Gebührenordnung – Rothenburg_ob_der_Tauber

Vollständige Gebührenordnung für Rothenburg_ob_der_Tauber.

Gebührenordnung

5 Abschnitte.

§ 1 Gebührenpflicht

Gebührenpflicht

(1) Die Stadt Rothenburg ob der Tauber erhebt für die Benützung der städtischen Friedhöfe, des Leichenhauses und der Friedhofskapelle sowie für die von ihr im Bestattungswesen erbrachten Leistungen Gebühren nach dieser Satzung.

(2) Für Leistungen, die in der Satzung nicht genannt sind, werden Gebühren unter Berücksichtigung von Umfang und Wert der Leistung in entsprechender Anwendung vergleichbarer Gebührentatbestände und Gebührensätze durch die Friedhofsverwaltung festgesetzt.

§ 2 Gebührenpflichtige

Gebührenpflichtige

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet

  1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist oder wer den Auftrag zur Durchführung einer Leistung erteilt hat,
  2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder verlängert,
  3. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 4) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 8 der Friedhofssatzung, b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung

2

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. (2) Die Bestattungsgebühr (§ 6) entsteht mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§§ 5, 6a) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühren

Grabnutzungsgebühren

(1) Die Gebühr für 1 Jahr beträgt

  1. bei Wahlgräbern je Grabstelle … 31,00 EUR
  2. bei Kindergräbern … 24,00 EUR
  3. bei Urnenwahlgräbern … 21,00 EUR
  4. bei Urnenwahlgräbern mit Einfassung … 25,50 EUR
  5. bei Grabstätten in Urnengrabfeldern … 130,00 EUR
  6. bei Baumgräbern … 27,50 EUR. (2) Die Gebühr für die Beisetzung von Urnen im Urnensammelgrab für die Dauer von 10 Jahren beträgt 180,00 EUR. (3) Wird ein Recht an mehreren nebeneinander liegenden Gräbern erworben, so ist hierfür das entsprechend Mehrfache der betreffenden Jahresgebühr zu zahlen. (4) Die Gebühren sind entsprechend der Dauer des Grabrechts als Vielfaches der Jahresgebühr im Voraus zu entrichten. Die vorzeitige Aufgabe von Grabrechten hat keinen Einfluss auf die bereits entrichtete Grabnutzungsgebühr. (5) Für die Beilegung von Fehlgeburten nach § 18 der Friedhofssatzung werden keine Gebühren erhoben. (6) Bei Mehrfachbelegungen einer beliebigen Grabstelle mit einer Urne, ist der 0,5-fache Gebührensatz während der bestehenden Laufzeit zu entrichten. Die Verlängerung der fehlenden Ruhezeit nach der Friedhofssatzung erfolgt nach der aktuellen Jahresgebühr.

§ 5 Gebühren für die Benützung des städtischen Leichenhauses und der Friedhofskapelle

Gebühren für die Benützung des städtischen Leichenhauses und der Friedhofskapelle

(1) Aufbahrung im städtischen Leichenhaus

  1. Personen über 12 Jahre … 232,00 EUR
  2. Kinder bis zu 12 Jahren … 65,00 EUR. (2) Inanspruchnahme der Friedhofskapelle … 196,00 EUR.

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§ 6

Bestattungsgebühren, Umbettungsgebühren

(1) Bestattungsgebühren Erdgrab

  1. Personen über 12 Jahre… 1.304,00 EUR
  2. Kinder bis zu 12 Jahren… 806,00 EUR. (2) Bestattungsgebühren Gruft … 1.670,00 EUR. (3) 1. Beisetzung von Urnen in einem Erdgrab … 365,00 EUR.
  3. Beisetzung von Urnen in einer Gruft … 577,00 EUR. (4) Die Bestattungsgebühren beinhalten die Grabfertigung (Öffnen und Schließen des Grabes), die Begleitung der Trauerfeier und den Transport und die Beisetzung des Sarges bzw. der Urne. (5) Umbettungen
  4. Exhumierung eines Verstorbenen aus einem Erdgrab einschließlich Wiederbeisetzung auf dem städt. Friedhof … 1.588,40 EUR.
  5. Umbettung sterblicher Überreste aus einem Erdgrab zur Überführung… 724,90 EUR.
  6. Umbettung einer Urnen zur Überführung… 83,60 EUR.
  7. Wiederbeisetzung von Gebeinen aus einem anderen Friedhof… 668,80 EUR. (6) Die Behältnisse zur Durchführung einer Umbettung sind vom Antragsteller zu besorgen.

§ 6 a

Sonstige Gebühren

Die Gebühren für die Errichtung einer Grabstätte in einem Urnengrabfeld werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Findet nur eine Trauerfeier ohne anschließende Beisetzung statt, beträgt die Gebühr hierfür 435,00 €.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.12.2008 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 25.07.2014 außer Kraft.

Rothenburg ob der Tauber, 30. Januar 2015 Stadt Rothenburg ob der Tauber

Hartl Oberbürgermeister

Original-Gebührenordnung als PDF

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