Friedhofssatzung
25 Abschnitte.
§ 1 II. Ordnungsvorschriften
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 11 oder ein Urnengrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von tot geborenen Kindern, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Klausenfriedhofs und des Sülchenfriedhofs: er umfasst das Gebiet der Gemarkung der Kernstadt Rottenburg am Neckar.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bad Niedernau: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bad Niedernau.
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Baisingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Baisingen.
d) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bieringen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bieringen.
e) Bestattungsbezirk des Friedhof Dettingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Dettingen.
f) Bestattungsbezirk des Friedhofs Eckenweiler: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Eckenweiler.
g) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ergenzingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Ergenzingen.
h) Bestattungsbezirk des Friedhofs Frommenhausen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Frommenhausen.
i) Bestattungsbezirk des Friedhofs Haifingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Haifingen. j) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hemmendorf: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Hemmendorf. k) Bestattungsbezirk des Friedhofs Kiebingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Kiebingen. I) Bestattungsbezirk des Friedhofs Obernau: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Obernau. m) Bestattungsbezirk des Friedhofs Oberndorf: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Oberndorf. n) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schwalldorf: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Schwalldorf. o) Bestattungsbezirk des Friedhofs Seebronn: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Seebronn. p) Bestattungsbezirk des Friedhofs Weiler: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Weiler. q) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wendelsheim: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Wendelsheim. r) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wurmlingen: er umfasst das Gebiet der Gemarkung Wurmlingen.
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung auf einem anderen Friedhof hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die sich aus der nachfolgenden Friedhofsordnung ergebenden Aufgaben und Zuständigkeiten der Stadt werden im Bestattungsbezirk des Klausenfriedhofs und des Sülchenfriedhofs von der Stadtkämmerei, in den übrigen Bestattungsbezirken von den jeweiligen örtlichen Verwaltungsstellen wahrgenommen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Paragraph 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof dar nur während der bekanntgegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
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§ 3 III. Bestattungsvorschriften
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und der Beauftragten der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof grundsätzlich nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
g) Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 4 Paragraph 4
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
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§ 5 Paragraph 5
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen. Für die Erdbestattung dürfen nur Holzsärge verwendet werden, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.
§ 6 Paragraph 6
Aushebung der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 7 Paragraph 7
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen, Fehlgeburten und Ungeborenen beträgt auf den Friedhöfen in
| Rottenburg-Kernstadt | 20 Jahre |
|---|---|
| Bad Niedernau | 20 Jahre |
| Baisingen | 25 Jahre |
| Bieringen | 25 Jahre |
| Dettingen | 25 Jahre |
| Eckenweiler | 25 Jahre |
| Ergenzingen | 25 Jahre |
| Frommenhausen | 25 Jahre |
| Hailfingen | 20 Jahre |
| Hemmendorf | 25 Jahre |
| Kiebingen | 25 Jahre |
| Obernau | 20 Jahre |
| Oberndorf | 25 Jahre |
| Schwalldorf | 25 Jahre |
| Seebronn | 25 Jahre |
| Weiler | 25 Jahre |
| Wendelsheim | 25 Jahre |
| Wurmlingen | 25 Jahre |
(2) Die Ruhezeit der Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 15 Jahre.
(3) Die Stadt behält sich Änderungen der jeweiligen Ruhezeiten vor, insbesondere wenn durch neue Erkenntnisse oder Anordnungen der zuständigen Behörden eine Änderung der Ruhezeit notwendig ist.
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§ 8 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- und Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem anonymen Urnenfeldgrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnengrab der Nutzungsberechtigte.
(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettungen lässt die Stadt durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettungen und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 9 Paragraph 9
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber, b) Rasenreihengräber, c) Wahlgräber, d) Rasenwahlgräber, e) Urnengräber, f) Anonyme Urnenfeldgräber, g) Urnenbaumgräber, h) Urnengemeinschaftsgräber, i) Urnenrasengräber
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Soweit es die örtlichen Verhältnisse auf einzelnen Friedhöfen nicht zulassen oder nicht erfordern, kann hiervon abgewichen werden.
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte nach Abs. 2 Buchstabe b bis i oder in einer bestimmten Lage oder auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
(5) Urnenbestattungen sind auch in belegten Reihengräbern und Wahlgräbern möglich, wenn die Mindestruhezeit nach § 7 Abs. 2 eingehalten wird.
