Gebührenordnung
7 Abschnitte.
§ 1 - Gegenstand der Gebühren
Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und Ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen auf dem Gebiet des Friedhofes werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.
§ 2 – Gebühren
§ 2 – Gebühren
1. Grundgebühren für die Grabstellen:
| 1. Reihengrabstätte | 710,00 € |
|---|---|
| 2. Wahlgrabstätte – je Stelle - | 1.340,00 € |
| 3. Rasenwahlgrabstätte mit Kennzeichnung für Erdbeisetzungen – je Stelle - | 1.910,00 € |
| 4. Urnenreihengrabstätte | 570,00 € |
| 5. Urnenwahlgrabstätte – je Stelle - | 1.140,00 € |
| 6. Rasenwahlgrabstätte mit Kennzeichnung für Urnenbeisetzungen – je Stelle - | 1.500,00 € |
| 7. Anonyme Urnengrabstätte | 1.140,00 € |
| 8. Urnenbeisetzung unter Baum | 1.500,00 € |
Mit der Gebühr nach Ziffer 3 und 6 sind auch die Pflege- bzw. Unterhaltungskosten für die Dauer der Nutzungszeit abgegolten.
Die Gebühr nach Ziffer 7 schließt die Urnenbeisetzung und für die Ziffern 3, 6 und 7 die Pflege- bzw. Unterhaltungskosten für die Dauer der Ruhezeit mit ein.
Für den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Rasenwahlgrabstätten mit Kennzeichnung für Erd- / Urnenbeisetzungen gelten die vorstehenden Sätze bzw. entsprechenden Teilbeträge. Wenn bei einer Beisetzung die Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte oder Rasenwahlgrabstätte mit Kennzeichnung für Erd- / Urnenbeisetzungen erforderlich wird, weil die Ruhezeit die noch vorhandene Nutzungszeit übersteigt, sind auch hier entsprechende Teilbeträge zu entrichten. Bei der Berechnung wird jedes angefangene Jahr der Überschreitung als volles Jahr zugrunde gelegt.
2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle/Leichenkammer bzw. -halle
| 1. Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier | 285,00 € |
|---|---|
| 2. Aufbahrung von Leichen in der Leichenkammer bzw. -halle - | 66,00 € |
| 3. Kühlraumnutzung pro Tag - | 37,00 € |
3. Rasenpflege von vorzeitig eingeebneten Grabstätten
- Reihengrabstätte, Wahlgrabstätten je Grabsteile und restliche Ruhejahre je Jahr 20,00 €
- Einzelurnengrab. Urnenwahlgrab für bis zu 2 Urnenbeisetzungen je Jahr 10,00 €
§ 3 – Gebührenschuldner
- Zur Zahlung der Gebühren ist der Auftraggeber verpflichtet.
- Der Flecken Salzhemmendorf kann statt des Auftraggebers die nächsten Angehörigen oder die Erben des Verstorbenen zur Zahlung der Gebühren heranziehen.
§ 4 - Veranlagung, Fälligkeit und Entrichtung der Gebühren
- Die Gebührenschuld entsteht mit Beendigung der Leistung. Die Gebühr wird 1 Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, soweit im Bescheid kein abweichender Zeitpunkt festgesetzt ist. Die Zahlung der Gebühr kann im Voraus gefordert werden.
- Die Aufrechnung gegen die Gebührenforderung ist ausgeschlossen.
§ 5 – Billigkeitsmaßnahmen
Der Flecken Salzhemmendorf kann von der Erhebung der Gebühren im Einzelfall ganz oder teilweise absehen, falls die Erhebung für den Gebührenschuldner zu einer unbilligen Härte führen würde.
§ 6 – Übergangsregelung
Bei Reihendoppelgräbern und Urnenreihengrabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung verfügt hat, finden die Regelungen über den Wiedererwerb/die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten bzw. Urnenwahlgrabstätten entsprechende Anwendung.
§ 7 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.04.2021 in Kraft.