ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Katholische Kirchengemeinde St. Jakobus in Saterland. Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Katholische Kirchengemeinde St. Jakobus in Saterland

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

# FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG

der Katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus in Saterland für den

Friedhof in Sedelsberg
Zur Sporthalle, 26683 Saterland

# § 1
Allgemeines

Für die Benutzung des von ihr verwalteten katholischen Friedhofes und seiner Einrichtungen „Zur Sporthalle, 26683 Saterland“ sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde St. Jakobus in Saterland Gebühren nach dieser Gebührenordnung:

# § 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt werden.
(2) Mehrere Schuldner einer Gebühr sind Gesamtschuldner.

# § 3
Entstehung der Gebührenschuld

(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstände oder mit der Veränderung des Nutzungsrechts für den Zeitraum der gesamten Veränderung der Grabstände.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.

# § 4
Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.
(2) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeder angefangenen Monat der Säumnis ein Säumnisuschlag von 1 % des abgerundeten

1

rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50,00 € teilbaren Betrag.

(3) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(4) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Mahnauslagen werden per Amtshilfe im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
(5) In Härtefallen kann die Friedhofsverwaltung die Gebühren ermäßigen oder erlassen.
(6) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, sowieit durch Kirchengesetz nichts Anderes bestimmt ist.

# § 5
Grabnutzungsgebühren

(1) Grabnutzungsgebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte:

a) Erdgrabstätten

| Wahlgrabstätten für Sargbestattungen für 25 Jahre (1 Grabstelle) | 135,00 € |
| --- | --- |
| Wahlgrabstätten für Sargbestattungen für 25 Jahre (2 Grabstellen) | 270,00 € |
| Wahlgrabstätten für Sargbestattungen für 25 Jahre (3 Grabstellen) | 405,00 € |
| Wahlgrabstätten für Sargbestattungen für 25 Jahre (4 Grabstellen) | 540,00 € |
| Wahlgrabstätten für Sargbestattungen für 25 Jahre (6 Grabstellen) | 810,00 € |
| Wahlgrabstätten für Sargbestattungen für 25 Jahre (8 Grabstellen) | 1.080,00 € |
| Wahlgrabstätten für Sargbestattungen für 25 Jahre (10 Grabstellen) | 1.350,00 € |

Kinderwahlgrabstätten für 20 Jahre 108,00 €

b) Urnengrabstätten

| Urnenwahlgrabstätten für 20 Jahre (1 Grabstelle) | 110,00 € |
| --- | --- |
| Urnenwahlgrabstätten für 20 Jahre (2 Grabstellen) | 220,00 € |

(2) Gebühren bei Verlängerung des Nutzungsrechts:

Verlängerung je Grabstelle pro Jahr 5,40 €

a) Verlängerung des Nutzungsrechtes mit oder ohne weiteren Bestattungsfall:
Die Verlängerung kann jährlich oder für einen längeren Zeitraum erfolgen. Für jedes Jahr der Verlängerung von Nutzungsrechten wird die Verlängerungsgebühr zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt. Verlängerungen sind jeweils nur für die gesamte Grabstätte zulässig.

2

b) Reicht die Ruhezeit eines auf einer Wahlgrabstätte bestatteten Verstorbenen bzw. einer beigesetzten Asche über die Dauer des Nutzungsrechtes hinaus, ist das Nutzungsrecht an der Grabstände um die die Ruhezeit übersteigende Zeit zu verlangern. Die Gebühr für die Verlängerung wird ab Beginn des Monats, der auf den Beginn der Verlängerung folgt, bis zum Ende des Monats, in dem die Ruhezeit endet, zeitanteilig entsprechend den in Abs. 1 genannten Gebühren festgesetzt.
c) Erhebung von Verlängerungsgebühren ist auch zulässig, wenn Wahlgrabstätten (Altgrabstätten) ursprünglich unbefristet oder langfristig vergeben worden waren und nachträglich durch die FO befristet wurden. 1

