Gebührenordnung – Rottenburg_am_Neckar

Vollständige Gebührenordnung für Rottenburg_am_Neckar.

Gebührenordnung

6 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Paragraph 2

Gebührenschuldner

  1. Zur Zahlung von Verwaltungsgebühren ist verpflichtet, 1.1 wer die öffentliche Leistung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, 1.2 wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
  2. Zur Zahlung von Benutzungsgebühren sind verpflichtet, 2.1 wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt, 2.2 die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  3. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Paragraph 3

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

  1. Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der öffentlichen Leistung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
  2. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner zur Zahlung fällig.

§ 4 Paragraph 4

Verwaltungsgebühren

  1. Für öffentliche Leistungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens wird je Bestattungsfall sowie bei Rückgabe und Verlängerung von Nutzungsrechten, Ausgrabung von Leichen, Gebeinen oder Urnen, bei Umschreibung eines Grabnutzungsrechts, bei Grabmalgenehmigungen, bei Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften der Friedhofsordnung u. ä. jeweils eine Gebühr erhoben von 30,00 EUR.
  2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung vom 23.03.2021 - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5 Benutzungsgebühren

Benutzungsgebühren

Für nachstehende Leistungen werden erhoben:

A. Bestattungsgebühren

  1. Gebühren für die Bestattung von Särgen (Herstellen und Schließen der Grabstätte) 1.1 bei Verstorbenen über 6 Jahre 902,82 EUR 1.2 bei Verstorbenen bis 6 Jahre 452,82 EUR 1.3 Zuschlag auf 1.1 und 1.2 bei Tieferlegung 350,00 EUR
  2. Gebühren für die Beisetzung von Urnen (Herstellen und Schließen der Grabstätte) 2.1 in ein Erdgrab 402,82 EUR 2.2 in eine Urnennische 102,82 EUR

B. Benutzung der Leichenhalle

  1. Benutzung der Leichenhalle 95,00 EUR

C. Grabnutzungsgebühren

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührensatzung vom 28.11.2017, zuletzt geändert am 14.11.2023, außer Kraft.

Rottenburg am Neckar, 28.11.2023

Stephan Neher Oberbürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.

Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

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Bemerkung:

Folgende Satzungsänderungen wurde eingearbeitet:

Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührensatzung - vom 24.09.2024

Öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Rottenburg am Neckar vom 08.10.2024

Inkrafttreten: 01.11.2024

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Gebührentarif (Anlagen)

Erdreihengrabstätten

4.1 Erdreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre 4.1.1 Grabnutzungsdauer 20 Jahre 2.230,00 EUR 4.1.2 Grabnutzungsdauer 25 Jahre 2.788,00 EUR 4.2 Erdreihengrab für Verstorbene bis 6 Jahre 4.2.1 Grabnutzungsdauer 20 Jahre 1.551,00 EUR 4.2.2 Grabnutzungsdauer 25 Jahre 1.939,00 EUR 4.3 Rasenreihengrab für Verstorbene über 6 Jahre 4.3.1 Grabnutzungsdauer 20 Jahre 3.629,00 EUR 4.3.2 Grabnutzungsdauer 25 Jahre 4.536,00 EUR

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Erdwahlgrabstätten

6.1 Erdwahlgrab einfachstief, einfachbreit 6.1.1 Grabnutzungsdauer 20 Jahre 6.1.2 Grabnutzungsdauer 25 Jahre 3.005,00 EUR 3.757,00 EUR
6.2 Erdwahlgrab doppeltief, einfachbreit 6.2.1 Grabnutzungsdauer 20 Jahre 6.2.2 Grabnutzungsdauer 25 Jahre 3.285,00 EUR 4.106,00 EUR
6.3 Erdwahlgrab einfachstief, doppelbreit 6.3.1 Grabnutzungsdauer 20 Jahre 6.3.2 Grabnutzungsdauer 25 Jahre 4.864,00 EUR 6.081,00 EUR
6.4 Erdwahlgrab doppeltief, doppelbreit 6.4.1 Grabnutzungsdauer 20 Jahre 6.4.2 Grabnutzungsdauer 25 Jahre 5.424,00 EUR 6.780,00 EUR
6.5 Rasenwahlgrab einfachstief, einfachbreit 6.5.1 Grabnutzungsdauer 20 Jahre 6.5.2 Grabnutzungsdauer 25 Jahre 4.404,00 EUR 5.505,00 EUR
6.6 Rasenwahlgrab doppeltief, einfachbreit 6.6.1 Grabnutzungsdauer 20 Jahre 6.6.2 Grabnutzungsdauer 25 Jahre 4.683,00 EUR 5.854,00 EUR
6.7 Rasenwahlgrab einfachstief, doppelbreit 6.7.1 Grabnutzungsdauer 20 Jahre 6.7.2 Grabnutzungsdauer 25 Jahre 7.661,00 EUR 9.577,00 EUR
6.8 Rasenwahlgrab doppeltief, doppelbreit 6.8.1 Grabnutzungsdauer 20 Jahre 6.8.2 Grabnutzungsdauer 25 Jahre 8.221,00 EUR 10.276,00 EUR

In den Bestattungsbezirken Kernstadt, Baisingen, Hemmendorf, Oberndorf, Wendelsheim und Wurmlingen sind doppeltiefe Gräber möglich.

