Gebührenordnung
4 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 26.06.2012 mit den darauffolgenden Änderungen außer Kraft.
Rothselberg, den 13.02.2017
gez. Mohr
Rainer Mohr, Ortsbürgermeister
(DS)
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 220,00 € b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 650,00 €
- Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 390,00 €
- Überlassung einer Reihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.080,00 €
- Überlassung einer Urnenreihenrasengrabstätte an Berechtigte nach Nr. 1 1.080,00 €
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1.a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlgrabstätte 1.510,00 € b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit 1.510,00 € 2.a) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Wahlrasengrabstätte 1.820,00 € b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit 1.820,00 € 3.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 460,00 € b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit 460,00 € 4.a) Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlrasengrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchst. a 1.080,00 € b) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit 1.080,00 €
III. Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr
a) Wahlgrabstätte 50,00 € b) Wahlrasengrabstätte 50,00 € c) Urnenwahlgrabstätte 15,00 € d) Urnenwahlrasengrabstätte 15,00 €
IV. Ausstellung einer Nutzungsrechtsurkunde
a) für eine Wahlgrabstätte 50,00 € b) für eine Wahlrasengrabstätte 50,00 € c) für eine Urnenwahlgrabstätte 50,00 € d) für eine Urnenwahlrasengrabstätte 50,00 €
V. Ausheben und Schließen der Gräber
Der Grabaushub für eine Bestattung bzw. für die Beisetzung von Aschen wird durch eine Firma ausgeführt. Die hierdurch anfallenden tatsächlichen Kosten sind von den Gebührenschuldnern gemäß § 2 der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren anzufordern.
VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VII. Benutzung der Leichenhalle
a) Pauschal je Bestattungsfall 100,00 € b) Reinigung der Leichenhalle 50,00 €
VIII. Genehmigung für Grabmal
- Reihengrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 50,00 €
- Reihengrabstätte vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 50,00 €
- Wahlgrabstätte 50,00 €
- Urnenreihengrabstätte 50,00 €
- Urnenwahlgrabstätte 50,00 €
IX. Verwaltungsgebühren
Ausstellen der Berechtigungskarte (Gültigkeitsdauer: 1 Jahr) 50,00 €
X. Verlängerung Grabpflege
Verlängerung der Nutzungsdauer nur zur Grabpflege nach Ablauf der letzten Nutzungszeit je Jahr für eine Wahlgrabstätte 50,00 €
XI. Entfernen von Grabmalen
Sofern Grabstätten und Grabmäler von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und entfernt werden, sind die entstehenden Kosten der gemeinde als Auslagen zu erstatten.