Friedhofssatzung – Sauerlach

Vollständige Friedhofssatzung für Sauerlach.

Friedhofssatzung

39 Abschnitte.

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. den gemeindlichen Friedhof mit Leichenhaus an der Wolfratshausener Straße,
  2. den gemeindlichen Friedhof mit Aussegnungshalle am Pechlerweg,
  3. den von der Pfarrpfründestiftung Arget gepachteten Friedhof, das Leichenhaus an der Pfarrkirche und den gemeindeeigenen Erweiterungsteil, mit den einzelnen Grabstätten.

§ 2 Widmungszweck

Die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sind insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe, sowie die vorhandenen Einrichtungen und der Bestattungsbetrieb werden von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

(2) Über die Bestimmungen dieser Satzung hinaus sind die einschlägigen Bestattungsgesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen und Richtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe dienen der Bestattung:

  1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes

§ 5 Vorübergehende Schließung

(1) Die Friedhöfe können zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorübergehend geschlossen und der Benutzung entzogen werden. Dies gilt auch für einzelne Gräber.

(2) Für die Dauer der Schließung ruhen alle Nutzungsrechte. Die einzelnen Nutzungsrechte verlängern sich sodann jeweils um die Dauer der Schließung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

(1) Die gemeindlichen Friedhöfe sind täglich in der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr geöffnet. Bei dringendem Bedürfnis kann die Friedhofsverwaltung in Einzelfällen von der Regelung nach Satz 1 Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass - z. B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.

§ 7 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher der gemeindlichen Friedhöfe hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung gestattet.

(3) In den Friedhöfen ist insbesondere untersagt,

  1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Fahrzeuge;
  2. das Betreten von Grünanlagen oder Grabstätten;
  3. das Mitnehmen von Tieren (ausgenommen Blindenhunde);
  4. das Rauchen, Lärmen oder Spielen;
  5. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  6. das Friedhofsgelände, die Friedhofsanlagen (auch bauliche Anlagen), sowie Grabmäler, Gräber oder sonstige Anpflanzungen zu beschädigen und/oder zu verunreinigen.
  7. Abraum (verwelkte Blumen, Kränze, Kranzteile, u.ä.) unsortiert und außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen;
  8. Abfälle nicht getrennt für die dafür vorgesehenen Behälter einzuwerfen;
  9. dauernde Sitzgelegenheiten an Grabstätten aufzustellen, Gießkannen und sonstige Gegenstände hinter die Grabmäler abzustellen;
  10. Wasserentnahmestellen zu verunreinigen und diese übermäßig und missbräuchlich zu benutzen;
  11. das Feilbieten von Waren aller Art, das Anbieten gewerblicher Dienste sowie Reklame irgendwelcher Art zu betreiben;
  12. die Verteilung von Druckschriften ohne Genehmigung;
  13. gewerbsmäßige Film-, Foto- oder Tonaufnahmen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung durchzuführen;

§ 8 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze und Kunstschmiede bedürfen für ihre Tätigkeit auf den gemeindlichen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Friedhofsverwaltung kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. Über die Anträge entscheidet die Friedhofsverwaltung innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Satz 4 festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(2) An Sonn- und Feiertagen dürfen in den Friedhöfen keine gewerblichen oder ruhestörenden Arbeiten durchgeführt werden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Durchführung von Bestattungen.

(3) Durch die Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 7 Abs. 3 Nr. 1 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Das bei Aushebungen der Fundamente für die Grabmäler anfallende Erdmaterial ist vom Gewerbetreibenden abzufahren oder in dafür vorgesehene Behältnisse aufzubewahren. Die Ablagerung des Aushubmaterials in der Abfallgrube der Friedhöfe ist verboten.

(4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z. B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von den Friedhöfen zu entfernen.

(5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetreibende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsatzung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme Ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Stadt einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 und Abs. 5 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über die einheitliche Stelle gem. Art. 71a bis 71e BayVwVfG abgewickelt werden.