In den Bestattungsbezirken Bad Niedernau, Bieringen, Dettingen, Eckenweiler, Ergenzingen, Frommenhausen, Haifingen, Kiebingen, Obernau, Schwalldorf, Seebronn und Weiler sind doppeltiefe Gräber nicht möglich.

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Gebühren für die Abdeckplatten und die Gedenkplatten

12.1 Die Gebühr für die Überlassung der Abdeckplatte beträgt pro Urnennische Die Abdeckplatte geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. 242,00 EUR.

12.2 Die Gebühr für die Überlassung der Gedenkplatte beträgt pro Urnenbaumgrab Die Abdeckplatte geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. 234,00 EUR.

12.3 Die Gebühr für die Überlassung der Gedenkplatte beträgt pro Urnenrasengrab Die Abdeckplatte geht in das Eigentum des Nutzungsberechtigten über. 234,00 EUR.

Gebühren für Grabumrandungen

10.1 Umrandung in Beton
10.1.1 Einzelgrab 284,00 EUR
10.1.2 Doppelgrab 415,00 EUR
10.1.3 Urnengrab 173,00 EUR
10.1.4 Kindergrab 173,00 EUR
10.2 Umrandung in Granit
10.2.1 Einzelgrab 621,00 EUR
10.2.2 Doppelgrab 887,00 EUR
10.2.3 Urnengrab 349,00 EUR
10.2.4 Kindergrab 394,00 EUR
10.3 Umrandung in Sandstein
10.3.1 Einzelgrab 428,00 EUR
10.3.2 Doppelgrab 618,00 EUR
10.3.3 Urnengrab 249,00 EUR
10.3.4 Kindergrab 268,00 EUR

Gebühren für sonstige Leistungen

In dieser Gebührensatzung nicht aufgeführte Sonderleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Für die Inanspruchnahme von Friedhofspersonal werden pro angefangene halbe Stunde erhoben: 27,70 EUR

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Urnenreihengrabstätten

5.1 anonymes Urnenreihengrab Grabnutzungsdauer 15 Jahre 1.080,00 EUR
5.2 Urnenreihengrab im Gemeinschaftsgrabfeld mit Pflegevertrag* Grabnutzungsdauer 15 Jahre 1.080,00 EUR
5.3 Urnenbaumgrab (ohne Abdeckplatte) Grabnutzungsdauer 15 Jahre 2.299,00 EUR
5.4 Urnenrasengrab (ohne Abdeckplatte) Grabnutzungsdauer 15 Jahre 1.936,00 EUR

*Gärtnerisch gepflegte Grabfelder mit Pflegevertrag

Für die Nutzung eines gärtnerisch gepflegten Grabfeldes fallen zusätzlich noch Kosten für einen Vertrag mit der „Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG“ und der „Genossenschaft netzwerk stein e.G.“ für die Grabpflege und das Grabmal an.

Urnenwahlgrabstätten

7.1 Urnenerdgrab Grabnutzungsdauer 15 Jahre 1.911,00 EUR
7.2 Urnennische (ohne Abdeckplatte) Grabnutzungsdauer 15 Jahre 2.344,00 EUR
7.3 Urnenwahlgrab im Grabfeld mit Pflegevertrag* Grabnutzungsdauer 15 Jahre 1.491,00 EUR

*Gärtnerisch gepflegte Grabfelder mit Pflegevertrag

Für die Nutzung eines gärtnerisch gepflegten Grabfeldes fallen zusätzlich noch Kosten für einen Vertrag mit der „Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG“ und der „Genossenschaft netzwerk stein e.G.“ für die Grabpflege und das Grabmal an.

Verlängerung von Nutzungsrechten

Für die Verlängerung von Nutzungszeiten nach 6. und 7. werden die Gebühren zeitanteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungsdauer verrechnet. Es sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.

Vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten

Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten wird für jeden vollen Kalendermonat der vorzeitigen Rückgabe die bezahlte Grabberechtigungsgebühr anteilmäßig erstattet.

D. Grabumrandungen

Original-Gebührenordnung als PDF

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