Gebührenordnung – Sauerlach

Vollständige Gebührenordnung für Sauerlach.

Gebührenordnung

9 Abschnitte.

§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Friedhöfe bzw. Bestattungseinrichtungen Gebühren für:

  1. den Friedhof am Pechlerweg sowie die dazugehörige Aussegnungshalle
  2. den Friedhof an der Wolfratshausener Straße sowie das dazugehörige Leichenhaus
  3. den Friedhof in Arget sowie das dazugehörige Leichenhaus

(2) Als Gebühren werden erhoben:

a.) Grabgebühren (§ 4) b.) Bestattungsgebühren (§ 5) c.) Sonstige Gebühren und Kosten (§ 6) d.) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist,

a.) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b.) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c.) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d.) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen der Fälligkeit von Gebühren

(1) Die Gebühr entsteht,

a.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung b.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung, d.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebühren in den Fällen der Buchstaben a – d und in allen übrigen Fällen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

ZWEITER TEIL

Einzelne Gebühren

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für eine

a.) Einzelgrabstätte / Urnengrabstätte 58,00 €
b.) 2-stellige Familiengrabstätte / Urnengrabstätte 117,00 €
c.) 3-stellige Familiengrabstätte / Urnengrabstätte 175,00 €
d.) Urnennische 57,00 €
e.) Baumurnengrabstätte 88,50 €

(2) Die Gebühr für die anonyme Sammel-Urnengrabstätte beträgt einmalig 250,00 €

(3) Für die Inanspruchnahme einer Sternenkindergrabstätte werden keine Gebühren erhoben.

(4) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts / Urnennischennutzungsrechts sind die in Abs. 1 festgelegten Gebühren zu entrichten. Eine Verlängerung ist jeweils um mindestens ein Jahr und längstens für zehn Jahre möglich.

(5) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.

(6) Die Gebühr für bereits verlegte Grabfundamente (sog. Grabsockelgebühr) für den Friedhof am Pechlerweg und den Friedhof Arget beträgt für

a.) eine Einzelgrabstätte / Urnengrabstätte 240,00 €
b.) eine 2-stellige Familiengrabstätte / Urnengrabstätte 400,00 €
c.) eine 3-stellige Familiengrabstätte / Urnengrabstätte 600,00 €

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Benutzung der Aussegnungshalle je Sterbefall 250,00 €
(2) Benutzung der Leichenhaushäuser je Sterbefall 170,00 €
(3) Einstellen einer oder mehrerer Urnen je Urne 50,00 €
(4) Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung (je Träger) 70,00 €
(5) Öffnen und Schließen des Grabes bis zu einer Tiefe von 2,20 Meter beträgt 980,00 €
(6) Öffnen und Schließen des Grabes bis zu einer Tiefe von 1,70 Meter beträgt 950,00 €
(7) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes zur Urnenbeisetzung 180,00 €
(8) Öffnen und Schließen einer Urnennische mit Beisetzung einer Urne 150,00 €
(9) Öffnen und Schließen einer Baumurnengrabstätte mit
Beisetzung einer Urne 180,00 €
(10) Beisetzung einer anonymen Urne 150,00 €

§ 6 Sonstige Gebühren und Kosten

(1) Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs 1.250,00 €
(2) Ausgraben und wieder Beisetzen von Gebeinen incl. Gebeinekiste 1.250,00 €
(3) Aufsperren des Leichenhauses außerhalb der Beerdigungs- zeiten und bei Anlieferung durch andere Bestattungs- unternehmen 200,00 €
(4) Erwerb einer Verschlussplatte der Urnennische zur Beschriftung 90,00 €
(5) Exhumieren einer Urne 100,00 €
(6) Exhumieren eines Sarges mit eventueller Umsargung (ohne Sarg) 1.250,00 €
(7) Trauerfeier in der Aussegnungshalle am Pechlerweg 350,00 €

(8) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.

§ 7 Verwaltungsgebühren

a) Ausfertigung eines Gebührenbescheides (gilt als Graburkunde) 15,00 €
b) Verlängerung des Grabnutzungsrechts 15,00 €
c) Umschreibung des Grabnutzungsrechts 15,00 €
d) sonstige Bestätigungen und Bescheinigungen (Urnenannahme, Umbettungen u.a.) 15,00 €
e) Genehmigung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen die Einzelgebühr beträgt 20,00 €, die Jahresgebühr 100,00 €

§ 8 Gebührenerstattungen

Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte / Urnennische nach Ablauf der Ruhefrist erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab auf die vollen Monate, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Monate geleistete Grabgebühr zurückerstattet.

DRITTER TEIL Schlussbestimmungen

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.

(2) Alle bis zum Inkrafttreten dieser Satzung ergangenen Gebührenbescheide gelten als bestandskräftig und deren Gebührenforderung als abgegolten.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle bisher erlassenen Satzungen über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren außer Kraft.

Gemeinde Sauerlach Sauerlach, den 22.11.2023

Barbara Bogner

  1. Bürgermeisterin

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