III. Grabstätten

§ 9 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde Sauerlach. An ihnen können nur Nutzungsrechte nach Eintritt eines Sterbefalles und nach dieser Satzung erworben werden. Über den Erwerb eines Nutzungsrechts stellt die Gemeinde einen Friedhofsgebührenbescheid aus, der auch als Graburkunde gilt.

(2) Aufgrund früherer Satzungen erworbene Nutzungsrechte gelten bis zu deren Ablauf fort.

(3) Die Bestellung eines Grabes muss mindestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Gemeinde erfolgen.

(4) Maßgebend für die Einteilung sind die Belegungspläne, die bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden können. In ihnen sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. Das Anrecht auf eine Grabstätte kann nur in den jeweils zur Bestattung freigegebenen Grabfeldern nach Lage und Anzahl aufeinander folgend erworben werden.

§ 10 Nutzungsrechte- und Dauer

(1) Die Nutzungsrechte an Grabstätten werden durch Zahlung der festgesetzten Gebühr und Aushändigung des Friedhofsgebührenbescheids erworben. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person erworben werden. Es ist unter Lebenden unveräußerlich und geht nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Reihe nach auf den Ehegatten, Kinder, Adoptiv- und Enkelkinder, Geschwister (bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der/die Älteste) oder auf denjenigen über, zu dessen Gunsten eine rechtsgültige Verfügung des Nutzungsberechtigten vorliegt. Als rechtsgültige Verfügung wird jede schriftliche Erklärung des Nutzungsberechtigten anerkannt, die seinen Willen in Bezug auf die Person eindeutig zum Ausdruck bringt. Der Übergang des Nutzungsrechts auf eine andere, als dem aufgeführten Personenkreis angehörende Person bedarf der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Der Übergang eines Nutzungsrechtes ist der Friedhofsverwaltung zum Zwecke der Umschreibung der Graburkunde anzuzeigen.

(2) Nach Neuerwerb einer Grabstätte wird die Nutzungszeit erstmalig auf 15 Jahre festgesetzt. Diese beginnt mit Erwerb des Grabes.

(3) Nach Neuerwerb einer Urnennische / Baumurnengrab wird die Nutzungszeit auf 10 Jahre festgesetzt. Diese beginnt mit Erwerb der Urnennische.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

(5) Das Nutzungsrecht kann durch Genehmigung der Friedhofsverwaltung gegen erneute Zahlung der entsprechenden Gebühr bis zu jeweils 10 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen.

(6) Wird während der Laufzeit des Nutzungsrechtes eine Grabstätte belegt und erstreckt sich dadurch die Ruhezeit über den laufenden Nutzungszeitraum hinaus, so ist das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhefrist zu verlängern.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten, zurückgegeben werden.

(8) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, deren Ruhezeit abgelaufen ist, kann ohne Entschädigung entzogen werden, wenn diese nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder wenn der Unterhalt vernachlässigt wird. In diesem Falle muss eine vorherige schriftliche Aufforderung ergangen sein.

(9) Falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist und trotz schriftlicher Aufforderung die Grabstätte innerhalb von 6 Monaten nicht angelegt bzw. instand gesetzt worden ist, kann sie auf dem Wege der Ersatzvornahme auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch die

Gemeinde angelegt, bzw. instand gesetzt werden. Ist ein für die Ersatzvornahme kostenpflichtiger Nutzungsberechtigter nicht zu ermitteln, verfällt gleichzeitig das Nutzungsrecht. Eine bereits entrichtete Gebühr wird nicht mehr erstattet.

(10) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhezeit, des zuletzt Bestatteten, ist jedoch das Einvernehmen des Nutzungsberechtigten erforderlich. Den Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Die Kosten hat der Veranlasser zu tragen.

