Gebührenordnung – Saal_a.d.Donau

Vollständige Gebührenordnung für Saal_a.d.Donau.

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für

a) ein Einzelgrab 600,00 €
b) ein Familiengrab 1.000,00 €
c) ein Kindergrab 300,00 €
d) ein Urnenerdgrab 660,00 €
e) ein Urnennischengrab 1.350,00 €

für die Dauer der jeweiligen Ruhefrist.

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist für 5, 10, 15 und 20 Jahre möglich. Hierfür wird anteilig ein Betrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Buchst c.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Entgegennahme und Aufbahrung eines Sarges 63,03 €
(2) Die Gebühr für die Entgegennahme und Aufbahrung einer Urne 63,03 €
(3) Zusatzleistungen bei Trauerfeiern 138,66 €
(4) Die Gebühr für eine Erdbestattung
a) bei Kindern bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 378,15 €
b) bei Kindern ab dem 6. Lebensjahr und Erwachsenen 798,32 €
c) bei einer Urne 235,29 €
(5) Die Gebühr für die Beisetzung einer Urne in die Urnenwand 235,29 €
(6) Aufpreis für das Tieferlegen bei Erdbestattung 42,02 €
(7) Die Gebühr bei
a) Umbettung eines Sarges/von Gebeinen innerhalb des Friedhofs 1.344,54 €
b) Exhumierung eines Sarges/von Gebeinen nach auswärts 856,30 €
c) Umsargung 116,81 €
d) Umbettung von Urnen und Aschenresten innerhalb des Friedhofs 193,28 €
e) Umbettung von Urnen und Aschenresten nach auswärts 168,07 €
(8) Die Gebühr für das Freiräumen von Gräbern
a) Erdgrab ohne Urne 92,44 €
b) Erdgrab mit Urne 260,50 €
c) Nische in Urnenwand 109,24 €

zzgl. der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer

Friedhofssatzung vom 23.11.2020

  1. Änderungssatzung vom 19.01.2021

  2. Änderungssatzung vom 01.02.2022

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Die Gebühr für das Entfernen eines Grabmals oder einer sonstigen baulichen Anlage beträgt 300,00 €. (2) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt 70,00 €. (3) Wird bei der Benutzung des Leichenhauses zusätzlich eine vorhandene Kühlungsanlage in Anspruch genommen, so wird hierfür pro Tag der Inanspruchnahme eine Gebühr von 10,00 € erhoben. Angefangene Tage der Inanspruchnahme zählen als volle Tage. (4) Pro Verwaltungsakt im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 45,00 € erhoben.

Friedhofssatzung vom 23.11.2020

  1. Änderungssatzung vom 19.01.2021

  2. Änderungssatzung vom 01.02.2022

Original-Gebührenordnung als PDF

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