Friedhofssatzung – Rückweiler

Vollständige Friedhofssatzung für Rückweiler.

Friedhofssatzung

34 Abschnitte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Rückweiler gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, b) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzung gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) – vgl. § 7 BestG -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgräbern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einem Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten –soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rückweiler vom 13.06.2019

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren, e) Druckschriften zu verteilen, f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, h) Tiere –ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen, i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

3. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rückweiler vom 13.06.2019

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem. § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über 3 Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 3 Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rückweiler vom 13.06.2019

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnungen hin ausgegraben werden.

4. GRABSTÄTTEN

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in a) Reihengrabstätten / Reihengrabstätten als Rasengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten d) Ehrengrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Die Gräber haben folgende Maße a) Gräber für Verstorbene bis zu 5 Jahren Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,30 m b) Gräber für Verstorbene über 5 Jahre Länge: 2,10 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,30 m c) Urnengrabstätten Länge: 0,60 m Breite: 0,40 m Abstand: 0,30 m

§ 13 a Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 3 b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche bestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 1 b). (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Die Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als mehrstellige Grabstätten, vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter, d) auf die Eltern, e) auf die Geschwister, f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschuss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rückweiler vom 13.06.2019

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit, anteilig zurückerstattet.

§ 15 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden a) in Urnenreihengrabstätten bis zu zwei Aschen, soweit für die Beisetzung der zweiten Asche die verbleibende Ruhezeit noch 15 Jahre beträgt. b) In belegte Reihengrabstätten bis zu einer Asche, soweit die verbleibende Ruhefrist noch 15 Jahre beträgt. c) In Stelenreihengrabstätten eine Asche. d) In belegte Wahlgrabstätten bis zu zwei Aschen. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (4) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rückweiler vom 13.06.2019

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. GRABMALE

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: a) Die Grabmäler sollen sich in die Gestaltung und das Gesamtbild des Friedhofes einordnen. b) Die Grabmäler müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt werden, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht und dem Werkstoff gemäß bearbeitet sein. c) Nicht zugelassen sind alle Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, die dem Gesamtbild und der Würde des Friedhofs widersprechen, insbesondere:

  1. Betonwerkstein, soweit er nicht Natursteincharakter hat und handwerksgerecht bearbeitet ist, Glas, Emaille, Kunststoff, Gips, Porzellan, Kork- Tropf- oder Grottensteine, Gold, Silber, Bronze und Farben. Gold, Silber und Bronze sind für Ornament und Schrift zulässig.
  2. Aufgetragener oder angesetzter ornamentaler oder figürlicher Schmuck aus Zement oder Porzellan,
  3. Inschriften, die der Würde des Ortes nicht entsprechen,
  4. Lichtbilder (größer als Passbildgröße),
  5. grellweiße Steine. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig: a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren: stehende Grabmale: Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m. Liegende Grabmale: Breite bis 0,40 m, Höchstlänge 0,50 m, Mindeststärke 0,14 m. b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre: stehende Grabmale: Höhe 0,70 m bis 0,95 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m. Liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m c) Wahlgrabstätten: stehende Grabmale: Höhe 1,00 m bis 1,20 m, Breite bis 1,60 m, Mindeststärke 0,18 m. Liegende Grabmale: Breite bis 0,75 m, Länge 0,80 m bis 1,20 m, Höhe 0,14 m bis 0,30 m.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rückweiler vom 13.06.2019

(3) Rasengräber a) Die Rasengräber werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Die Pflege der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. b) Grabeinfassungen sind nicht zugelassen. Auf der Grabstelle ist auf eine auf einem Fundament sitzende Bodenplatte, oberflächengleich mit der Rasenfläche mit den Maßen Breite: 0,70 m, Länge 0,50 m, zugelassen. Die Lage der Bodenplatte wird durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben. An ihren Rändern sind 10 cm Breite für Mäharbeiten freizuhalten. c) Für Grabmale sind folgende Größen zulässig: Höhe bis 0,30 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,007 m. d) Das Aufstellen von Grabschmuck und/oder einer Pflanzschale ist nur auf der Bodenplatte zulässig und darf die Mäharbeiten nicht beeinträchtigen. (4) Urnenreihengraber Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) Urnenreihengrabstätten

  1. Stehende Grabmale Breite bis zu 0,35 m, Höhe bis 0,40 m.
  2. Liegende Grabmale Breite bis zu 0,30 m, Tiefe bis zu 0,30 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m.
  3. Urnengrabstätte ist mit einer Platte zu verschließen. Ist das Urnenreihengrabfeld belegt, wird nur noch das Urnenreihengrabfeld (2 Urnen) genutzt. b) Urnenreihengrabstätten (bis 2 Urnen) aa) Auf der Grabstelle ist eine Bodenplatte (oberflächengleich) mit den Maßen Breite 0,70 m, Länge 0,50 m zugelassen. bb) Für Grabmale sind folgende Größen zulässig: Höhe bis 0,30 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,07 m. cc) Das Aufstellen von Grabschmuck und / oder einer Pflanzschale ist nur auf der Bodenplatte zulässig. (5) Urnenstelengrabfeld a) Die Grabfelder werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät. Die Pflege der Rasenfläche obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. b) Die Namensplatten werden einheitlich vom Steinmetzbetrieb Werle & Sohn in Hoppstädten-Weiersbach hergestellt. Sie haben die Maße 15 cm x 15 cm, ist aus Bronze und wird an der Stele durch den Steinmetz befestigt. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. c) Zusätzliche Grabmale sowie das Aufstellen von Pflanzschalen an der Grabstätte sind nicht erlaubt. Die Aufstellung von Pflanzschalen ist nur an der hierfür ausgewiesenen Stelle (Bodenplatte der Stele) zulässig. d) Die Kosten der Anlage (Erdarbeiten, Pflege und Namensplatte) der Gräber sind in der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren festgesetzt und in den Überlassungsgebühren enthalten. (6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 5 zulassen, soweit es unter Beachtung des § 18 vertretbar ist.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rückweiler vom 13.06.2019

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzendenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände für drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen und Einfassungen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rückweiler vom 13.06.2019

Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtende dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtende das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtende die Kosten zu tragen.

7. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhalt und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Grababdeckungen / Grabplatten sind zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Räume und großwüchsige Sträucher.

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 24 Abs. 1 Satz 5 ist zu beachten.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rückweiler vom 13.06.2019

8. LEICHENHALLE

§ 29 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs, sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 4 betritt,
  2. sich auf den Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs.1),
  3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt,
  4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs.1),
  5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3),
  7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3).
  8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
  9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25).
  10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfung verwendet. (§ 25 Abs. 6),
  11. Grabstätten nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
  12. Grabstätten vernachlässigt (§ 28)
  13. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs.3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,– € geahndet werden.

Friedhofsatzung der Ortsgemeinde Rückweiler vom 13.06.2019

Die Gesetze über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 12.12.2007 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Rückweiler, den 23.05.2019

gez. Lutz Altekrüger Ortsbürgermeister

Original-Satzung als PDF

← Zur Gemeinde