§ 11 Arten der Grabstätten

(1) Es werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. Einzelgrabstätten
  2. 2 – stellige Familiengrabstätten
  3. 3 – stellige Familiengrabstätten
  4. Urnennischen (Urnenwand/Urnenstelen)
  5. Baumurnengrabstätten
  6. Sternenkindergrabstätte
  7. anonymes Urnengrab

(2) Abweichend von Abs. 1 haben bestehende Grabstätten Bestandsschutz.

(3) Särge bzw. Urnen können in allen Einzel- und Familiengrabstätten beigesetzt werden.

(4) Es wird nicht jede Grabart auf allen Friedhöfen angeboten.

§ 12 Einzelgräber

(1) Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle.

(2) In einer Einzelgrabstätte sind innerhalb der Ruhezeit zwei Erdbestattungen oder vier Urnenbeisetzungen zulässig. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Für die Belegung gilt § 13 Abs. 2 entsprechend.

§ 13 Familiengräber

(1) In einer 2 – stelligen Familiengrabstätte sind innerhalb der Ruhezeiten vier Erdbestattungen oder 8 Urnenbeisetzungen zulässig, in einer 3 – stelligen entsprechend mehr. Ausnahmen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.

(2) In den Familiengrabstätten können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf besonderer Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung. Als Angehöriger gelten:

a) Ehegatten b) Verwandte in auf- oder absteigender Linie und angenommene Kinder

c) Die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen d) Unverheiratete Geschwister beider Ehegatten e) In Lebensgemeinschaft lebende Personen f) Verschwägerte Familienmitglieder g) Lebenspartner

§ 14 Urnenbeisetzung in Nischen (Urnenwand/Urnenstelen)

(1) Die Urnen dürfen nur in geschlossenen Nischen aufgestellt werden. Es können bis zu drei Urnen beigesetzt werden.

(2) Die Beisetzung von Urnen ist auch mit Überurne möglich, sofern die Ausmaße der Nische nicht überschritten werden.

(3) Um eine einheitliche Gestaltung der Urnenwand/Urnenstelen zu gewährleisten ist ausschließlich die von der Gemeinde zur Verfügung gestellte Verschlussplatte für die einzelnen Urnennischen zu verwenden.

Die Gestaltung der Verschlussplatte hat der Nutzungsberechtigte nach den Vorgaben der Gemeinde auf seine Kosten vorzunehmen.

Auf den Abdeckplatten ist die Anbringung der Namen der Verstorbenen, Geburtsdatum und Sterbedatum sowie das Anbringen von religiösen Symbolen zulässig.

Es stehen zwei Schriftarten zur Auswahl: Antiqua oder römisch Kapitalis, in gravierter Form und goldfarben unterlegt.

Aufgesetzte Schriftzeichen sind nicht gestattet.

Die Gestaltung der Verschlussplatte ist anzeigepflichtig. Die Anzeige ist schriftlich zu stellen. Der Anzeige sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in einfacher Fertigung beizufügen, insbesondere:

  1. eine Zeichnung der Inschrift im Maßstab 1:10,
  2. die Farbe der Inschrift.

(4) Blumen, Kerzen und sonstiger Grabschmuck können jeweils vor der gesamten Urnenwand / Urnenstele abgestellt werden; an den einzelnen Nischen sowie auf der Urnenwand / Urnenstele dürfen keinerlei Gegenstände angebracht oder abgestellt werden. Für die Entsorgung der Blumen, Kerzen und sonstigem Grabschmuck ist jeder Nutzungsinhaber einer Urnennische selbst verantwortlich.

(5) Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu öffnen, Nägel einzuschlagen, Bildwerke aufzustellen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen.

§ 15 Baumurnengräber

(1) Baumurnengräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen im Fußbereich eines Baumes.

(2) Das Nutzungsrecht an Baumurnengrabstätten wird für die Dauer der Ruhefrist von 10 Jahren in Sauerlach bzw. 12 Jahren am Friedhof Arget festgelegt. Nach Ablauf der Ruhezeit ist eine erneute Verlängerung des Nutzungsrechts möglich.

