Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Friedhöfe bzw. Bestattungseinrichtungen Gebühren für:
- den Friedhof am Pechlerweg sowie die dazugehörige Aussegnungshalle
- den Friedhof an der Wolfratshausener Straße sowie das dazugehörige Leichenhaus
- den Friedhof in Arget sowie das dazugehörige Leichenhaus
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a.) Grabgebühren (§ 4) b.) Bestattungsgebühren (§ 5) c.) Sonstige Gebühren und Kosten (§ 6) d.) Verwaltungsgebühren (§ 7)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a.) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b.) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c.) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d.) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Fälligkeit von Gebühren
(1) Die Gebühr entsteht,
a.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung b.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe b mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Gemeinde, c.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe c mit der Auftragserteilung, d.) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchstabe d mit der Zuteilung des Nutzungsrechts.
(2) Die Gebühren in den Fällen der Buchstaben a – d und in allen übrigen Fällen werden innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
ZWEITER TEIL
Einzelne Gebühren
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für eine
| a.) Einzelgrabstätte / Urnengrabstätte | 58,00 € |
|---|---|
| b.) 2-stellige Familiengrabstätte / Urnengrabstätte | 117,00 € |
| c.) 3-stellige Familiengrabstätte / Urnengrabstätte | 175,00 € |
| d.) Urnennische | 57,00 € |
| e.) Baumurnengrabstätte | 88,50 € |
(2) Die Gebühr für die anonyme Sammel-Urnengrabstätte beträgt einmalig 250,00 €
(3) Für die Inanspruchnahme einer Sternenkindergrabstätte werden keine Gebühren erhoben.
(4) Für die Verlängerung des Grabnutzungsrechts / Urnennischennutzungsrechts sind die in Abs. 1 festgelegten Gebühren zu entrichten. Eine Verlängerung ist jeweils um mindestens ein Jahr und längstens für zehn Jahre möglich.
(5) Erstreckt sich die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts i.S. des Absatzes 2 hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
(6) Die Gebühr für bereits verlegte Grabfundamente (sog. Grabsockelgebühr) für den Friedhof am Pechlerweg und den Friedhof Arget beträgt für
| a.) eine Einzelgrabstätte / Urnengrabstätte | 240,00 € |
|---|---|
| b.) eine 2-stellige Familiengrabstätte / Urnengrabstätte | 400,00 € |
| c.) eine 3-stellige Familiengrabstätte / Urnengrabstätte | 600,00 € |
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) Benutzung der Aussegnungshalle je Sterbefall | 250,00 € |
|---|---|
| (2) Benutzung der Leichenhaushäuser je Sterbefall | 170,00 € |
| (3) Einstellen einer oder mehrerer Urnen je Urne | 50,00 € |
| (4) Tätigkeit der Leichenträger während der Beerdigung (je Träger) | 70,00 € |
| (5) Öffnen und Schließen des Grabes bis zu einer Tiefe von 2,20 Meter beträgt | 980,00 € |
| (6) Öffnen und Schließen des Grabes bis zu einer Tiefe von 1,70 Meter beträgt | 950,00 € |
| (7) Öffnen und Schließen eines Erdgrabes zur Urnenbeisetzung | 180,00 € |
| (8) Öffnen und Schließen einer Urnennische mit Beisetzung einer Urne | 150,00 € |
| (9) Öffnen und Schließen einer Baumurnengrabstätte mit |
| Beisetzung einer Urne | 180,00 € |
|---|---|
| (10) Beisetzung einer anonymen Urne | 150,00 € |
§ 6 Sonstige Gebühren und Kosten
| (1) Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofs | 1.250,00 € |
|---|---|
| (2) Ausgraben und wieder Beisetzen von Gebeinen incl. Gebeinekiste | 1.250,00 € |
| (3) Aufsperren des Leichenhauses außerhalb der Beerdigungs- zeiten und bei Anlieferung durch andere Bestattungs- unternehmen | 200,00 € |
| (4) Erwerb einer Verschlussplatte der Urnennische zur Beschriftung | 90,00 € |
| (5) Exhumieren einer Urne | 100,00 € |
| (6) Exhumieren eines Sarges mit eventueller Umsargung (ohne Sarg) | 1.250,00 € |
| (7) Trauerfeier in der Aussegnungshalle am Pechlerweg | 350,00 € |
(8) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 7 Verwaltungsgebühren
| a) Ausfertigung eines Gebührenbescheides (gilt als Graburkunde) | 15,00 € |
|---|---|
| b) Verlängerung des Grabnutzungsrechts | 15,00 € |
| c) Umschreibung des Grabnutzungsrechts | 15,00 € |
| d) sonstige Bestätigungen und Bescheinigungen (Urnenannahme, Umbettungen u.a.) | 15,00 € |
| e) Genehmigung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen die Einzelgebühr beträgt 20,00 €, die Jahresgebühr 100,00 € |
§ 8 Gebührenerstattungen
Bei Verzicht auf das Nutzungsrecht an einer Grabstätte / Urnennische nach Ablauf der Ruhefrist erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab auf die vollen Monate, die das Nutzungsrecht noch bestanden hätte, die bei Erwerb bzw. Verlängerung des Rechts für diese Monate geleistete Grabgebühr zurückerstattet.
DRITTER TEIL Schlussbestimmungen
§ 9 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Alle bis zum Inkrafttreten dieser Satzung ergangenen Gebührenbescheide gelten als bestandskräftig und deren Gebührenforderung als abgegolten.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Satzung treten alle bisher erlassenen Satzungen über die Friedhofs- und Bestattungsgebühren außer Kraft.
Gemeinde Sauerlach Sauerlach, den 22.11.2023
Barbara Bogner
- Bürgermeisterin
