Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 4 Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
| a) ein Einzelgrab | 600,00 € |
|---|---|
| b) ein Familiengrab | 1.000,00 € |
| c) ein Kindergrab | 300,00 € |
| d) ein Urnenerdgrab | 660,00 € |
| e) ein Urnennischengrab | 1.350,00 € |
für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist.
(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5, 10, 15 und 20 Jahre möglich. Hierfür wird anteilig ein Betrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchst c.
§ 5 Bestattungsgebühren
| (1) | Die Gebühr für die Entgegennahme und Aufbahrung eines Sarges | 63,03 € |
|---|---|---|
| (2) | Die Gebühr für die Entgegennahme und Aufbahrung einer Urne | 63,03 € |
| (3) | Zusatzleistungen bei Trauerfeiern | 138,66 € |
| (4) | Die Gebühr für eine Erdbestattung | |
| a) bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 378,15 € | |
| b) bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr und Erwachsenen | 798,32 € | |
| c) bei einer Urne | 235,29 € | |
| (5) | Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in die Urnenwand | 235,29 € |
| (6) | Aufpreis für das Tieferlegen bei Erdbestattung | 42,02 € |
| (7) | Die Gebühr bei | |
| a) Umbettung eines Sarges/von Gebeinen innerhalb des Friedhofs | 1.344,54 € | |
| b) Exhumierung eines Sarges/von Gebeinen nach auswärts | 856,30 € | |
| c) Umsargung | 116,81 € | |
| d) Umbettung von Urnen und Aschenresten innerhalb des Friedhofs | 193,28 € | |
| e) Umbettung von Urnen und Aschenresten nach auswärts | 168,07 € | |
| (8) | Die Gebühr für das Freiräumen von Gräbern | |
| a) Erdgrab ohne Urne | 92,44 € | |
| b) Erdgrab mit Urne | 260,50 € | |
| c) Nische in Urnenwand | 109,24 € |
zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer
Friedhofssatzung vom 23.11.2020
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Änderungssatzung vom 19.01.2021
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Änderungssatzung vom 01.02.2022
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) Die Gebühr für das Entfernen eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage beträgt 300,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 70,00 €. (3) Wird bei der Benutzung des Leichenhauses zusätzlich eine vorhandene Kühlungsanlage in Anspruch genommen, so wird hierfür pro Tag der Inanspruchnahme eine Gebühr von 10,00 € erhoben. Angefangene Tage der Inanspruchnahme zählen als volle Tage. (4) Pro Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,00 € erhoben.
Friedhofssatzung vom 23.11.2020
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Änderungssatzung vom 19.01.2021
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Änderungssatzung vom 01.02.2022