(3) Die Beisetzung der Urne darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Der Durchmesser der Urne ist auf 24 cm begrenzt.

(4) Die Kennzeichnung einer Verschlussplatte kann durch ein graviertes Metallschild erfolgen. Das zu gravierende Metallschild ist durch den Nutzungsinhaber zu beschriften und über die Friedhofsverwaltung zu beziehen. Die Anbringung des Schildes erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(5) Das Ablegen von Grabschmuck bzw. anderen Gegenständen auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.

(6) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechts beschädigt der zerstört werden, führt die Gemeinde eine Ersatzpflanzung eines neuen Baumes durch. Die Anlage und Pflege der Baumgrabstätten und deren Umfeld obliegt der Gemeinde.

§ 16 Sternenkindergrab

(1) Das Sternenkindergrab auf dem Friedhof Pechlerweg ist eine Gedenkstätte für tot- und Fehlgeburten, deren Gewicht unter 500 Gramm beträgt und für die keine gesetzliche Bestattungspflicht besteht.

(2) Die Grabstätte besteht aus einem Gedenkstein mit Zuwegung. Die Beisetzung ist nur in einer Urne mit einem maximalen Durchmesser von 24 cm möglich. Eine Beschriftung des Gedenksteines ist nicht vorgesehen.

(3) Die Gestaltung und Instandhaltung dieses Bereichs obliegt der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht zulässig. Blumen, Grablichter und Ähnliches dürfen in Erinnerung an die Sternenkinder um den Gedenkstein gelegt werden.

§ 17 Anonymes Urnengrab

Die Gemeinde Sauerlach unterhält eine Grabstelle für anonyme Urnenbestattungen.

§ 18 Urnen

(1) Urnen dürfen in allen Grabstätten, bei einer Tiefe der Grabsohle von mindestens 0,70 m (ohne Grabhügel), beigesetzt werden. Unbeschadet der Möglichkeit Urnen übereinander beizusetzen, sind in einem Urnengrab innerhalb der Nutzungszeit maximal 4 Urnenbeisetzungen zulässig, bei 2- oder 3 – stelligen Familiengrabstätten entsprechend mehr.

(2) Aschereste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein.

(3) Für die Urnenbeisetzung im Erdbereich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann. Überurnen müssen Ihrer Größe nach den örtlichen Gegebenheiten des Bestattungsplatzes entsprechen.

§ 19 Särge, Sargausstattungen, Bekleidung

(1) Für die Erdbestattung und für die Einäscherung sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so beschaffen sein, dass

a.) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird,

b.) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird, c.) nach dem Stand der Technik bei der Verbrennung die geringst möglichen Emissionen entstehen, d.) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.

(2) Für Sargausstattungen und zur Bekleidung von Leichen ist ein leicht vergängliches Material, wie Leinen, Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 a bis c gilt entsprechend.

§ 20 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

Friedhof an der Wolfratshausener Straße

Einzel-/ Urnengrabstätte Länge: 2,20 m
Breite: 1,00 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,50 m
Tiefe der Grabsohle ohne Grabhügel: 2,00 m / 0,70 m
2- stelliges Familiengrab Länge: 2,20 m
Breite: 2,20 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,30 m
Tiefe der Grabsohle ohne Grabhügel: 2,00 m

Friedhof am Pechlerweg

Einzel-/ Urnengrabstätte Länge: 2,20 m
Breite: 1,00 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,50 m
Tiefe der Grabsohle ohne Grabhügel: 2,00 m / 0,70 m
2- stelliges Familiengrab Länge: 2,20 m
Breite: 2,20 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,30 m
Tiefe der Grabsohle ohne Grabhügel: 2,00 m
3- stelliges Familiengrab Länge: 2,20 m
Breite: 3,40 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,30 m
Tiefe der Grabsohle ohne Grabhügel: 2,00 m