### § 6 Gebühren für die Nutzung der Friedhofskapelle und der Leichenhalle

Gebühr für die Nutzung der Friedhofskapelle

220,00 €

Gebühr für die Nutzung der Leichenhalle

220,00 €

### § 7 Bestattungsgebühr

Grabaushub und Verfüllung des Grabes anlässlich einer Beerdigung erfolgen nicht durch den Friedhofsträger. Diese sind von denjenigen, die die Bestattung veranlassen, an ein vom Friedhofsträger benanntes Unternehmen zu vergeben. Gleiches gilt hinsichtlich der Durchführung von Umbettungen.

### § 8 Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)

Für die allgemeine Unterhaltung des Friedhofes (Pflege der gärtnerischen Anlagen, Wege, Wasser, Strom, Abfallbeseitigung, Instandsetzungsarbeiten etc.) wird eine Gebühr festgesetzt.

Die vorgenannte Gebühr wird für je ein Kalenderjahr der Grabnutzung festgesetzt. Erfolgt der Erwerb und die Beendigung des Grabnutzungsrechtes während des Kalenderjahres, erfolgt eine entsprechend zeitanteilige Festsetzung der Friedhofsunterhaltungsgebühren mit Beginn und Ende des Monats, in dem das Grabnutzungsrecht erworben bzw. beendet wird.

Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

| FUG für Grabstätten mit 1 Grabstelle | 20,00 € |
| --- | --- |
| FUG für Grabstätten mit 2 Grabstellen | 40,00 € |
| FUG für Grabstätten mit 3 Grabstellen | 60,00 € |
| FUG für Grabstätten mit 4 Grabstellen | 80,00 € |
| FUG für Grabstätten mit 6 Grabstellen | 120,00 € |
| FUG für Grabstätten mit 8 Grabstellen | 160,00 € |

¹ vgl. § 29 Abs. 3 FO

3

FUG für Grabstätten mit 10 Grabstellen

200,00 €

## § 9
Veröffentlichung und Inkrafttreten

(1) Die vorstehende Gebührenordnung wurde durch den Kirchenausschuss der Katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus in Saterland am 09.05.2023 beschlossen und tritt nach der kirchenoberlichen Genehmigung durch das Bischöflich Münstersche Offizialat in Vechta und nach Bekanntgabe am 01.07.2023 in Kraft. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.

(2) Die Veröffentlichung erfolgt durch die dauerhafte Auslegung der vollständigen Ordnung im Pfarrbüro der Katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus, Marktstraße 1, 26683 Saterland zu den üblichen Öffnungszeiten sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.kirche-saterland.de). Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten auf dem Friedhof der Katholischen Kirchengemeinde St. Jakobus in Saterland für einen begrenzten Zeitraum zum Aushang gebracht. Der Ort der Auslegung und die Auslegungszeit werden durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben.

(3) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten auf dem Friedhof zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro sowie auf der Internetseite der Kirchengemeinde (www.kirche-saterland.de) eingesehen werden kann.

Ramsloh

(Ort)

(Datum)

Katholische Kirchengemeinde St. Jakobus in Saterland

Der Kirchenausschuss

(stellv.) Kirchenausschussvorsitzender

Kirchenausschussmitglied

Kirchenausschussmitglied

4

### Kirchenaufsichtliche Genehmigung

Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG
kirchenaufsichtlich genehmigt.

Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebühren-
ordnung kann zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden

Vechta, 17.05.2023

Das Bischöflich Münstersche Offizialat
Der Bischöfliche Offizial

Bischöflich Münstersches Offizialat
Fachstelle Staatliches Recht/Staatskirchenrecht
Justitia Andreas Windhaus
Kolpingstraße 14
49377 Vechta

5

Quelle

Katholische Kirchengemeinde St. Jakobus in Saterland

← Zur Gemeinde-Seite