§ 10 a
Rasenreihengräber
(1) Auf den Friedhöfen werden Reihengräber nach § 10 auch als Rasenreihengräber zur Verfügung gestellt.
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(2) Auf den Rasenreihengräbern wird von der Stadt eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird. Anpflanzungen (z. B. Blumenschalen) sowie das Ablegen von Blumen und sonstigen Gegenständen sind nur auf der dafür vorgesehenen Ablagestelle zulässig.
(3) Grabmale auf Rasenreihengräbern sind nur stehend zulässig, im Übrigen gilt § 14 Abs. 1 und Abs. 2 a bis d. Zusätzlich kann vor dem Grabstein eine Steinplatte als Ablagestelle angebracht werden. Die Platte ist in halbrunder Ausführung mit einer Höchstbreite von 90 cm und einer Höchsttiefe von 45 cm bodeneben und begehbar direkt vor dem Grabstein anzubringen.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasenreihengrabes besteht nicht.
§ 11 a
Rasenwahlgräber
(1) Auf den Friedhöfen werden Wahlgräber nach § 11 auch als Rasenwahlgräber zur Verfügung gestellt.
(2) Auf den Rasenwahlgräbern wird von der Stadt eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird. Anpflanzungen (z. B. Blumenschalen) sowie das Ablegen von Blumen und sonstigen Gegenständen sind nur auf der dafür vorgesehenen Ablagestelle zulässig.
(3) Grabmale auf Rasenwahlgräbern sind nur stehend zulässig, im Übrigen gilt § 14 Abs. 1 und Abs. 2 a bis d. Zusätzlich kann vor dem Grabstein eine Steinplatte als Ablagestelle angebracht werden. Die Platte ist in halbrunder Ausführung mit einer Höchstbreite von 90 cm und einer Höchsttiefe von 45 cm bodeneben und begehbar direkt vor dem Grabstein anzubringen.
(4) Ein Anspruch auf Überlassung eines Rasenwahlgrabes besteht nicht.
§ 12 Paragraph 12
Urnengräber
(1) Urnengräber sind Aschengrabstätten in Grabfeldern, Nischen oder gärtnerisch gepflegten Grabfeldern, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Sie dienen ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener. Das Nutzungsrecht wird durch die Verleihung begründet; es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Soweit auf den einzelnen Friedhöfen Urnengräber (Urnenerdgräber und Urnennischen) zur Verfügung stehen, werden Nutzungsrechte an Urnengräbern auf Antrag verliehen und zwar auf die Nutzungszeit von 15 Jahren.
(3) In Urnengräbern in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern wird ein Nutzungsrecht nur vergeben oder verlängert, wenn für die Grabpflege und Grabmal (Grabstein mit Beschriftung) gleichzeitig ein Pflegevertrag mit der „Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG“ über die Dauer der Nutzungszeit abgeschlossen und nachgewiesen wird.
(4) Urnengemeinschaftsgräber werden nur in gärtnerisch gepflegten Anlagen zur Verfügung gestellt.
(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr.
(6) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
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(7) In einem Urnenerdgrab sind bis zu 4 Urnen, in einem Urnengrab in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern und in einer Urnennische bis zu 2 Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten zulässig.
(8) Bei Urnengräbern gelten die Vorschriften des § 11 Abs. 5 bis 10 und 12 entsprechend.
§ 13 c
Urnenrasengräber
(1) Auf den Friedhofen werden Reihengraber nach § 10 auch als Urnenrasengraber für die Beisetzung von Aschen zur Verfugung gestellt. (2) Soweit auf den einzelnen Friedhofen Urnenrasengraber zur Verfugung stehen, werden diese im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit nach § 7 Abs. 2 zugeteilt. Eine Veränderung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfugungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) In einem Urnenrasengrab ist die Beisetzung von einer Urne möglich. (4) Auf den Urnenrasengrabern wird von der Stadt eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe unterhalten wird.
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(5) In die Rasenfläche ist als Grabmal eine beschriftete Gedenkplatte in der Größe von 30 x 40 cm bodeneben anzubringen. Auf den Gedenkplatten darf außer der Beschriftung nichts angebracht werden. Die Stadt stellt die unbeschrifteten Gedenkplatten gegen Kostenersatz zur Verfügung, sonstige Gedenkplatten dürfen nicht verwendet werden. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Die Grabflächen sind in naturbelassener Form zu erhalten, d. h. Grabschmuck ist nicht zulässig.