Friedhof in Arget

Einzel-/ Urnengrabstätte Länge: 2,20 m
Breite: 1,00 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,50 m
Tiefe der Grabsohle ohne Grabhügel: 2,00 m / 0,70 m
2- stelliges Familiengrab Länge: 2,20 m
Breite: 2,20 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,30 m
Tiefe der Grabsohle ohne Grabhügel: 2,00 m
3- stelliges Familiengrab Länge: 2,20 m
Breite: 3,40 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,30 m
Tiefe der Grabsohle ohne Grabhügel: 2,00 m

§ 21 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt wird. Alle Grabstätten sind laufend instand zu halten.

(2) Die Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 15 cm sein.

(4) Zwischenräume der Grabstätten sind von dem Nutzungsrechtsinhaber zu pflegen und zu unterhalten.

(5) Die Gestaltung mit unwürdigen Gefäßen (z.B. Flaschen, Blechdosen oder sonstige nicht gebräuchliche Behälter) sowie das Bestreuen der Gräber mit gewöhnlichem Kies ist unzulässig.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(7) Abfälle von Grabstätten sind getrennt nach kompostierbarem und nicht kompostierbarem Material an die bereitgestellten Behälter bzw. Container zu geben. Wertstoffe (Glas, Holz, Aluminium etc.) sind in die im Gemeindegebiet aufgestellten Wertstoffsammelbehälter bzw. zum Wertstoffhof zu geben. Die Abfallsatzung in ihrer jeweils gültigen Form ist zu beachten.

(8) Der Bewuchs des Grabes darf die Ausmaße der Grabstelle nicht überwuchern.

§ 22 Vernachlässigte Gräber

(1) Wird eine Grabstätte nicht gepflegt, hat der / die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung den satzungswidrigen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben.

(2) Ist der / die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung durch Aushang und gleichzeitig ein Hinweis auf dem Grab. Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde die Grabstätte einebnen und einsäen.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Gemeinde das Grabnutzungsrecht ohne Anspruch auf Erstattung der für die restliche Nutzungsdauer bezahlten Grabnutzungsgebühr aufheben. Dem Entzug des Grabnutzungsrechts muss eine nochmalige schriftliche Aufforderung, die Grabstätte in Ordnung zu bringen, mit Androhung der Maßnahme bei Zuwiderhandlung, vorausgehen. Nach bestandskräftigem Entzug des Grabnutzungsrechts gilt § 27 Abs. (2).

IV. Grabmäler

§ 23 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Anzeige der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Anzeige ist schriftlich zu stellen. Der Anzeige sind folgende Unterlagen in einfacher Ausfertigung beizufügen:

  1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
  2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe, Bearbeitung sowie der Beschriftung. Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.

(3) Die Errichtung kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht.

(4) Werden Grabmäler entgegen den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung errichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

(5) Firmenbezeichnungen dürfen an Grabmäler auf der rechten Seitenfläche vom Beschauer ausgesehen, etwa in einer Höhe von 40 cm in lesbarer aber unauffälligen Weise angebracht werden.

(6) Grabmäler sind innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Grabnutzungsrechts aufzustellen.

(7) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Form von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises im Sinne von Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.

§ 24 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall ab Oberkante Grabeinfassung folgende Ausmaße nicht überschreiten:

am Friedhof an der Wolfratshausener Straße

Einzel-/ Urnengrabstätte max. Höhe: 2,00 m
max. Breite: 0,60 m
max. Ansichtsfläche: -/-
2- stelliges Familiengrab max. Höhe: 2,00 m
max. Breite: 1,40 m
max. Ansichtsfläche: -/-

am Friedhof am Pechlerweg

Einzel-/ Urnengrabstätte max. Höhe: 1,60 m
max. Breite: 0,70 m
max. Ansichtsfläche: 0,60 m
2- stelliges Familiengrab max. Höhe: 1,60 m
max. Breite: 1,20 m
max. Ansichtsfläche: 0,90 m
3- stelliges Familiengrab max. Höhe: 1,60 m
max. Breite: 1,60 m
max. Ansichtsfläche: 1,00 m

