Sinne dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Gebühren sind 14 Tage nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur Zahlung gemäß § 3 Abs. 2 nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der/s Feierhalle / Leichenhalle / Aufbahrungsraum
(1) Für die Benutzung einer Feierhalle für Trauerfeiern werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Benutzung der Feierhalle für Trauerfeiern (Bergfriedhof) | 200,- Euro |
|---|---|
| b) Benutzung der Feierhalle für Trauerfeiern (Ortsteile) | 100,- Euro |
(2) Für die Benutzung einer Feierhalle als Aufbahrungsraum: 50,- Euro
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Bei der Bestattung der Leiche einer Person über 5 Jahre in einem Erdgrab | 500,- Euro |
|---|---|
| b) Bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren in einem Erdgrab | 300,- Euro |
| c) Bei Bestattung einer Leiche in einer Gruft können zusätzliche Gebühren gemäß § 10 Abs. 4 anfallen. |
(2) Bei der Beisetzung einer Urne mit Asche in einem Urnengrab, einem Erdgrab oder in einer Urnengemeinschaftsanlage wird folgende Gebühr erhoben: 200,- Euro
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§ 7 Paragraph 7
Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren
(1) Die Ausgrabung (auch Umbettung) einer Leiche muss von einem dazu berechtigten Unternehmen durchgeführt werden. Das Unternehmen hat vor der Ausgrabung der Leiche dies bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.
(2) Für die Ausgrabung bzw. Umbettung einer Urne werden folgende Gebühren erhoben
a) Umbettung ohne Wiederbestattung einer Ascheurne 150,- Euro b) Umbettung mit Wiederbestattung einer Ascheurne 350,- Euro
§ 8 Paragraph 8
Erwerb von Nutzungsrechten
(1) Für die Überlassung einer Erdgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Erdbestattung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelgrabstätte 750,- Euro b) Doppelgrabstätte 1400,- Euro c) für jede weitere zusammengehörige Grabstätte 700,- Euro
(2) Für die Überlassung einer Urnengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren werden erhoben:
a) Urnengrabstätte (Grabstätte bis zu zwei Urnen) 480,- Euro b) Urnengrabstätte (Grabstätte bis zu drei Urnen) 560,- Euro c) Urnengemeinschaftsgrab (ohne namentliche Erwähnung, nur Bergfriedhof) 800,- Euro d) Urnengemeinschaftsanlage (mit namentlicher Erwähnung) 1300,- Euro
(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden folgende Gebühren erhoben:
a) je Grabstätte und Jahr der Verlängerung 30,- Euro b) je Doppelgrabstätte und Jahr der Verlängerung 56,- Euro c) je weiterer Grabstätte (zusammengehörig) & Jahr der Verlängerung 28,- Euro d) je Urnengrabstätte (bis zu zwei Urnen) und Jahr der Verlängerung 24,- Euro e) je Urnengrabstätte (bis zu drei Urnen) und Jahr der Verlängerung 28,- Euro sowie Unterhalt Bergfriedhofswestseite (nach Vereinbarung)
§ 9 Paragraph 9
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und je Stunde wird als Gebühr der jeweils gültige Tariflohn zuzüglich 75 % Aufschlag erhoben.
b) Transport und Entsorgung der Steine
- Grabstein (Einzelgrab) 30,- Euro
- Grabstein (Doppelgrab) 35,- Euro
- Einfassung 25,- Euro
- Beseitigung von Strauchwerk/Gebüsch u. ä. 25,- Euro
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§ 10 Paragraph 10
Sonstige Gebühren
(1) Für Bestattungen an Samstagen wird ein Zuschlag in Höhe von 20 % der vollen Bestattungsgebühr berechnet:
| a) Bestattung einer Leiche einer Person über 5 Jahren | 100,- Euro |
|---|---|
| b) Bestattung einer Leiche eines Kindes unter 5 Jahren | 60,- Euro |
| c) Beisetzung einer Urne mit Asche | 40,- Euro |
(2) Es werden folgende Verwaltungsgebühren erhoben:
| a) Zustimmung zur Aufstellung oder Veränderung eines Grabmals | 25,- Euro |
|---|---|
| b) Zustimmung zur vorzeitigen Einebnung eines Grabmals vor Ablauf der Nutzungszeit | 30,- Euro |
| c) Zuweisung Grabstätte durch Friedhofsverwaltung vor Ort | 20,- Euro |
| d) Grabbrief/Graburkunde bei Beisetzungen | 25,- Euro |
| e) Grabbrief/Graburkunde bei Verlängerungen u.a. | 20,- Euro |
| f) zusätzliche Graburkunden | 10,- Euro |
| g) Erlaubnisgebühren für das Fällen von Bäumen | 20,- Euro |
| h) Erlaubnisgebühr für Grabeinebnen | 10,- Euro |
| i) Urnenversand | 20,- Euro |
| j) Genehmigung einer Ausgrabung/Umbettung bei Erdbestattungen | 25,- Euro |
(3) Aufbewahrung einer Urne ab dem 15. Tag 3,- Euro/Tag
(4) Bei Bestattungen in gemauerten Grüften werden zur Abdeckung Hohldielen verwendet.
| Je Hohldiele | 10,- Euro |
|---|
§ 11 Paragraph 11
Sonderleistungen
Für Sonderleistungen (z. B.: Überführung bei einer Trauerfeier in der Bergkirche) wird für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und je Stunde als Gebühr der jeweils gültige Tariflohn zuzüglich 75 % Aufschlag erhoben.
§ 12 Paragraph 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 10.02.2010 in der Fassung der 1. Änderung der „Friedhofsgebührensatzung für den Bergfriedhof“ vom 10.02.2010 und die „Friedhofsgebührensatzung für kommunale Friedhöfe der Stadt Schleiz, außer Bergfriedhof“ vom 10.02.2010 außer Kraft.
Schleiz, den 30.11.15 Stadt Schleiz
gez. Klimpke
Klimpke (Bürgermeister)
Siegel
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