(6) Ein Anspruch auf Überlassung eines Urnenrasengrabes besteht nicht.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattung
§ 14 Paragraph 14
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Zur Wahrung eines wurdigen Friedhofsbildes und aus Verkehrssicherheitsgründen müssen die Grabmale insbesondere folgenden Bestimmungen entsprechen:
a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus denen das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein. b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. c) Lichtbilder dürfen nicht größer als 80 mm im Durchmesser sein. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. d) Auf einstelligen Erdgrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,25 m, bei Kreuzen und Stelen bis zu einer Höhe von 1,50 m und einer Ansichtsfläche bis zu 0,70 m² zulässig. e) Auf zwei- und mehrstelligen Erdgrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,25 m, bei Kreuzen und Stelen bis zu einer Höhe von 1,50 m und einer Ansichtsfläche bis zu 1,20 m² zulässig. f) Auf Urnenerdgrabstätten sind Grabmale bis zu einer Höhe von 1,25 m, bei Kreuzen und Stelen bis zu einer Höhe von 1,50 m und einer Ansichtsfläche bis zu 0,40 m² zulässig. g) Auf den Grabstätten dürfen liegende Grabmale oder Abdeckplatten nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Sie dürfen nicht über die Einfassung hinausragen. Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
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(3) Bei Urnennischen darf Grabschmuck nur auf der dafür vor der Urnennischenwand vorgesehenen Fläche abgelegt werden. Auf den Verschlussplatten darf außer der Beschriftung nichts angebracht werden. Die Stadt stellt die unbeschrifteten Verschlussplatten gegen Kostenersatz zur Verfügung, sonstige Verschlussplatten dürfen nicht verwendet werden. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.
(4) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Abs. 1 Ausnahmen von Vorschriften des Abs. 2 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 15 Paragraph 15
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag sind geeignete Unterlagen (z.B. Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Fotografien mit Material- und Maßangaben) beizufügen.
(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
§ 16 Paragraph 16
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
Stehende Grabmale
bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.
Die Stadt kann mit der Grabmalgenehmigung Ausnahmen von der Mindeststärke zulassen.
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§ 17 Paragraph 17
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 18 VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen vollständig zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19 Paragraph 19
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
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(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf nicht höher als das Grabmal sein und darf nicht über die Grabfläche hinausreichen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.
§ 20 VII. Benutzung der Leichenhalle
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
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VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 21 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
Leichenhalle
(1) Soweit auf einem Friedhof Leichenhallen bestehen, dienen diese der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Paragraph 22
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
§ 23 IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),
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- entgegen § 3 Abs. 3
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt, c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter Weise betritt, d) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, f) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, g) Druckschriften verteilt.
-
als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 18 Abs. 1),
-
Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Abs. 1).
IX. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 24 Paragraph 24
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 30 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 25 Hinweis:
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die seither geltenden Friedhofsordnungen in der Gesamtstadt Rottenburg am Neckar außer Kraft.
Rottenburg am Neckar, 28.11.2023
gez.
Stephan Neher Oberbürgermeister
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Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist.
Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bemerkung:
Folgende Satzungsänderungen wurden eingearbeitet:
Satzung zur 1. Änderung der Friedhofsordnung vom 23.05.2006 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen 23-2006 am 09. Juni 2006 Inkrafttreten: 10.06.2006
Satzung zur 2. Änderung der Friedhofsordnung vom 02.03.2010 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen 11-2010 am 19.März 2010 Inkrafttreten: 20.03.2010
Satzung zur 3. Änderung der Friedhofsordnung vom 29.11.2011 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen 49-2011 am 09.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012
Satzung zur 4. Änderung der Friedhofsordnung vom 14.05.2013 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen 21-2013 am 24.05.2013 Inkrafttreten: 01.06.2013
Satzung zur 5. Änderung der Friedhofsordnung vom 21.10.2014 Bekanntmachung in den Rottenburger Mitteilungen 44-2014 am 31.10.2014 Inkrafttreten: 01.01.2015
Satzung zur 6. Änderung der Friedhofsordnung vom 28.11.2023 Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Rottenburg unter www.rottenburg.de/Amtliche Bekanntmachungen am 12.12.2023 Inkrafttreten: 01.01.2024
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