am Friedhof in Arget

Einzel-/ Urnengrabstätte max. Höhe: 1,60 m
max. Breite: 0,80 m
max. Ansichtsfläche: -/-
2- stelliges Familiengrab max. Höhe: 1,60 m
max. Breite: 1,40 m
max. Ansichtsfläche: -/-
3- stelliges Familiengrab max. Höhe: 1,60 m
max. Breite: 1,80 m
max. Ansichtsfläche: -/-

(2) Die Höchstmaße für die Einfassung und Bepflanzung der Grabstätten betragen ab Hinterkante des Grabmals bei:

Friedhof an der Wolfratshausener Straße

Einzel-/ Urnengrabstätte Länge: 2,00 m
Breite: 0,90 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,80 m
Abstand zur nächsten Grabreihe: 1,30 m
2- stelliges Familiengrab Länge: 2,00 m
Breite: 1,40 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,80 m
Abstand zur nächsten Grabreihe: 1,30 m

Friedhof am Pechlerweg

Einzel-/ Urnengrabstätte Länge: 1,70 m
Breite: 0,70 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,80 m
Abstand zur nächsten Grabreihe: 1,30 m
2- stelliges Familiengrab Länge: 1,70 m
Breite: 1,70 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,80 m
Abstand zur nächsten Grabreihe: 1,30 m
3- stelliges Familiengrab Länge: 1,70 m
Breite: 2,90 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,80 m
Abstand zur nächsten Grabreihe: 1,30 m

Friedhof in Arget

Einzel-/ Urnengrabstätte Länge: 1,95 m
Breite: 1,00 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,60 m
Abstand zur nächsten Grabreihe: 0,90 m
2- stelliges Familiengrab Länge: 1,95 m
Breite: 1,60 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,60 m
Abstand zur nächsten Grabreihe: 0,90 m
3- stelliges Familiengrab Länge: 1,95 m
Breite: 2,90 m
Abstand zur nächsten Grabstätte: 0,60 m
Abstand zur nächsten Grabreihe: 0,90 m

§ 25 Gestaltung der Grabmäler

(1) Die Grabmäler müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einfügen.

(2) Für stehende und liegende Grabmäler dürfen nur Natursteine, Schmiedeeisen und Holzkreuze auf Fundament verwendet werden. Kunststeine dürfen nur verwendet werden, wenn sie sich in der Ansicht von Natursteinen nicht wesentlich unterscheiden. Alle Gräber sind mit einer Einfassung zu versehen. Grabmäler aus Kunststoffe jeglicher Art sind nicht erlaubt.

(3) Stehende Grabmäler aus Naturstein müssen 20 cm stark sein.

(4) Die Grabeinfassungen im Friedhof am Pechlerweg müssen bodeneben sein.

(5) Rasenkantensteine sowie Schrittplatten zwischen den Gräbern sind nicht erlaubt.

(6) Inschriften, Farbanstriche und Sinnbilder, die nicht der Würde des Friedhofes entsprechen sind nicht erlaubt.

§ 26 Standsicherheit und Grabeinfassung

(1) Der Nutzungsrechtsinhaber hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. Zur Kontrolle wird jährlich eine Standsicherheitsprüfung bzw. Druckprobe von der Gemeinde durchgeführt.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmälern gefährdet, ist der für die Unterhaltung Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.

(3) Die Grabeinfassung ist insbesondere bei Grabsetzungen wieder anzuheben und auszurichten.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen durchzuführen.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen des Grabmales oder durch mangelhafte Einfassungen verursacht wird.

(6) Bei der Anzeige nach § 23 ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.

