Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle kommunalen Friedhöfe im Gebiet der Stadt Schleiz:
- a) Bergfriedhof Schleiz
- b) Friedhof Gräfenwarth
- c) Friedhof Grochwitz
- d) Friedhof Möschlitz
- e) Friedhof Oberböhmsdorf
§ 2 Paragraph 2
Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung denjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schleiz waren oder b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Schleiz waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 Paragraph 3
Bestattungsbezirk
(1) Der Bestattungsbezirk umfasst das Gebiet der Stadt Schleiz.
(2) Die Beisetzung von Verstorbenen, die nicht aus dem Bestattungsbezirk kommen, kann genehmigt werden.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
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(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Erdgrabstätten/Urnengrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigtem für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdgrabstätte/Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen auf Kosten der Stadt verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Urnengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Erdgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden ortsüblich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Erdgrabstätte/Urnengrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Urnengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Erdgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhof/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Zugang zu den Friedhöfen ist, soweit nicht anderweitig geregelt, jedem Bürger von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet.
(2) Der Zugang zum Bergfriedhof ist durch Öffnungszeiten geregelt. Diese sind an den Eingängen des Bergfriedhofs sichtbar ausgehängt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann aus gegebenem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile zeitlich begrenzt untersagen oder einschränken.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
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c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Werbung jeglicher Art auf dem Friedhof zu betreiben; e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammen hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer und Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.
(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Dienstausweis auszufertigen. Der Dienstausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihrer Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Abfälle in Zusammenhang mit gewerblichen Tätigkeiten, dürfen von den Gewerbetreibenden nicht auf den Friedhöfen entsorgt werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, auf Zeit oder auf Dauer untersagen. Beim schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).
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III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei einem durch die Stadt bestimmten Friedhofsverantwortlichen anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Erdgrabstätte/Urnengrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft fest. Bestattungen finden an Werktagen nur von Montag bis Freitag statt. In Ausnahmefällen können in Absprache mit der Friedhofsverwaltung Bestattungen an Samstagen durchgeführt werden. Dafür wird ein Zuschlag gemäß der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen haben bis spätestens 10 Tage nach Feststellung des Todes zu erfolgen. Aschen sind spätestens 6 Monate nach der Einäscherung zu bestatten. Die untere Gesundheitsbehörde kann gemäß § 17 Abs. 3 ThürBestG Ausnahmen zulassen.
§ 9 Särge
Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Das Ausheben und Verfüllen der Gräber wird von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in Ausnahmefällen sich eines Dritten beim Grabaushub zu bedienen. Die Beauftragung erfolgt nur durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattung müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwand getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
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(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11 Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre.
(2) Die Ruhezeit bei Urnen beträgt 20 Jahre.
§ 12 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschereste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte Angehörige. Mit dem Antrag, ist der Bescheid über den Erwerb des Nutzungsrechts der Grabstätte vorzulegen.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Diese bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Erdgrabstätten gemäß § 14,
b) Urnengrabstätten gemäß § 15 und
c) Urnengemeinschaftsanlagen gemäß § 16.
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(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes, an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Paragraph 14
Erdgrabstätten (Einzel- und Mehrfachgrabstätten)
(1) Erdgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühr.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte ca. 6 Monate vor Ablauf schriftlich hingewiesen.
(5) Es wird in Einzelgrabstätten mit einer Erdbestattung und bis zu vier Urnen, Doppelgrabstätten mit zwei Erdbestattungen und bis zu acht Urnen und Mehrfachgrabstätten (zusammengesetzte Einzelgrabstätte) unterschieden. In Einzel- und Doppelgrabstätten dürfen Urnen nur beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit von 20 Jahren der Urne die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erworben worden ist.
(6) Für die Bestattung haben neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen:
- a) der Ehegatte,
- b) der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- c) die Kinder,
- d) die Eltern,
- e) die Geschwister,
- f) die Enkelkinder,
- g) die Großeltern,
- h) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Kommen für die Bestattungspflicht nach Satz 1 Nr. a – h mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörigen vor.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in § 14 Abs. 6 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
- a) auf den überlebenden Ehegatten,
- b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
- c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- d) auf die Kinder,
- e) auf die Stiefkinder,
- f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- g) auf die Eltern,
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h) auf die (vollbürtigen) Geschwister, i) auf die Stiefgeschwister, j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Das Ausmauern von Grabstätten ist nicht zulässig.
(11) Wird eine Beisetzung in eine vorhandene Grabstätte geplant in der ein Dritter als Nutzungsberechtigter eingetragen ist, so bedarf es von dem Nutzungsberechtigten der schriftlichen Zustimmung zur Beisetzung sowie ggf. zum Nutzungsträgerwechsel.
§ 15 Urnengrabstätten
Urnengrabstätten
(1) Urnengrabstätten sind ausschließlich für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahre (Nutzungszeit) verliehen wird.
(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühr.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte ca. 6 Monate vor Ablauf schriftlich hingewiesen.
(5) Es wird in Urnengrabstätten mit bis zu zwei und in Urnengrabstätten mit bis zu drei Urnen unterschieden.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften gemäß § 14 Abs. 6 bis 11 entsprechend auch für die Urnengrabstätten.
§ 16 Urnengemeinschaftsanlagen
Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen sind Urnenanlagen mit oder ohne namentliche Erwähnung. Auf Antrag wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen.
(2) Auf den unter § 1 genannten Friedhöfen befindet sich jeweils eine Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Erwähnung (außer auf dem Friedhof Gräfenwarth und Friedhof Grochwitz).
(3) Auf dem Bergfriedhof befindet sich außerdem eine Urnengemeinschaftsanlage ohne namentliche Erwähnung.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Gebühr.
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(5) Das Nutzungsrecht kann nicht wiedererworben werden.
(6) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. in deren Auftrag gepflegt.
(7) An Gedenktagen können an einer zentralen, besonders gekennzeichneten Stelle Sträuße oder Gebinde niedergelegt werden. Unkontrolliert auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte abgelegter oder gepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos entfernt.
(8) In Urnengemeinschaftsanlagen sind nur Naturstoffurnen mit einer angegebenen Verrottungszeit von maximal 20 Jahren (ohne Überurne) zulässig.
(9) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften § 14 Abs. 6 bis 9 entsprechend auch für die Urnengemeinschaftsanlagen.
§ 17 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen der Stadt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Abteilungen
Auf allen Friedhöfen gelten die allgemeinen Gestaltungsvorschriften.
§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
(2) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,12 m, ab 1,0 m bis 1,5 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m. Abweichungen um 1 cm sind möglich, wenn vom Steinmetzbetrieb die geforderte Standsicherheit schriftlich auf dem Antrag nach § 20 Abs.2 der Friedhofssatzung gewährleistet wird.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
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(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Verwenden von Ersatzstoffen wie Terrazzo und Gips sowie von Kork, Tropf- und Grottensteinen, Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Zementschmuck, Lichtbildern, Ölfarbenanstrich auf Grabsteinen sowie der Verwendung aufdringlicher Farben bei der Beschriftung verbieten.
(4) Die Zwischenräume der Grabstellen werden als Rasen angelegt. Eine Abdichtung mit nicht verrottbaren Material und Kies ist nicht zulässig.
(5) Die Größe der Einfassung muss den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepasst werden und ist vor Aufstellung von der Friedhofsverwaltung genehmigen zu lassen.
§ 21 Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere die Größe des Grabsteins und der Einfassung ersichtlich sein. Ebenso muss die Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entspricht.
§ 22 Ersatzvornahme
Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der Paragraphen 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
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Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach dem § 20 (1).
(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich, von einer durch die Friedhofsverwaltung zu bestimmenden Person, durch Rüttelproben überprüft.
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige. Der Nutzungsberechtigte eines Grabes an der Friedhofsmauer bzw. Bergfriedhofswestseite ist für die Unterhaltung der entsprechenden Anlage selbst verantwortlich.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, wird die Aufforderung ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4) Bei künstlerisch oder historisch wertvollen Grabmalen und baulichen Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung zur Änderung versagen.
Entfernung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts durch den Friedhofsträger ist der Nutzungsberechtigte selbst verantwortlich. Er kann diese Aufgabe der Friedhofsverwaltung in Auftrag geben. Das Entfernen der
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Gräber in Eigenleistung, in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung versagen.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Die Grabstätte ist einzuebnen und mit einer mindestens 5 cm Schicht Mutterboden zu übergeben. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird der Betreffende durch Anschreiben hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten nach Ende der Ruhezeit/Nutzungszeit, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Schleiz über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(4) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Herrichtung und Unterhaltung
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat den Bescheid über den Erwerb der Grabstätte vorzulegen.
(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Grabstätten müssen innerhalb von zwei Jahren nach Bestattung hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
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(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbaren Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 27 Allgemeine Gestaltungsvorschriften bei der Herrichtung
Allgemeine Gestaltungsvorschriften bei der Herrichtung
Die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unterliegen unbeschadet der Bestimmungen der § 19 und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen. Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gepflanzt oder beseitigt werden.
§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs.1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 29 Benutzung der Feier- und Leichenhalle
Benutzung der Feier- und Leichenhalle
(1) Die Feier- und Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen können in der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 Trauerfeier
Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Feier- und Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
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(2) Die Benutzung der Leichenhalle als Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat. Eine Aufbahrung in der Feier-/Leichenhalle kann untersagt werden, wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 31 Alte Rechte
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs.1 oder § 15 Abs.1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 32 Haftung
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 33 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
- b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs.1),
- c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs.2
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- Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
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- an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
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- Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
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- den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,
-
- Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
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- Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
-
- illegal Abfall entsorgt (§ 7 Abs. 6)
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- d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
- e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),
- f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21),
- g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25),
- h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23,24 und 26),
- i) Pflanzenschutz oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 26 Abs.8)
- j) Grabstätten entgegen den Vorschriften des § 26 gestaltet oder bepflanzt
- k) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
- l) die Leichenhalle entgegen § 29 betritt,
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.
§ 34 Paragraph 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Schleiz verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 35 Paragraph 35
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die „Friedhofssatzung für den Bergfriedhof“ vom 10.02.2010 und die „Friedhofssatzung für kommunale Friedhöfe der Stadt Schleiz, außer Bergfriedhof“ vom 10.02.2010 außer Kraft.
Schleiz, den 30.11.15 Stadt Schleiz
gez. Klimpke
- Siegel -
Klimpke Bürgermeister
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