§ 27 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden. Sie ist zulässig, wenn die Ruhefrist für den zuletzt Bestatteten abgelaufen ist.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde unverzüglich zu entfernen. Sind die Grabmäler trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung (Frist je 2 Wochen) nicht vor Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, werden sie von der Friedhofsverwaltung beseitigt. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Für die Gemeinde besteht keine Aufbewahrungspflicht. Ausnahmen bezüglich der Räumungsfrist durch Witterungseinfluss ( Winter ) sind möglich.

(3) Bei Öffnung eines Grabes ist die vorübergehende Beseitigung eines benachbarten Grabmals zulässig, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit als erforderlich erachtet wird. Die hierbei entstehenden Kosten für die Beseitigung und Wiederherstellung des Grabmals hat der Veranlasser (Nutzungsberechtigter des zu öffnenden Grabes) zu tragen.

(4) Nachdem ein Grabmal mit Einfassung entfernt ist, muss die aufgelassene Grabstätte in einem ordnungsgemäßen Zustand hinterlassen werden. Grabstätten in Rasenflächen sind bodeneben mit Erdreich aufzufüllen und mit Rasensamen anzulegen. In Grabfeldern mit Rieselumgebung ist die Grabstelle mit Kies und Riesel bodeneben abzudecken. Nichtvorhandenes Auffüllmaterial (z.B. Erdreich und Rasensamen) sind ggf. auf Kosten des Grabbesitzers selbst zu beschaffen.

V. Gemeindliche Leichenhäuser und Aussegnungshallen

§ 28 Widmungszweck, Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser

(1) Die gemeindlichen Leichenhäuser und die Aussegnungshallen dienen - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) -

  1. zur Aufbewahrung der Leichen aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden.

  2. zur Aufbewahrung von Ascheresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof.

(2) Die Toten werden grundsätzlich im Leichenhaus aufgebahrt. Die Aufbewahrung erfolgt im geschlossenen Sarg.

(3) Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinn des Infektionsschutzgesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Besucher und Angehörige haben keinen Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen.

§ 29 Benutzung des Leichenhauses

(1) Die Leichen aller im Gemeindegebiet zu bestattenden Personen sind spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche (Sauerlach, Arget) / kirchliche (Altkirchen) Leichenhaus zu verbringen.

(2) Dies gilt nicht, wenn

a.) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b.) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird.

(3) eine geeignete Möglichkeit zur Aufbewahrung bis zum Zeitpunkt der Bestattung bei einem Bestattungsunternehmen gewährleistet ist.

§ 30 Leichentransport

(1) Die Beförderung der Leichen der im Gemeindegebiet Verstorbenen übernimmt innerhalb des Gemeindegebietes ein anerkanntes Bestattungsunternehmen.

VI. Bestattungsvorschriften

§ 31 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf den gemeindlichen Friedhöfen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Der Hinterbliebene (Kostenträger) setzt im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung, dem Bestattungsinstitut und dem zuständigen Pfarramt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen §§18, 19 BestV, Tag und Stunde der Beerdigung fest.

§ 32 Bestattung

Die Gemeinde Sauerlach kann die Bestattungsaufgabe vertraglich einem Unternehmer übertragen.

Der Bestatter ist unter Beachtung der aktuellen gesetzlichen Bestimmungen für das

a.) aufbahren der Leiche,

b.) das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes,

c.) das Versenken des Sarges,

d.) die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofes einschl. der Stellung der Sargträger,

e.) Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen,

f.) Ausschmücken des Aufbahrungsraumes und der Aussegnungshalle sowie

g.) für Urnenbeisetzungen zuständig.

§ 33 Ruhezeiten

Die Ruhezeiten bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle betragen für die Friedhöfe in Sauerlach 10 Jahre, für den Friedhof in Arget 12 Jahre. Die Ruhefrist beginnt mit dem Tage der Bestattung.

§ 34 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Ascheresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Umbettungen dürfen nur während der Monate Oktober bis März durchgeführt werden.

(3) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den Angehörigen (§ 13 Abs. 2) beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabnutzungsrechtsinhabers notwendig.

(4) Umbettungen werden durch eine von der Gemeinde beauftragten Person bzw. Bestattungsfirma durchgeführt.

(5) Vorschriften, wonach eine Umbettung von Amts wegen erfolgt, bleiben unberührt.

VII. Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 35 Haftungsausschluss

(1) Die Gemeinde Sauerlach haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, deren Anlagen und deren Einrichtungen durch Dritte oder Tieren entstehen. Die Gemeinde haftet nicht bei Diebstahl von privatem Eigentum, bei Beschädigungen von Grabmälern durch Dritte oder durch höhere Gewalt.

(2) Soweit die Gemeinde aufgrund ihrer Verkehrssicherungspflicht für Schäden durch Umstürzen von Grabmälern oder Abfall von Teilen derselben haftet, behält sie sich vor, den Nutzungsberechtigten zum Schadensersatz heranzuziehen.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 EURO belegt werden, wer:

  1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 6),

  2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 7),

  3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 8),

  4. die Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen (§ 20) nicht beachtet,

  5. der Pflicht der Pflege, der gärtnerischen Gestaltung der Grabstätten und der ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung nach §§ 21, 22 nicht nachkommt,

  6. die Zustimmungserfordernis und die Gestaltungsvorschriften für Grabmäler missachtet (§§ 14, 23, 24, 25),

  7. die Standsicherheit nach § 26 nicht beachtet,

  8. das Grabmal vorzeitig entfernt oder nach Auflösung die Grabstelle nicht ordnungsgemäß hinterlässt (§ 27),

  9. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 34),

  10. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 31 Abs. 1).

§ 37 Anordnungen für den Einzelfall, Ersatzvornahme

(1) Die Gemeinde Sauerlach kann die zum Vollzug dieser Satzung notwendigen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. (2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 38 Gebühren

Für die Erhebung von Gebühren ist die Bestattungsgebührensatzung in der jeweiligen gültigen Fassung maßgebend.

§ 39 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Sauerlach vom 17.11.2015 außer Kraft.

Sauerlach, den 19.11.2019

Gemeinde Sauerlach

gez.

Barbara Bogner

  1. Bürgermeisterin

img-0.jpeg

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Gegenstand der Satzung § 2 Widmungszweck § 3 Friedhofsverwaltung § 4 Bestattungsanspruch § 5 Vorübergehende Schließung

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten § 7 Verhalten auf den Friedhöfen § 8 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

III. Grabstätten

§ 9 Allgemeines § 10 Nutzungsrechte- und Dauer § 11 Arten der Grabstätten § 12 Einzelgräber § 13 Familiengräber § 14 Urnenbeisetzung in Nischen (Urnenwand / Urnenstelen) § 15 Baumurnengräber § 16 Sternenkindergrab § 17 Anonymes Urnengrab § 18 Urnen § 19 Särge, Sargausstattungen, Bekleidung § 20 Ausmaße der Grabstätten § 21 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten § 22 Vernachlässigte Gräber

IV. Grabmäler

§ 23 Errichtung von Grabmälern § 24 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen § 25 Gestaltung der Grabmäler § 26 Standsicherheit und Grabeinfassung § 27 Entfernung der Grabmäler

V. Gemeindliche Leichenhäuser und Aussegnungshallen

§ 28 Widmungszweck und Benutzung der gemeindlichen Leichenhäuser § 29 Benutzung des Leichenhauses § 30 Leichentransport

VI. Bestattungsvorschriften

§ 31 Anzeigepflicht § 32 Bestattung § 33 Ruhezeiten § 34 Umbettung

VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 35 Haftungsausschluss § 36 Ordnungswidrigkeiten § 37 Anordnung für den Einzelfall, Ersatzvornahme § 38 Gebühren § 39 In-Kraft-Treten

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde